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Spielerverträge mit Option auf Verlängerung

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Gude,

Sowohl Dominik Schmidt, alsauch Djakpa haben einen Vertrag mit (laut tm) beidseitiger Vertragsoption.

1. Bedeutet das nun, dass einer der beiden Vertragspartner (z.B. auch der Spieler ohne Zustimmung des Vereins) den Vertrag um 2 Jahre verlängern können?
2. Gab es nicht letztens erst diese Geschichte mit dem Jugendspieler Derici, bei dem der Anwalt des Spielers sagte, dass solche Optionen unzulässig seien? Oder war das nur bei einseitiger Option?

Eine einseitige Option hätte natürlich für uns null Risiko beinhaltet. Bei beidseitiger kann es aber passieren, dass der Spieler bleibt, obwohl man gar nicht mit ihm verlängern möchte, oder?

MfG, Neuehaaner

PS: ggf. ins Arbeitsrechts-Forum verschieben
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neuehaaner schrieb:
Gude,

Sowohl Dominik Schmidt, alsauch Djakpa haben einen Vertrag mit (laut tm) beidseitiger Vertragsoption.

1. Bedeutet das nun, dass einer der beiden Vertragspartner (z.B. auch der Spieler ohne Zustimmung des Vereins) den Vertrag um 2 Jahre verlängern können?
2. Gab es nicht letztens erst diese Geschichte mit dem Jugendspieler Derici, bei dem der Anwalt des Spielers sagte, dass solche Optionen unzulässig seien? Oder war das nur bei einseitiger Option?

Eine einseitige Option hätte natürlich für uns null Risiko beinhaltet. Bei beidseitiger kann es aber passieren, dass der Spieler bleibt, obwohl man gar nicht mit ihm verlängern möchte, oder?

MfG, Neuehaaner

PS: ggf. ins Arbeitsrechts-Forum verschieben  


Ich zeige Dir Deinen Fehler:

neuehaaner schrieb:
(laut tm)  



Beide Verträge haben eine einseitige Option für die SGE.

Die Spieler können also in 12 Monaten ziehen was sie wollen, allerdings keine Option.
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Eine einseitige Option ist wohl möglich, wenn diese klar ausgehandelt wurde. Bei einer beiseitigen Option kann natürlich auch der Spieler bleiben, obwohl der Verein eigentlich kein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit hat.
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SemperFi schrieb:

Beide Verträge haben eine einseitige Option für die SGE.

Die Spieler können also in 12 Monaten ziehen was sie wollen, allerdings keine Option.


Aber genau das war doch bei Derici ein Problem gewesen und anscheinend rechtlich nicht 100% einwandfrei. Ich dachte vielleicht tümmelt sich hier ja ein Jurist, der dazu näheres sagen kann.

MfG, Neuehaaner
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neuehaaner schrieb:
SemperFi schrieb:

Beide Verträge haben eine einseitige Option für die SGE.

Die Spieler können also in 12 Monaten ziehen was sie wollen, allerdings keine Option.


Aber genau das war doch bei Derici ein Problem gewesen und anscheinend rechtlich nicht 100% einwandfrei. Ich dachte vielleicht tümmelt sich hier ja ein Jurist, der dazu näheres sagen kann.

MfG, Neuehaaner


Dies gilt wohl nur, wenn es sich um Standardverträge handelt, also Vordrucke, die man aus der Schublade holt.

Individuell kann man auch heute fast alles aushandeln, muss natürlich entsprechend im Vertrag stehen.
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Hi

einseitige Vertragsoptionen sind nicht mehr gültig.

siehe Beispiel hier:
http://www.badische-zeitung.de/f-allgemein/der-verzwickte-fall-des-gebuertigen-lahrers-mark-lerandy--4785821.html

Demnach gehe ich von einer zweiseitigen Option aus, die sowohl dem Verein als auch dem Spieler das Recht zur Verlängerung einräumen.

Allerdings wird es nach dem ersten Jahr sicher zu "Konflikten" kommen, wenn:

a) der spieler sehr gut spielt, andere Vereine aufmerksam werden und ihn kaufen möchten. Dann ist die Vereinsoption nur noch ein Mittel zur Ablösesumme. Der Spieler wird sie nicht ziehen, denn selbst wenn er bleibt kann er ein besseres Gehalt raushandeln.

b) der Spieler schlecht spielt und mangels Interesse anderer Vereine hier bleiben will, aber der Verein ihn nicht will. Dann hat der Verein Kosten, die er nicht haben möchte. Das erinnert mich dann irgendwie an Amanatidis.....

