Ab kommenden Monat wird mir mein Kindergeld gestrichen- habe diese Infos heute von meiner Mutter erfahren. Ich brauche das Kindergeld zum Überleben, jedoch wenn mir diese 184 Euro wegfallen würde es echt eng werden. Aktuell befinde ich mich im Studium, habe einen eigenen Haushalt und seit September 2013 einen Abzweigungsantrag laufen.
Meine Mutter ist aktuell arbeitslos und ihr ALG 1 läuft aus, deswegen soll mir mein Kindergeld abgenommen werden, da sie keine "Steuern" bezahlt. Mein Vater ist privatinsolvent und lebt und arbeitet im Ausland.
Hiermit werde ich doch ganz klar diskriminiert- weil mein Vater von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit gebraucht macht und meine Mutter arbeitslos ist und ca. 50 Absagen bekommen hat.
Ab kommenden Monat wird mir mein Kindergeld gestrichen- habe diese Infos heute von meiner Mutter erfahren. Ich brauche das Kindergeld zum Überleben, jedoch wenn mir diese 184 Euro wegfallen würde es echt eng werden. Aktuell befinde ich mich im Studium, habe einen eigenen Haushalt und seit September 2013 einen Abzweigungsantrag laufen.
Meine Mutter ist aktuell arbeitslos und ihr ALG 1 läuft aus, deswegen soll mir mein Kindergeld abgenommen werden, da sie keine "Steuern" bezahlt. Mein Vater ist privatinsolvent und lebt und arbeitet im Ausland.
Hiermit werde ich doch ganz klar diskriminiert- weil mein Vater von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit gebraucht macht und meine Mutter arbeitslos ist und ca. 50 Absagen bekommen hat.
LG
Carrascomvd
Hat sich da was geändert oder was hat Kindergeld mit den Steuern zu tun? Als ich noch studierte, erhielt ich bis ich 27 wurde Kindergeld, während meine Eltern beide ALG II Empfänger sind. Läuft das Kindergeld auf deine Eltern, die das an dich weitergeben oder direkt auf dich? Hast du dich da bei Arbeitsamt erkundigt?
Ansonsten kannst du noch versuchen, Wohngeld zu beantragen, falls nicht bereits geschehen.
Kindergeld gibt es bis einschließlich 25. Werde im Mai 23
LG
Carrascomvd
Dass das Kindergeld generell mit Einkommenssteuer verrechnet ist, wusste ich bisher nicht, weil das auf meinen Fall gar nicht zutraf. Ich versteh aber trotzdem nicht ganz welche Rolle die Einkommenssteuer hier spielt, wenn die Mutter diese jetzt gar nicht bezahlt. Wenn sie arbeitslos ist, wird Kindergeld, zumindest im Fall von ALG II weiter bezahlt, dafür aber das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. So war das bei meiner Schwester - aber NUR dann, wenn das Kind bei den Eltern lebt. Da du ja deinen eigenen Haushalt führst, kann das auf dich gar nicht zutreffen, wenn du das Kindergeld direkt bekommst, wie das ja bei dir mit dem Abzweigungsantrag ist. Deswegen kann ich mir nicht vorstellen, wieso dir das gekürzt werden soll.
Übrigens kannst du es über das 25te Jahr hinaus verlängern, falls du Zivildienst oder Wehrdienst o.ä. geleistet hast.
Und wie gesagt, stell mal einen Antrag auf Wohngeld, das hat mir damals über die Runden geholfen. War auch Bafög-Empfänger - wiederum, sofern sich in den letzten Paar 10 Jahren sich nichts groß änderte in der Regelung dort, kriegst du Wohngeld. Ich habe es sogar mit dem Doktorandengehalt bekommen, da ich noch knapp unter der Einkommensgrenze war.
Da gilt übrigens der Tag des Einreichens und wird rückwirkend bezahlt, wenn es genehmigt ist, was dauern kann. Deswegen erstmal ruhig unausgefüllt mit Name und Adresse schnell einreichen und später alle Unterlagen nachreichen.
Also ich habe jetzt versucht, noch was zu dem Thema zu finden, allerdings konnte ich bisher nichts finden, was besagen würde, dass Kindergeld eines Kindes, der ein eigenes Haushalt hat, irgendwie mit auf den ALG II Satz angerechnet wird. Meiner Meinung nach, kannst du das Kindergeld nur gekürzt bekommen (bzw. Rückzahlungaufforderung erhalten), wenn du selbst die Kindergeld-Einkommensgrenze überschreiten würdest.
