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Strafzettel wegen Parken in der Otto-Fleck-Schneise am Spieltag

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Hier fragt jemand freundlich nach Rat, räumt freimütig ein, dass er sich vielleicht naiv verhalten hat und schimpft nicht rum, sondern zeigt sich aufgeschlossen und selbstkritisch. Ich erkenne einfach keinen Sinn darin nun hier Belehrungen reinzuschreiben. Aber das könnte man wiederum als sinnlose Belehrung meinerseits deuten...

Ich habe jedenfalls schon in verschiedenen Großstädten Deutschlands gelebt und nirgendwo wird man derart flächendeckend autounfreundlich schikaniert wie in Frankfurt.
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maobit schrieb:

Ich habe jedenfalls schon in verschiedenen Großstädten Deutschlands gelebt und nirgendwo wird man derart flächendeckend autounfreundlich schikaniert wie in Frankfurt.

Mag sein. Trotzdem sagen das alle Großstädter über ihre Stadt.

maobit schrieb:

Hier fragt jemand freundlich nach Rat, räumt freimütig ein, dass er sich vielleicht naiv verhalten hat und schimpft nicht rum, sondern zeigt sich aufgeschlossen und selbstkritisch.

da stimme ich zu. Der Thread- Eröffner vermittelt hier bestimmt nicht den Eindruck eines notorischen Falschparkers.
Das riecht schon gewaltig nach Abzocke., auch wenn die STVO o. das Hessische Waldgesetz formal das Vorgehen der  Stadt  Ffm rechtfertigt.
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AdlerBonn schrieb:

Wenn ich das in der Otto-Fleck-Schneise richtig in Erinnerung habe, dann muss man zum Parken dort doch wirklich fast in den Wald fahren. Dass man da nicht parken darf, sollte dann schon klar sein.

Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, habe ich auf dem rechten, nicht befestigten, Seitenstreifen direkt am rechten Straßenrand der Otto-Fleck-Schneise geparkt, und zwar in dem Abschnitt, wo auf der linken Straßenseite offiziell schräg vorwärts geparkt werden darf.

Von "(...) wirklich fast in den Wald fahren." kann hier meines Erachtens keine Rede sein.
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Exil-Fan schrieb:  


AdlerBonn schrieb:
Wenn ich das in der Otto-Fleck-Schneise richtig in Erinnerung habe, dann muss man zum Parken dort doch wirklich fast in den Wald fahren. Dass man da nicht parken darf, sollte dann schon klar sein.


Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, habe ich auf dem rechten, nicht befestigten, Seitenstreifen direkt am rechten Straßenrand der Otto-Fleck-Schneise geparkt, und zwar in dem Abschnitt, wo auf der linken Straßenseite offiziell schräg vorwärts geparkt werden darf.


Von "(...) wirklich fast in den Wald fahren." kann hier meines Erachtens keine Rede sein.

Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.
Selbst wenn man sein AUto dort quasi in die Hecke stellt steht man auf dem gehweg und zwingt Fußgänger zum Verlassen des Gehwegs.
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Exil-Fan schrieb:  


AdlerBonn schrieb:
Wenn ich das in der Otto-Fleck-Schneise richtig in Erinnerung habe, dann muss man zum Parken dort doch wirklich fast in den Wald fahren. Dass man da nicht parken darf, sollte dann schon klar sein.


Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, habe ich auf dem rechten, nicht befestigten, Seitenstreifen direkt am rechten Straßenrand der Otto-Fleck-Schneise geparkt, und zwar in dem Abschnitt, wo auf der linken Straßenseite offiziell schräg vorwärts geparkt werden darf.


Von "(...) wirklich fast in den Wald fahren." kann hier meines Erachtens keine Rede sein.

Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.
Selbst wenn man sein AUto dort quasi in die Hecke stellt steht man auf dem gehweg und zwingt Fußgänger zum Verlassen des Gehwegs.
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Wehrheimer_Adler schrieb:

Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.
Selbst wenn man sein AUto dort quasi in die Hecke stellt steht man auf dem gehweg und zwingt Fußgänger zum Verlassen des Gehwegs.