Ich denke das die Klausel mit der Option in der Realität nur eine Art Vereinbarung zur Aushandlung neuer Konditionen sind. Egal ob für Spieler oder Verein.

Ob das für uns Fluch oder Segen sein wird wird die Zukunft zeigen.
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schwierig zu sagen. hier steht was drüber:

Wenn der Satz hier stimmt: "Das Arbeitsgericht Ulm - 3 Ca 244/08 - hat entschieden, dass ein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung zugunsten eines Fußballvereins wegen unangemessener Benachteiligung des Spielers unwirksam ist, da dies eine Umgehung des Verbots ungleich langer Kündigungsfristen in § 622 Abs. 6 BGB."  dann sind ungleich lange Kündigungsfristen ja in keinem Fall erlaubt.

Quelle:
http://www.ra-felsmann.de/aktuelles/arbeitsrecht/arbg-ulm-einseitiges-optionsrecht-eines
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Diese Formulierungen beziehen sich auf Standardverträge! Was ich mit dem Spieler frei verhandel ist gültig.
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Basaltkopp schrieb:
Diese Formulierungen beziehen sich auf Standardverträge! Was ich mit dem Spieler frei verhandel ist gültig.  


Oder bis ein Richter sagt sie ist eben nicht mehr gültig.

Ich lese auch in dem Artiekl über deinem Post nichts von Standardverträgen. Mir erschließt sich auch der Unterschied nicht, ob der Spieler die Klausel auf einem Vordruck annimmt oder ob sie statt dessen noch einmal neu formuliert wird. Lesen sollten die meisten Spieler so oder so noch können und falls nicht haben sie dafür Berater und Rechtsbeistände.
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Wuschelblubb schrieb:
Basaltkopp schrieb:
Diese Formulierungen beziehen sich auf Standardverträge! Was ich mit dem Spieler frei verhandel ist gültig.  


Oder bis ein Richter sagt sie ist eben nicht mehr gültig.

Ich lese auch in dem Artiekl über deinem Post nichts von Standardverträgen. Mir erschließt sich auch der Unterschied nicht, ob der Spieler die Klausel auf einem Vordruck annimmt oder ob sie statt dessen noch einmal neu formuliert wird. Lesen sollten die meisten Spieler so oder so noch können und falls nicht haben sie dafür Berater und Rechtsbeistände.


Ganz am Anfang steht was von Standardvertrag und zudem ist das Ding drei Jahre alt.
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Was ist denn nun eigentlich bei dem Derici rausgekommen?

Weis das jemand?
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Wuschelblubb schrieb:
Basaltkopp schrieb:
Diese Formulierungen beziehen sich auf Standardverträge! Was ich mit dem Spieler frei verhandel ist gültig.  


Oder bis ein Richter sagt sie ist eben nicht mehr gültig.

Ich lese auch in dem Artiekl über deinem Post nichts von Standardverträgen. Mir erschließt sich auch der Unterschied nicht, ob der Spieler die Klausel auf einem Vordruck annimmt oder ob sie statt dessen noch einmal neu formuliert wird. Lesen sollten die meisten Spieler so oder so noch können und falls nicht haben sie dafür Berater und Rechtsbeistände.


Es geht nicht ums lesen, sondern ums verhandeln.

Hier der relevante Teil, der klar macht, daß solche Optionen rechtens sind, wenn man  es richtig anstellt:

bb) § 6 a des Spielervertrages ist indessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat sich des Muster-Spielervertrages des DFB bedient. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte, vom DFB vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Davon, dass § 6 a Spielervertrag zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, mit der Folge, dass insoweit keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) kann nicht ausgegangen werden. Ein Aushandeln erfordert ein wirkliches Aushandeln. „Aushandeln“ bedeutet mehr als Verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. Der Arbeitgeber muss den gesetzesfremden Kern der Klausel deutlich und ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers gestellt haben und diesem die Möglichkeit eingeräumt haben, den Inhalt der fraglichen Klausel beeinflussen zu können. Ein „Schlagabtausch“ ohne jegliches Nachgeben stellt kein Aushandeln dar (vgl. ErfK/Preis 9. Aufl. 2009 Rn. 24 zu § 305 BGB m. w. N.). Nach eigener Einlassung der Beklagten sind die Parteien die einzelnen Paragraphen „durchgegangen“. Ein „Durchgehen“ ist nach den oben dargestellten Voraussetzungen in keinem Fall ein Aushandeln. Dasselbe gilt für den vom Beklagten behaupteten Verzicht des Klägers auf sein Optionsrecht, zumal eine Gegenleistung der Beklagten nicht ansatzweise erkennbar ist. Der Beklagte ermöglichte wenn überhaupt durch den Vertragsabschluss an sich dem Kläger den Einstieg in den bezahlten Fußball, nicht aber durch den Verzicht auf sein Optionsrecht. Im Gegenteil verhinderte der Beklagte dadurch einen ablösefreien Wechsel. Eine Individualvereinbarung liegt daher bezüglich des § 6 a des Spielervertrages nicht vor.



