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Frage an die Rechtsexperten zum Thema Mietrecht

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Ich hätte da ein kleines Problemsche und hoffe, mir kann jemand weiterhelfen, der sich im Mietrecht auskennt oder schon mal mit dem gleichen Problem konfrontiert wurde:

Beim Abschließen eines Mietvertrages ist es ja erlaubt, das Kündigungsrecht für einen gewissen Zeitraum auszuschließen – in meinem Falle für zwei Jahre. Ich könnte also frühestens in 21 Monaten kündigen.

Jetzt würde ich aber doch ganz gern schon Anfang nächsten Jahres ausziehen aus Gründen, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren.
Sollte ich mich mit meinem Vermieter einigen können, wäre das ja alles gar kein Problem.

Aber bevor ich an ihn herantrete, wollte ich mich lieber erst einmal erkundigen, inwieweit ich trotzdem aus dem Vertrag herauskommen könnte.

Könnte ich meinem Vermieter denn einfach einen neuen Nachmieter präsentieren oder könnte er das verweigern und auf Einhaltung der Mietdauer von 2 Jahren bestehen?
Gäbe es irgendeine andere Möglichkeit, das Mietverhältnis trotz des Kündigungsausschlusses bereits eher zu beenden?

Ich wäre für jeden Tipp, der mir - diesbezüglich   - irgendwie weiterhelfen könnte, unendlich dankbar!  
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Moin

Ich glaube, die gleiche Frage wurde kürzlich schonmal gestellt und wenn ich mich recht entsinne, ist so eine Klausel generell nicht bindend! Schau mal über die Suchfunktion, da müsstest Du evtl. was finden!

Bis morsche!?
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Ich hatte bezüglich Mietverträgen schon so ziemlich mit jedem Problem zu kämpfen  

Bei meinen letzten Recherchen bin ich auf etwas gestoßen was Dir bei Deinem Problem weiterhelfen dürfte!
Und zwar ist es seit zwei oder drei Jahren nicht mehr Rechtens, zeitlich befristetet Mietverträge abzuschließen die sich nach Ablauf der Frist automatisch verlängern.
Entweder hat man einen Zeitmietvertrag der definitiv nach x Jahren abläuft, oder der Mietvertrag gilt als unbefristet und unterliegt damit der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Quellen kann ich Dir keine nennen, werde aber später nochmal danach suchen!
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@Luzbert: Ich glaube das Zeitmietverträge nur für Gewerberäume gelten.
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Schobberobber72 schrieb:
Moin

Ich glaube, die gleiche Frage wurde kürzlich schonmal gestellt und wenn ich mich recht entsinne, ist so eine Klausel generell nicht bindend! Schau mal über die Suchfunktion, da müsstest Du evtl. was finden!

Bis morsche!?  


Moin moin Meister Schobbe  

gefunden hab ich über die Suchfunktion leider nix. Hab vorher natürlich schon gesucht, um das Forum nicht mit meinem Anliegen zuzuspamen...  
Aber trotzdem danke für Deine Antwort.  

Ei sischer sieht man sich morgen!!!    
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Luzbert schrieb:
Ich hatte bezüglich Mietverträgen schon so ziemlich mit jedem Problem zu kämpfen  

Bei meinen letzten Recherchen bin ich auf etwas gestoßen was Dir bei Deinem Problem weiterhelfen dürfte!
Und zwar ist es seit zwei oder drei Jahren nicht mehr Rechtens, zeitlich befristetet Mietverträge abzuschließen die sich nach Ablauf der Frist automatisch verlängern.
Entweder hat man einen Zeitmietvertrag der definitiv nach x Jahren abläuft, oder der Mietvertrag gilt als unbefristet und unterliegt damit der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Quellen kann ich Dir keine nennen, werde aber später nochmal danach suchen!


Vielen lieben Dank, aber ich hatte mich sowohl vor Vertragsabschluss erkundigt und auch jetzt noch mal recherchiert, ob das wirklich erlaubt ist. Leider ja! Das Kündigungsrecht kann tatsächlich für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt werden. Jedoch finde ich leider nix, wie ich da wieder rauskomme. Zur Not muss ich halt einfach auf die Tränendrüse drücken und mir was einfallen lassen...  
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Die Ausführungen von Wikipedia sind völlig zutreffend:

"Kündigungsfristen  
Vor der Mietrechtsreform betrug die reguläre Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate zum Monatsende. Diese Frist verlängerte sich nach einer Mietzeit von 5, 8 bzw. 10 Jahren für beide Seiten auf 6, 9 bzw. 12 Monate. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung zu Lasten des Mieters war ausgeschlossen. Die meisten Formularmietverträge haben daher lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiederholt.

Im Anschluss an die Mietrechtsreform zum 1. September 2001 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter einheitlich 3 Monate zum Monatsende, für den Vermieter verlängert sie sich nach 5 bzw. 8 Jahren auf 6 bzw. 9 Monate. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist (für den Mieter) ist unzulässig, jedoch blieben die vor dem 1. September 2001 bereits (wirksam) vereinbarten Kündigungsfristen weiterhin wirksam. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs galt dies auch für die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes in den meisten Mietvertragsformularen, so dass es für Altmietverträge in den meisten Fällen bei den alten (meist längeren) Kündigungsfristen verblieb.

