Troubadix
8052
Das kein Verdacht notwendig ist, ist aus dem Aufsatz gerade nicht zu entnehmen.
Dort steht nur, dass das Verweigern der Personenauskunft eine ordnungswidrig darstellt und deswegen eine Überprüfung angeordnet werden kann.
Nur was machen wenn ein Bus mit 50 Leuten die Auskunft verweigert?
Da wär ich mal gespannt.
Dort steht nur, dass das Verweigern der Personenauskunft eine ordnungswidrig darstellt und deswegen eine Überprüfung angeordnet werden kann.
Nur was machen wenn ein Bus mit 50 Leuten die Auskunft verweigert?
Da wär ich mal gespannt.
karatekidd schrieb:
Und was schätzt du, wieviele Polizeibeamte den Bus direkt verlassen und ihn die Erlaubnis zur Weiterfahrt erteilen, wenn du ihnen diesen Wisch unter die Nase hältst? Hast du schonmal Polizisten beim Fußball, Demo oder wo auch sonst nach Namen und Dienstnummer gefragt?
Auf dem Papier klingt das natürlich alles nett. In der Realität dürfte ein verächtliches Lachen allerdings das beste sein, was man damit erreichen kann. Die Polizei kann in Deutschland so ziemlich machen was sie will, und das wird sie auch weiterhin ausnutzen, auch wenn jeder den Gesetzestext auswendig kann.
Ich halte ihm keinen Wisch unter die Nase sondern frage Ihn nach den Tatvorwürfen...
propain schrieb:
Troubadix schrieb:
Also nicht immer muß man sich ausweisen, bzw. einen Pass bei sich führen...
Meines Wissens stimmt das nicht, es besteht meines Wissens eine Pflicht seinen Ausweis mitzuführen. Es ist ja auch so, wenn man mal angehalten wird und hat den Ausweis nicht dabei, hat die Polizei das Recht einen auf die nächste Polizeiwache mitzunehmen und dort die Personalien festzustellen, wer Bock auf einen Polizeiwachenbesuch hat braucht natürlich keinen Ausweis mitzunehmen.
Es steht doch im Text, eine Verpflichtung den Pass bei sich mitzuführen besteht nicht. Solange kein Tatverdacht besteht, darf man auch niemanden mit auf die Wache nehmen...
my-brAziLia.de schrieb:
Die Polizei darf die Personalien einer Person feststellen, wenn diese einer Straftat (Verbrechen, Vergehen, auch des sog. Nebenstrafrechts, z. B. des Wirtschaftsstrafrechts) verdächtig ist ( § 163b Abs. 1 StPO ). Für die Annahme einer solchen Straftat müssen mindestens tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Täterschaft oder die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, §§ 26, 27 StG des Betroffenen als möglich erscheinen lassen.
seit wann ist es denn ein verbrechen mit einem Bus auf ein Auswärtsspeil zufahren ???
Eben...
Ist aber passiert, beim Spiel in Gladbach glaub ich...
Naja, Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, Herausgabe der Personalien des Beamten fordern (!) etc.
Ich weiß, dass dies alles nicht so einfach zu händeln ist, aber probieren kann man es ja.
Deswegen, einfach mal den Text ausdrucken und mitnehmen. Man kann sich ja dann darauf berufen...
Ich weiß, dass dies alles nicht so einfach zu händeln ist, aber probieren kann man es ja.
Deswegen, einfach mal den Text ausdrucken und mitnehmen. Man kann sich ja dann darauf berufen...
Adler60598 schrieb:
Zum Thema:
Willst du damit sagen man sollte seinen Ausweis daheim lassen wenn man zu einem Auswärtsspiel fährt?
Mir ging es eher um die allgemeine Info. Z.B. sollte man nicht dulden, wenn ein Fan-Bus überprüft wird, dass dort alle erkennungsdienstlich behandelt werden. Im Gegenteil, da kein Verdacht vorliegt, müßten sich die Mitfahrer noch nicht mal ausweisen...
