DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Vergessen, Automat funzt nicht, usw...
wie gesagt zeitfahrkarte vergessen -> kein Schwarzfahren durch Regelung in den Beförderungsbedingungen
Automat funzt nicht -> Schaffner melden -> nix passiert / kein Schwarzfahren
Der o.g. Freund ist jedoch erwischt worden ohne Fahrkarte. Jetzt noch zu behaupten man müsse ihm nachweisen, dass er bewusst schwarz gefahren ist, ist eine Frechheit
Also die juristischen Definitionen kenn ich nich so genau, ob schwarz fahren oder nicht... es ist bei vergessen, usw. einfach keine Straftat und damit nicht strafrechtlich relevant (ergo keine Anzeige)
Richtig, aber ER muss beweisen, das er eine Fahrkarte hat und sie nachzeigen, dann passiert ihm nix, ausser die 15€
Keine Fahrkarte zu haben und erwischt werden und zu behaupten sie müssten ihm erstmal beweisen, dass er sie nicht vergessen hat o.ä. ist nonsense und dämlich und verdient eine Anzeige
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Vergessen, Automat funzt nicht, usw...
wie gesagt zeitfahrkarte vergessen -> kein Schwarzfahren durch Regelung in den Beförderungsbedingungen
Automat funzt nicht -> Schaffner melden -> nix passiert / kein Schwarzfahren
Der o.g. Freund ist jedoch erwischt worden ohne Fahrkarte. Jetzt noch zu behaupten man müsse ihm nachweisen, dass er bewusst schwarz gefahren ist, ist eine Frechheit
Also die juristischen Definitionen kenn ich nich so genau, ob schwarz fahren oder nicht... es ist bei vergessen, usw. einfach keine Straftat und damit nicht strafrechtlich relevant (ergo keine Anzeige)
Richtig, aber ER muss beweisen, das er eine Fahrkarte hat und sie nachzeigen, dann passiert ihm nix, ausser die 15€
Keine Fahrkarte zu haben und erwischt werden und zu behaupten sie müssten ihm erstmal beweisen, dass er sie nicht vergessen hat o.ä. ist nonsense und dämlich und verdient eine Anzeige
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Vergessen, Automat funzt nicht, usw...
wie gesagt zeitfahrkarte vergessen -> kein Schwarzfahren durch Regelung in den Beförderungsbedingungen
Automat funzt nicht -> Schaffner melden -> nix passiert / kein Schwarzfahren
Der o.g. Freund ist jedoch erwischt worden ohne Fahrkarte. Jetzt noch zu behaupten man müsse ihm nachweisen, dass er bewusst schwarz gefahren ist, ist eine Frechheit
Ich beziehe mich mal auf das ERWISCHT WORDEN. Was ist denn wenn er auf den Schaffner zugeht und Ihm sagt das er eine Fahrpreisnacherhebung möchte weil er nicht genug Geld für die Fahrt hat ?
Dann hat das meiner Meinung nach nichts mit erwischt werden zutun sondern ist ein erbitten der Mitfahrt mit nachträglicher Zahlung. So würd ichs formulieren
Wenn jemand auf seinem Platz hocken bleibt bis der Schaffner kommt oder sich versucht auf der Toilette zu verschanzen dann kann man das erschleichen nennen. Aber wenn ich sofort zum Schaffner gehe oder meinetwegen vorne beim Lokführer klopfe hat das nix mit Schwarz fahren zutun.
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Vergessen, Automat funzt nicht, usw...
wie gesagt zeitfahrkarte vergessen -> kein Schwarzfahren durch Regelung in den Beförderungsbedingungen
Automat funzt nicht -> Schaffner melden -> nix passiert / kein Schwarzfahren
Der o.g. Freund ist jedoch erwischt worden ohne Fahrkarte. Jetzt noch zu behaupten man müsse ihm nachweisen, dass er bewusst schwarz gefahren ist, ist eine Frechheit
Ich beziehe mich mal auf das ERWISCHT WORDEN. Was ist denn wenn er auf den Schaffner zugeht und Ihm sagt das er eine Fahrpreisnacherhebung möchte weil er nicht genug Geld für die Fahrt hat ?
