Vergewissern Sie sich bitte, dass der Käufer sich bereits mit dem Abbruch der Transaktion einverstanden erklärt hat.
Genau. Der Käufer muss seine Zustimmung geben. Hat mit unserem Fall hier nichts zu tun.
Und wenn er es nicht macht bekommt man seine Verkaufsprovision nicht erstattet. Bei einer "Wohnwand zur Abholung fürn Appel und Ei" hält sich die wohl in Grenzen.
Vergewissern Sie sich bitte, dass der Käufer sich bereits mit dem Abbruch der Transaktion einverstanden erklärt hat.
Genau. Der Käufer muss seine Zustimmung geben. Hat mit unserem Fall hier nichts zu tun.
Und wenn er es nicht macht bekommt man seine Verkaufsprovision nicht erstattet. Bei einer "Wohnwand zur Abholung fürn Appel und Ei" hält sich die wohl in Grenzen.
Die Nichtrückzahlung ist das, was Ebay macht. Der Käufer kann den Verkäufer rechtlich zur Herausgabe der Sache zwingen. Ist dies unmöglich, weil bereits an einen anderen übergeben, schuldet der Verkäufer Schadenersatz, .d.h. die Kaufpreisdifferenz zu einer anderweitig beschafften Sache gleicher Güte.
Vergewissern Sie sich bitte, dass der Käufer sich bereits mit dem Abbruch der Transaktion einverstanden erklärt hat.
Genau. Der Käufer muss seine Zustimmung geben. Hat mit unserem Fall hier nichts zu tun.
Und wenn er es nicht macht bekommt man seine Verkaufsprovision nicht erstattet. Bei einer "Wohnwand zur Abholung fürn Appel und Ei" hält sich die wohl in Grenzen.
Die Nichtrückzahlung ist das, was Ebay macht. Der Käufer kann den Verkäufer rechtlich zur Herausgabe der Sache zwingen. Ist dies unmöglich, weil bereits an einen anderen übergeben, schuldet der Verkäufer Schadenersatz, .d.h. die Kaufpreisdifferenz zu einer anderweitig beschafften Sache gleicher Güte.
Die Nichtrückzahlung ist das, was Ebay macht. Der Käufer kann den Verkäufer rechtlich zur Herausgabe der Sache zwingen. Ist dies unmöglich, weil bereits an einen anderen übergeben, schuldet der Verkäufer Schadenersatz, .d.h. die Kaufpreisdifferenz zu einer anderweitig beschafften Sache gleicher Güte.
Das ist, was ich wissen wollte. Vielen Dank! Ich gebe allerdings auch subway Recht, dass ich das wohl nicht juristisch durchsetzen würde. Aber man kann den Verkäufer zumindest einmal darauf hinweisen. Somal es in meinem Fall auch ein ebay Neuling ist (noch keine Bewertungen) und er sich der Rechtsverbindlichkeit des Verkaufs evtl. nicht unbedingt bewusst ist.
Die Nicht-rückerstattung der in diesem Fall sehr geringen Verkaufsprovision bringt mir nichts. Auch die Befürchtung einer negativen Bewertung wird hier aufgrund des jungfräulichen Ebaykontos wohl kaum zur Wende führen.
Bisher gibt es übrigens noch nichts Neues vom Verkäufer.
Genau. Der Käufer muss seine Zustimmung geben. Hat mit unserem Fall hier nichts zu tun.
Und wenn er es nicht macht bekommt man seine Verkaufsprovision nicht erstattet. Bei einer "Wohnwand zur Abholung fürn Appel und Ei" hält sich die wohl in Grenzen.
Die Nichtrückzahlung ist das, was Ebay macht.
Der Käufer kann den Verkäufer rechtlich zur Herausgabe der Sache zwingen. Ist dies unmöglich, weil bereits an einen anderen übergeben, schuldet der Verkäufer Schadenersatz, .d.h. die Kaufpreisdifferenz zu einer anderweitig beschafften Sache gleicher Güte.
Und da haste zu 101% Recht stefan.
Weiß ich nicht. Aber denkst du nicht auch, man sollte jemand den rechtlich richtigen Rat erteilen, und ihn dann selbst entscheiden lassen?
Das ist, was ich wissen wollte. Vielen Dank! Ich gebe allerdings auch subway Recht, dass ich das wohl nicht juristisch durchsetzen würde. Aber man kann den Verkäufer zumindest einmal darauf hinweisen. Somal es in meinem Fall auch ein ebay Neuling ist (noch keine Bewertungen) und er sich der Rechtsverbindlichkeit des Verkaufs evtl. nicht unbedingt bewusst ist.
Die Nicht-rückerstattung der in diesem Fall sehr geringen Verkaufsprovision bringt mir nichts. Auch die Befürchtung einer negativen Bewertung wird hier aufgrund des jungfräulichen Ebaykontos wohl kaum zur Wende führen.
Bisher gibt es übrigens noch nichts Neues vom Verkäufer.