general_chang schrieb: Wobei ich nun nicht weià wie es bei offizellen channels (vor allen bei myvideo in deutschland) ist. Dort gibt es ja von jeden Star nen eigenen Channel mit den Musikvideos. Ob man wenn man da nun runter lÀdt irgendwie verfolgt wird kann ich nicht sagen
Bei all diesen offiziellen Channels versichert der Uploader, hierzu berechtigt zu sein. Hierauf darf man nach der Rechtsprechung als Downloader vertrauen. Bei den P2P Sites ist es hingegen nach der Rechtssprechung fĂŒr jeden offenkundig, dass die Angebote illegal sind. Hier handelt man auch als Downloader rechtswidrig. In der Praxis werden aber derzeit nur FĂ€lle abgemahnt, in denen man beim Download gleichzeitig zum Uploader wird.
Wobei man zur VollstÀndigkeit sagen muss, dass die oben getroffene Aussage, dass nur der Upload strafbar ist nicht mehr stimmt und das schon seit 2008.
Hier in Ăsterreich sieht die Sache da schon besser aus
general_chang schrieb: Wobei ich nun nicht weià wie es bei offizellen channels (vor allen bei myvideo in deutschland) ist. Dort gibt es ja von jeden Star nen eigenen Channel mit den Musikvideos. Ob man wenn man da nun runter lÀdt irgendwie verfolgt wird kann ich nicht sagen
Bei all diesen offiziellen Channels versichert der Uploader, hierzu berechtigt zu sein. Hierauf darf man nach der Rechtsprechung als Downloader vertrauen. Bei den P2P Sites ist es hingegen nach der Rechtssprechung fĂŒr jeden offenkundig, dass die Angebote illegal sind. Hier handelt man auch als Downloader rechtswidrig. In der Praxis werden aber derzeit nur FĂ€lle abgemahnt, in denen man beim Download gleichzeitig zum Uploader wird. Â
Stimmt aber meiner ansicht nach so auch nicht ganz . Strafbar ist nur wenn ich ein komplettes Paket (lieb,Film) anbiete und zweifelsfrei nachweisbar ist welchen inhalt dieses hatte. Ansonsten kann man sciher immer darauf berufen das in dem File was anderes war als draufstand.
general_chang schrieb: Wobei ich nun nicht weià wie es bei offizellen channels (vor allen bei myvideo in deutschland) ist. Dort gibt es ja von jeden Star nen eigenen Channel mit den Musikvideos. Ob man wenn man da nun runter lÀdt irgendwie verfolgt wird kann ich nicht sagen
Bei all diesen offiziellen Channels versichert der Uploader, hierzu berechtigt zu sein. Hierauf darf man nach der Rechtsprechung als Downloader vertrauen. Bei den P2P Sites ist es hingegen nach der Rechtssprechung fĂŒr jeden offenkundig, dass die Angebote illegal sind. Hier handelt man auch als Downloader rechtswidrig. In der Praxis werden aber derzeit nur FĂ€lle abgemahnt, in denen man beim Download gleichzeitig zum Uploader wird. Â
Stimmt aber meiner ansicht nach so auch nicht ganz . Strafbar ist nur wenn ich ein komplettes Paket (lieb,Film) anbiete und zweifelsfrei nachweisbar ist welchen inhalt dieses hatte. Ansonsten kann man sciher immer darauf berufen das in dem File was anderes war als draufstand. Â
Das wĂŒrde als unzulĂ€ssige Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass "Lied XY" draufsteht, fĂŒhrt zu einem Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass sich die Beweislast umkehrt, nun muss der Verletzer beweisen, dass etwas anderes drin war. Die hier immer wieder erwĂ€hnte Strafbarkeit spielt ĂŒbrigens heute nur noch eine geringe Rolle. Dies war frĂŒher wichtig, als die Abmahner nur ĂŒber den Umweg bei der Staatsanwaltschaft die IdentitĂ€t des Verletzers erfahren konnten. Heute mĂŒssen die Provider die Adresse direkt an den Abmahner herausgeben. Das Verfahren lĂ€uft dann auf zivilrechtlicher Basis im Wege der Abmahnung und Schadenersatzforderung. Strafverfahren finden i.d.R. nur noch bei gewerblichen Verletzern statt.