Ich glaube wir brauchen mal ein Foto von der Stelle. Einen Gehweg habe ich auf der rechten Seite nicht in Erinnerung.

Außerdem geht es hier ja nicht um Belehrungen, wie es weiter oben genannt wird, sondern um die Erklärung warum es an dieser und an anderen Stellen einen Strafzettel gibt und warum/warum nicht diese berechtigt sind.
Sobald es zum Knöllchen oder Blitzer oder was auch immer geht, dauert es halt nicht lange bis das Wort Abzocke fällt (so auch in diesem Thread). Das ist aber in vielen Fällen nicht richtig.
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Wehrheimer_Adler schrieb:

Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.
Selbst wenn man sein AUto dort quasi in die Hecke stellt steht man auf dem gehweg und zwingt Fußgänger zum Verlassen des Gehwegs.

Ich glaube wir brauchen mal ein Foto von der Stelle. Einen Gehweg habe ich auf der rechten Seite nicht in Erinnerung.

Außerdem geht es hier ja nicht um Belehrungen, wie es weiter oben genannt wird, sondern um die Erklärung warum es an dieser und an anderen Stellen einen Strafzettel gibt und warum/warum nicht diese berechtigt sind.
Sobald es zum Knöllchen oder Blitzer oder was auch immer geht, dauert es halt nicht lange bis das Wort Abzocke fällt (so auch in diesem Thread). Das ist aber in vielen Fällen nicht richtig.
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AdlerBonn schrieb:  


Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.

Nein ,das hat er NICHT,sonst müsste auf der Verwarnung stehen, verbotswidrig geparkt auf einem Gehweg. Das wäre übrigens nicht so teuer wie die Verwarnung ,die der Threaderöffner erhalten hat.
Das würde ohne Behinderung nur 15 E bis zu einer Stunde kosten, mit Behinderung 25 E.

Der Betroffene wurde aber wegen " unbefugten Abstellens des Fahrzeuges auf einem Grundstück "  verwarnt (siehe# 4) - was immer das auch in diesem Fall  bedeuten mag. Ein öffentlicher Gehweg war´s jedenfalls mit Sicherheit nicht.
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AdlerBonn schrieb:  


Du hast aber zahlen müssen, weil Du dort den gehweg zugeparkt hast.

Nein ,das hat er NICHT,sonst müsste auf der Verwarnung stehen, verbotswidrig geparkt auf einem Gehweg. Das wäre übrigens nicht so teuer wie die Verwarnung ,die der Threaderöffner erhalten hat.
Das würde ohne Behinderung nur 15 E bis zu einer Stunde kosten, mit Behinderung 25 E.

Der Betroffene wurde aber wegen " unbefugten Abstellens des Fahrzeuges auf einem Grundstück "  verwarnt (siehe# 4) - was immer das auch in diesem Fall  bedeuten mag. Ein öffentlicher Gehweg war´s jedenfalls mit Sicherheit nicht.
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@pelo
es ist richtig was Du schreibst, aber Du hast leider falsch zitiert. Wehrheimer Adler hat diese These bzgl. des Gehwegs geschrieben, ich habe ihn nur zitiert
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@pelo
es ist richtig was Du schreibst, aber Du hast leider falsch zitiert. Wehrheimer Adler hat diese These bzgl. des Gehwegs geschrieben, ich habe ihn nur zitiert
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Adler Bonn, du hast Recht. Entschuldigung u. bitte verzeih mir.
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Adler Bonn, du hast Recht. Entschuldigung u. bitte verzeih mir.
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Ich habe beim Spiel gegen Schalke auch einen Strafzettel über 50 Euro bekommen! Ich habe im Wald (Oberforsthaus) geparkt. Bei mir stand als Begründung "Parken im Wald". Ich habe bezahlt...
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Ich habe beim Spiel gegen Schalke auch einen Strafzettel über 50 Euro bekommen! Ich habe im Wald (Oberforsthaus) geparkt. Bei mir stand als Begründung "Parken im Wald". Ich habe bezahlt...
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Paula 7153 , war richtig ,dass du bezahlt hast. Ein Einspruch hätte keinen Einspruch auf Erfolg gehabt.

