>

SaW 28.9.: Spionage-Gebabbel

#
Da haste im Magdeburg-Spiel Pyro eingesetzt und weißt, dass die Polizei Dir vllt. auf die Schliche kommt und dann haste daheim noch nen Haufen Pyrotechnik rumliegen. Das ist schon irgendwie... dumm.
#
SGE_Werner schrieb:

Da haste im Magdeburg-Spiel Pyro eingesetzt und weißt, dass die Polizei Dir vllt. auf die Schliche kommt und dann haste daheim noch nen Haufen Pyrotechnik rumliegen. Das ist schon irgendwie... dumm.

Ja gut, wenn Du ein Pyromane bist, gehst Du ja davon aus, nie erwischt zu werden und brauchst auch Pyro für Deine Pyromanie.

Der Drogendealer (untere Klasse), der Drogen verkauft, muss ja auch immer damit rechnen erwischt zu werden. Vertraut darauf dass es gut geht, so dass man regelmäßig bei diesem Drogen findet.
#
SGE_Werner schrieb:

Da haste im Magdeburg-Spiel Pyro eingesetzt und weißt, dass die Polizei Dir vllt. auf die Schliche kommt und dann haste daheim noch nen Haufen Pyrotechnik rumliegen. Das ist schon irgendwie... dumm.

Allerdings. Vor allem, wenn dann auch noch (laut WK) die Eintrittskarte zum Spiel gefunden wurde.
#
Highland-Eagle schrieb:  


SGE_Werner schrieb:
Da haste im Magdeburg-Spiel Pyro eingesetzt und weißt, dass die Polizei Dir vllt. auf die Schliche kommt und dann haste daheim noch nen Haufen Pyrotechnik rumliegen. Das ist schon irgendwie... dumm.


Allerdings. Vor allem, wenn dann auch noch (laut WK) die Eintrittskarte zum Spiel gefunden wurde.

Das sagt doch eigentlich alles über die Funktionsweise seiner Gehirnsynapsen aus ...  
#
Schön ist das. Das Urteil letzte Woche, jetzt die erste für uns relevante Täteridentifizierung, es tut sich was. Mal gucken wie viele Deppen sich noch trauen.
#
Nach der "Unschuld-Vermutung" unseres Rechtssystems stimmt zwar der Begriff "mutmaßlicher Täter", aber aus dem Artikel im Wiesbadener Tagblatt geht wohl hervor, dass bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, die den Strafvorwurf anhand der vorgefundenen Beweismittel offenbar erhärtet hat.

Nach Abschluss des Strafverfahrens sollte es eigentlich Aufgabe der SGE sein, einen Teil des entstandenen finanziellen Schadens bei dem Täter geltend zu machen. Man hat ja genügend Zeit, den Anspruch geltend zu machen.
Der 1.FC Köln hat es ja im Musterverfahren vor dem BGH vorgemacht.
#
wedro27 schrieb:

Nach Abschluss des Strafverfahrens sollte es eigentlich Aufgabe der SGE sein, einen Teil des entstandenen finanziellen Schadens bei dem Täter geltend zu machen. Man hat ja genügend Zeit, den Anspruch geltend zu machen.
Der 1.FC Köln hat es ja im Musterverfahren vor dem BGH vorgemacht.

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat. Da ein solcher Vertrag hier aber nur von Magdeburg mit dem Leuchtkugel-Musketier abgeschlossen wurde, kann hier höchstens Magdeburg den Schaden "weiterreichen".
#
Schön ist das. Das Urteil letzte Woche, jetzt die erste für uns relevante Täteridentifizierung, es tut sich was. Mal gucken wie viele Deppen sich noch trauen.
#
Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :

"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.

Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....
#
wedro27 schrieb:

Nach Abschluss des Strafverfahrens sollte es eigentlich Aufgabe der SGE sein, einen Teil des entstandenen finanziellen Schadens bei dem Täter geltend zu machen. Man hat ja genügend Zeit, den Anspruch geltend zu machen.
Der 1.FC Köln hat es ja im Musterverfahren vor dem BGH vorgemacht.