general_chang schrieb: Wobei ich nun nicht weià wie es bei offizellen channels (vor allen bei myvideo in deutschland) ist. Dort gibt es ja von jeden Star nen eigenen Channel mit den Musikvideos. Ob man wenn man da nun runter lÀdt irgendwie verfolgt wird kann ich nicht sagen
Bei all diesen offiziellen Channels versichert der Uploader, hierzu berechtigt zu sein. Hierauf darf man nach der Rechtsprechung als Downloader vertrauen. Bei den P2P Sites ist es hingegen nach der Rechtssprechung fĂŒr jeden offenkundig, dass die Angebote illegal sind. Hier handelt man auch als Downloader rechtswidrig. In der Praxis werden aber derzeit nur FĂ€lle abgemahnt, in denen man beim Download gleichzeitig zum Uploader wird. Â
Stimmt aber meiner ansicht nach so auch nicht ganz . Strafbar ist nur wenn ich ein komplettes Paket (lieb,Film) anbiete und zweifelsfrei nachweisbar ist welchen inhalt dieses hatte. Ansonsten kann man sciher immer darauf berufen das in dem File was anderes war als draufstand. Â
Das wĂŒrde als unzulĂ€ssige Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass "Lied XY" draufsteht, fĂŒhrt zu einem Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass sich die Beweislast umkehrt, nun muss der Verletzer beweisen, dass etwas anderes drin war. Die hier immer wieder erwĂ€hnte Strafbarkeit spielt ĂŒbrigens heute nur noch eine geringe Rolle. Dies war frĂŒher wichtig, als die Abmahner nur ĂŒber den Umweg bei der Staatsanwaltschaft die IdentitĂ€t des Verletzers erfahren konnten. Heute mĂŒssen die Provider die Adresse direkt an den Abmahner herausgeben. Das Verfahren lĂ€uft dann auf zivilrechtlicher Basis im Wege der Abmahnung und Schadenersatzforderung. Strafverfahren finden i.d.R. nur noch bei gewerblichen Verletzern statt.
Mhh schon intressant. muss mal nebenbei fragen bist du jurist?
Aber mal abgesehen von der Staatsanwaltschaft ist mir persönlich kein fall bekannt wo eine Klage kam. Ich persönlich durfte auch schon 3 Abmahnungen aus der post holen wobei eine direkt geschreddert wurde weil es keinen Sinn ergab.
Vllt. hier auch nochmal der Hinweis an alle die sowas bekommen. schaut euch mal die IP Adresse an meine hatte irgendwas mit 88.395.... dementsprechend nicht möglich.
crasher1985 schrieb: Vllt. hier auch nochmal der Hinweis an alle die sowas bekommen. schaut euch mal die IP Adresse an meine hatte irgendwas mit 88.395.... dementsprechend nicht möglich.
Also, so was ist ja schon extrem dreist. Da mĂŒsste man normalerweise sofort den Abmahner anzeigen, da in so einem Fall ja wirklich einfach mal so Briefe verschickt wurden. Allein an dieser IP wird ja schon gezeigt, dass es absolut unmöglich ist, unter dieser den betroffenen erwischt zu haben. HĂ€tte sowas Chancen?
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung. Da es sich um ein einzelnes Lied aus einem Album handelte habe ich natĂŒrlich Bedenken das da noch mehr kommt.
Habe nun die Sache dem Anwalt ĂŒbergeben. Ist zwar auch etwas teuer aber vielleicht besser so. Dabei wird jetzt auch eine mod.UE an sĂ€mtliche Abmahnkanzeleien geschickt. Bin gespannt wie es da weitergeht.
War jetzt nur mal meine Erfahrung. PS. Man muss immer richtig auf die Schnauze fallen um zu merken das es weh tut.
Also diese Seiten wie Megaupload usw. verstehe ich eh nicht. Man registriert sich und zahlt noch monatlich dafĂŒr, dass man  Dateien runterladen kann, die doch oftmals offensichtlich gegen das Urheberrecht verstoĂen. Das ist ja wie bei einem Einbruch eine Visitenkarte zu hinterlassen. Oder wie einen schriftlichen Vertrag ĂŒber ein Marihuana-Abo zu schlieĂen, der dann fein sĂ€uberlich unterzeichnet in den Aktenschrank wandert. Bezahlung am Besten per Dauerauftrag oder EinzugsermĂ€chtigung.... Â
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung. Da es sich um ein einzelnes Lied aus einem Album handelte habe ich natĂŒrlich Bedenken das da noch mehr kommt.