Natürlich keine Gewähr. Bestimmt gibt es hier Leute, die sich viel besser mit der Gesetzeslage auskennen. Im Zweifelsfall wende dich an die Kindergeldabteilung des Arbeitsamtes und klär das.
Das hab ich auch nicht kapiert Brady (aber ich hab insoweit auch leider nicht wirklich Ahnung)
Zum Thema selbst findet man im Internet ned viel. Hat ja oben jemand bereits festgestellt.
Die müßen die kindergeldeinstellung doch schriftlich begründet haben.
Und damit muß man sich inhaltlich auseinandersetzen
Was waren den die Gründe in dieser ablehnenden/einstellenden schriftlichen Mitteilung ?
Ansonsten muß man vermutlich bedenken, daß man ab Eingang der schriftlichen Einstellung vermutlich eine 4 wöchige Ausschl ußfrist für einen Widerspruch zwingend einhalten muß.
So ein grundsätzlicher schriftlicher Widerspruch mit der Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid schadet hier vermutlich nicht.
Habe ich auch nicht verstanden. Soweit ich nachgelesen habe, gibt es eine Günstigerprüfung bei Kinderfreibeträgen vs. Kindergeld, sodass der Steuerzahler da bei der Steuerzahlung am günstigsten wegkommt, oder sowas ähnliches. Aber irgendwelche Auswirkung auf die Aus- bzw. Nichtauszahlung des Kindergeldes an sich, gibt es da mmn. nicht.
Habe ich auch nicht verstanden. Soweit ich nachgelesen habe, gibt es eine Günstigerprüfung bei Kinderfreibeträgen vs. Kindergeld, sodass der Steuerzahler da bei der Steuerzahlung am günstigsten wegkommt, oder sowas ähnliches. Aber irgendwelche Auswirkung auf die Aus- bzw. Nichtauszahlung des Kindergeldes an sich, gibt es da mmn. nicht.
Habe ich auch nicht verstanden. Soweit ich nachgelesen habe, gibt es eine Günstigerprüfung bei Kinderfreibeträgen vs. Kindergeld, sodass der Steuerzahler da bei der Steuerzahlung am günstigsten wegkommt, oder sowas ähnliches. Aber irgendwelche Auswirkung auf die Aus- bzw. Nichtauszahlung des Kindergeldes an sich, gibt es da mmn. nicht.
das kg wird beim algIll abgezogen
Dann hätte es aber doch die ganze Zeit bereits abgezogen werden müßen.Oder ist die Mutter erst jetzt zum Stichtag /Einstellungstag in ALG 2 gekommen.?
Ich hab keine Ahnung. Aber irgendwas gelesen, daß es bei Bafög Bezug des Kindes und ALG 2 der Eltern ein bissi kompliziert sein soll.Was immer dies bedeuten mag :neutral-face
Die Mutter muß was schriftliches haben .
Morgen die Mutter anrufen und hier den genauen Inhalt/Ablehnungsgründe angeben .
So lange kein Aufhebungs- oder Einstellungsbescheid vorliegt, weshalb das Kindergeld eingestellt wird, kann man über die Gründe viel spekulieren.
Vielleicht wird nur die Zahlung des Kindergeldes an die Mutter aufgrund des Abzweigungsantrages eingestellt und der "Thread-Eröffner" bekommt dann das Kindergeld selbst ausgezahlt.
Eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Mutter auf den ALG II Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Mutter das Kindergeld nicht an Ihr Kind, welches einen eigenen Haushalt führt, weiterleitet, sondern selbst behält.
Wie bereits geschrieben, wird das Kindergeld seit September 2013 an mich überwiesen.Ich bin zu Zeit bei meiner Mutter zu Besuch.
Das Kindergeld, soll zum April 2014 bei mir wie bei meiner Schwester eingestellt werden, da unsere Mutter ab April keinen ALG1 Anspruch besitzt. Somit verlieren wir den Anspruch auf Kindergeld.
Mein Vater ist Deutscher, aber lebt in der Schweiz und aufgrund seines Wohnsitzes ist für mich und meine Schwester die Familienkasse Lörrach (BaWü) zuständig. Er versteuert sein Einkommen in der Schweiz.
