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Wer kennt sich aus bei: Bußgeldbescheid - "Grüner Plakette"

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Habe falsch geparkt und statt einem normalen Knöllchen erhalte ich einen Bußgeldbescheid, weil das Kennzeichen auf der "Grünen Plakette" nicht mit dem tatsächlichen Kennzeichen übereinstimmt ( wegen Umzug ). Gesamtforderung € 73,50 und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Der TÜV hat dies nicht beanstandet ( war zwischen Umzug und Bußgeldbescheid "fällig" ) - dann kann das doch nicht soviel kosten bzw. einen Punkt einbringen - oder?

Danke im voraus und liebe Grüße Maamauerbaabambeler
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Das ist ja mal eine interessante Rechtsfrage. Die Bußgeldvorschrift lautet nämlich:

Bußgeldkennzahl: 141621
Tatbestand: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.
§ 41 Abs. 2, Nr. 6, § 49 Abs. 3, Nr. 4, StVO; § 24 StVG; 153 BKat
Regelsatz in Euro (EUR): 40 EUR
Punkte: 1

Nun sagt mir eine kleine Subsumtion, dass "eine Plakette mit falschem Kennzeichen haben" nicht unter "trotz Verkehrsverbot am Verkehr teilnehmen" fällt. Nun bin ich wirklich kein Verkehrsrechtler, aber da scheint mir Teilwiderspruch angebracht, oder sieht das jemand der Herren und Damen Kollegen anders?
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Das werd ich in ein paar Tagen beantworten können. Hab grade Einspruch eingelegt wegen dem, mehr oder weniger, exakt selben Fall. Ich hatte die neue Plakette noch im Handschuhfach, weil ich die alte noch nicht runtergekratzt hatte.
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Bin kein Jurist, trotzdem mein Senf.

"Am Verkehr teilnehmen" ist in meinen Augen auch erfüllt, wenn der Wagen im öffentlichen Verkehrsraum lediglich geparkt ist und nicht bewegt wird.

IN D gibt es eine (Haftpflicht-)Versicherungspflicht für KFZe wegen der Gefährdungshaftung, die von ihnen ausgeht (könnte sich ja die Handbremse lösen und einen Familienernährer überrollen). Unangemeldete oder nicht versicherte Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt geschweige denn bewegt werden.
Als Analogschluß könnte man sagen, daß auch ein geparktes KFZ am Verkehr teilnimmt und deswegen eine gültige Plakette haben muß.

Deshalb scheint in meinen Augen der einzige erfolgversprechende Weg über die Plakette zu gehen, die zwar das falsche Kennzeichen hatte, aber vielleicht gibt es da ja Übergangsregelungen bzgl. Fristen bei Ummeldung / Verkauf. Z.B. der Betrieb nmit roten Überführungskennzeichen müßte ja irgendwie geregelt sein.

Im Zweifel aber würde ich erstmal der Behörde einen netten Brief mit den Unterlagen senden, die beweisen, daß der Wagen vor kurzem umgemeldet wurde und lediglich die Plakette noch das alte Kennzeichen trägt.
Oftmals lassen die ganz gut mit sich reden.
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Das mit dem Schreiben habe ich schon versucht, aber: "Ihre Einwendungen habe ich überprüft. Sie entkräften den Vorwurf nicht."
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goyschak schrieb:
Bin kein Jurist, trotzdem mein Senf.

"Am Verkehr teilnehmen" ist in meinen Augen auch erfüllt, wenn der Wagen im öffentlichen Verkehrsraum lediglich geparkt ist und nicht bewegt wird.



Darüber besteht kein Zweifel, es existiert gefestigte Rechtsprechnung, dass auch der ruhende Verkehr unter den genannten OWi-Tatbestand fällt. Die Frage ist vielmehr, ob hier für das Fahrzeug ein Verkehrsverbot bestand, da es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, aber die Plakette nicht dem Kennzeichen zuordenbar ist. Deswegen scheint es mir möglich, durch Teilwiderspruch (das Falschparken besteht ja trotzdem) 40 Euro und den Punkt zu verhindern. Hätte aber gerne mangels Kommentar eine zweite Fachmeinung dazu.
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Mal ein gänzlich unjuristischer Kommentar von mir:
Diese Plaketten sind die reinste Abzocke und haben mit nachhaltiger (muss man ja neuerdings immer dazu schreiben) Umweltpolitik nichts zu tun.

Besonders nett ist es, wenn ich mit dem Rad durch die Taunusanlage fahre und sehe, dass der gesamte Gärtnerei-Fuhrpark der Stadt Frankfurt noch gelbe Plaketten an der Scheibe hat. Sprich, wenn demnächst nur noch grüne Plaketten in die Stadt dürfen, wird der gesamte Fuhrpark zu Lasten der Steuerzahler gegen Neufahrzeuge ausgetauscht, obwohl die jetztigen Fahrzeuge noch lange nicht schrottreif sind...      
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stefank schrieb:
Das ist ja mal eine interessante Rechtsfrage. Die Bußgeldvorschrift lautet nämlich:

Bußgeldkennzahl: 141621
Tatbestand: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.
§ 41 Abs. 2, Nr. 6, § 49 Abs. 3, Nr. 4, StVO; § 24 StVG; 153 BKat
Regelsatz in Euro (EUR): 40 EUR
Punkte: 1

Nun sagt mir eine kleine Subsumtion, dass "eine Plakette mit falschem Kennzeichen haben" nicht unter "trotz Verkehrsverbot am Verkehr teilnehmen" fällt. Nun bin ich wirklich kein Verkehrsrechtler, aber da scheint mir Teilwiderspruch angebracht, oder sieht das jemand der Herren und Damen Kollegen anders?