Habe nun die Sache dem Anwalt ĂŒbergeben. Ist zwar auch etwas teuer aber vielleicht besser so. Dabei wird jetzt auch eine mod.UE an sĂ€mtliche Abmahnkanzeleien geschickt. Bin gespannt wie es da weitergeht.
War jetzt nur mal meine Erfahrung. PS. Man muss immer richtig auf die Schnauze fallen um zu merken das es weh tut.
GruĂ Goliath
Schon sehr viel Geld fĂŒr nur ein einziges Lied. Davon hĂ€ttest du dir xxxx Alben kaufen können
Ein Kollege von mir bekam damals mal irgendwas um die 3000-5000 ⏠Strafe, aber wegen mehreren liedern.
Milhouse van H. schrieb: Also diese Seiten wie Megaupload usw. verstehe ich eh nicht. Man registriert sich und zahlt noch monatlich dafĂŒr, dass man  Dateien runterladen kann, die doch oftmals offensichtlich gegen das Urheberrecht verstoĂen. Das ist ja wie bei einem Einbruch eine Visitenkarte zu hinterlassen. Oder wie einen schriftlichen Vertrag ĂŒber ein Marihuana-Abo zu schlieĂen, der dann fein sĂ€uberlich unterzeichnet in den Aktenschrank wandert. Bezahlung am Besten per Dauerauftrag oder EinzugsermĂ€chtigung....  Â
Wobei es meines erachtens nicht ausreicht, allein Kunde bei Megaupload gewesen zu sein. Das ist ja kein vergehen. Man mĂŒsste schon einen illegalen download ĂŒber eine IP beweisen, was ich als sehr hohen Aufwand einschĂ€tze bei Millionen Dateien und zigmillionen Downloads. An sowas ist die deutschte/amerikanische staatsanwaltschaft nicht interessiert. Die machen einfach den ganzen Laden dicht, Prolem behoben. Und die abmahnfirmen kommen ja gar nicht and die internen GeschĂ€ftspapiere von MUload  ran.
Das einzige was in Deutschland beisher verfolgt wird, ist P2P ĂŒber den zivilrechtlichen weg. daher: finger weg von Torrents!
server Downloads/Stream rippen werden hingegen nicht verfolgt.
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land.
steht nach meinem VerstÀndniss nicht in zusammenhang mit dem Satz unten
Goliath schrieb: Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung.
Auch goliath hats definitiv mit Torrents/P2P verkaggt. Mag sein, dass die AbmahnanwĂ€lte die derzeite Offensive der Industrie motiviert. Aber es ist halt fĂŒr schĂ€bige deutsche AbmahnanwĂ€lte nicht möglich an Kundendaten von Muload zu kommen. einfach eine geschĂŒtzte Datei im P2P von irgendwem mit deutscher Ip ziehen und ein Standartbrief zu verschicken ist dagegen seeeehr simpel.Kann der Prakti machen. Gelddruckmaschine fĂŒr die AnwĂ€lte.
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land.
steht nach meinem VerstÀndniss nicht in zusammenhang mit dem Satz unten
Goliath schrieb: Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung.
Auch goliath hats definitiv mit Torrents/P2P verkaggt. Mag sein, dass die AbmahnanwĂ€lte die derzeite Offensive der Industrie motiviert. Aber es ist halt fĂŒr schĂ€bige deutsche AbmahnanwĂ€lte nicht möglich an Kundendaten von Muload zu kommen. einfach eine geschĂŒtzte Datei im P2P von irgendwem mit deutscher Ip ziehen und ein Standartbrief zu verschicken ist dagegen seeeehr simpel.Kann der Prakti machen. Gelddruckmaschine fĂŒr die AnwĂ€lte.
Ja, ok. Das kann natĂŒrlich sein. Ich hatte es als direkten Zusammenhang interpretiert, dass es nĂ€mlich im Zuge der Verhaftung und der vermutlichen Offenlegung der Kundendaten geschehen ist.
