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Zur Integrationsdebatte

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Pedrogranata schrieb:
Lest doch mal richtig..

Der Gute wird ausgewiesen und abgeschoben, wenn er Hartz IV kassiert.


Das habe ich schon gelesen. Aber unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Hartz 4 haben mit Ausweisung alleine erst mal nichts zu tun. Soweit alleine meine   Lebenserfahrung......

Aber ich denke mal , daß Du jetzt diesen Part spannend erläutern kannst
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Pedrogranata schrieb:
Lest doch mal richtig..

Der Gute wird ausgewiesen und abgeschoben, wenn er Hartz IV kassiert.

meine frage ist dadurch leider immer noch nicht beantwortet
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Bigbamboo schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Lest doch mal richtig..

Der Gute wird ausgewiesen und abgeschoben, wenn er Hartz IV kassiert.


Und das liest Du wo?

@Stefank: 'unbefristet' vs. 'nicht verlängert'. Aber das weißt Du selbst.  


Naja, es ist aber doch irgendwie ne Absurditaet, dass es rechtlich moeglich ist, 35 Jahre ne Aufenthaltsgenehmigung nur zu verlaengern. 35 Jahre is ziemlich lang und der Lebensmittelpunkt dementsprechend ausgerichtet.

Aber so wuerden wir auch gern mit den Deutschen umgehen, die net Schaffen, ist nur nicht moeglich...und andere Loesungen verbieten sich ja "leider"
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dawiede schrieb:
Bigbamboo schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Lest doch mal richtig..

Der Gute wird ausgewiesen und abgeschoben, wenn er Hartz IV kassiert.


Und das liest Du wo?

@Stefank: 'unbefristet' vs. 'nicht verlängert'. Aber das weißt Du selbst.  


Naja, es ist aber doch irgendwie ne Absurditaet, dass es rechtlich moeglich ist, 35 Jahre ne Aufenthaltsgenehmigung nur zu verlaengern. 35 Jahre is ziemlich lang und der Lebensmittelpunkt dementsprechend ausgerichtet.

Aber so wuerden wir auch gern mit den Deutschen umgehen, die net Schaffen, ist nur nicht moeglich...und andere Loesungen verbieten sich ja "leider"


Mit den 35 jahren und Lebensmittelpunkt stimme ich Dir zu, ich begreife es auch nicht, akzeptiere es aber.

Eine ganz enge Freundin ist genauso eingestellt und hellwach , wenn es um Mißstände in diesem Land geht.Ich finde es einfach nur schade, daß sie nicht zur Wahl gehen kann.....
Damit will ich aber kein Wahlrecht für Ausländer einfordern, sondern umgekehrt..... auffordern ,-)
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§ 5 Aufenthaltsgesets

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.der Lebensunterhalt gesichert ist

§ 2 Begriffsbestimmungen

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen


Da der Bezug von Hartz IV nicht auf Beitragsleistungen beruht, kann in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung bei Hartz IV- Bezug erteilt bzw verlängert werden.

Von der Regel gibt es Ausnahmen. Aber wenn man zB kein hier lebendes Kind zu betreuen, oder ähnlich bedeutsame Bindungen nach Deutschland aufweisen kann, die höher wiegen, als die Vorstellung der Politiker, "die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu stoppen", dann heißt es Abschied nehmen.
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Pedrogranata schrieb:
§ 5 Aufenthaltsgesets

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.der Lebensunterhalt gesichert ist

§ 2 Begriffsbestimmungen

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen


Da der Bezug von Hartz IV nicht auf Beitragsleistungen beruht, kann in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung bei Hartz IV- Bezug erteilt bzw verlängert werden.

Von der Regel gibt es Ausnahmen. Aber wenn man zB kein hier lebendes Kind zu betreuen, oder ähnlich bedeutsame Bindungen nach Deutschland aufweisen kann, die höher wiegen, als die Vorstellung der Politiker, "die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu stoppen", dann heißt es Abschied nehmen.



