Ich denke, man kann auch nach Lektüre dieser BGH-Entscheidung gelassen bleiben.
Matze1204 schrieb:
Das heisst doch auf gut Deutsch, das es Privatpersonen gibt die nicht den AGBs unterliegen und somit bei ebay legal an die Ticketbörse verkaufen dürfen.
Nein, das heißt es nicht. Die Schwarzmarkt-Aufkäufer der Karten unterliegen nicht den AGB, die Käufer, die direkt von der Eintracht kaufen, sind dagegen sehr wohl an die AGB gebunden, wenn nicht einer der besonderen Fälle vorliegt, die der BGH anspricht (Krankheit kurz vor dem Spiel...)
BGH schrieb:
Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Geschäftstätigkeit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren für die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte etwa zumindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass eine für Störungen hinreichende Anzahl von Fußballanhängern über die Beklagten nahe zusammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Kläger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von Privatpersonen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar.
Hier stützt sich der BGH einfach auf die Feststellungen der Vorinstanz. Aber das Argument mag für Sitzplätze zutreffen, bei Stehplätzen sieht es wieder anders aus. Jede Karte für einen Stehplatzblock ist Teil eines potenziellen Zusammenschlusses von Gewalttätern.
Matze1204 schrieb:
und hier noch ein kracher, das versteh ich so das karten nicht gesperrt werden dürfen die über ebay eghandelt sind:
Das stimmt so nicht. Wie der BGH weiter ausführt, sind Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere und wenn dort etwas draufgedruckt ist, muss der Aufkäufer das auch gegen sich gelten lassen. Der BGH meint jetzt nur, im Nachhinein könne man nicht überprüfen, für welche Karte konkret überhöhte Beträge gezahlt wurden (nur dann wäre es ein AGB-Verstoß) und es würde an der Beweisgrundglage (nicht an der Rechtsgrundlage) für die Zugangsverweigerung fehlen.
Das stimmt aber nicht, es gibt überaus vielfältige Recherche-Möglichkeiten, schon während die Karten im Internet angeboten werden. Wir haben schon so viele AGB-Verstöße nachweisen können... Daher kann der Käufer nie sicher sein, dass er auch wirklich eingelassen wird. Kann der Verein einen AGB-Verstoß nachweisen, vor dem auf der Karte selbst gewarnt wurde, so kann er den Einlass verweigern.
und hier noch ein kracher, das versteh ich so das karten nicht gesperrt werden dürfen die über ebay eghandelt sind:
Das stimmt so nicht. Wie der BGH weiter ausführt, sind Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere und wenn dort etwas draufgedruckt ist, muss der Aufkäufer das auch gegen sich gelten lassen. Der BGH meint jetzt nur, im Nachhinein könne man nicht überprüfen, für welche Karte konkret überhöhte Beträge gezahlt wurden (nur dann wäre es ein AGB-Verstoß) und es würde an der Beweisgrundglage (nicht an der Rechtsgrundlage) für die Zugangsverweigerung fehlen.
Das stimmt aber nicht, es gibt überaus vielfältige Recherche-Möglichkeiten, schon während die Karten im Internet angeboten werden. Wir haben schon so viele AGB-Verstöße nachweisen können... Daher kann der Käufer nie sicher sein, dass er auch wirklich eingelassen wird. Kann der Verein einen AGB-Verstoß nachweisen, vor dem auf der Karte selbst gewarnt wurde, so kann er den Einlass verweigern.
VG Alex
Insoweit richtig. Wenn aber ein Eintracht-Anhänger mal (Betonung!) seine bezahlte (Betonung!) Eintrittskarte für das Waldstadion wo, wie oder worüber auch immer verkaufen sollte, darf die SGE diese nicht sperren, obwohl sie es könnte. Um nicht noch mehr schreiben zu müssen, zitiere ich mich aus diesem Forum mal selber:
„Der Verkauf von Eintrittskarten, egal ob für ein Volksmusik-Konzert oder ein Fußballspiel der Eintracht, ist nach dem BGB nicht verboten und somit nicht illegal. Allerdings verstößt ein Verkauf von SGE-Karten bei Internetauktionshäusern gegen die AGB der Eintracht. Die AGB müssen sich aber auch an höherrangigem Recht (BGB) messen lassen und da nach diesem ein Weiterverkauf erlaubt ist, sind die Normen der AGB kaum durchsetzbar. Was die Eintracht natürlich machen kann, ist "erwischte" Verkäufer vom zukünftigen Eintrittskartenkauf auszuschließen, was ja auch eine Strafe darstellt.“.