Dann hat das meiner Meinung nach nichts mit erwischt werden zutun sondern ist ein erbitten der Mitfahrt mit nachträglicher Zahlung. So würd ichs formulieren
Wenn jemand auf seinem Platz hocken bleibt bis der Schaffner kommt oder sich versucht auf der Toilette zu verschanzen dann kann man das erschleichen nennen. Aber wenn ich sofort zum Schaffner gehe oder meinetwegen vorne beim Lokführer klopfe hat das nix mit Schwarz fahren zutun.
Wie blöd muss man denn sein um extra zum Schaffner zu gehen und zu Fragen"Ich habe nicht genug Geld,Bitte könnten sie mir eine Fahrpreisnacherhebung ausstellen!"
Man sollte sich da auch nicht so Sorgen machen.Der Staatsanwalt ist auch nicht mit der Bratpfanne auf die Welt gekommen.Der weis auch,dass normalerweise erst beim 3.Mal eine Anzeige geschrieben wird.Alles andere als die Sache wegen Geringfügigkeit fallen zu lassen wäre ein Witz.Was passiert denn dann in der Verhandlung.Der Richter muss ja auch immer die Verhältnismäßigkeit sehen.
Und ich latsch doch nicht zum Schaffner,wenn der Automat kaputt ist.Ist das meine Aufgabe,den Automat in Stand zu halten?Und so wie ich es kennengelernt habe,muss man sich nur die Automatennummer aufschreiben.Das wird dann geprüft und man muss nur den nicht gezahlten Fahrpreis nachzahlen.
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Lediglich eine Frankfurtpass/Azubi/Schülerkarte kann man nachzeigen und das kostet 7,-
Es kann vorkommen das ein Erwachsener seine karte vergisst und da wäre es eine Frechheit eine Anzeige zu bekommen.
Außerdem kommt es vor das Automaten manchmal temporär nicht funktionieren und bei der Überprüfung seitens des Betreibers plötzlich keine Fehlfunktion festgestellt werden kann, was sagst du dann?
Wäre es am Ende nicht einfacher gewesen, sich eine Fahrkarte zu kaufen, anstatt jetzt zu jammern bzw. jammern zu lassen?
Ich fahre auch oft zu schnell und hatte bisher das Glück nicht erwischt zu werden. Sollte ich aber mal erwischt werden, dann zahle ich halte die Strafe und akzeptiere auch ein mögliches Fahrverbot.
Da es ein ziemlicher Zufall wäre, dass der Kumpel (ist es nicht seltsam, dass in so Fällen immer ein Kumpel erwischt wurde? ) beim ersten und einzigen Mal Schwarzfahren erwischt wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass er das öfter macht. Quasi eine Mischkalkultation - was ist billiger, jeden Tag eine Fahrkarte kaufen oder gelegentlich erwischt werden? Das ist halt das Risiko, Mann sein und für die Konsequenzen gerade stehen!
Wann wird denn hier über die bisher ca. drei Dutzend verschiedenen Ansichten abgestimmt?
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen. Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden. Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Was kann man machen? Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken. Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt, sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
Basaltkopp schrieb: Wäre es am Ende nicht einfacher gewesen, sich eine Fahrkarte zu kaufen, anstatt jetzt zu jammern bzw. jammern zu lassen?
Ich fahre auch oft zu schnell und hatte bisher das Glück nicht erwischt zu werden. Sollte ich aber mal erwischt werden, dann zahle ich halte die Strafe und akzeptiere auch ein mögliches Fahrverbot.