Danke. Und es ist spannend.  
Solche Details dieses "Bereichs "kennt man eben nicht.

Aber subsumiert sich jetzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch alleine unter dieser gesetzlichen Regelung ?
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Besser gesagt:Eine bereits ausgesprochen unbefristete....
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JaNik schrieb:
... unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ...
unbegründete Angst hat, deshalb abgeschoben zu werden...


Wir reden aber noch immer über diesen Fall, oder?
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Dirty-Harry schrieb:
Pedrogranata schrieb:
§ 5 Aufenthaltsgesets

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.der Lebensunterhalt gesichert ist

§ 2 Begriffsbestimmungen

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen


Da der Bezug von Hartz IV nicht auf Beitragsleistungen beruht, kann in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung bei Hartz IV- Bezug erteilt bzw verlängert werden.

Von der Regel gibt es Ausnahmen. Aber wenn man zB kein hier lebendes Kind zu betreuen, oder ähnlich bedeutsame Bindungen nach Deutschland aufweisen kann, die höher wiegen, als die Vorstellung der Politiker, "die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu stoppen", dann heißt es Abschied nehmen.



Danke. Und es ist spannend.  
Solche Details dieses "Bereichs "kennt man eben nicht.

Aber subsumiert sich jetzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch alleine unter dieser gesetzlichen Regelung ?


Eine "Aufenthaltserlaubnis" ist immer befristet.

Was du meinst heißt

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
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Bigbamboo schrieb:
JaNik schrieb:
... unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ...
unbegründete Angst hat, deshalb abgeschoben zu werden...


Wir reden aber noch immer über diesen Fall, oder?  


Ja. Und der Gute kann trotzdem 'rausgeworfen werden, obwohl er kein Hartz IV beantragt:

Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.



(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.


Wenn er also weniger hat, was wohl der Fall ist, kann er, wenn er erwischt oder denunziert wird, auch die Koffer packen..

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0550020050003536+A
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Wow.

Dann kann ich jetzt endlich differenzieren, was Freunde und Bekannte meinen, wenn sie von ihrer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" erzählen. Sie haben eine Niederlassungserlaubnis.

Auch die von Pedro aufgezeigten Einzelheiten, unter welchen Gegebenheiten...., kannte ich nicht.

Dann hoffen wir mal, daß Janik noch mitliest und die feinen Nuancen erst noch abklopft, ehe er dann- nur wenn sein Freund wirklich diese Niederlassungserlaubnis haben sollte-ihm entsprechend zur Seite steht.

Danke Pedro. Sehr interessant. Und im Zusammenhang mit Integration  tolle Basisinfos.
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Sag mal Pedro, das ist doch nicht Dein Ernst, oder?

Erst erklärst Du, dass das was man landläufig 'unbefristete Aufenthaltserlaubnis' nennt eine 'Niederlassungserlaubnis' ist, um dann mit im Falle der Niederlassungserlaubnis mit den Vorschriften der Aufenthaltserlaubnis um Dich zu werfen.

Zwei mal drei macht neune...
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D-H schrieb:
Dann kann ich jetzt endlich differenzieren, was Freunde und Bekannte meinen, wenn sie von ihrer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" erzählen.


Kannst du nicht.

Denn wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach dem alten Ausländergesetz eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" bekommen haben, dann haben sie die eben immer noch..
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Pedrogranata schrieb:
Bigbamboo schrieb:
JaNik schrieb:
... unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ...
unbegründete Angst hat, deshalb abgeschoben zu werden...


Wir reden aber noch immer über diesen Fall, oder?  


Ja. Und der Gute kann trotzdem 'rausgeworfen werden, obwohl er kein Hartz IV beantragt:

Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.



(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.


Wenn er also weniger hat, was wohl der Fall ist, kann er, wenn er erwischt oder denunziert wird, auch die Koffer packen..