Gehört jetzt zwar nicht so ganz zum Thema, ist aber nicht gerade die beste Alternative: Die Heimspielkarten werden teilweise schon verschickt, obwohl diese noch nicht bezahlt sind. Wenn der Empfänger nun dem wirklich nicht nachkommen sollte, kann und darf die AG die Tickets sperren. Somit könnte der Erstkäufer gesperrte Karten – denen man dieses nicht ansieht –, auch über dieses Forum, weiterverkaufen. Hier müsste ein fan –und kundenfreundlicheres Verfahren durch die SGE gefunden werden. Am einfachsten: Versand erst nach Bezahlung.
Ich kann absolut verstehen, warum die Vereine gegen die Ticketverkäufer vorgehen und warum Fans sich aufregen..
...trotzdem kann ich die Argumentation dazu rechtlich nicht nachvollziehen. Der Weiterverkauf beeinträchtigt in keiner Weise die Sicherheit. M.E. ein ganz schwaches Argument, insbesondere da (Tages-)Karten ja auch gar nicht personalisiert verkauft werden..
Meiner bescheidenen Meinung nach stellt das Weiterverkaufsverbot eindeutig eine unangemessene Benachteiligung unter Verstoß gegen Treu und Glauben dar und damit wäre der entsprechende Teil der AGB unwirksam (307 BGB).
Bei aller Nachvollziehbarkeit: unsere Gesellschaft funktioniert nun mal eigentlich anders, als die Vereine und Fans sich das in diesem Thema vielleicht wünschen, aber scheinbar finden sich tatsächlich ab und an Richter die das anders sehen.
Die Quintessenz meines Beitrags: egal wie das Urteil aussieht, egal wie die Mehrheitsmeinung dazu sein mag - eindeutig ist die Sache ganz und gar nicht
Und nochmal der dazu übliche Disclaimer: Weder beteilige ich mich an Abzockerein, noch will ich ihnen das Wort reden. Ich sehe nur die aktuelle Rechtslage anders
1. Ganz klar: die Vereine können sich raussuchen an wen sie Karten verkaufen. Die Möglichkeit einem Weiterverkäufer den Kauf weiterer Karten zu verweigern sollte also bestehen.
2.Gegen "professionelle" Weiterverkäufer ließe sich vllt. wettbewerbsrechtlich was machen.
3. Trotzdem: wenn man eine Karte erworben hat, darf man sie m.E. auch teurer verkaufen (was man sollte ist eine ganz andere Thematik). Wenn der Verein daraufhin die Karte sperrt handelt er für mich pflichtwidrig.
2.Gegen "professionelle" Weiterverkäufer ließe sich vllt. wettbewerbsrechtlich was machen.
Darum geht es auch in dem zitierten Urteil des BGH: gewerbliche Verkäufer. Der BGH prüft die Wirksamkeit der AGB für Privatpersonen hier doch gar nicht sondern lässt die Frage offen (so liest es sich zumindest bei erster Durchsicht. Ich muss mir das Urteil noch mal ausdrucken).
ich verstehe nicht,warum z.B. viagogo massenhaft Karten verkauft (aktuell für das HSV-Spiel) und ein ebayer für eine Einzelkarte angeprangert wird. Wäre nett jemand den Unterschied erklären könnte.
Nein, das heißt es nicht. Die Schwarzmarkt-Aufkäufer der Karten unterliegen nicht den AGB, die Käufer, die direkt von der Eintracht kaufen, sind dagegen sehr wohl an die AGB gebunden, wenn nicht einer der besonderen Fälle vorliegt, die der BGH anspricht (Krankheit kurz vor dem Spiel...)
Hier stützt sich der BGH einfach auf die Feststellungen der Vorinstanz. Aber das Argument mag für Sitzplätze zutreffen, bei Stehplätzen sieht es wieder anders aus. Jede Karte für einen Stehplatzblock ist Teil eines potenziellen Zusammenschlusses von Gewalttätern.
Das stimmt so nicht. Wie der BGH weiter ausführt, sind Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere und wenn dort etwas draufgedruckt ist, muss der Aufkäufer das auch gegen sich gelten lassen. Der BGH meint jetzt nur, im Nachhinein könne man nicht überprüfen, für welche Karte konkret überhöhte Beträge gezahlt wurden (nur dann wäre es ein AGB-Verstoß) und es würde an der Beweisgrundglage (nicht an der Rechtsgrundlage) für die Zugangsverweigerung fehlen.