Im Anschluss an eine weitere Gesetzesänderung können seit dem 1. Juni 2005 auch solche Mietverträge vom Mieter mit einer kurzen Frist von drei Monaten gekündigt werden, in denen die bis zum 31. August 2001 geltenden alten Kündigungsfristen formularmäßig (d.h. in allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbart waren. Auf diese Weise können auch bei Altmietverträgen fast alle Mieter mit einer Frist von drei Monaten (zum Monatsende) kündigen."
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Ein Zeitmietvertrag für Wohnraum - also ein Vertrag, der auf bestimmte Zeit geschlossen ist - ist nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB zulässig. Danach muss im Mietvertrag der Grund der Befristung, der sich nur an den Nummern 1 - 3 dieses Paragraphen orientieren kann, genannt werden. Da in Deinem Fall die Befristung für zwei Jahre vorgesehen ist, danach aber ein unbefristeter Mietvertrag zu laufen beginnt, kann keiner der zulässigen Befristungsgründe einschlägig sein. Damit gilt nach § 575 Abs. 1 S. 2 BGB das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen mit der Folge, dass Du ordentlich (mit der entsprechenden Frist) kündigen kannst.
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http://www.mieturteile.de/Mietrecht/Top_Themen/Kundigungsausschluss/kundigungsausschluss.html

Also kann ich erst nach 2 Jahren kündigen...
Aber es muss doch irgendwelche Ausnahmen geben können, oder???  
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Ich hatte Deine Ausführungen eben nicht gründlich genug gelesen. Sorry!

Das, was ich gerade gepostet habe, ist richtig. Entscheidend ist bei Dir aber wohl die Frage der Zulässigkeit von Klauseln, die das Kündigungsrecht befristet ausschließen. Dies ist seit Einfühung des neuen Schuldrechts umstritten und meiner Meinung nach nicht zulässig. Der BGH führt dazu aber folgendes aus:
http://www.mkvdp.de/en/news/bgh-vertraglicher-ausschluss-des-gesetzlichen-kuendigungsrechts-bei-wohnraummiete-ist-zulaessig-.html
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"Kündigungsausschluss

Schon bald nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts diskutierten Mietejuristen die Frage, ob es zulässig ist, für einen bestimmten Zeitraum die Kündigung des Mietverhältnisses auszuschließen. Dies kann entweder durch einen Zeitmietvertrag (nur noch eingeschränkt zulässig) oder durch einen befristeten Kündigungsverzicht geschehen. Zu den Grenzen solcher Kündigungsbeschränkungen hat sich der BGH in mehreren Urteilen geäußert:

- Individualvertraglich vereinbarter einseitiger Kündigungsverzicht: wirksam (VIII ZR 81/03, Urteil vom 22.12.2003)
- formularvertraglicher beiderseitiger Kündigungsausschluss: wirksam, sofern nicht für mehr als 4 Jahre (Urteil vom 30.6.2004 - VIII ZR 379/03; Urteil vom 6.4.2005 - VIII ZR 27/04); wenn für mehr als 4 Jahre: Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam"


Ich verzweifle... irgendeinen Ausweg muss es doch geben!!!    
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Heimscheisser schrieb:
Ich hatte Deine Ausführungen eben nicht gründlich genug gelesen. Sorry!

Das, was ich gerade gepostet habe, ist richtig. Entscheidend ist bei Dir aber wohl die Frage der Zulässigkeit von Klauseln, die das Kündigungsrecht befristet ausschließen. Dies ist seit Einfühung des neuen Schuldrechts umstritten und meiner Meinung nach nicht zulässig. Der BGH führt dazu aber folgendes aus:
http://www.mkvdp.de/en/news/bgh-vertraglicher-ausschluss-des-gesetzlichen-kuendigungsrechts-bei-wohnraummiete-ist-zulaessig-.html



Vielen lieben Dank für Deine Bemühungen Mathias!
Kann ich Dich nicht einfach als meinen Anwalt engagieren??? Ich bin sicher, Du holst mich da wieder raus...    
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Falsches Forum, aber sucht nicht jemand eine gemütliche 2-Zimmer-Wohnung mit 50 qm im Dornbusch mit Einbauküche, Balkon und Badewanne???    
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Okay, kann sein, dass Du da so einfach nicht rauskommst.

Ich habe aber mal gehört, dass Du Nachmieter suchen könntest. Dein Vermieter darf nur zwei ablehnen, wenn er den dritten auch ablehnt, könnte er nicht mehr auf der Kündigungsfrist beharren.

Vielleicht kann das einer der Experten bestätigen bzw. verneinen.
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Rheinadler schrieb:
Okay, kann sein, dass Du da so einfach nicht rauskommst.

Ich habe aber mal gehört, dass Du Nachmieter suchen könntest. Dein Vermieter darf nur zwei ablehnen, wenn er den dritten auch ablehnt, könnte er nicht mehr auf der Kündigungsfrist beharren.