Der letzte Satz macht es deutlich, daß Individualvereinbarungen möglich sind.
Ergo auch einseitige Optionen.
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Block33 schrieb:
Was ist denn nun eigentlich bei dem Derici rausgekommen?

Weis das jemand?


Von der Außendarstellung her würd ich sagen, daß der eV da übelsten Mist gebaut hat, weil sie eben Musterverträge nur haben abnicken lassen.

Ergo er ist weg, sonst würde ja irgendwie Protest aus der SGE Ecke kommen.
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Einseitige Optionen wurden in der Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB gewertet. Dieser ist jedoch grds. nur anwendbar, wenn eine AGB vorliegt, also der Vertragstext für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Nun ist es so, dass auf Arbeitsverträge § 307 I BGB auf Grund des § 310 III Nr. 2 (Arbeitnehmer sind Verbraucher) auch anwendbar ist, wenn der vorformulierte Vertragstext lediglich zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Das ist regelmäßig gegeben. Anders sieht es nur aus, wenn tatsächlich über die zu prüfenden Klauseln tatsächlich verhandelt wurde. Hierfür ist es notwendig, dass der Verwender (also hier der Arbeitgeber) die streitige Klausel tatsächlich zur Disposition gestellt hat, ein einfaches so oder gar nicht reicht folglich nicht aus. Es fehlen also etliche Informationen um eine Nichtigkeit festzustellen.

Um die Ausgangsfrage also kurz und bündig zu beantworten: Es kommt drauf an.  
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KroateAusFfm schrieb:
Um die Ausgangsfrage also kurz und bündig zu beantworten: Es kommt drauf an.    


Also wie üblich bei juristischen Fragen

Ob ihr wirklich richtig steht, wisst ihr, wenn der Richter geht
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Also explizit zB 1000€ mehr Gehalt im AV bei Akzeptierung der individuellen Klausel?

Stelle mir ansonsten schwer vor im Nachhinein zu beweisen was genau verhandelt wurde...
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Zumindest ein bisschen schlauer bin ich jetzt.

Dann würde ich einfach mal sagen, wir hoffen, dass beide einschlagen, sich wohl fühlen und einvernehmlich verlängert wird  

MfG, Neuehaaner
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SemperFi schrieb:
Block33 schrieb:
Was ist denn nun eigentlich bei dem Derici rausgekommen?

Weis das jemand?


Von der Außendarstellung her würd ich sagen, daß der eV da übelsten Mist gebaut hat, weil sie eben Musterverträge nur haben abnicken lassen.

Ergo er ist weg, sonst würde ja irgendwie Protest aus der SGE Ecke kommen.


danke für die Info, aber das ist echt ein Witz....
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SemperFi schrieb:

Eine Individualvereinbarung liegt daher bezüglich des § 6 a des Spielervertrages nicht vor.



Der letzte Satz macht es deutlich, daß Individualvereinbarungen möglich sind.
Ergo auch einseitige Optionen.


Das kann man aus den Feststellungen des Gerichts nun erstmal nicht schließen.

Zum einem prüft das Gericht das Fehlen einer Individualvereinbarung nur in Hinblick darauf, daß eine eben solche nicht vorliegen darf, wenn das Gericht wie hier über AGB-Recht eine Lösung finden möchte.

Zum anderen wird weiter oben im Urteil erwähnt, daß hier teilweise die Nichtigkeit solcher einseitigen Klauseln angenommen wird. Ich meine mich in diesem Zusammenhang auch an andere erstinstanzliche Urteile erinnern zu können, die das so statuierten.
Weiter führt das Gericht hier aber auch eine Lösung des Bundesarbeitsgerichts auf, die einen Rechtsgedanken einer HGB-Vorschrift beinhaltet, wonach bei verschieden langen Fristen hier einfach derart entschieden wird, daß die längere für beide Parteien gilt.
Ergo hätten wir dann eine zweiseitige Option.
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1. kennen wir die genauen Verträge nicht.

2. kann sehr wohl expilzit im Vertrag stehen, das sich dieser bei gezogener Option des Arbeitgeber um 1 Jahr verlängert (z.B. mit gleichzeitiger Anhebung des Salärs etc.). Das muß aber sehr klar formuliert sein.


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