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0550020050003536+A

wir wissen leider immer noch nicht, wie er seinen lebensunterhalt bestreitet. Hartz IV und einen job hat er ja nicht!
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Bigbamboo schrieb:
Sag mal Pedro, das ist doch nicht Dein Ernst, oder?

Erst erklärst Du, dass das was man landläufig 'unbefristete Aufenthaltserlaubnis' nennt eine 'Niederlassungserlaubnis' ist, um dann mit im Falle der Niederlassungserlaubnis mit den Vorschriften der Aufenthaltserlaubnis um Dich zu werfen.

Zwei mal drei macht neune...  


Das ist eine sog."Legaldefinition", die auch für die anderen Sicherungen von Lebensunterhalten herangezogen wird. Wennman keine Ahnung hat...
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Pedrogranata schrieb:
D-H schrieb:
Dann kann ich jetzt endlich differenzieren, was Freunde und Bekannte meinen, wenn sie von ihrer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" erzählen.


Kannst du nicht.

Denn wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach dem alten Ausländergesetz eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" bekommen haben, dann haben sie die eben immer noch..


Und die - vermute ich mal- ist weniger restriktiv gestaltet?
Sorry, wenn wir Dich insoweit als den "guten Frageonkel" nerven ,-)
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Dirty-Harry schrieb:
Pedrogranata schrieb:
D-H schrieb:
Dann kann ich jetzt endlich differenzieren, was Freunde und Bekannte meinen, wenn sie von ihrer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" erzählen.


Kannst du nicht.

Denn wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach dem alten Ausländergesetz eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" bekommen haben, dann haben sie die eben immer noch..


Und die - vermute ich mal- ist weniger restriktiv gestaltet?
Sorry, wenn wir Dich insoweit als den "guten Frageonkel" nerven ,-)


Das sog. "Zuwanderungsgesetz" von Rot-Grün hat die Lage für viele Ausländer massiv verschärft.
Auch die alten Aufenthaltstitel unterliegen den neuen Bestimmungen.
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Bigbamboo schrieb:
Sag mal Pedro, das ist doch nicht Dein Ernst, oder?

Erst erklärst Du, dass das was man landläufig 'unbefristete Aufenthaltserlaubnis' nennt eine 'Niederlassungserlaubnis' ist, um dann mit im Falle der Niederlassungserlaubnis mit den Vorschriften der Aufenthaltserlaubnis um Dich zu werfen.

Zwei mal drei macht neune...  


Das erschließt sich mir auch nicht schlüssig.
Niederlassungserlaubnis und 7oder "alte unbefristete A."

Wer dies besitzt und seinen Job verliert und irgenwann auf Hartz 4 zurückgreifen muß, oder-wie ich  eben einen Fall vor Augen habe:Teil-EU-Rente bekommt und aufgestockt wird- ist ungefährdet wie andere Menschen mit der Staatsbürgerschaft .

Aber wir brauchen nicht alle Details klären. Pedro hat genug geleistet.
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Pedrogranata schrieb:
Das ist eine sog."Legaldefinition", die auch für die anderen Sicherungen von Lebensunterhalten herangezogen wird. Wennman keine Ahnung hat...


.. hält man sich an den Sachverhalt und da steht leider nichts von Abschiebung, eher das Gegenteil:

JaNik schrieb:
... unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ...
unbegründete Angst hat, deshalb abgeschoben zu werden...

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Bigbamboo schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Das ist eine sog."Legaldefinition", die auch für die anderen Sicherungen von Lebensunterhalten herangezogen wird. Wennman keine Ahnung hat...


.. hält man sich an den Sachverhalt und da steht leider nichts von Abschiebung, eher das Gegenteil:

JaNik schrieb:
... unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ...
unbegründete Angst hat, deshalb abgeschoben zu werden...



OK hast recht, hab ich übersehen. Der will einfach kein Hartz IV beantragen, weil er Ängste hat. Diese Ängste kann man aber auch nachvollziehen. Ist ja nicht jeder so'n Besserwisser wie du..    


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