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat. Da ein solcher Vertrag hier aber nur von Magdeburg mit dem Leuchtkugel-Musketier abgeschlossen wurde, kann hier höchstens Magdeburg den Schaden "weiterreichen".
#
Maabootsche schrieb:

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.

§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.
#
Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :

"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.

Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....
#
Block33 schrieb:

Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :


"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.


Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....

Da könnte was dran sein, gerade weil hier ja schon weitere 7 Tatverdächtigte identifiziert und 5 weitere ebenfalls unter Verdacht stehen.
http://www.usinger-anzeiger.de/lokales/neu-anspach/pyro-werfer-kommtaus-neu-anspach_17345693.htm

Naja, vielleicht haben wir dann beim nächsten Mal einen gut...
#
Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :

"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.

Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....
#
Block33 schrieb:

Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :


"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.


Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....

Hätte man schon bei den zahlreichen vorangehenden Vergehen die Schuldigen benannt wäre es soweit auch nicht gekommen, so wird ein Schuh draus nicht andersrum.
#
Block33 schrieb:

Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :


"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.


Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....

Da könnte was dran sein, gerade weil hier ja schon weitere 7 Tatverdächtigte identifiziert und 5 weitere ebenfalls unter Verdacht stehen.
http://www.usinger-anzeiger.de/lokales/neu-anspach/pyro-werfer-kommtaus-neu-anspach_17345693.htm

Naja, vielleicht haben wir dann beim nächsten Mal einen gut...
#
Mal abgesehen, dass ich Kollektivstrafen generell blöd finde (ums mal diplomatisch zu formulieren), hielte ich die Aufrechterhaltung derselben bei gleichzeitiger individueller Strafverfolgung (offenbar ja nun möglich) für praktisch unrechtfertigbar.
#
Ich stelle mir gerade noch eine andere praktische Frage - der Passus hinsichtlich der bei Auswärtsspielen zu treffenden Maßnahmen liest sich auf dieser Homepage so:

“Darüber hinaus muss Eintracht Frankfurt bis zum Ende der laufenden Spielzeit bei Auswärts-Pflichtspielen mindestens 50 eigene Ordner einsetzen und gemeinsam mit der Abteilung Prävention und Sicherheit des DFB ein Konzept zur Personalisierung von Auswärtskarten erarbeiten, das spätestens zum Beginn der Rückrunde zu implementieren ist.”

Bezieht sich das  “...bis zum Ende der laufenden Spielzeit ...” eigentlich sicher auch auf die Personalisierung der Auswärtskarten? Oder bleibt diese Anordnung bis auf Weiteres und über diese Spielzeit hinaus bestehen und das Ticket.System muss jedoch bis zur Winterpause installiert sein?

Ich finde die Mitteilung der Eintracht dahingehend nicht ganz messerscharf formuliert und in der Presse wird es auch unterschiedlich wiedergegeben. Weiss hier jemand Genaueres?
#
Maabootsche schrieb:

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.

§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.
#
Im Landgerichtsurteil scheinbar nichtmal angeprüft worden (da wurde aus Vertrag geurteilt). Vom OLG kurz verneint. Muss man die Urteilsbegründung abwarten, ob der BGH auch Anspruch aus § 823 sieht.
#
Block33 schrieb:

Nach Feststellung des Täters ist die Kollektivstrafe doch nun gar nicht mehr zu rechtfertigen. Zumal ein entscheidender Hinweis aus der Fanszene kam.
Und der zeitliche Ablauf wirft bei mir auch Fragen auf. Am Dienstagvormittag wird die Strafe verhängt. Danach kommentiert Hellmann laut FAZ :


"Wir haben uns bisher gegen Kollektivstrafen gewehrt, aber solange wir Täter nicht liefern können, haben wir keine Argumente mehr nach der Vielzahl der Vorkommnisse“, sagt Hellmann.