Da es ein ziemlicher Zufall wäre, dass der Kumpel (ist es nicht seltsam, dass in so Fällen immer ein Kumpel erwischt wurde? ) beim ersten und einzigen Mal Schwarzfahren erwischt wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass er das öfter macht. Quasi eine Mischkalkultation - was ist billiger, jeden Tag eine Fahrkarte kaufen oder gelegentlich erwischt werden? Das ist halt das Risiko, Mann sein und für die Konsequenzen gerade stehen!
Recht haste ja Basalti. AAAAABER wenn das Kind halt schon in den Brunnen gefallen ist versucht man doch schließlich alles um es so schnell und heil wie möglich heraus zu holen.
Für seine Fehler grade stehen ist vollkommen richtig, aber wie sagte ein angehender Rechtsanwalt damals zu mir. Recht und Paragraphen sind oft Auslegungssache.
Also meinste mein imaginärer Freund sollte jetzt beim Gauck um Gnade bitten ?
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Lediglich eine Frankfurtpass/Azubi/Schülerkarte kann man nachzeigen und das kostet 7,-
Es kann vorkommen das ein Erwachsener seine karte vergisst und da wäre es eine Frechheit eine Anzeige zu bekommen.
bei jeder nicht übertragbaren jahreskarte gilt diese regelung, nicht nur für schüler:
Außerdem kommt es vor das Automaten manchmal temporär nicht funktionieren und bei der Überprüfung seitens des Betreibers plötzlich keine Fehlfunktion festgestellt werden kann, was sagst du dann?
ich hab es bisher noch nie erlebt, daß sich ein schaffner quergestellt hat, wenn man ihn gleicht gefragt hat. die jungs haben in der regel kein schlechtes gespür dafür wer mist erzählt und wer ned....
stefank schrieb: Wann wird denn hier über die bisher ca. drei Dutzend verschiedenen Ansichten abgestimmt?
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen. Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden. Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Was kann man machen? Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken. Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt, sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Lediglich eine Frankfurtpass/Azubi/Schülerkarte kann man nachzeigen und das kostet 7,-
Es kann vorkommen das ein Erwachsener seine karte vergisst und da wäre es eine Frechheit eine Anzeige zu bekommen.
bei jeder nicht übertragbaren jahreskarte gilt diese regelung, nicht nur für schüler:
Außerdem kommt es vor das Automaten manchmal temporär nicht funktionieren und bei der Überprüfung seitens des Betreibers plötzlich keine Fehlfunktion festgestellt werden kann, was sagst du dann?
ich hab es bisher noch nie erlebt, daß sich ein schaffner quergestellt hat, wenn man ihn gleicht gefragt hat. die jungs haben in der regel kein schlechtes gespür dafür wer mist erzählt und wer ned....
Hier muss jetzt mal Schluss sein. Ist euch klar, dass dieser tolle Tipp, zu behaupten, der Fahrkartenautomat hätte nicht funktioniert, direkt in ein hübsches Verfahren wegen Betrugsversuchs (§ 263 StGB) führt? Die Fahrkartenautomaten führen nämlich ein Verlaufsprotokoll, in dem jede Störung etc. erfasst wird.Und durch diese Täuschungshandlung hat man es dann mit dem Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zu tun.
DerGeyer schrieb: Müsste man dazu nicht nachweisen können, ob man wirklich absichtlich schwarz gefahren ist? Wäre ja eine Schweinerei Leuten eine Anzeige aufzudrücken, die ihre Fahrkarte vergessen haben.
S-Bahn fahren gehört ja auch zur DB, wie wird das dann dort gehandhabt? Da ist ja noch der RMV dahinter, gilt das dann auch mit der Anzeige?
Also bitte... Wie kann man denn unabsichtlich Schwarz fahren? Glaubt der auch noch an den Weihnachtsmann?
Wenn man eine Zeitfahrkarte hat, kann man die Nachzeigen und mit 14,- ist es abgefrühstückt.
