[/quote] Es handelt sich nicht um eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 20 der Satzung sondern um eine außerordentliche Abteilungsversammlung gem. § 3 der Abteilungsordnung. Ich stelle die auch mal hier rein
DA [/quote]
Sorry,
Schnellschuss. War etwas zu früh heute Morgen
Sollte aber an der Beschlussfähigkeits nichts ändern.
Es handelt sich nicht um eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 20 der Satzung sondern um eine außerordentliche Abteilungsversammlung gem. § 3 der Abteilungsordnung. Ich stelle die auch mal hier rein.
§2 ORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Die ordentliche Abteilungsversammlung findet mindestens einmal während des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Abteilungsvorstand unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch eine Anzeige in der Vereinszeitung oder durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll. 2.-5. ...
§3 AUSSERORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Ist der Abteilungsvorstand nicht mehr beschlussfähig, so muss unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen – eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, in der der Abteilungsvorstand neu zu wählen ist. Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. 2. ...
DA
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. §2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr. Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
§3 AUSSERORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Ist der Abteilungsvorstand nicht mehr beschlussfähig, so muss unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen – eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, in der der Abteilungsvorstand neu zu wählen ist. Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. 2. ...
DA
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. §2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr. Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
Hallo,
da geht jetzt einiges durcheinander. Die Frist, dass die Einladung mindestens vier Wochen vorher vorliegen muss, gilt für die reguläre Versammlung.
Eine ausserordentliche Versammlung muss innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden - deswegen steht in der Satzung eben "einberufen". Das heisst bei uns konkret bis 25.11., das ist gewährleistet. Also keine Panik. greetz petra
§3 AUSSERORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Ist der Abteilungsvorstand nicht mehr beschlussfähig, so muss unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen – eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, in der der Abteilungsvorstand neu zu wählen ist. Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. 2. ...
DA
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. §2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr. Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
Hallo,
da geht jetzt einiges durcheinander. Die Frist, dass die Einladung mindestens vier Wochen vorher vorliegen muss, gilt für die reguläre Versammlung.
Eine ausserordentliche Versammlung muss innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden - deswegen steht in der Satzung eben "einberufen". Das heisst bei uns konkret bis 25.11., das ist gewährleistet. Also keine Panik. greetz petra
Das lese ich anders: So wie ich das aus § 3.1 lese, heißt das, das nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden muss.
Das heißt innerhalb von 4 Wochen muss gesagt werden, wann die Versammlung einberufen werden soll. Es heißt aber doch nicht, dass diese Veranstaltung innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss.
Im konkreten Fall hieße das, dass bis zum 22.11. an die Mitglieder eine Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung herausgegeben werden muss. Das ist bereits geschehen, bzw. davon werden die Mitglieder noch persönlich unterrichtet. (siehe Schrieb des Präsidiums)
Aus §3.2 lese ich aber, dass für die Einladung die Fristen der normalen Abteilungsversammlung gelten. Das heißt die Versammlung darf erst 4 Wochen nach Einladung beginnen.
Im konkreten Fall hieße das, eine Versammlung wäre frühestens in 4 Wochen möglich, also ab dem 27.11.
§3 AUSSERORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Ist der Abteilungsvorstand nicht mehr beschlussfähig, so muss unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen – eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, in der der Abteilungsvorstand neu zu wählen ist. Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. 2. ...
DA
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. §2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr. Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
Hallo,
da geht jetzt einiges durcheinander. Die Frist, dass die Einladung mindestens vier Wochen vorher vorliegen muss, gilt für die reguläre Versammlung.
Eine ausserordentliche Versammlung muss innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden - deswegen steht in der Satzung eben "einberufen". Das heisst bei uns konkret bis 25.11., das ist gewährleistet. Also keine Panik. greetz petra
Tut mir leid ich kann dir momentan nicht folgen. " Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend" Das ist doch an ziemlich eindeutig.
§3 AUSSERORDENTLICHE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG 1. Ist der Abteilungsvorstand nicht mehr beschlussfähig, so muss unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen – eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, in der der Abteilungsvorstand neu zu wählen ist. Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. 2. ...
DA
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend. §2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr. Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
Hallo,
da geht jetzt einiges durcheinander. Die Frist, dass die Einladung mindestens vier Wochen vorher vorliegen muss, gilt für die reguläre Versammlung.