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land.
steht nach meinem VerstÀndniss nicht in zusammenhang mit dem Satz unten
Goliath schrieb: Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung.
Auch goliath hats definitiv mit Torrents/P2P verkaggt. Mag sein, dass die AbmahnanwĂ€lte die derzeite Offensive der Industrie motiviert. Aber es ist halt fĂŒr schĂ€bige deutsche AbmahnanwĂ€lte nicht möglich an Kundendaten von Muload zu kommen. einfach eine geschĂŒtzte Datei im P2P von irgendwem mit deutscher Ip ziehen und ein Standartbrief zu verschicken ist dagegen seeeehr simpel.Kann der Prakti machen. Gelddruckmaschine fĂŒr die AnwĂ€lte.
Ja, ok. Das kann natĂŒrlich sein. Ich hatte es als direkten Zusammenhang interpretiert, dass es nĂ€mlich im Zuge der Verhaftung und der vermutlichen Offenlegung der Kundendaten geschehen ist.
Kundendaten im Sinne von Leute, die bei Megaupload Geld gelassen haben, Premium Nutzer also. DarĂŒberhinaus stellt sich die Frage, ob man alleine aus der Tatsache, dass jemand Geld an MU ĂŒberwiesen hat auch urheberrechtliches geschĂŒtztes Material heruntergeladen hat. Inwiefern da nĂ€mlich Logs bestehen scheint z.Z. nicht (öffentlich) bekannt. Selbst die Auswertung dieser Daten wĂŒrde schon ein bisschen zeit in Anspruch nehmen, daher kann ich mir nicht vorstellen, dass die Abmahnung sich auf einen MU Download bezieht.
Im ĂŒbrigen bei den P2P Netzwerken kann man doch einstellen, ob man seeded bzw. nur leecht, zumindest ging/geht das bei diversen Gnutella Clients.
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung. Da es sich um ein einzelnes Lied aus einem Album handelte habe ich natĂŒrlich Bedenken das da noch mehr kommt.
Habe nun die Sache dem Anwalt ĂŒbergeben. Ist zwar auch etwas teuer aber vielleicht besser so. Dabei wird jetzt auch eine mod.UE an sĂ€mtliche Abmahnkanzeleien geschickt. Bin gespannt wie es da weitergeht.
War jetzt nur mal meine Erfahrung. PS. Man muss immer richtig auf die Schnauze fallen um zu merken das es weh tut.
GruĂ Goliath
Ich hoffe, du wirst von deinem Anwalt nicht zu sehr geschröpft. Spezialisten, die bei der Abwehr solcher Abmahnungen eine Erfolgsquote von nahezu 100 Prozent haben (d.h., man muss weder die Lizenzstrafe noch die Kosten des Abmahnanwalts bezahlen), verlangen pro Abmahnung 100 Euro bzw. 500 Euro pauschal fĂŒr eine beliebige Anzahl Abmahnungen.
Mir ist dieses Zitat ins Auge gestochen: "Das gilt insbesondere fĂŒr die Frage des Vorsatzes. Immerhin streiten sich ja sogar die Juristen, ob das Anschauen eines Streams strafbar sein kann. Es liegt also nicht ganz fern, dass Nutzer durchaus âguten Glaubensâ gewesen sein können."
Das ist so nicht korrekt. Worauf Herr Vetter hier anspielt ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, welcher ausnahmsweise bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen lÀsst, aber nicht den Vorsatz.
Was denkt denn unser Experte stefank darĂŒber? Insbesondere in Anbetracht des 44 a UrhG scheint mir das Argument, es handele sich nicht um eine VervielfĂ€ltigung, da keine dauerhafte Kopie erstellt wird, doch eher schwach.
Sorry wenn ich es unklar ausgedrĂŒckt habe. Meine Abmahnung resultiert nicht von MU. Die allgemeine Abmahnwelle kommt wohl von der Schmitz Verhaftung. Davor war es ja relativ ruhig. Meine Abmahnung resultiert aus einer Torrentseite. Lt. Abmahnanwalt ist auch nicht der Download das Problem sondern der damit meist verbundene Upload. Mein Anwalt hat jetzt eine modifizierte UnterlassungserklĂ€rung und 44 vorbeugende UnterlassungserklĂ€rungen verschickt.