Das Kindergeld wird aus der Einkommenssteuer berechnet siehe hier:
"Grundsätzlich sind Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt (siehe § 62 EStG). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt. Lebt das Kind bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern, können diese kindergeldberechtigt sein. Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige sowie freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, Bürger aus Norwegen, Island und Staatsbürger der Schweiz, sofern sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Wird in einem anderen Mitgliedstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.[1]
In Deutschland wohnende ausländische Staatsbürger, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Regelfall ebenfalls einen Kindergeldanspruch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Voraussetzung ist ferner ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In der Regel keinen Kindergeldanspruch haben Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 AufenthG, mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3-5 können Kindergeld beanspruchen, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 3 Jahren besitzen und erwerbstätig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der Aufenthaltsstatus des kindergeldberechtigten Elternteils. Auch die nach § 62 EStG aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Kindergeld ausgeschlossenen Ausländer können ggf. nach internationalem Abkommensrecht Kindergeld beanspruchen, so z. B. türkische Staatsangehörige, die mindestens 6 Monate hier gelebt haben, sowie Arbeitnehmer aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Algerien und Tunesien.[2]
Wer im Ausland wohnt, kann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld erhalten, wenn er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für Grenzgänger gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahme bildet aufgrund eines Abkommens die Schweiz: Solange ein in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigter Elternteil in Deutschland lebt, wird ihm das deutsche Kindergeld ausbezahlt." laut Wikipedia, Kindergeld, 20.02.2014
Mein Bafög wird nur bei meiner Mutter angerechnet, sofern wir in ein und dem selben Haushalt wohnen und dadurch eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie bereits geschrieben, wird das Kindergeld seit September 2013 an mich überwiesen.Ich bin zu Zeit bei meiner Mutter zu Besuch.
Das Kindergeld, soll zum April 2014 bei mir wie bei meiner Schwester eingestellt werden, da unsere Mutter ab April keinen ALG1 Anspruch besitzt. Somit verlieren wir den Anspruch auf Kindergeld.
Mein Vater ist Deutscher, aber lebt in der Schweiz und aufgrund seines Wohnsitzes ist für mich und meine Schwester die Familienkasse Lörrach (BaWü) zuständig. Er versteuert sein Einkommen in der Schweiz.
Das Kindergeld wird aus der Einkommenssteuer berechnet siehe hier:
"Grundsätzlich sind Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt (siehe § 62 EStG). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt. Lebt das Kind bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern, können diese kindergeldberechtigt sein. Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige sowie freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, Bürger aus Norwegen, Island und Staatsbürger der Schweiz, sofern sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Wird in einem anderen Mitgliedstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.[1]
In Deutschland wohnende ausländische Staatsbürger, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Regelfall ebenfalls einen Kindergeldanspruch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Voraussetzung ist ferner ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In der Regel keinen Kindergeldanspruch haben Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 AufenthG, mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3-5 können Kindergeld beanspruchen, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 3 Jahren besitzen und erwerbstätig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der Aufenthaltsstatus des kindergeldberechtigten Elternteils. Auch die nach § 62 EStG aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Kindergeld ausgeschlossenen Ausländer können ggf. nach internationalem Abkommensrecht Kindergeld beanspruchen, so z. B. türkische Staatsangehörige, die mindestens 6 Monate hier gelebt haben, sowie Arbeitnehmer aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Algerien und Tunesien.[2]
Wer im Ausland wohnt, kann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld erhalten, wenn er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für Grenzgänger gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahme bildet aufgrund eines Abkommens die Schweiz: Solange ein in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigter Elternteil in Deutschland lebt, wird ihm das deutsche Kindergeld ausbezahlt." laut Wikipedia, Kindergeld, 20.02.2014
Mein Bafög wird nur bei meiner Mutter angerechnet, sofern wir in ein und dem selben Haushalt wohnen und dadurch eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ich hab immer noch keine Ahnung. Aber solche Dinge interessieren mich halt (und Zeit hab ich als vorzeitiger Rentner) und deshalb hab ich mich ml ans Telefon gesetzt.
Ich hab die Info erhalten, daß gegenüber deiner Mutter der Kindergeldanspruch zwar entfallen würde(weil die Lohnersatzleistung ALG 1 sich jetzt durch zeitlichen Ablauf erledigt habe),
aber :
insoweit aber jetzt nach "XY"(keine Ahnung...nennen wir es zwischenstattliches Recht oder ähnliches )
In der Schweiz der Vater die dortige und sogenannte "Familienzulage "(Kindergeld) deshalb für dich beantragen und bekommen würde .