Vielleicht kann das einer der Experten bestätigen bzw. verneinen.


Hey, das klingt doch schon mal super!  Vielen lieben Dank!    
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Rheinadler schrieb:
Okay, kann sein, dass Du da so einfach nicht rauskommst.

Ich habe aber mal gehört, dass Du Nachmieter suchen könntest. Dein Vermieter darf nur zwei ablehnen, wenn er den dritten auch ablehnt, könnte er nicht mehr auf der Kündigungsfrist beharren.

Vielleicht kann das einer der Experten bestätigen bzw. verneinen.



Das ist falsch Ein Vermieter muß sich keinen Vertragspartner aufzwingen lassen. Er hat ja einen.

Bei einem gegenseitigen Verzcht auf Kündigungsrecht kommst du aus der Nummer nicht raus. Hat der BGH kürzlich erst bestätigt.
Das  hat im übrigen weder etwas mit der befristeten Verträgen noch mit der 3 Monatsfrist zu tun.

Mein Rat . Versuche dich mt deinem Vermiter zu einigen. Kaufmännisch sinnvolle Lösungen werden gemeinhin akzeptiert. Rechtlich bist Du chancenlos.
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Rheinadler schrieb:
Okay, kann sein, dass Du da so einfach nicht rauskommst.

Ich habe aber mal gehört, dass Du Nachmieter suchen könntest. Dein Vermieter darf nur zwei ablehnen, wenn er den dritten auch ablehnt, könnte er nicht mehr auf der Kündigungsfrist beharren.

Vielleicht kann das einer der Experten bestätigen bzw. verneinen.


Leider stimmt das so nicht. Der Vermieter kann dir freiwillig das Recht einräumen, einen Nachmieter zu suchen, muss dies aber nicht tun. Es bleibt aber folgende Lösung: Versuch die Zustimmung deines Vermieters zu bekommen, die Wohnung bis zum Ablauf der Frist unterzuvermieten. Stimmt er zu, musst du einen geeigneten Untermieter finden. Lehnt er aber ab, ohne einen hinreichenden Grund dafür zu haben, kannst du selbst aus wichtigem Grund, d.h. fristlos, kündigen.
Besser ist es aber allemal, sich mit dem Vermieter zu einigen, vielleicht auf Basis einer o.g. Nachmieterregelung.
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HeinzGründel schrieb:

Bei einem gegenseitigen Verzcht auf Kündigungsrecht kommst du aus der Nummer nicht raus. Hat der BGH kürzlich erst bestätigt.
Das  hat im übrigen weder etwas mit der befristeten Verträgen noch mit der 3 Monatsfrist zu tun.

Mein Rat . Versuche dich mt deinem Vermiter zu einigen. Kaufmännisch sinnvolle Lösungen werden gemeinhin akzeptiert. Rechtlich bist Du chancenlos.


Und so schnell kann eine Seifenblase zerplatzen...  

Vielen Dank für die Info.
Dann kann ich wohl nur noch hoffen und beten, dass mein Vermieter Verständnis aufbringt, damit wir nach Mainz ziehen können...  
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HeinzGründel schrieb:
Rheinadler schrieb:
Okay, kann sein, dass Du da so einfach nicht rauskommst.

Ich habe aber mal gehört, dass Du Nachmieter suchen könntest. Dein Vermieter darf nur zwei ablehnen, wenn er den dritten auch ablehnt, könnte er nicht mehr auf der Kündigungsfrist beharren.

Vielleicht kann das einer der Experten bestätigen bzw. verneinen.



Das ist falsch Ein Vermieter muß sich keinen Vertragspartner aufzwingen lassen. Er hat ja einen.

Bei einem gegenseitigen Verzcht auf Kündigungsrecht kommst du aus der Nummer nicht raus. Hat der BGH kürzlich erst bestätigt.
Das  hat im übrigen weder etwas mit der befristeten Verträgen noch mit der 3 Monatsfrist zu tun.

Mein Rat . Versuche dich mt deinem Vermiter zu einigen. Kaufmännisch sinnvolle Lösungen werden gemeinhin akzeptiert. Rechtlich bist Du chancenlos.

Ach was!?!? Das heißt, wenn ich in meinem Mietvertrag folgenden Vermerk habe:

"Die Mietzeit begint am 01.01.2006. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einahltung der in §12 AVW genannten Fristen gekündigt werden, jedoch frühestens zum 31.12.2007"

Dann ist das verbindlich und eine frühere Kündigung nicht möglich?

Krass, denn das ist eine Passage aus meinem letzten Mietvertrag, die ich bei Unterzeichnung zur Sicherheit habe streichen lassen. War im Nachhinein wohl eine verdammt gute Entscheidung, wenn ich das jetzt hier so lese. Puh!
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Uffstieg2005 schrieb:
..., dass mein Vermieter Verständnis aufbringt, damit wir nach Mainz ziehen können...  


Sorry für meinen unqualifizierten Beitrag, aber bist du dir da sicher?!  ,-)


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