Mir ist dieses Zitat ins Auge gestochen: "Das gilt insbesondere fĂŒr die Frage des Vorsatzes. Immerhin streiten sich ja sogar die Juristen, ob das Anschauen eines Streams strafbar sein kann. Es liegt also nicht ganz fern, dass Nutzer durchaus âguten Glaubensâ gewesen sein können."
Das ist so nicht korrekt. Worauf Herr Vetter hier anspielt ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, welcher ausnahmsweise bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen lÀsst, aber nicht den Vorsatz.
Was denkt denn unser Experte stefank darĂŒber? Insbesondere in Anbetracht des 44 a UrhG scheint mir das Argument, es handele sich nicht um eine VervielfĂ€ltigung, da keine dauerhafte Kopie erstellt wird, doch eher schwach.
§ 44a UrhG und Streams sind ein prima Thema, um sich juristisch auszutoben, da es keine abschlieĂende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt. Hier mal der Gesetzeswortlaut: § 44a VorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen ZulĂ€ssig sind vorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen, die flĂŒchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1.   eine Ăbertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2.   eine rechtmĂ€Ăige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenstĂ€ndige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Von VervielfĂ€ltigungshandlungen ist hier die Rede, weil auch beim Streamen im Cache eine vorĂŒbergehende Kopie zumindest von Teilen des Werks abgelegt wird. Da sind wir aber schon beim Vorsatz: Da den meisten Benutzern dies unbekannt ist, könnte es am Wissen ĂŒber ein Tatbestandselement, hier die VervielfĂ€ltigung, fehlen. Wenn man den Vorsatz bejaht, scheint die Sache auf den ersten Blick klar zu sein. § 44a erlaubt unter 2. nur die begleitende oder flĂŒchtige Kopie, wenn dadurch eine rechtmĂ€Ăige Benutzung des Werks ermöglicht werden soll. Auch dem Laien sollte klar sein, dass das Komplettangebot z.B. eines brandneuen Kinofilms kaum rechtmĂ€Ăig sein kann. Aber halt. Bezieht sich die angestrebte Benutzung beim Streamen denn auf die VervielfĂ€ltigung des Films? Im Regelfall wohl kaum. Die angestrebte Nutzung ist das Anschauen des Films. Und dieses ist fĂŒr sich genommen rechtmĂ€Ăig. Man darf sich ja auch bei einem Kumpel dessen raubkopierte DVD anschauen, ohne sich strafbar zu machen. SelbstverstĂ€ndlich ist die Gegenansicht, die zu einer UnzulĂ€ssigkeit des Streamanschauens gelangt, absolut vertretbar.  Â
Bei all diesen offiziellen Channels versichert der Uploader, hierzu berechtigt zu sein. Hierauf darf man nach der Rechtsprechung als Downloader vertrauen.
Bei den P2P Sites ist es hingegen nach der Rechtssprechung fĂŒr jeden offenkundig, dass die Angebote illegal sind. Hier handelt man auch als Downloader rechtswidrig. In der Praxis werden aber derzeit nur FĂ€lle abgemahnt, in denen man beim Download gleichzeitig zum Uploader wird.
Hier in Ăsterreich sieht die Sache da schon besser aus
Stimmt aber meiner ansicht nach so auch nicht ganz . Strafbar ist nur wenn ich ein komplettes Paket (lieb,Film) anbiete und zweifelsfrei nachweisbar ist welchen inhalt dieses hatte.
Ansonsten kann man sciher immer darauf berufen das in dem File was anderes war als draufstand.
Das wĂŒrde als unzulĂ€ssige Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass "Lied XY" draufsteht, fĂŒhrt zu einem Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass sich die Beweislast umkehrt, nun muss der Verletzer beweisen, dass etwas anderes drin war.
Die hier immer wieder erwĂ€hnte Strafbarkeit spielt ĂŒbrigens heute nur noch eine geringe Rolle. Dies war frĂŒher wichtig, als die Abmahner nur ĂŒber den Umweg bei der Staatsanwaltschaft die IdentitĂ€t des Verletzers erfahren konnten. Heute mĂŒssen die Provider die Adresse direkt an den Abmahner herausgeben. Das Verfahren lĂ€uft dann auf zivilrechtlicher Basis im Wege der Abmahnung und Schadenersatzforderung.