Hier einige Fragen von einem "Verwarnten " an einen RA. Da könnte auch die Verwarnung des Thread: Eröffners dabei sein.Ist zwar aus dem Bayerischen Gesetzjwelches aber in Hessen ähnlich sein dürfte.

Hallo zusammen,

gestern habe ich beobachtet wie ich direkt vor meinem Haus einen Strafzettel für "Geparkt außerhalb des Weg nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz!" Tatbestand "Mit 4 Rädern auf Waldboden" für 25€ erhalten habe. Ein anderes Fahrzeug hat keinen Strafzettel erhalten.

Ich wohne etwas abgelegen direkt an einer Stadtgrenze. Mein Auto war außerhalb der Stadt neben einem Waldweg geparkt. Soweit mir bekannt ist, ist der Wald im Privatbesitz.

Jetzt habe ich folgende Fragen:
1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
2. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
3. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
4. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
5. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
6. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?

Ich bedanke mich recht herzlich für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüssen.
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Paula 7153 , war richtig ,dass du bezahlt hast. Ein Einspruch hätte keinen Einspruch auf Erfolg gehabt.

Hier einige Fragen von einem "Verwarnten " an einen RA. Da könnte auch die Verwarnung des Thread: Eröffners dabei sein.Ist zwar aus dem Bayerischen Gesetzjwelches aber in Hessen ähnlich sein dürfte.

Hallo zusammen,

gestern habe ich beobachtet wie ich direkt vor meinem Haus einen Strafzettel für "Geparkt außerhalb des Weg nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz!" Tatbestand "Mit 4 Rädern auf Waldboden" für 25€ erhalten habe. Ein anderes Fahrzeug hat keinen Strafzettel erhalten.

Ich wohne etwas abgelegen direkt an einer Stadtgrenze. Mein Auto war außerhalb der Stadt neben einem Waldweg geparkt. Soweit mir bekannt ist, ist der Wald im Privatbesitz.

Jetzt habe ich folgende Fragen:
1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
2. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
3. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
4. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
5. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
6. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?

Ich bedanke mich recht herzlich für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüssen.
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Sie, soweit Sie bei einem so niedrigen "Streitwert" nicht mehr als 20 € für die Rechtsberatung ausgeben wollen.

Tatsächlich war es möglich die Frage noch schneller zu lösen, aber die Besonderheit hier war, dass der Wald wohl in Bayern lag, so dass etwas Abweichendes galt. Dennoch habe ich die Frage aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantwortet:

  1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
Nein. Das dürfen Sie nicht. Nach Art. 23 Abs. 1 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur-Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG dürfen Sie die freie Natur nur mit Fahrzeugen ohne Motorkraft oder mit Krankenwagen benutzen. Gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG ist das auch verboten. Es kann nämlich als OWi geahndet werden. Auf diese Vorschrift verweist Art. 13 BayWaldG, wobei nicht auf die OWI verwiesen wird. Allerdings ist die Vorschrift anwendbar, soweit Sie sich in der freien Natur befinden. Der Wald war wohl so ein Stück der freien Natur.

  1. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
Es werden wohl beide zuständig sein. Die Zuständigkeit der Polizei ergibt sich jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BayWaldG.

  1. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
Nein. Das darf sie nicht. Dies hat sie hier auch nicht so gemacht.

  1. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
Unter Umständen schon, weil der Gebrauch des Eigentums bei solchen Grundstücken eingeschränkt ist.

  1. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
Nein. So heißt der Tatbestand:

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
...
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den
öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit
Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt ...

  1. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?
Wenn das der Fall wäre, hätten Sie einen Einspruch einlegen können. Es ist aber nicht ein Fall der Willkür. Im Ergebnis hat die Polizei Recht. Diese Fehler sind in Ansehung des Ergebnisses - Verhängung der Geldbuße - unbeachtlich.

Ich hoffe, Ihnen einigermaßen geholfen zu haben.
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Sie, soweit Sie bei einem so niedrigen "Streitwert" nicht mehr als 20 € für die Rechtsberatung ausgeben wollen.