I. Allgemeine Ausweispflicht
Die Erhebung personenbezogener Daten – insbesondere der Personalien – kann auf sehr unterschiedliche und mehr oder weniger belastende Weise vorgenommen werden. Eine „Alltagsmethode” ist die Einsicht in amtliche Dokumente, vor allem in den Bundespersonalausweis. Die in § 1 PAuswG geregelte Ausweispflicht bedeutet indessen nur, dass Deutsche i. S. des Art. 116 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen Personalausweis besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorlegen müssen. Eine Pflicht zur Mitführung des Ausweises wird weder durch das PAuswG noch durch die ergänzenden Landesgesetze begründet. Entsprechendes gilt für das PassG. Allerdings ist denkbar, dass jemand, z. B. ein Gewerbetreibender, durch behördliche Auflage verpflichtet wird, solche Ausweisdokumente im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mitzuführen (vgl. für sog. Berechtigungsscheine auch § 13 PolG NRW).
Beispiel 1▶ Fischereischein, Sondernutzungserlaubnis, Reisegewerbekarte.
II. Strafverfahrensrechtliche Befugnisse
1. Allgemeine Identitätsfeststellung
a) Bei Tatverdächtigen
Die Polizei darf die Personalien einer Person feststellen, wenn diese einer Straftat (Verbrechen, Vergehen, auch des sog. Nebenstrafrechts, z. B. des Wirtschaftsstrafrechts) verdächtig ist ( § 163b Abs. 1 StPO ). Für die Annahme einer solchen Straftat müssen mindestens tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Täterschaft oder die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, §§ 26, 27 StGB) des Betroffenen als möglich erscheinen lassen.
Beispiel 2▶ Macht sich ein (harmloser) Bürger nachts in auffälliger Weise an seinem Pkw zu schaffen – weil er den Schlüssel hat stecken lassen –, so könnte eine vorbeikommende Polizeistreife Tatverdacht wegen eines Diebstahlsversuchs schöpfen und den Bürger auffordern sich auszuweisen.
Entscheidend ist somit stets der „böse Schein”; auf das Vorliegen einer wirklichen Straftat kommt es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht an. Allerdings ist dem Verdächtigen vor der Maßnahme zu eröffnen, welcher Straftat er verdächtigt wird (§ 163b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz. i. V. mit § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO ). Es gibt nach deutschem Recht keine allgemeine Verpflichtung, sich ohne Nennung eines triftigen Grunds vor der Polizei (oder anderen Amtsträgern) auszuweisen. Verstößt die Polizei gegen diese Verpflichtung, so handelt sie rechtswidrig; die Weigerung des Bürgers bleibt rechtlich folgenlos.
Beispiel 3▶
Der Betroffene kann nicht wegen Verweigerung der Personalien nach § 111 OWiG bußgeldrechtlich belangt werden ( OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 8. 1979 - 2 Ss - OWi 455/79 - 147/79).
Eine ausreichende Unterrichtung über den Grund der Identitätsfeststellung liegt jedoch dann vor, wenn der Betroffene entweder aufgrund seines eigenen vorangehenden Verhaltens (z. B. mutwilliges Beschädigen eines fremden Kraftfahrzeugs, heimliches Einstecken eines Gegenstands beim Kaufhausbummel) oder aufgrund eines – sei es auch knappen – Hinweises des kontrollierenden Beamten nicht im Zweifel über den Anlass der Personalkontrolle sein kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. 5. 1977 - 3 Ss (B) 359/76).
Zur Identitätsfeststellung dürfen die „erforderlichen Maßnahmen” getroffen werden (vgl. § 163b Abs. 1 StPO ). Der Betroffene kann hiernach insbesondere angehalten und befragt werden; er kann aufgefordert werden, sich auszuweisen und mitgeführte Ausweispapiere vorzulegen. Falls unabdingbar erforderlich, kann er sogar festgehalten und zur Wache verbracht werden. Als weitere – schärfere – Mittel sieht das Gesetz ferner die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung vor.
Beispiel 4▶ Fotografieren, Abnahme von Fingerabdrücken, Datenabgleich.