Eine ausserordentliche Versammlung muss innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden - deswegen steht in der Satzung eben "einberufen". Das heisst bei uns konkret bis 25.11., das ist gewährleistet. Also keine Panik. greetz petra
Das lese ich anders: So wie ich das aus § 3.1 lese, heißt das, das nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden muss.
Das heißt innerhalb von 4 Wochen muss gesagt werden, wann die Versammlung einberufen werden soll. Es heißt aber doch nicht, dass diese Veranstaltung innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss.
Im konkreten Fall hieße das, dass bis zum 22.11. an die Mitglieder eine Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung herausgegeben werden muss. Das ist bereits geschehen, bzw. davon werden die Mitglieder noch persönlich unterrichtet. (siehe Schrieb des Präsidiums)
Aus §3.2 lese ich aber, dass für die Einladung die Fristen der normalen Abteilungsversammlung gelten. Das heißt die Versammlung darf erst 4 Wochen nach Einladung beginnen.
Im konkreten Fall hieße das, eine Versammlung wäre frühestens in 4 Wochen möglich, also ab dem 27.11.
Grüße
Andi
Er hat Recht, es gibt keinen Zweifel, dass die Ladungsfrist nicht ausreicht. Wenn am 19.11. eine Wahl stattfindet, wird sich auch einer finden, der sie anfechtet.
jetzt möchte ich kurz die Gelegenheit ergreifen und mich kurz dazu äußern.
Ihr wisst, dass ich nunmehr auf meine erneute Kandidatur verzichtet habe. Diese Entscheidung habe ich zum Wohl der Abteilung getroffen, da der neue Vorstand alles brauchen kann, nur keine Diskussion zu meiner Person. Der neue Vorstand hat ein ehrgeiziges Programm und wird alle Power benötigen, dies auch umzusetzen.
Daher möchte ich euch alle um folgendes bitten. Die Wahl war in Ordnung. Es waren wirklich rein organisatorische Mängel. Es gab keine Sabotage, also gab es auch keine Täter. Bitte sprecht alle keinerlei Verdächtigungen in welche Richtung auch immer aus. Das dient nicht der Sache und beschädigt wie in einem Falle ehrenhafte Eintrachtler, die über jeden Verdacht erhaben sind. Behaltet euch diese Power, um den den neuen Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen und geht am 19. November zahlreich zur Wahl.
Dortelweil-Adler schrieb: [Er hat Recht, es gibt keinen Zweifel, dass die Ladungsfrist nicht ausreicht. Wenn am 19.11. eine Wahl stattfindet, wird sich auch einer finden, der sie anfechtet.
DA
Tja, da hat man wohl auch im Präsidium die ganzen Fristen nicht mehr so genau überblickt...
Es wären lt. Aussagen auf der Versammlung der Beteiligten alle Stellvertreter (also auch Dirk) gewählt worden.
Korrektur: Es wurden weder während noch nach der Versammlung irgendwelche Wahlergebnisse kommuniziert. Schon gar nicht von den "Beteiligten", wen immer Du damit meinst.
greetz petra
Offiziell wurden die Ergebnisse nicht verkündet. Das ist richtig und aufgrund des"vermeintlich" falschen Ergebnis auch nur richtig. Ich habe jedoch mit mehreren Personen zusammengestanden. Wer da genau dabei war weiß ich nicht mehr, aber unter anderem Herr Fischer und da wurde nur gesagt, dass alle Stellvertreter über 50% der Stimmen bekommen hätten und gewählt worden wären. Damit bewege ich mich keinesfalls auf dünnem Eis, denn die Wahl ist sowieso für ungültig erklärt worden und daher nichtig. Desweiteren beschimpfe ich hier niemanden oder verdächtige irgendwelche Personen. Ich gebe nur wieder was ich auf der Versammlung gehört habe. Es ist desweiteren müßig sich hier weiter irgendwelche Vorwürfe an den Kopf zu werfen, denn Dirk R. tritt ja nicht mehr zur Wahl an. Damit ist jetzt hoffentlich der Weg frei für einen Neuanfang.
Eintracht-Laie schrieb: Finde andihembes Argumentation logischer.
In §3 heißt es: Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend.