Strafverfahren finden i.d.R. nur noch bei gewerblichen Verletzern statt.
Mhh schon intressant. muss mal nebenbei fragen bist du jurist?
Aber mal abgesehen von der Staatsanwaltschaft ist mir persönlich kein fall bekannt wo eine Klage kam. Ich persönlich durfte auch schon 3 Abmahnungen aus der post holen wobei eine direkt geschreddert wurde weil es keinen Sinn ergab.
Vllt. hier auch nochmal der Hinweis an alle die sowas bekommen. schaut euch mal die IP Adresse an meine hatte irgendwas mit 88.395.... dementsprechend nicht möglich.
Also, so was ist ja schon extrem dreist. Da mĂŒsste man normalerweise sofort den Abmahner anzeigen, da in so einem Fall ja wirklich einfach mal so Briefe verschickt wurden. Allein an dieser IP wird ja schon gezeigt, dass es absolut unmöglich ist, unter dieser den betroffenen erwischt zu haben.
HĂ€tte sowas Chancen?
Wie kommst du nur darauf? Spezialgebiet Urheber-, Verlags- und Medienrecht.
nach der Verhaftung von Kim Schmitz (Megaupload) rollt wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Gestern hat es mich auch erwischt. Eine 750 Euroabmahnung. Da es sich um ein einzelnes Lied aus einem Album handelte habe ich natĂŒrlich Bedenken das da noch mehr kommt.
Habe nun die Sache dem Anwalt ĂŒbergeben. Ist zwar auch etwas teuer aber vielleicht besser so. Dabei wird jetzt auch eine mod.UE an sĂ€mtliche Abmahnkanzeleien geschickt. Bin gespannt wie es da weitergeht.
War jetzt nur mal meine Erfahrung.
PS. Man muss immer richtig auf die Schnauze fallen um zu merken das es weh tut.
GruĂ Goliath
Das ist ja wie bei einem Einbruch eine Visitenkarte zu hinterlassen. Oder wie einen schriftlichen Vertrag ĂŒber ein Marihuana-Abo zu schlieĂen, der dann fein sĂ€uberlich unterzeichnet in den Aktenschrank wandert. Bezahlung am Besten per Dauerauftrag oder EinzugsermĂ€chtigung.... Â
Schon sehr viel Geld fĂŒr nur ein einziges Lied. Davon hĂ€ttest du dir xxxx Alben kaufen können
Ein Kollege von mir bekam damals mal irgendwas um die 3000-5000 ⏠Strafe, aber wegen mehreren liedern.
Wobei es meines erachtens nicht ausreicht, allein Kunde bei Megaupload gewesen zu sein. Das ist ja kein vergehen. Man mĂŒsste schon einen illegalen download ĂŒber eine IP beweisen, was ich als sehr hohen Aufwand einschĂ€tze bei Millionen Dateien und zigmillionen Downloads. An sowas ist die deutschte/amerikanische staatsanwaltschaft nicht interessiert. Die machen einfach den ganzen Laden dicht, Prolem behoben. Und die abmahnfirmen kommen ja gar nicht and die internen GeschĂ€ftspapiere von MUload  ran.
Das einzige was in Deutschland beisher verfolgt wird, ist P2P ĂŒber den zivilrechtlichen weg. daher: finger weg von Torrents!
server Downloads/Stream rippen werden hingegen nicht verfolgt.
steht nach meinem VerstÀndniss nicht in zusammenhang mit dem Satz unten
Auch goliath hats definitiv mit Torrents/P2P verkaggt. Mag sein, dass die AbmahnanwĂ€lte die derzeite Offensive der Industrie motiviert. Aber es ist halt fĂŒr schĂ€bige deutsche AbmahnanwĂ€lte nicht möglich an Kundendaten von Muload zu kommen. einfach eine geschĂŒtzte Datei im P2P von irgendwem mit deutscher Ip ziehen und ein Standartbrief zu verschicken ist dagegen seeeehr simpel.Kann der Prakti machen. Gelddruckmaschine fĂŒr die AnwĂ€lte.
