Im Wahljahr 2017 - Wie geht es mit der AfD weiter?
Thread wurde von SGE_Werner am Montag, 01. Januar 2018, 20:30 Uhr um 20:30 Uhr gesperrt weil:
Genug diskutiert. Zeit für einen neuen!
Genug diskutiert. Zeit für einen neuen!
Magst du da mal erklären worauf das was du hier als Tatsache dargestellt hast zurück geht propain?
Auf einer Schule der Tochter eines Arbeitskollegen soll das passiert sein.
Magst du da mal erklären worauf das was du hier als Tatsache dargestellt hast zurück geht propain?
Auf einer Schule der Tochter eines Arbeitskollegen soll das passiert sein.
Dann hat er sich einfach nicht darum gekümmert. Dem Mädchen steht das zu, aber die Eltern müssen sich drum kümmern, denn der Staat ist ja nicht doof und gibt sowad freiwillig her. Wer das vergißt hat halt Pech gehabt, so denkt der Staat leider.
Danke! Weißt du, ich bin von Berufs wegen recht viel mit solchen Dingen befasst. Und vieles geht, wenn man sich kümmert.
Was ich oft erlebe ist, dass Eltern es nicht schaffen sich um so was wie Ferienfreizeiten zu kümmern - dann aber schnell so eine Erklärung parat haben.
Und ich weiß nicht für wie viele Kinder von ALG2 Empfängern allein meine Kommune jedes Jahr tausende von Euro bezahlt um die Teilhabe von Kindern zu gewährleisten.
Ich finde es gut solchen Geschichten nachzugehen. Aber ich finde es nicht gut, solche Geschichte unüberprüft als wahr zu nehmen
Auf einer Schule der Tochter eines Arbeitskollegen soll das passiert sein.
Dann hat er sich einfach nicht darum gekümmert. Dem Mädchen steht das zu, aber die Eltern müssen sich drum kümmern, denn der Staat ist ja nicht doof und gibt sowad freiwillig her. Wer das vergißt hat halt Pech gehabt, so denkt der Staat leider.
Kwelle is hier: http://www.fahrschulfinanzierung.de/fuehrerschein-mit-hartz-4-beantragen/
Was schon eine Riesenhilfe ist, und das Darlehen selber ist glaube ich sogar fast garnicht verzinst.
Wenn ich ein wenig korrigieren darf:
Ich sehe im Gesetz durchaus einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Zuschussleistung in nicht begrenzter Höhe, nicht nur für ein Darlehen.
Für SGB II-Bezieher wohlgemerkt. Nicht für Asylbewerber.
Was schon eine Riesenhilfe ist, und das Darlehen selber ist glaube ich sogar fast garnicht verzinst.
Wenn ich ein wenig korrigieren darf:
Ich sehe im Gesetz durchaus einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Zuschussleistung in nicht begrenzter Höhe, nicht nur für ein Darlehen.
Für SGB II-Bezieher wohlgemerkt. Nicht für Asylbewerber.
Kannst du mir mal den Absatz dazu zeigen? Ich kenn jemand der bräuchte diese Hilfe gerade.
Wenn ich ein wenig korrigieren darf:
Ich sehe im Gesetz durchaus einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Zuschussleistung in nicht begrenzter Höhe, nicht nur für ein Darlehen.
Für SGB II-Bezieher wohlgemerkt. Nicht für Asylbewerber.
Kannst du mir mal den Absatz dazu zeigen? Ich kenn jemand der bräuchte diese Hilfe gerade.
16f Abs. 1 SGB II.
Auf einer Schule der Tochter eines Arbeitskollegen soll das passiert sein.
Danke! Weißt du, ich bin von Berufs wegen recht viel mit solchen Dingen befasst. Und vieles geht, wenn man sich kümmert.
Was ich oft erlebe ist, dass Eltern es nicht schaffen sich um so was wie Ferienfreizeiten zu kümmern - dann aber schnell so eine Erklärung parat haben.
Und ich weiß nicht für wie viele Kinder von ALG2 Empfängern allein meine Kommune jedes Jahr tausende von Euro bezahlt um die Teilhabe von Kindern zu gewährleisten.
Ich finde es gut solchen Geschichten nachzugehen. Aber ich finde es nicht gut, solche Geschichte unüberprüft als wahr zu nehmen
Kannst du mir mal den Absatz dazu zeigen? Ich kenn jemand der bräuchte diese Hilfe gerade.
16f Abs. 1 SGB II.
16f Abs. 1 SGB II.