Ich denke mal, das Problem wird sein, dass du nur einen Fahrzeugschein brauchst um die Plakette zu bekommen ohne das du das Auto irgendwo vorstellen musst. Von daher ist es möglich eine Plakette von einem fremden Auto auf zu kleben, nur damit was grünes in der Scheibe klebt.

Ich denke mal nun müsste dann das Ordnungsamt prüfen, ob zu dem Fahrzeug vorher das andere Kennzeichen gehört hat. Hier ist nun die Frage in wie weit, das von der Behörde zu verlangen ist.

Ich bin auch kein Jurist, aber ich denke so eine Argumentation könnte kommen.
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3zu7 schrieb:
... Sprich, wenn demnächst nur noch grüne Plaketten in die Stadt dürfen, wird der gesamte Fuhrpark zu Lasten der Steuerzahler gegen Neufahrzeuge ausgetauscht, obwohl die jetztigen Fahrzeuge noch lange nicht schrottreif sind...        

Nö, die bekommen einfach eine Ausnahmegenehmigung.
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Geh mal vor Gericht wegen des Bußgeldbescheides.
Chancen stehen gut.


www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/a...ennzeichen.htm
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Bigbamboo schrieb:

Nö, die bekommen einfach eine Ausnahmegenehmigung.  
Wäre billiger und hätte ich nichts dagegen.  
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pelo schrieb:
Geh mal vor Gericht wegen des Bußgeldbescheides.
Chancen stehen gut.


www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/a...ennzeichen.htm


Zunächst verkehrsportal.de-eingeben.

Im vergleichbaren Fall wurde vom Amtsgericht Augsburg das Verfahren eingestellt,da die Rechtsgrundlage fehle.
Urteil vom 14.9.2010 .

AZ 31OWI608Js 111541/10
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pelo schrieb:
pelo schrieb:
Geh mal vor Gericht wegen des Bußgeldbescheides.
Chancen stehen gut.


www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/a...ennzeichen.htm


Zunächst verkehrsportal.de-eingeben.

Im vergleichbaren Fall wurde vom Amtsgericht Augsburg das Verfahren eingestellt,da die Rechtsgrundlage fehle.
Urteil vom 14.9.2010 .

AZ 31OWI608Js 111541/10


Danke für die Hilfe, aber könntest du bitte irgendweinen link auf die Entscheidung eingeben, der funktioniert? Ich finde sie nicht.
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http://www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/aktuelles/558-bussgeld-fuer-alte-umweltplakette-mit-neuem-kennzeichen.html schrieb:
Das Amtsgericht Augsburg folgte am 14.09.2010 (AZ 31 OWI 608 Js 111541/10) unserer Argumentation: Für ein Bußgeld wegen fehlender Übereinstimmung von Kennzeichen am Fahrzeug und Kennzeichen in der Feinstaubplakette fehlt die gesetzliche Grundlage, so dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Zwar wird aufgrund einer Änderung der einschlägigen Vorschriften inzwischen auch der ruhende Verkehr erfasst, womit auch geparkte Autos eine Umweltplakette benötigen. Dennoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um für den Fall nicht übereinstimmender Kennzeichen an PKW und Umweltplakette ein Bußgeld zu verhängen. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde daher vom Gericht eingestellt.
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Das ist ja schonmal sehr interessant. Gut zu wissen.
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crasher1985 schrieb:
http://www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/aktuelles/558-bussgeld-fuer-alte-umweltplakette-mit-neuem-kennzeichen.html schrieb:
Das Amtsgericht Augsburg folgte am 14.09.2010 (AZ 31 OWI 608 Js 111541/10) unserer Argumentation: Für ein Bußgeld wegen fehlender Übereinstimmung von Kennzeichen am Fahrzeug und Kennzeichen in der Feinstaubplakette fehlt die gesetzliche Grundlage, so dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Zwar wird aufgrund einer Änderung der einschlägigen Vorschriften inzwischen auch der ruhende Verkehr erfasst, womit auch geparkte Autos eine Umweltplakette benötigen. Dennoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um für den Fall nicht übereinstimmender Kennzeichen an PKW und Umweltplakette ein Bußgeld zu verhängen. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde daher vom Gericht eingestellt.


Also so, wie ich dachte. Dann jetzt Teilwiderspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, unter Verweis auf diese Entscheidung (Az des AG Augsburg).
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Na dann: Einspruch!

Vielen Dank an alle User die mir geholfen haben.

Wenn / Falls ich mal helfen kann - stehe ich gerne zur Verfügung.

LG Maamauerbaabambeler
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maamauerbaabambeler schrieb:
Na dann: Einspruch!

Vielen Dank an alle User die mir geholfen haben.

Wenn / Falls ich mal helfen kann - stehe ich gerne zur Verfügung.

LG Maamauerbaabambeler


Was verkäufste?
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Immobilienfinanzierungen
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Zur Information: die Ordnungsbehörde hat mir die Möglichkeit gegeben den Einspruch zu widerrufen - ansonsten gibt man den "Fall" weiter und > man sieht sich vor Gericht.


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