Da Begnadigung in meinem Fall wegen Wiederholungsgefahr nicht in Frage kommt, stelle ich hiermit den Antrag, für
unzurechnungsfähig gem. § 20 StGB
erklärt zu werden.
"§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
stefank schrieb: Da Begnadigung in meinem Fall wegen Wiederholungsgefahr nicht in Frage kommt, stelle ich hiermit den Antrag, für
unzurechnungsfähig gem. § 20 StGB
erklärt zu werden.
"§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
anno1899 schrieb: [quote] stefank schrieb: Da Begnadigung in meinem Fall wegen Wiederholungsgefahr nicht in Frage kommt, stelle ich hiermit den Antrag, für
unzurechnungsfähig gem. § 20 StGB
erklärt zu werden.
"§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Da können wir ja das gesamte Forum mal pauschal von allem freisprechen
Ich soll mich auf die letzte Alternative ("andere seelische Abartigkeit") berufen, rät zumindest das Schaf, mit dem ich zusammenlebe (Es hat Ähnlichkeit mit Claudia Schiffer).
Also Stefan, ich bezweifle auch, dass du damit durch kommst Ich plädiere in deinem Fall auch schonmal auf Anwendung der Actio in libera causa. Nicht, dass du am Ende auf die Idee kommst hier auf verminderte Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit zu plädieren. Für die Nichtjuristen: das bedeutet, dass ihm die Schuldunfähigkeit trotz erreichen der Promillegrenze dr Schuldunfähigkeit nichts bringt und er somit voll schuldhaft handelt. Erklärung wieso es das gibt würde zu weit gehen.
Für die Nichtjuristen: das bedeutet, dass ihm die Schuldunfähigkeit trotz erreichen der Promillegrenze dr Schuldunfähigkeit nichts bringt und er somit voll schuldhaft handelt.
Och ist er net süß!
*upsjetztganzschnellduck*
unzurechnungsfähig gem. § 20 StGB
erklärt zu werden.
"§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Abgelehnt
Da können wir ja das gesamte Forum mal pauschal von allem freisprechen
So einfach kommste net weg, Herr K.
DA
ne ne,da müßen wir erst mal drüber diskutieren!
DA
Nicht, dass du am Ende auf die Idee kommst hier auf verminderte Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit zu plädieren.
Für die Nichtjuristen: das bedeutet, dass ihm die Schuldunfähigkeit trotz erreichen der Promillegrenze dr Schuldunfähigkeit nichts bringt und er somit voll schuldhaft handelt. Erklärung wieso es das gibt würde zu weit gehen.
Siehste Kroni, ich habs dir doch immer gesagt.
du hast ja jetzt noch gefehlt!!!!!!!!
fährst du morgen im zug?
Nein, ich muss arbeiten.
was soll er auch IM zug fahren?
Fahrrad?