Dort, in §2 Ziffer 1 liest man: Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Scheint doch recht klar zu sein, oder? Die 4 Wochen werden nicht eingehalten, also geht es so nicht. Oder?
Und es geht doch, da es sich bei dem Termin am 19. um die Fortsetzung der unterbrochenen Hauptversammlung handelt und nicht um eine Neuansetzung. Unser neuer Abteilungsleiter ist Jurist und wir können wohl davon ausgehen, dass alles seine satzungsgemäße Richtigkeit hat.
Und es geht doch, da es sich bei dem Termin am 19. um die Fortsetzung der unterbrochenen Hauptversammlung handelt und nicht um eine Neuansetzung. Unser neuer Abteilungsleiter ist Jurist und wir können wohl davon ausgehen, dass alles seine satzungsgemäße Richtigkeit hat.
Hallo und guten Morgen (nach einem nicht so schönen Abend),
erstmal sorry in die Runde, ihr hattet natürlich recht - für eine ausserordentliche oder reguläre Mitgliederversammlung gilt die Einladungsfrist von vier Wochen. Mein Fehler, ich hab das durcheinandergebracht.
Audrey liegt auch richtig, die ordentliche Mitgliederversammlung wurde an dem Abend nur unterbrochen und dann gilt die Einladungsfrist von vier Wochen nicht. Wir werden also die Abteilungsversammlung nur zu dem neuen Termin fortsetzen, daher gibt es tatsächlich mit dem 19.11. keine Probleme. *puh*
Für die außerordentliche Versammlung am 19. November 2007 um 19.00 Uhr, auf der die Wahlen nun wiederholt werden und zu der in den kommenden Tagen eingeladen werden wird, wird es mit Unterstützung der Geschäftsstelle nun grundlegende Änderungen der Registrierung und Organisationsabläufe geben.
Ich will ja nicht unken, aber für mich ist die Kuh noch nicht vom Eis. Laut FuFa Mitteilung wird nicht zur Fortsetzung sondern zu einer außerordentlichen Versammlung eingeladen.
Es handelt sich nicht um eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 20 der Satzung sondern um eine außerordentliche Abteilungsversammlung gem. § 3 der Abteilungsordnung. Ich stelle die auch mal hier rein
DA [/quote]
Sorry,
Schnellschuss. War etwas zu früh heute Morgen
Sollte aber an der Beschlussfähigkeits nichts ändern.
Gibt´s wieder gulaschsuppe ??? sorry, aber die frage MUSSTE einfach sein...
Ist denn die Versammlung nun überhaupt ordnungsgemäß einberufen worden?
Ich zitiere mal:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend.
§2.1 Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt
erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Bis zum 19.11. sind es aber keine 4 Wochen mehr.
Nicht mal zwischen dem 25.10. und dem 19.11. liegen 4 Wochen.
Nicht, dass dann wieder ein "organisatorischer Mangel" vorliegt und die Wahl am Ende wegen nichtsatzungsgemäßer Einladung ungültig ist.
Hallo,
da geht jetzt einiges durcheinander. Die Frist, dass die Einladung mindestens vier Wochen vorher vorliegen muss, gilt für die reguläre Versammlung.
Eine ausserordentliche Versammlung muss innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden - deswegen steht in der Satzung eben "einberufen". Das heisst bei uns konkret bis 25.11., das ist gewährleistet. Also keine Panik.
greetz petra
Das lese ich anders:
So wie ich das aus § 3.1 lese, heißt das, das nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden muss.
Das heißt innerhalb von 4 Wochen muss gesagt werden, wann die Versammlung einberufen werden soll. Es heißt aber doch nicht, dass diese Veranstaltung innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss.
Im konkreten Fall hieße das, dass bis zum 22.11. an die Mitglieder eine Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung herausgegeben werden muss. Das ist bereits geschehen, bzw. davon werden die Mitglieder noch persönlich unterrichtet. (siehe Schrieb des Präsidiums)
Aus §3.2 lese ich aber, dass für die Einladung die Fristen der normalen Abteilungsversammlung gelten. Das heißt die Versammlung darf erst 4 Wochen nach Einladung beginnen.
Im konkreten Fall hieße das, eine Versammlung wäre frühestens in 4 Wochen möglich, also ab dem 27.11.