Lediglich eine Frankfurtpass/Azubi/Schülerkarte kann man nachzeigen und das kostet 7,-
Es kann vorkommen das ein Erwachsener seine karte vergisst und da wäre es eine Frechheit eine Anzeige zu bekommen.
bei jeder nicht übertragbaren jahreskarte gilt diese regelung, nicht nur für schüler:
Außerdem kommt es vor das Automaten manchmal temporär nicht funktionieren und bei der Überprüfung seitens des Betreibers plötzlich keine Fehlfunktion festgestellt werden kann, was sagst du dann?
ich hab es bisher noch nie erlebt, daß sich ein schaffner quergestellt hat, wenn man ihn gleicht gefragt hat. die jungs haben in der regel kein schlechtes gespür dafür wer mist erzählt und wer ned....
Hier muss jetzt mal Schluss sein. Ist euch klar, dass dieser tolle Tipp, zu behaupten, der Fahrkartenautomat hätte nicht funktioniert, direkt in ein hübsches Verfahren wegen Betrugsversuchs (§ 263 StGB) führt? Die Fahrkartenautomaten führen nämlich ein Verlaufsprotokoll, in dem jede Störung etc. erfasst wird.Und durch diese Täuschungshandlung hat man es dann mit dem Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zu tun.
das war jetzt wohl ein missverständnis von dir!
ich habe bezug genommen auf die aussage von hr. geyer der meinte, daß man schwierigkeiten habe, wenn der automat temporär nicht funktioniert und kein aufruf zum betrug
i.d.R brauchen die Jungs das Protokoll nicht, die haben ein gutes gespür dafür, wer nervös ist!
stefank schrieb: Wann wird denn hier über die bisher ca. drei Dutzend verschiedenen Ansichten abgestimmt?
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen. Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden. Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Was kann man machen? Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken. Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt, sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
Danke Herr K
@stefank
Wie lange darf denn die Deutsche Bahn die Daten speichern ? Auf der Internetseite db-fahrpreisnacherhebung steht das bei einmaligen Vergehen die Sache 1 Jahr gespeichert wird.
Was ist bei mehrmaligen Vergehen ? Wann müssen die Daten gelöscht werden ?
stefank schrieb: Wann wird denn hier über die bisher ca. drei Dutzend verschiedenen Ansichten abgestimmt?
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen. Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden. Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Was kann man machen? Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken. Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt, sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
Danke Herr K
@stefank
Wie lange darf denn die Deutsche Bahn die Daten speichern ? Auf der Internetseite db-fahrpreisnacherhebung steht das bei einmaligen Vergehen die Sache 1 Jahr gespeichert wird.
Was ist bei mehrmaligen Vergehen ? Wann müssen die Daten gelöscht werden ?
stefank schrieb: Wann wird denn hier über die bisher ca. drei Dutzend verschiedenen Ansichten abgestimmt?
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen. Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden. Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Was kann man machen? Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken. Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt, sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
Danke Herr K
@stefank
Wie lange darf denn die Deutsche Bahn die Daten speichern ? Auf der Internetseite db-fahrpreisnacherhebung steht das bei einmaligen Vergehen die Sache 1 Jahr gespeichert wird.
Was ist bei mehrmaligen Vergehen ? Wann müssen die Daten gelöscht werden ?
Nach 1 Jahr hat man einen Anspruch darauf, dass die Daten gelöscht werden. Die Frist beginnt mit jedem Vorfall neu zu laufen. Wenn man den Anspruch nicht vor dem letzten Delikt geltend macht, können länger gespeicherte Daten trotzdem im Strafverfahren verwendet werden.
Praeriehund schrieb: Mal an die Rechtsanwälte hier im Forum.
Nen Bekannten von mir hat es erwischt beim Schwarzfahren. Der Schaffner hat zu Ihm gesagt wenn er die 40€ bezahlt kommt nix weiter auf Ihn zu. Er hat die 40€ am Service-Schalter der DB bezahlt und diese sagten Ihm dasselbe wie der Schaffner.