Zumindest ein Ansatz,welchen du mal nachgehen solltest. ,-)
Das hört sich nach einer typischen Jobcenteraktion nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" an. Wenn Du einen eigenen Haushalt, hast Du mit Hartz oder ALG Deiner Mutter nichts zu tun. Mit ihren Steuern schon gar nicht. Es ist Dein Einkommen, bums, aus, und wird ihr nicht angerechnet.
Dortelweil-Adler schrieb: Das hört sich nach einer typischen Jobcenteraktion nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" an. Wenn Du einen eigenen Haushalt, hast Du mit Hartz oder ALG Deiner Mutter nichts zu tun. Mit ihren Steuern schon gar nicht. Es ist Dein Einkommen, bums, aus, und wird ihr nicht angerechnet.
DA
hab einige Zeit rumgerödelt, bis sie mir die Direktwahl einer zum Thema entsprechend "korpulenten " und netten Dame gegeben haben.
Die hat sich zumindest vertrauenswürdig und sachlich ned wirr angehört .......
Und schlüssig wäre es irgendwie schon-mit der Schweiz als hier zuständig-wenn man so die ganzen Regelungen über Arbeitnehmerfreizügigkeit , insoweit Kindergeld und blabalbla bedenkt.
Die vorrangige Anspruch bei der Mutter endet. Bleibt im Rahmen des zwischenstaatlichen "Gedöns"(Freizügigkeit,Eu...wo die Schweiz in vielen Dingen vertraglich gleichgestellt ist) der Babba im partnerschaftlich und vertraglich gebundenen Nachbarland
Den Antrag über den Vater stellen kostet nix und macht ned dumm.....und dann sieht man weiter
Dortelweil-Adler schrieb: Das hört sich nach einer typischen Jobcenteraktion nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" an. Wenn Du einen eigenen Haushalt, hast Du mit Hartz oder ALG Deiner Mutter nichts zu tun. Mit ihren Steuern schon gar nicht. Es ist Dein Einkommen, bums, aus, und wird ihr nicht angerechnet.
DA
Was du nicht beachtest, ist, dass er BaföG bezieht. Dies zählt bei eigenem Kindergeldbezug als Einkommen, und die Ausschlussgrenze beträgt 7.680 Euro pro Jahr. Bezieht der TE also BaföG-Höchstbetrag, und davon kann man hier auszugehen, ist in dieser Konstellation Kindergeldbezug ausgeschlossen.
Dortelweil-Adler schrieb: Das hört sich nach einer typischen Jobcenteraktion nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" an. Wenn Du einen eigenen Haushalt, hast Du mit Hartz oder ALG Deiner Mutter nichts zu tun. Mit ihren Steuern schon gar nicht. Es ist Dein Einkommen, bums, aus, und wird ihr nicht angerechnet.
DA
Was du nicht beachtest, ist, dass er BaföG bezieht. Dies zählt bei eigenem Kindergeldbezug als Einkommen, und die Ausschlussgrenze beträgt 7.680 Euro pro Jahr. Bezieht der TE also BaföG-Höchstbetrag, und davon kann man hier auszugehen, ist in dieser Konstellation Kindergeldbezug ausgeschlossen.
Erstmal vielen vielen Dank für eure lieben Worte
Moin das Kindergeld floss immer und wurde beim Bafög nicht angerechnet und war bekannt.
Habe an Bafög 599€, 650€ ist der höchst Betrag, sorry fürs Schludern
Bleibe ja unter den 7.680€. Werde mich nun unter den Familienzuschlag aus der Schweiz kümmern. Rufe morgen in der Schweiz an. Was ein Glück kommt der Babba morgen und dann klären wir das von Deutschland aus.
Dortelweil-Adler schrieb: Das hört sich nach einer typischen Jobcenteraktion nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" an. Wenn Du einen eigenen Haushalt, hast Du mit Hartz oder ALG Deiner Mutter nichts zu tun. Mit ihren Steuern schon gar nicht. Es ist Dein Einkommen, bums, aus, und wird ihr nicht angerechnet.