Das stimmt aber nicht, es gibt überaus vielfältige Recherche-Möglichkeiten, schon während die Karten im Internet angeboten werden. Wir haben schon so viele AGB-Verstöße nachweisen können... Daher kann der Käufer nie sicher sein, dass er auch wirklich eingelassen wird. Kann der Verein einen AGB-Verstoß nachweisen, vor dem auf der Karte selbst gewarnt wurde, so kann er den Einlass verweigern.
VG Alex
Insoweit richtig. Wenn aber ein Eintracht-Anhänger mal (Betonung!) seine bezahlte (Betonung!) Eintrittskarte für das Waldstadion wo, wie oder worüber auch immer verkaufen sollte, darf die SGE diese nicht sperren, obwohl sie es könnte. Um nicht noch mehr schreiben zu müssen, zitiere ich mich aus diesem Forum mal selber:
„Der Verkauf von Eintrittskarten, egal ob für ein Volksmusik-Konzert oder ein Fußballspiel der Eintracht, ist nach dem BGB nicht verboten und somit nicht illegal. Allerdings verstößt ein Verkauf von SGE-Karten bei Internetauktionshäusern gegen die AGB der Eintracht. Die AGB müssen sich aber auch an höherrangigem Recht (BGB) messen lassen und da nach diesem ein Weiterverkauf erlaubt ist, sind die Normen der AGB kaum durchsetzbar. Was die Eintracht natürlich machen kann, ist "erwischte" Verkäufer vom zukünftigen Eintrittskartenkauf auszuschließen, was ja auch eine Strafe darstellt.“.
Gehört jetzt zwar nicht so ganz zum Thema, ist aber nicht gerade die beste Alternative: Die Heimspielkarten werden teilweise schon verschickt, obwohl diese noch nicht bezahlt sind. Wenn der Empfänger nun dem wirklich nicht nachkommen sollte, kann und darf die AG die Tickets sperren. Somit könnte der Erstkäufer gesperrte Karten – denen man dieses nicht ansieht –, auch über dieses Forum, weiterverkaufen. Hier müsste ein fan –und kundenfreundlicheres Verfahren durch die SGE gefunden werden. Am einfachsten: Versand erst nach Bezahlung.
darf ich hier zum orginal preis eine karte kaufen oder verkaufen???
natürlich. wir sind hier ja nicht in dortmund.
Allerdings keine Dauerkarten.
...trotzdem kann ich die Argumentation dazu rechtlich nicht nachvollziehen. Der Weiterverkauf beeinträchtigt in keiner Weise die Sicherheit. M.E. ein ganz schwaches Argument, insbesondere da (Tages-)Karten ja auch gar nicht personalisiert verkauft werden..
Meiner bescheidenen Meinung nach stellt das Weiterverkaufsverbot eindeutig eine unangemessene Benachteiligung unter Verstoß gegen Treu und Glauben dar und damit wäre der entsprechende Teil der AGB unwirksam (307 BGB).
Bei aller Nachvollziehbarkeit: unsere Gesellschaft funktioniert nun mal eigentlich anders, als die Vereine und Fans sich das in diesem Thema vielleicht wünschen, aber scheinbar finden sich tatsächlich ab und an Richter die das anders sehen.
Die Quintessenz meines Beitrags: egal wie das Urteil aussieht, egal wie die Mehrheitsmeinung dazu sein mag - eindeutig ist die Sache ganz und gar nicht
Und nochmal der dazu übliche Disclaimer: Weder beteilige ich mich an Abzockerein, noch will ich ihnen das Wort reden. Ich sehe nur die aktuelle Rechtslage anders
1. Ganz klar: die Vereine können sich raussuchen an wen sie Karten verkaufen. Die Möglichkeit einem Weiterverkäufer den Kauf weiterer Karten zu verweigern sollte also bestehen.
2.Gegen "professionelle" Weiterverkäufer ließe sich vllt. wettbewerbsrechtlich was machen.
3. Trotzdem: wenn man eine Karte erworben hat, darf man sie m.E. auch teurer verkaufen (was man sollte ist eine ganz andere Thematik). Wenn der Verein daraufhin die Karte sperrt handelt er für mich pflichtwidrig.
Darum geht es auch in dem zitierten Urteil des BGH: gewerbliche Verkäufer.
Der BGH prüft die Wirksamkeit der AGB für Privatpersonen hier doch gar nicht sondern lässt die Frage offen (so liest es sich zumindest bei erster Durchsicht. Ich muss mir das Urteil noch mal ausdrucken).
Wäre nett jemand den Unterschied erklären könnte.