Jetzt flattert dem doch glatt ne Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen" ins Haus
Habe mal im Internet recherchiert das die Bahn da jetzt knallhart vorgeht. Mir ist das ja auch mal passiert, aber da war dann auch wirklich Ruhe wo ich das Geld bezahlt habe.
Was um Himmelswillen will die DB jetzt noch von dem und wie soll er drauf reagieren ? Mit der Fahrpreisnacherhebung hat er den Schaden doch doppelt und dreifach wiedergutgemacht ?!
In den Zügen der DB steht ja auch bekanntlich das Schwarzfahren ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach sich zieht, aber nicht das es strafbar ist bzw. das es strafrechtliche Konsequenzen hat.
In meinen Augen ein Bagatelldelikt was mit den 40€ oder doppelten Fahrpreis bereinigt sein sollte.
T-Shirt anziehen "Ich fahre schwarz und schon hat sich die Anzeige erledigt"^^
Wie kommst du denn darauf,dass sich die Sache durch das T- Shirt tragen erledigt hat ?
Ohne jetzt den rest des Threades zu lesen.. Surch dieses T-Shirt zeigstg du öffentlich das du Schwarz fährst. Somit erschleichst du keine Leistung.
Praeriehund schrieb: Mal an die Rechtsanwälte hier im Forum.
Nen Bekannten von mir hat es erwischt beim Schwarzfahren. Der Schaffner hat zu Ihm gesagt wenn er die 40€ bezahlt kommt nix weiter auf Ihn zu. Er hat die 40€ am Service-Schalter der DB bezahlt und diese sagten Ihm dasselbe wie der Schaffner.
Jetzt flattert dem doch glatt ne Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen" ins Haus
Habe mal im Internet recherchiert das die Bahn da jetzt knallhart vorgeht. Mir ist das ja auch mal passiert, aber da war dann auch wirklich Ruhe wo ich das Geld bezahlt habe.
Was um Himmelswillen will die DB jetzt noch von dem und wie soll er drauf reagieren ? Mit der Fahrpreisnacherhebung hat er den Schaden doch doppelt und dreifach wiedergutgemacht ?!
In den Zügen der DB steht ja auch bekanntlich das Schwarzfahren ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach sich zieht, aber nicht das es strafbar ist bzw. das es strafrechtliche Konsequenzen hat.
In meinen Augen ein Bagatelldelikt was mit den 40€ oder doppelten Fahrpreis bereinigt sein sollte.
T-Shirt anziehen "Ich fahre schwarz und schon hat sich die Anzeige erledigt"^^
Wie kommst du denn darauf,dass sich die Sache durch das T- Shirt tragen erledigt hat ?
Ohne jetzt den rest des Threades zu lesen.. Surch dieses T-Shirt zeigstg du öffentlich das du Schwarz fährst. Somit erschleichst du keine Leistung.
Soweit mir bekannt kam da bisher wohl noch keiner mit durch - und gemäß dem ersten Entscheidungsfindungsmerksatz für die gerichtliche Entscheidung: "Da könnte ja jeder kommen" habe ich da auch wenig Hoffnung. Das wird dann wohl in der Richtung entschieden, daß es der Fahrer nicht richtig gesehen oder nicht ernst genommen hat...
Richtig, aber ER muss beweisen, das er eine Fahrkarte hat und sie nachzeigen, dann passiert ihm nix, ausser die 15€
Keine Fahrkarte zu haben und erwischt werden und zu behaupten sie müssten ihm erstmal beweisen, dass er sie nicht vergessen hat o.ä. ist nonsense und dämlich und verdient eine Anzeige
Agree, nichts anderes wollte ich sagen
Ich beziehe mich mal auf das ERWISCHT WORDEN. Was ist denn wenn er auf den Schaffner zugeht und Ihm sagt das er eine Fahrpreisnacherhebung möchte weil er nicht genug Geld für die Fahrt hat ?