Tatsächlich war es möglich die Frage noch schneller zu lösen, aber die Besonderheit hier war, dass der Wald wohl in Bayern lag, so dass etwas Abweichendes galt. Dennoch habe ich die Frage aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantwortet:

  1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
Nein. Das dürfen Sie nicht. Nach Art. 23 Abs. 1 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur-Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG dürfen Sie die freie Natur nur mit Fahrzeugen ohne Motorkraft oder mit Krankenwagen benutzen. Gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG ist das auch verboten. Es kann nämlich als OWi geahndet werden. Auf diese Vorschrift verweist Art. 13 BayWaldG, wobei nicht auf die OWI verwiesen wird. Allerdings ist die Vorschrift anwendbar, soweit Sie sich in der freien Natur befinden. Der Wald war wohl so ein Stück der freien Natur.

  1. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
Es werden wohl beide zuständig sein. Die Zuständigkeit der Polizei ergibt sich jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BayWaldG.

  1. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
Nein. Das darf sie nicht. Dies hat sie hier auch nicht so gemacht.

  1. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
Unter Umständen schon, weil der Gebrauch des Eigentums bei solchen Grundstücken eingeschränkt ist.

  1. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
Nein. So heißt der Tatbestand:

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
...
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den
öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit
Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt ...

  1. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?
Wenn das der Fall wäre, hätten Sie einen Einspruch einlegen können. Es ist aber nicht ein Fall der Willkür. Im Ergebnis hat die Polizei Recht. Diese Fehler sind in Ansehung des Ergebnisses - Verhängung der Geldbuße - unbeachtlich.

Ich hoffe, Ihnen einigermaßen geholfen zu haben.
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Ein Einspruch hätte keine Aussicht auf Erfogl gehabt,muss es im ersten Satz richtig heissen.
Die Antworten kamen von einem RA-
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Sie, soweit Sie bei einem so niedrigen "Streitwert" nicht mehr als 20 € für die Rechtsberatung ausgeben wollen.

Tatsächlich war es möglich die Frage noch schneller zu lösen, aber die Besonderheit hier war, dass der Wald wohl in Bayern lag, so dass etwas Abweichendes galt. Dennoch habe ich die Frage aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantwortet:

  1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
Nein. Das dürfen Sie nicht. Nach Art. 23 Abs. 1 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur-Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG dürfen Sie die freie Natur nur mit Fahrzeugen ohne Motorkraft oder mit Krankenwagen benutzen. Gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG ist das auch verboten. Es kann nämlich als OWi geahndet werden. Auf diese Vorschrift verweist Art. 13 BayWaldG, wobei nicht auf die OWI verwiesen wird. Allerdings ist die Vorschrift anwendbar, soweit Sie sich in der freien Natur befinden. Der Wald war wohl so ein Stück der freien Natur.

  1. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
Es werden wohl beide zuständig sein. Die Zuständigkeit der Polizei ergibt sich jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BayWaldG.

  1. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
Nein. Das darf sie nicht. Dies hat sie hier auch nicht so gemacht.

  1. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
Unter Umständen schon, weil der Gebrauch des Eigentums bei solchen Grundstücken eingeschränkt ist.

  1. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
Nein. So heißt der Tatbestand:

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
...
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den
öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit
Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt ...

  1. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?
Wenn das der Fall wäre, hätten Sie einen Einspruch einlegen können. Es ist aber nicht ein Fall der Willkür. Im Ergebnis hat die Polizei Recht. Diese Fehler sind in Ansehung des Ergebnisses - Verhängung der Geldbuße - unbeachtlich.

Ich hoffe, Ihnen einigermaßen geholfen zu haben.
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pelo schrieb:

BayNatSchG
BayWaldG

Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.

Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können.

Ich nehme sowieso an, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück, sondern Staats- oder Stadtwald handelt. Daher ist die Frage danach ansich auch überflüssig.
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pelo schrieb:

BayNatSchG
BayWaldG

Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.

Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können.

Ich nehme sowieso an, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück, sondern Staats- oder Stadtwald handelt. Daher ist die Frage danach ansich auch überflüssig.
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omg_87 schrieb:

Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte [...]