Grüße
Andi
Tut mir leid ich kann dir momentan nicht folgen. " Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend" Das ist doch an ziemlich eindeutig.
Muss natürlich § 3.1 heißen
Wem kannst du nicht folgen, mir oder patch?
Er hat Recht, es gibt keinen Zweifel, dass die Ladungsfrist nicht ausreicht. Wenn am 19.11. eine Wahl stattfindet, wird sich auch einer finden, der sie anfechtet.
DA
jetzt möchte ich kurz die Gelegenheit ergreifen und mich kurz dazu äußern.
Ihr wisst, dass ich nunmehr auf meine erneute Kandidatur verzichtet habe. Diese Entscheidung habe ich zum Wohl der Abteilung getroffen, da der neue Vorstand alles brauchen kann, nur keine Diskussion zu meiner Person. Der neue Vorstand hat ein ehrgeiziges Programm und wird alle Power benötigen, dies auch umzusetzen.
Daher möchte ich euch alle um folgendes bitten. Die Wahl war in Ordnung. Es waren wirklich rein organisatorische Mängel. Es gab keine Sabotage, also gab es auch keine Täter. Bitte sprecht alle keinerlei Verdächtigungen in welche Richtung auch immer aus. Das dient nicht der Sache und beschädigt wie in einem Falle ehrenhafte Eintrachtler, die über jeden Verdacht erhaben sind. Behaltet euch diese Power, um den den neuen Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen und geht am 19. November zahlreich zur Wahl.
Viele Grüße
Dirk
Tja, da hat man wohl auch im Präsidium die ganzen Fristen nicht mehr so genau überblickt...
Andi
In §3 heißt es:
Für die Einberufung gilt § 2 Ziffer 1 entsprechend.
Dort, in §2 Ziffer 1 liest man:
Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt
erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
Scheint doch recht klar zu sein, oder?
Die 4 Wochen werden nicht eingehalten, also geht es so nicht.
Oder?
Ey, ich habs (mindestens auch) gemerkt!
Danke
Offiziell wurden die Ergebnisse nicht verkündet. Das ist richtig und aufgrund des"vermeintlich" falschen Ergebnis auch nur richtig.
Ich habe jedoch mit mehreren Personen zusammengestanden. Wer da genau dabei war weiß ich nicht mehr, aber unter anderem Herr Fischer und da wurde nur gesagt, dass alle Stellvertreter über 50% der Stimmen bekommen hätten und gewählt worden wären.
Damit bewege ich mich keinesfalls auf dünnem Eis, denn die Wahl ist sowieso für ungültig erklärt worden und daher nichtig.
Desweiteren beschimpfe ich hier niemanden oder verdächtige irgendwelche Personen.
Ich gebe nur wieder was ich auf der Versammlung gehört habe.
Es ist desweiteren müßig sich hier weiter irgendwelche Vorwürfe an den Kopf zu werfen, denn Dirk R. tritt ja nicht mehr zur Wahl an.
Damit ist jetzt hoffentlich der Weg frei für einen Neuanfang.
Und es geht doch, da es sich bei dem Termin am 19. um die Fortsetzung der unterbrochenen Hauptversammlung handelt und nicht um eine Neuansetzung. Unser neuer Abteilungsleiter ist Jurist und wir können wohl davon ausgehen, dass alles seine satzungsgemäße Richtigkeit hat.
Seis drum, ich finde die Entscheidung - sagen wir mal -mutig.
Hallo und guten Morgen (nach einem nicht so schönen Abend),
erstmal sorry in die Runde, ihr hattet natürlich recht - für eine ausserordentliche oder reguläre Mitgliederversammlung gilt die Einladungsfrist von vier Wochen.
Mein Fehler, ich hab das durcheinandergebracht.
Audrey liegt auch richtig, die ordentliche Mitgliederversammlung wurde an dem Abend nur unterbrochen und dann gilt die Einladungsfrist von vier Wochen nicht. Wir werden also die Abteilungsversammlung nur zu dem neuen Termin fortsetzen, daher gibt es tatsächlich mit dem 19.11. keine Probleme. *puh*
greetz petra
Ich will ja nicht unken, aber für mich ist die Kuh noch nicht vom Eis.
Laut FuFa Mitteilung wird nicht zur Fortsetzung sondern zu einer außerordentlichen Versammlung eingeladen.