DA
Was du nicht beachtest, ist, dass er BaföG bezieht. Dies zählt bei eigenem Kindergeldbezug als Einkommen, und die Ausschlussgrenze beträgt 7.680 Euro pro Jahr. Bezieht der TE also BaföG-Höchstbetrag, und davon kann man hier auszugehen, ist in dieser Konstellation Kindergeldbezug ausgeschlossen.
Unbenommen, Stefan, aber das weder was mit ALG der Mutter noch mit ihrer Einkommensteuer zu tun. Wenn er selbst genug Bafög oder anderes Einkommen hat ist das was anderes, aber davon konnte ich nichts lesen.
Aber Moment, ich dachte, die Sache mit dem eigenen Einkommen wäre vor einigen Jahren gänzlich entfallen? Gilt das nur für Arbeitseinkünfte, aber nicht für Bafög?
Ab kommenden Monat wird mir mein Kindergeld gestrichen- habe diese Infos heute von meiner Mutter erfahren. Ich brauche das Kindergeld zum Überleben, jedoch wenn mir diese 184 Euro wegfallen würde es echt eng werden.
Aktuell befinde ich mich im Studium, habe einen eigenen Haushalt und seit September 2013 einen Abzweigungsantrag laufen.
Meine Mutter ist aktuell arbeitslos und ihr ALG 1 läuft aus, deswegen soll mir mein Kindergeld abgenommen werden, da sie keine "Steuern" bezahlt.
Mein Vater ist privatinsolvent und lebt und arbeitet im Ausland.
Hiermit werde ich doch ganz klar diskriminiert- weil mein Vater von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit gebraucht macht und meine Mutter arbeitslos ist und ca. 50 Absagen bekommen hat.
LG
Carrascomvd
Hat sich da was geändert oder was hat Kindergeld mit den Steuern zu tun? Als ich noch studierte, erhielt ich bis ich 27 wurde Kindergeld, während meine Eltern beide ALG II Empfänger sind. Läuft das Kindergeld auf deine Eltern, die das an dich weitergeben oder direkt auf dich? Hast du dich da bei Arbeitsamt erkundigt?
Ansonsten kannst du noch versuchen, Wohngeld zu beantragen, falls nicht bereits geschehen.
also das Kindergeld wird aus den Einkommenssteuern berechnet.
Aktuell bekomme ich Bafög (Höchstsatz) und Kindergeld.
Sie haben meiner Mutter erklärt, das ich eventuell einen niedrigeren bzw. gar kein Kindergeld bekomme.
Bin gerade echt auf 180.
Ich habe einen Abzweigungsantrag gestellt, das ich das Kindergeld auf mein Konto bekomme, sonst würde es meine Mutter bekommen.
Wohngeld wird mir denke ich verwehrt bleiben, da ich ja schon Bafög bekomme.
Werde notfalls mein Kindergeld einklagen, fühle mich echt diskriminiert
Kindergeld gibt es bis einschließlich 25. Werde im Mai 23
LG
Carrascomvd
Dass das Kindergeld generell mit Einkommenssteuer verrechnet ist, wusste ich bisher nicht, weil das auf meinen Fall gar nicht zutraf. Ich versteh aber trotzdem nicht ganz welche Rolle die Einkommenssteuer hier spielt, wenn die Mutter diese jetzt gar nicht bezahlt. Wenn sie arbeitslos ist, wird Kindergeld, zumindest im Fall von ALG II weiter bezahlt, dafür aber das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. So war das bei meiner Schwester - aber NUR dann, wenn das Kind bei den Eltern lebt. Da du ja deinen eigenen Haushalt führst, kann das auf dich gar nicht zutreffen, wenn du das Kindergeld direkt bekommst, wie das ja bei dir mit dem Abzweigungsantrag ist. Deswegen kann ich mir nicht vorstellen, wieso dir das gekürzt werden soll.
Übrigens kannst du es über das 25te Jahr hinaus verlängern, falls du Zivildienst oder Wehrdienst o.ä. geleistet hast.
Und wie gesagt, stell mal einen Antrag auf Wohngeld, das hat mir damals über die Runden geholfen. War auch Bafög-Empfänger - wiederum, sofern sich in den letzten Paar 10 Jahren sich nichts groß änderte in der Regelung dort, kriegst du Wohngeld. Ich habe es sogar mit dem Doktorandengehalt bekommen, da ich noch knapp unter der Einkommensgrenze war.