Ich bin nun wirklich kein Fachmann für Sozialrecht. Die Mittel aus der sog. Freien Förderung nach
§ 16f SGB II für die Bezuschussung eines Fahrzeugs zu genehmigen, halte ich allerdings für ausgeschlossen. Hier handelt es sich um Fördermaßnahmen dritter Träger, also Kurse, Lehrgänge etc; https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtq1/~edisp/l6019022dstbai408076.pdf
Dagegen liegt die Grundsicherung für einen Asylbewerber noch immer deutlich unter der eines Hartz 4-Empfängers.
Ich erinnere mich gut an meine Anfänge 2002. Da hieß es am Stammtisch, die würden alle Handys bekommen. Und Fahrräder.
Hintergrund war jedoch: schon damals war ein Handy das wertvollste Gut eines Asylbewerbers, war es doch seine einzige Möglichkeit, mit der Heimat Kontakt zu halten. Also brachte er eines mit. Und die Fahrräder waren allesamt ausrangierte Kutschen von Anwohnern mit Herz, die diese der Sammelunterkunft zur Verfügung stellten, damit die Asylbewerber mal einkaufen oder "aufs Amt" gehen konnten.
16f Abs. 1 SGB II.
16f Abs. 1 SGB II.
Ich bin nun wirklich kein Fachmann für Sozialrecht. Die Mittel aus der sog. Freien Förderung nach
§ 16f SGB II für die Bezuschussung eines Fahrzeugs zu genehmigen, halte ich allerdings für ausgeschlossen. Hier handelt es sich um Fördermaßnahmen dritter Träger, also Kurse, Lehrgänge etc; https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtq1/~edisp/l6019022dstbai408076.pdf
Das Gesetz räumt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich jeder nur erdenklichen Förderung ein.
Daher liegt es einzig an der Ausarbeitung einer möglichst ermessensschrumpfenden Begründung für einen Antrag auf Förderung.
16f Abs. 1 SGB II.
Ich bin nun wirklich kein Fachmann für Sozialrecht. Die Mittel aus der sog. Freien Förderung nach
§ 16f SGB II für die Bezuschussung eines Fahrzeugs zu genehmigen, halte ich allerdings für ausgeschlossen. Hier handelt es sich um Fördermaßnahmen dritter Träger, also Kurse, Lehrgänge etc; https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtq1/~edisp/l6019022dstbai408076.pdf
Das Gesetz räumt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich jeder nur erdenklichen Förderung ein.
Daher liegt es einzig an der Ausarbeitung einer möglichst ermessensschrumpfenden Begründung für einen Antrag auf Förderung.
Und wie soll diese Begründung aussehen, statt 2000 Euro als Darlehen, was doch zur Zweckerreichung in jedem Fall hin- und ausreichend ist, einen rückzahlungsfreien Zuschuss in unbegrenzter Höhe zu gewähren?
Das Gesetz räumt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich jeder nur erdenklichen Förderung ein.
Daher liegt es einzig an der Ausarbeitung einer möglichst ermessensschrumpfenden Begründung für einen Antrag auf Förderung.
Und wie soll diese Begründung aussehen, statt 2000 Euro als Darlehen, was doch zur Zweckerreichung in jedem Fall hin- und ausreichend ist, einen rückzahlungsfreien Zuschuss in unbegrenzter Höhe zu gewähren?
Stefan, es ging mir ja hier nicht darum, dass es einfach wäre, eine Ermessensreduzierung auf Null mal eben aus dem Ärmel zu schütteln.
Vor einem Sozal- oder Verwaltungsgericht nicht nur eine gesetzeskonforme Ermessensausübung, sondern die beantragte Leistung mangels alternativer Verwaltungsentscheidung zu erstreiten, ist selbstverständlich stets eine beträchtliche Hürde. Daher hat der Gesetzgeber ja der Behörde eigenes Ermessen eingeräumt. Das will natürlich erstmal umschifft werden.
Wie oben bereits geschrieben, ging es mir nur darum aufzuzeigen, dass das SGB II keine Beschränkung auf Förderdarlehen vorsieht. Ebenso wenig wie einen lediglich fixen Prozentsatz des Förderbetrages.
Was daraus zu machen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalles, wie es regelmäßig wiederkehrend so schön heißt.
Das mit der Anspruchsgrundlage sieht die richterliche Praxis aber durchaus anders:
Das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ER z.B. sieht 16f SGB II als einschlägige Anspruchsgrundlage an.
Das schöne am Recht ist ja aber, dass dem Rechtsuchenden ohnehin reichlich schnurz sein kann, auf welcher Norm sein Anspruch beruht.
Das herauszufinden, ist Sache der Gerichte. Auch wenn's bisweilen nützen kann, einem Richter bei der Suche zu helfen.