Das war etwas unpräzise. Das gilt nur für die große Mehrheit an Owis.
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pelo schrieb:

BayNatSchG
BayWaldG

Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.

Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können.

Ich nehme sowieso an, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück, sondern Staats- oder Stadtwald handelt. Daher ist die Frage danach ansich auch überflüssig.
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omg_87 schrieb:  


pelo schrieb:
BayNatSchG
BayWaldG


Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.


Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können.


Ich nehme sowieso an, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück, sondern Staats- oder Stadtwald handelt. Daher ist die Frage danach ansich auch überflüssig.


omg_87 schrieb:  


pelo schrieb:
BayNatSchG
BayWaldG


Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.

Kuck mal was ich hier in meinem # 29  geschriebn habe:

Hier einige Fragen von einem "Verwarnten " an einen RA. Da könnte auch die Verwarnung des Thread: Eröffners dabei sein.* Ist zwar aus dem  Bayerischen Gesetz welches aber in Hessen ähnlich sein dürfte.

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omg_87 schrieb:  


pelo schrieb:
BayNatSchG
BayWaldG


Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.


Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können.


Ich nehme sowieso an, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück, sondern Staats- oder Stadtwald handelt. Daher ist die Frage danach ansich auch überflüssig.


omg_87 schrieb:  


pelo schrieb:
BayNatSchG
BayWaldG


Das zitierte Gesetz ist Landesrecht aus Bayern. Das gilt aus Prinzip bei uns in Hessen nicht
Die Essenz ist aber die Gleiche, sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei darf die Owis verfolgen.

Kuck mal was ich hier in meinem # 29  geschriebn habe:

Hier einige Fragen von einem "Verwarnten " an einen RA. Da könnte auch die Verwarnung des Thread: Eröffners dabei sein.* Ist zwar aus dem  Bayerischen Gesetz welches aber in Hessen ähnlich sein dürfte.

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omg 87 schrieb :

Übrigens: Die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt darf z.B. auch nur ein Auto aus der Reihe verwarnen. Sie darf dies nur nicht aus sachfremden Erwägungen tun/lassen, wie zum Beispiel ein offenbacher Kennzeichen. Das wäre verboten. Ordnungswidrigkeiten sind aber prinzipiell Delikte, die verfolgt werden können und nicht müssen. Wenn die Polizisten nach einem Auto lieber Pause an der Currywurstbude machen wollen ist das vom Gesetz gedeckt. Den Nachweis hat meines Wissens nach noch nie jemand führen können

Was du hier der Stadt Ffm zuschreibst, gilt nicht nur in Frankfurt, sondern  deutschlandweit.für Polizeibeamte u. Überwachungskräfte,die wie im hier geschilderten Fall den ruhenden Verkehr überwachen.

Was du mit " darf  zb. auch nur ein Auto verwarnen." umschreibst, besteht zwar tatsächlich, es handelt sich um das sogenannte "Opportunitäts- Prinzip " welches aber so wie von dir beschrieben, von keiner ,Ordnungsbehörde, Polizei o- Überwachungskraft angewendet wird, indem man sich zb. in einer Reihe von 10 verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen willkürlich eines raussuchen u. verwarnen würde- die restlichen 9 aber ohne Verwarnung davon kommen würden.
So arbeiten diese Ordnungskräfte NICHT:
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Ich habe übrigens fristgerecht Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.
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Ich habe übrigens fristgerecht Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.
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Exil-Fan schrieb:

Ich habe übrigens fristgerecht Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.

Wird wohl nix nützen. Höchstens sie sind zu langsam und es verjährt.
https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/
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Exil-Fan schrieb:

Ich habe übrigens fristgerecht Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.

Wird wohl nix nützen. Höchstens sie sind zu langsam und es verjährt.
https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/
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omg_87 schrieb:  


Exil-Fan schrieb:
Ich habe übrigens fristgerecht Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.


Wird wohl nix nützen. Höchstens sie sind zu langsam und es verjährt.https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/

Bis jetzt ist nichts mehr gekommen.
Sollte doch noch ein Schreiben kommen, dann werde ich auf Verjährung hinweisen.
Vielen Dank an alle, die hier Ratschläge und Tipps gegeben haben.


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