Da gilt übrigens der Tag des Einreichens und wird rückwirkend bezahlt, wenn es genehmigt ist, was dauern kann. Deswegen erstmal ruhig unausgefüllt mit Name und Adresse schnell einreichen und später alle Unterlagen nachreichen.
Natürlich keine Gewähr. Bestimmt gibt es hier Leute, die sich viel besser mit der Gesetzeslage auskennen. Im Zweifelsfall wende dich an die Kindergeldabteilung des Arbeitsamtes und klär das.
Das ist schon der erste Fehler, denn du bist als Kind überhaupt nicht anspruchsberechtigt. Dir wird also nichts gestrichen, sondern deiner Mutter.
Das hab ich auch nicht kapiert Brady (aber ich hab insoweit auch leider nicht wirklich Ahnung)
Zum Thema selbst findet man im Internet ned viel. Hat ja oben jemand bereits festgestellt.
Die müßen die kindergeldeinstellung doch schriftlich begründet haben.
Und damit muß man sich inhaltlich auseinandersetzen
Was waren den die Gründe in dieser ablehnenden/einstellenden schriftlichen Mitteilung ?
Ansonsten muß man vermutlich bedenken, daß man ab Eingang der schriftlichen Einstellung vermutlich eine 4 wöchige Ausschl ußfrist für einen Widerspruch zwingend einhalten muß.
So ein grundsätzlicher schriftlicher Widerspruch mit der Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid schadet hier vermutlich nicht.
Würde ich zumindest fristgemäß machen.
Vorab aber die spannende Frage:
Was stand in der Einstellungsmitteilung ?
Sollte man bitte hier konkret zitieren
Habe ich auch nicht verstanden. Soweit ich nachgelesen habe, gibt es eine Günstigerprüfung bei Kinderfreibeträgen vs. Kindergeld, sodass der Steuerzahler da bei der Steuerzahlung am günstigsten wegkommt, oder sowas ähnliches. Aber irgendwelche Auswirkung auf die Aus- bzw. Nichtauszahlung des Kindergeldes an sich, gibt es da mmn. nicht.
das kg wird beim algIll abgezogen
Dann hätte es aber doch die ganze Zeit bereits abgezogen werden müßen.Oder ist die Mutter erst jetzt zum Stichtag /Einstellungstag in ALG 2 gekommen.?
Ich hab keine Ahnung. Aber irgendwas gelesen, daß es bei Bafög Bezug des Kindes und ALG 2 der Eltern ein bissi kompliziert sein soll.Was immer dies bedeuten mag :neutral-face
Die Mutter muß was schriftliches haben .
Morgen die Mutter anrufen und hier den genauen Inhalt/Ablehnungsgründe angeben .
Dann ham mer zwar noch keine Ahnung,
Aber einen sachlichen Einstieg
Vielleicht wird nur die Zahlung des Kindergeldes an die Mutter aufgrund des Abzweigungsantrages eingestellt und der "Thread-Eröffner" bekommt dann das Kindergeld selbst ausgezahlt.
Eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Mutter auf den ALG II Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Mutter das Kindergeld nicht an Ihr Kind, welches einen eigenen Haushalt führt, weiterleitet, sondern selbst behält.
Wie bereits geschrieben, wird das Kindergeld seit September 2013 an mich überwiesen.Ich bin zu Zeit bei meiner Mutter zu Besuch.
Das Kindergeld, soll zum April 2014 bei mir wie bei meiner Schwester eingestellt werden, da unsere Mutter ab April keinen ALG1 Anspruch besitzt. Somit verlieren wir den Anspruch auf Kindergeld.
Mein Vater ist Deutscher, aber lebt in der Schweiz und aufgrund seines Wohnsitzes ist für mich und meine Schwester die Familienkasse Lörrach (BaWü) zuständig. Er versteuert sein Einkommen in der Schweiz.