Insbesondere dürfen mitgeführte Sachen (z. B. Taschen) nach Ausweispapieren durchsucht werden. Diese Abstufung bringt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck, der bei jeder Personalienfeststellung (und sonstigen Datenerhebung) strikt zu beachten ist. Eine Person darf insbesondere zur Identitätsfeststellung nur dann angehalten und zur Dienststelle verbracht werden, wenn sich das Ziel auch nach Befragung über die Personalien und einer Ausweisprüfung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen lässt. In der Regel macht die Vorlage eines Personalausweises eine Identitätsfeststellung hinreichend möglich. Dass möglicherweise die in dem Ausweis angegebene Anschrift falsch sein könnte, rechtfertigt eine Mitnahme zur Wache grundsätzlich nicht (OVG NRW, Urt. v. 10. 6. 1981 - 4 A 922/80). Etwas anderes gilt nur bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Ausweises.
Beispiel 5▶ Wird ein Verdächtiger in seiner Wohnung angetroffen (z. B. bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt), so ist das Verlangen, zur Dienststelle mitzukommen, nicht rechtmäßig, falls der Beamte die zumutbare Möglichkeit hat, die Personalangaben ohne Zeitverlust auf andere Weise zu erlangen (OLG Hamm, Urt. v. 26. 5. 1977 - 2 Ss 133/77). Hier kann somit nur das Erfordernis einer Blutprobe (vgl. § 81a StPO ) eine „Festnahme” des Verdächtigen legitimieren
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Also nicht immer muß man sich ausweisen, bzw. einen Pass bei sich führen...
Die Erhebung personenbezogener Daten – insbesondere der Personalien – kann auf sehr unterschiedliche und mehr oder weniger belastende Weise vorgenommen werden. Eine „Alltagsmethode” ist die Einsicht in amtliche Dokumente, vor allem in den Bundespersonalausweis. Die in § 1 PAuswG geregelte Ausweispflicht bedeutet indessen nur, dass Deutsche i. S. des Art. 116 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen Personalausweis besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorlegen müssen. Eine Pflicht zur Mitführung des Ausweises wird weder durch das PAuswG noch durch die ergänzenden Landesgesetze begründet. Entsprechendes gilt für das PassG. Allerdings ist denkbar, dass jemand, z. B. ein Gewerbetreibender, durch behördliche Auflage verpflichtet wird, solche Ausweisdokumente im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mitzuführen (vgl. für sog. Berechtigungsscheine auch § 13 PolG NRW).
Beispiel 1▶ Fischereischein, Sondernutzungserlaubnis, Reisegewerbekarte.
II. Strafverfahrensrechtliche Befugnisse
1. Allgemeine Identitätsfeststellung
a) Bei Tatverdächtigen
Die Polizei darf die Personalien einer Person feststellen, wenn diese einer Straftat (Verbrechen, Vergehen, auch des sog. Nebenstrafrechts, z. B. des Wirtschaftsstrafrechts) verdächtig ist ( § 163b Abs. 1 StPO ). Für die Annahme einer solchen Straftat müssen mindestens tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Täterschaft oder die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, §§ 26, 27 StGB) des Betroffenen als möglich erscheinen lassen.
Beispiel 2▶ Macht sich ein (harmloser) Bürger nachts in auffälliger Weise an seinem Pkw zu schaffen – weil er den Schlüssel hat stecken lassen –, so könnte eine vorbeikommende Polizeistreife Tatverdacht wegen eines Diebstahlsversuchs schöpfen und den Bürger auffordern sich auszuweisen.
Entscheidend ist somit stets der „böse Schein”; auf das Vorliegen einer wirklichen Straftat kommt es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht an. Allerdings ist dem Verdächtigen vor der Maßnahme zu eröffnen, welcher Straftat er verdächtigt wird (§ 163b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz. i. V. mit § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO ). Es gibt nach deutschem Recht keine allgemeine Verpflichtung, sich ohne Nennung eines triftigen Grunds vor der Polizei (oder anderen Amtsträgern) auszuweisen. Verstößt die Polizei gegen diese Verpflichtung, so handelt sie rechtswidrig; die Weigerung des Bürgers bleibt rechtlich folgenlos.
Beispiel 3▶
Der Betroffene kann nicht wegen Verweigerung der Personalien nach § 111 OWiG bußgeldrechtlich belangt werden ( OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 8. 1979 - 2 Ss - OWi 455/79 - 147/79).