Ja, ok. Das kann natĂŒrlich sein. Ich hatte es als direkten Zusammenhang interpretiert, dass es nĂ€mlich im Zuge der Verhaftung und der vermutlichen Offenlegung der Kundendaten geschehen ist.
Kundendaten im Sinne von Leute, die bei Megaupload Geld gelassen haben, Premium Nutzer also. DarĂŒberhinaus stellt sich die Frage, ob man alleine aus der Tatsache, dass jemand Geld an MU ĂŒberwiesen hat auch urheberrechtliches geschĂŒtztes Material heruntergeladen hat. Inwiefern da nĂ€mlich Logs bestehen scheint z.Z. nicht (öffentlich) bekannt.
Selbst die Auswertung dieser Daten wĂŒrde schon ein bisschen zeit in Anspruch nehmen, daher kann ich mir nicht vorstellen, dass die Abmahnung sich auf einen MU Download bezieht.
Im ĂŒbrigen bei den P2P Netzwerken kann man doch einstellen, ob man seeded bzw. nur leecht, zumindest ging/geht das bei diversen Gnutella Clients.
Ich hoffe, du wirst von deinem Anwalt nicht zu sehr geschröpft. Spezialisten, die bei der Abwehr solcher Abmahnungen eine Erfolgsquote von nahezu 100 Prozent haben (d.h., man muss weder die Lizenzstrafe noch die Kosten des Abmahnanwalts bezahlen), verlangen pro Abmahnung 100 Euro bzw. 500 Euro pauschal fĂŒr eine beliebige Anzahl Abmahnungen.
Mir ist dieses Zitat ins Auge gestochen: "Das gilt insbesondere fĂŒr die Frage des Vorsatzes. Immerhin streiten sich ja sogar die Juristen, ob das Anschauen eines Streams strafbar sein kann. Es liegt also nicht ganz fern, dass Nutzer durchaus âguten Glaubensâ gewesen sein können."
Das ist so nicht korrekt. Worauf Herr Vetter hier anspielt ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, welcher ausnahmsweise bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen lÀsst, aber nicht den Vorsatz.
Was denkt denn unser Experte stefank darĂŒber? Insbesondere in Anbetracht des 44 a UrhG scheint mir das Argument, es handele sich nicht um eine VervielfĂ€ltigung, da keine dauerhafte Kopie erstellt wird, doch eher schwach.
§ 44a UrhG und Streams sind ein prima Thema, um sich juristisch auszutoben, da es keine abschlieĂende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt.
Hier mal der Gesetzeswortlaut:
§ 44a VorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen
ZulĂ€ssig sind vorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen, die flĂŒchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. Â Â eine Ăbertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.   eine rechtmĂ€Ăige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenstÀndige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Von VervielfĂ€ltigungshandlungen ist hier die Rede, weil auch beim Streamen im Cache eine vorĂŒbergehende Kopie zumindest von Teilen des Werks abgelegt wird. Da sind wir aber schon beim Vorsatz: Da den meisten Benutzern dies unbekannt ist, könnte es am Wissen ĂŒber ein Tatbestandselement, hier die VervielfĂ€ltigung, fehlen.
Wenn man den Vorsatz bejaht, scheint die Sache auf den ersten Blick klar zu sein. § 44a erlaubt unter 2. nur die begleitende oder flĂŒchtige Kopie, wenn dadurch eine rechtmĂ€Ăige Benutzung des Werks ermöglicht werden soll. Auch dem Laien sollte klar sein, dass das Komplettangebot z.B. eines brandneuen Kinofilms kaum rechtmĂ€Ăig sein kann.
Aber halt. Bezieht sich die angestrebte Benutzung beim Streamen denn auf die VervielfĂ€ltigung des Films? Im Regelfall wohl kaum. Die angestrebte Nutzung ist das Anschauen des Films. Und dieses ist fĂŒr sich genommen rechtmĂ€Ăig. Man darf sich ja auch bei einem Kumpel dessen raubkopierte DVD anschauen, ohne sich strafbar zu machen.
SelbstverstĂ€ndlich ist die Gegenansicht, die zu einer UnzulĂ€ssigkeit des Streamanschauens gelangt, absolut vertretbar. Â
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