Dann hat das meiner Meinung nach nichts mit erwischt werden zutun sondern ist ein erbitten der Mitfahrt mit nachträglicher Zahlung. So würd ichs formulieren
Wenn jemand auf seinem Platz hocken bleibt bis der Schaffner kommt oder sich versucht auf der Toilette zu verschanzen dann kann man das erschleichen nennen. Aber wenn ich sofort zum Schaffner gehe oder meinetwegen vorne beim Lokführer klopfe hat das nix mit Schwarz fahren zutun.
Wie blöd muss man denn sein um extra zum Schaffner zu gehen und zu Fragen"Ich habe nicht genug Geld,Bitte könnten sie mir eine Fahrpreisnacherhebung ausstellen!"
Man sollte sich da auch nicht so Sorgen machen.Der Staatsanwalt ist auch nicht mit der Bratpfanne auf die Welt gekommen.Der weis auch,dass normalerweise erst beim 3.Mal eine Anzeige geschrieben wird.Alles andere als die Sache wegen Geringfügigkeit fallen zu lassen wäre ein Witz.Was passiert denn dann in der Verhandlung.Der Richter muss ja auch immer die Verhältnismäßigkeit sehen.
Und ich latsch doch nicht zum Schaffner,wenn der Automat kaputt ist.Ist das meine Aufgabe,den Automat in Stand zu halten?Und so wie ich es kennengelernt habe,muss man sich nur die Automatennummer aufschreiben.Das wird dann geprüft und man muss nur den nicht gezahlten Fahrpreis nachzahlen.
Lediglich eine Frankfurtpass/Azubi/Schülerkarte kann man nachzeigen und das kostet 7,-
Es kann vorkommen das ein Erwachsener seine karte vergisst und da wäre es eine Frechheit eine Anzeige zu bekommen.
Außerdem kommt es vor das Automaten manchmal temporär nicht funktionieren und bei der Überprüfung seitens des Betreibers plötzlich keine Fehlfunktion festgestellt werden kann, was sagst du dann?
Ich fahre auch oft zu schnell und hatte bisher das Glück nicht erwischt zu werden. Sollte ich aber mal erwischt werden, dann zahle ich halte die Strafe und akzeptiere auch ein mögliches Fahrverbot.
Da es ein ziemlicher Zufall wäre, dass der Kumpel (ist es nicht seltsam, dass in so Fällen immer ein Kumpel erwischt wurde? ) beim ersten und einzigen Mal Schwarzfahren erwischt wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass er das öfter macht. Quasi eine Mischkalkultation - was ist billiger, jeden Tag eine Fahrkarte kaufen oder gelegentlich erwischt werden? Das ist halt das Risiko, Mann sein und für die Konsequenzen gerade stehen!
Im Ernst: Der Tatbestand des § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) verlangt Vorsatz. Und das in der stärksten Form, der Absicht. Das bedeutet, dem Täter muss es gerade darauf angekommen sein, eine Beförderung ohne Entrichten des Fahrpreises zu erlangen.
Damit fallen schon mal alle Fälle der vergessenen Zeitkarten weg. Der Fahrpreis ist in diesen Fällen ja entrichtet worden, lediglich der Nachweis kann vor Ort nicht erbracht werden.
Ebenfalls kein Vorsatz besteht, wenn der Beschuldigte glaubhaft erklärt, den Kauf der Fahrkarte lediglich vergessen zu haben . Für die Glaubhaftigkeit ist u.a. das Verhalten bei der Kontrolle ein Faktor. Erklärt man sofort, den Kauf vergessen zu haben, ist das Gegenteil kaum zu beweisen. Aus diesem Grund erstatten die Beförderungsunternehmen fast immer erst nach dem dritten Vorfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anzeige. Dann nämlich erscheint das Vorbringen, den Kauf jedesmal vergessen zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Was kann man machen?