Das Kindergeld wird aus der Einkommenssteuer berechnet siehe hier:
"Grundsätzlich sind Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt (siehe § 62 EStG). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt. Lebt das Kind bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern, können diese kindergeldberechtigt sein. Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige sowie freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, Bürger aus Norwegen, Island und Staatsbürger der Schweiz, sofern sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Wird in einem anderen Mitgliedstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.[1]
In Deutschland wohnende ausländische Staatsbürger, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Regelfall ebenfalls einen Kindergeldanspruch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Voraussetzung ist ferner ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In der Regel keinen Kindergeldanspruch haben Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 AufenthG, mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3-5 können Kindergeld beanspruchen, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 3 Jahren besitzen und erwerbstätig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der Aufenthaltsstatus des kindergeldberechtigten Elternteils. Auch die nach § 62 EStG aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Kindergeld ausgeschlossenen Ausländer können ggf. nach internationalem Abkommensrecht Kindergeld beanspruchen, so z. B. türkische Staatsangehörige, die mindestens 6 Monate hier gelebt haben, sowie Arbeitnehmer aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Algerien und Tunesien.[2]
Wer im Ausland wohnt, kann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld erhalten, wenn er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für Grenzgänger gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahme bildet aufgrund eines Abkommens die Schweiz: Solange ein in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigter Elternteil in Deutschland lebt, wird ihm das deutsche Kindergeld ausbezahlt." laut Wikipedia, Kindergeld, 20.02.2014
Quellen:
1 Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2013 - III R 8/11
2 Vgl. DA FamEStG zu § 62 EStG http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung_Kindergeld_260508.pdf
Mein Bafög wird nur bei meiner Mutter angerechnet, sofern wir in ein und dem selben Haushalt wohnen und dadurch eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ich hab immer noch keine Ahnung. Aber solche Dinge interessieren mich halt (und Zeit hab ich als vorzeitiger Rentner) und deshalb hab ich mich ml ans Telefon gesetzt.
Ich hab die Info erhalten, daß gegenüber deiner Mutter der Kindergeldanspruch zwar entfallen würde(weil die Lohnersatzleistung ALG 1 sich jetzt durch zeitlichen Ablauf erledigt habe),
aber :
insoweit aber jetzt nach "XY"(keine Ahnung...nennen wir es zwischenstattliches Recht oder ähnliches )
In der Schweiz der Vater die dortige und sogenannte "Familienzulage "(Kindergeld) deshalb für dich beantragen und bekommen würde .
Zumindest ein Ansatz,welchen du mal nachgehen solltest. ,-)
Mehr kann ich leider nicht beitragen.
hoffe es funzt so. Viel Erfolg
DA
hab einige Zeit rumgerödelt, bis sie mir die Direktwahl einer zum Thema entsprechend "korpulenten " und netten Dame gegeben haben.
Die hat sich zumindest vertrauenswürdig und sachlich ned wirr angehört .......
Und schlüssig wäre es irgendwie schon-mit der Schweiz als hier zuständig-wenn man so die ganzen Regelungen über Arbeitnehmerfreizügigkeit , insoweit Kindergeld und blabalbla bedenkt.
Die vorrangige Anspruch bei der Mutter endet. Bleibt im Rahmen des zwischenstaatlichen "Gedöns"(Freizügigkeit,Eu...wo die Schweiz in vielen Dingen vertraglich gleichgestellt ist) der Babba im partnerschaftlich und vertraglich gebundenen Nachbarland
Den Antrag über den Vater stellen kostet nix und macht ned dumm.....und dann sieht man weiter
Was du nicht beachtest, ist, dass er BaföG bezieht. Dies zählt bei eigenem Kindergeldbezug als Einkommen, und die Ausschlussgrenze beträgt 7.680 Euro pro Jahr. Bezieht der TE also BaföG-Höchstbetrag, und davon kann man hier auszugehen, ist in dieser Konstellation Kindergeldbezug ausgeschlossen.
Erstmal vielen vielen Dank für eure lieben Worte
Moin das Kindergeld floss immer und wurde beim Bafög nicht angerechnet und war bekannt.
Habe an Bafög 599€, 650€ ist der höchst Betrag, sorry fürs Schludern
Bleibe ja unter den 7.680€. Werde mich nun unter den Familienzuschlag aus der Schweiz kümmern. Rufe morgen in der Schweiz an. Was ein Glück kommt der Babba morgen und dann klären wir das von Deutschland aus.
Unbenommen, Stefan, aber das weder was mit ALG der Mutter noch mit ihrer Einkommensteuer zu tun. Wenn er selbst genug Bafög oder anderes Einkommen hat ist das was anderes, aber davon konnte ich nichts lesen.
Aber Moment, ich dachte, die Sache mit dem eigenen Einkommen wäre vor einigen Jahren gänzlich entfallen? Gilt das nur für Arbeitseinkünfte, aber nicht für Bafög?
DA