Eine ausreichende Unterrichtung über den Grund der Identitätsfeststellung liegt jedoch dann vor, wenn der Betroffene entweder aufgrund seines eigenen vorangehenden Verhaltens (z. B. mutwilliges Beschädigen eines fremden Kraftfahrzeugs, heimliches Einstecken eines Gegenstands beim Kaufhausbummel) oder aufgrund eines – sei es auch knappen – Hinweises des kontrollierenden Beamten nicht im Zweifel über den Anlass der Personalkontrolle sein kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. 5. 1977 - 3 Ss (B) 359/76).
Zur Identitätsfeststellung dürfen die „erforderlichen Maßnahmen” getroffen werden (vgl. § 163b Abs. 1 StPO ). Der Betroffene kann hiernach insbesondere angehalten und befragt werden; er kann aufgefordert werden, sich auszuweisen und mitgeführte Ausweispapiere vorzulegen. Falls unabdingbar erforderlich, kann er sogar festgehalten und zur Wache verbracht werden. Als weitere – schärfere – Mittel sieht das Gesetz ferner die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung vor.
Beispiel 4▶ Fotografieren, Abnahme von Fingerabdrücken, Datenabgleich.
Insbesondere dürfen mitgeführte Sachen (z. B. Taschen) nach Ausweispapieren durchsucht werden. Diese Abstufung bringt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck, der bei jeder Personalienfeststellung (und sonstigen Datenerhebung) strikt zu beachten ist. Eine Person darf insbesondere zur Identitätsfeststellung nur dann angehalten und zur Dienststelle verbracht werden, wenn sich das Ziel auch nach Befragung über die Personalien und einer Ausweisprüfung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen lässt. In der Regel macht die Vorlage eines Personalausweises eine Identitätsfeststellung hinreichend möglich. Dass möglicherweise die in dem Ausweis angegebene Anschrift falsch sein könnte, rechtfertigt eine Mitnahme zur Wache grundsätzlich nicht (OVG NRW, Urt. v. 10. 6. 1981 - 4 A 922/80). Etwas anderes gilt nur bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Ausweises.
Beispiel 5▶ Wird ein Verdächtiger in seiner Wohnung angetroffen (z. B. bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt), so ist das Verlangen, zur Dienststelle mitzukommen, nicht rechtmäßig, falls der Beamte die zumutbare Möglichkeit hat, die Personalangaben ohne Zeitverlust auf andere Weise zu erlangen (OLG Hamm, Urt. v. 26. 5. 1977 - 2 Ss 133/77). Hier kann somit nur das Erfordernis einer Blutprobe (vgl. § 81a StPO ) eine „Festnahme” des Verdächtigen legitimieren
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Also nicht immer muß man sich ausweisen, bzw. einen Pass bei sich führen...
BartHess schrieb:
Auch wenn die Fans auf die Barrikaden gingen, interessieren würde es von den Oberen keinen. Siehe Salzburg. Red Bull krempelt den kompletten Verein um, stiehlt ihnen die Tradition. Weltweit zeigten Fans für Salzburg Flagge. Und, hat es was geändert?
Nichts hat sich geändert!
Fans sind für solche nur zahlende Kundschaft, nicht mehr und nicht weniger.
Wenn man aber keine Kunden mehr hat!? Warum noch die Kohle investieren?
Und ein Abramowitsch macht mit Chelsea bestimmt kein Gewinn...
Mir ist ein erarbeiteter Erfolg lieber als ein gekaufter. Wenn der Investor kein Bock mehr hat, wird der Klub dann verscherbelt. Siehe Profi-Teams in den diversen US-Ligen. Da wandern dann ganze Mannschaften in andere Städte - wie toll...
Dann gewinn ich lieber nur alle zehn Jahre mal einen DFB-Pokal, weiß aber genau, dass sich das der Klub erarbeitet hat.
Und außerdem ging das mit den 50 Mios ja auch in die Hose...
nä nä nä... lieber unabhängig bleiben...
Dann gewinn ich lieber nur alle zehn Jahre mal einen DFB-Pokal, weiß aber genau, dass sich das der Klub erarbeitet hat.
Und außerdem ging das mit den 50 Mios ja auch in die Hose...
nä nä nä... lieber unabhängig bleiben...
@Pei_Mei
Wenn Du willst kann ich Dir den kompletten Aufsatz faxen. EInfach die Nummer per PN an mich. Gleich morgen früh kann ich dann faxen...