Zunächst ist das Delikt ein sog. Antragsdelikt nach § 248a StGB, soweit die Beförderungserschleichung bei unter 50 Euro liegt. Das heißt, die Verfolgung ist davon abhängig, dass das Beförderungsunternehmen einen Strafantrag stellt und aufrecht erhält. Es kann durchaus von Nutzen sein, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, zu wimmern und sich in den Staub zu werfen und so die Rücknahme des Strafantrags zu bewirken.
Gelingt dies nicht, kann man den selben Vortrag bei der Staatsanwaltschaft halten. Da der Strafrahmen bei Geldstrafe bis maximal 1 Jahr Freiheitststrafe liegt,
sollte die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens zumndest bei nicht vorbelasteten Tätern hoch sein.
Recht haste ja Basalti. AAAAABER wenn das Kind halt schon in den Brunnen gefallen ist versucht man doch schließlich alles um es so schnell und heil wie möglich heraus zu holen.
Für seine Fehler grade stehen ist vollkommen richtig, aber wie sagte ein angehender Rechtsanwalt damals zu mir. Recht und Paragraphen sind oft Auslegungssache.
Also meinste mein imaginärer Freund sollte jetzt beim Gauck um Gnade bitten ?
bei jeder nicht übertragbaren jahreskarte gilt diese regelung, nicht nur für schüler:
http://www.rmv.de/de/Fahrkarten/Bedingungen/Wichtige_Tarifregelungen/31500/Fahren_ohne_Fahrkarte.html
ich hab es bisher noch nie erlebt, daß sich ein schaffner quergestellt hat, wenn man ihn gleicht gefragt hat. die jungs haben in der regel kein schlechtes gespür dafür wer mist erzählt und wer ned....
Fahrpreisnacherhebung mit anschließender Sicherungsverwahrung.
Ansonsten sehe ich es wie Basaltkopp und seine Kumpel.
Danke Herr K
Hier muss jetzt mal Schluss sein. Ist euch klar, dass dieser tolle Tipp, zu behaupten, der Fahrkartenautomat hätte nicht funktioniert, direkt in ein hübsches Verfahren wegen Betrugsversuchs (§ 263 StGB) führt? Die Fahrkartenautomaten führen nämlich ein Verlaufsprotokoll, in dem jede Störung etc. erfasst wird.Und durch diese Täuschungshandlung hat man es dann mit dem Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zu tun.
das war jetzt wohl ein missverständnis von dir!
ich habe bezug genommen auf die aussage von hr. geyer der meinte, daß man schwierigkeiten habe, wenn der automat temporär nicht funktioniert und kein aufruf zum betrug
i.d.R brauchen die Jungs das Protokoll nicht, die haben ein gutes gespür dafür, wer nervös ist!
http://www.youtube.com/watch?v=oyM2d-xVFyI
danke!
@stefank
Wie lange darf denn die Deutsche Bahn die Daten speichern ? Auf der Internetseite db-fahrpreisnacherhebung steht das bei einmaligen Vergehen die Sache 1 Jahr gespeichert wird.
Was ist bei mehrmaligen Vergehen ? Wann müssen die Daten gelöscht werden ?
Hier stehts
www.db-fahrpreisnacherhebung.de/datenschutz/index.html
Nach 1 Jahr hat man einen Anspruch darauf, dass die Daten gelöscht werden. Die Frist beginnt mit jedem Vorfall neu zu laufen. Wenn man den Anspruch nicht vor dem letzten Delikt geltend macht, können länger gespeicherte Daten trotzdem im Strafverfahren verwendet werden.
Ohne jetzt den rest des Threades zu lesen..
Surch dieses T-Shirt zeigstg du öffentlich das du Schwarz fährst. Somit erschleichst du keine Leistung.
Soweit mir bekannt kam da bisher wohl noch keiner mit durch - und gemäß dem ersten Entscheidungsfindungsmerksatz für die gerichtliche Entscheidung: "Da könnte ja jeder kommen" habe ich da auch wenig Hoffnung.
Das wird dann wohl in der Richtung entschieden, daß es der Fahrer nicht richtig gesehen oder nicht ernst genommen hat...