Da muss ich ebenfalls ein wenig widersprechen.
Interne Weisungen dienen allein der weitestgehenden Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns. Eine Ermessensentscheidung hat sich dennoch stets an den Gegebenheiten des Einzelfalles zu orientieren.
Und wo siehst Du die Möglichkeit, bundeseinheitliche Gesetzgebung aufgrund regionaler Einzelregelungen anders anzuwenden?
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-abtruennige-frauke-petry-und-marcus-pretzell-planen-bundesweite-csu-a-1170235.html?utm_source=dlvr.it&utm_medium=%5Bfacebook%5D&utm_campaign=%5Bspontop%5D#ref=rss
Und wie soll diese Begründung aussehen, statt 2000 Euro als Darlehen, was doch zur Zweckerreichung in jedem Fall hin- und ausreichend ist, einen rückzahlungsfreien Zuschuss in unbegrenzter Höhe zu gewähren?
Stefan, es ging mir ja hier nicht darum, dass es einfach wäre, eine Ermessensreduzierung auf Null mal eben aus dem Ärmel zu schütteln.
Vor einem Sozal- oder Verwaltungsgericht nicht nur eine gesetzeskonforme Ermessensausübung, sondern die beantragte Leistung mangels alternativer Verwaltungsentscheidung zu erstreiten, ist selbstverständlich stets eine beträchtliche Hürde. Daher hat der Gesetzgeber ja der Behörde eigenes Ermessen eingeräumt. Das will natürlich erstmal umschifft werden.
Wie oben bereits geschrieben, ging es mir nur darum aufzuzeigen, dass das SGB II keine Beschränkung auf Förderdarlehen vorsieht. Ebenso wenig wie einen lediglich fixen Prozentsatz des Förderbetrages.
Was daraus zu machen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalles, wie es regelmäßig wiederkehrend so schön heißt.
Ich stimme deinen obigen Ausführungen selbstverständlich zu. Und außerdem ist uns ja schon der Brodowin in die Parade gefahren und hat unseren schönen theoretisch-abstrakten Disput im Grunde ad absurdum geführt mit seinen zwar richtigen, aber im Grunde doch langweiligen Hinweisen auf die tatsächliche Handhabung. Pfft, blöde Praktiker.
Und jetzt aber Schluss mit Off-topic.
Stefan, es ging mir ja hier nicht darum, dass es einfach wäre, eine Ermessensreduzierung auf Null mal eben aus dem Ärmel zu schütteln.
Vor einem Sozal- oder Verwaltungsgericht nicht nur eine gesetzeskonforme Ermessensausübung, sondern die beantragte Leistung mangels alternativer Verwaltungsentscheidung zu erstreiten, ist selbstverständlich stets eine beträchtliche Hürde. Daher hat der Gesetzgeber ja der Behörde eigenes Ermessen eingeräumt. Das will natürlich erstmal umschifft werden.
Wie oben bereits geschrieben, ging es mir nur darum aufzuzeigen, dass das SGB II keine Beschränkung auf Förderdarlehen vorsieht. Ebenso wenig wie einen lediglich fixen Prozentsatz des Förderbetrages.
Was daraus zu machen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalles, wie es regelmäßig wiederkehrend so schön heißt.
Ich stimme deinen obigen Ausführungen selbstverständlich zu. Und außerdem ist uns ja schon der Brodowin in die Parade gefahren und hat unseren schönen theoretisch-abstrakten Disput im Grunde ad absurdum geführt mit seinen zwar richtigen, aber im Grunde doch langweiligen Hinweisen auf die tatsächliche Handhabung. Pfft, blöde Praktiker.
Und jetzt aber Schluss mit Off-topic.
Das mit der Anspruchsgrundlage sieht die richterliche Praxis aber durchaus anders:
Das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ER z.B. sieht 16f SGB II als einschlägige Anspruchsgrundlage an.
Das schöne am Recht ist ja aber, dass dem Rechtsuchenden ohnehin reichlich schnurz sein kann, auf welcher Norm sein Anspruch beruht.
Das herauszufinden, ist Sache der Gerichte. Auch wenn's bisweilen nützen kann, einem Richter bei der Suche zu helfen.
Da muss ich ebenfalls ein wenig widersprechen.
Interne Weisungen dienen allein der weitestgehenden Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns. Eine Ermessensentscheidung hat sich dennoch stets an den Gegebenheiten des Einzelfalles zu orientieren.
Und wo siehst Du die Möglichkeit, bundeseinheitliche Gesetzgebung aufgrund regionaler Einzelregelungen anders anzuwenden?
Recht hat er.
Btt. Pardon.