Und am Dienstag Nachmittag steht die Polizei beim Täter vor der Tür. Super Timing. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht absehbar war was Nachmittags passiert.
Aber Hauptsache das Urteil schonmal akzeptiert....

Hätte man schon bei den zahlreichen vorangehenden Vergehen die Schuldigen benannt wäre es soweit auch nicht gekommen, so wird ein Schuh draus nicht andersrum.
#
Cadred schrieb:

Hätte man schon bei den zahlreichen vorangehenden Vergehen die Schuldigen benannt wäre es soweit auch nicht gekommen . . .

Langsam, langsam. Nicht gleich aus einem Teilerfolg einen Gesamtsieg machen. Jetzt hat man einen identifiziert, einige weitere offenbar im Fokus; gerichtsrelevant nachgewiesen ist noch nichts, verurteilt ist noch keiner. Selbst wenn es wirklich zur Regresspflicht kommt, ist zu bezweifeln, dass ein 24jähriger für einen Schaden von sicher deutlich mehr als Hunderttausend Euro aufkommen kann. Und selbst wenn er dazu verurteilt werden würde, heißt das nicht, dass seine Mittäter oder überhaupt andere Gleichgesinnte in Zukunft davon Abstand nehmen. Noch sind viel zu viele 'wenn' und 'aber' in diesen Überlegungen.

Positiv ist natürlich, dass sich wirklich ermittlungstechnisch etwas tut. Es muss laut an die Öffentlichkeit, dass ein Täter erwischt wurde und dafür (hoffentlich ordentlich) bezahlen muss. Was das Ganze dann bewirkt, bleibt abzuwarten. Die Umstände der Ermittlung lassen darauf schließen (wie schon ein paar Schreiber hier vor mir festgestellt haben) dass dieser Betreffende wohl nicht das hellste Licht auf dem Kuchen ist. Wenn sich dieser Geisteszustand bei anderen dieser Szene wiederfindet, muss deren Reaktion nicht unbedingt logisch sein.

Trotzdem: eine gute Nachricht für die Eintracht. Ein (hoffentlich) erster Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Lage.
#
Maabootsche schrieb:

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.

§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.
#
concordia-eagle schrieb:  


Maabootsche schrieb:
Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.


§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.

Seit wann gilt § 823 BGB für Vermögensschäden, Herr Kollege? Oder welches Rechtsgut soll betroffen sein? Allenfalls § 826. Und Ansprüche aus Vertrag sind ohnehin vorteilhafter.
#
Maabootsche schrieb:

Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.

§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.
#
concordia-eagle schrieb:  


Maabootsche schrieb:
Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.


§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.

Sicher?
Für § 823 I wurde ja eben nicht Eintracht Frankfurt direkt an Leib oder Eigentum oder einem ähnlichen Recht verletzt, für § 823 II fällt mir keine Schutznorm ein, die Eintracht Frankfurt vor der Zahlung von Strafen bewahren sollte. Ich habe da auch schon auf Drittschadensliquidation rumgedacht, komme da aber auch auf keinen grünen Zweig.
Vielleicht stehe ich da aber auch auf dem Schlauch...
#
concordia-eagle schrieb:  


Maabootsche schrieb:
Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.


§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.

Seit wann gilt § 823 BGB für Vermögensschäden, Herr Kollege? Oder welches Rechtsgut soll betroffen sein? Allenfalls § 826. Und Ansprüche aus Vertrag sind ohnehin vorteilhafter.
#
Sledge_Hammer schrieb:

Seit wann gilt § 823 BGB für Vermögensschäden, Herr Kollege? Oder welches Rechtsgut soll betroffen sein? Allenfalls § 826. Und Ansprüche aus Vertrag sind ohnehin vorteilhafter.

Sonstige Rechte nach Absatz I, hier konkret das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dann haben wir ja noch den Absatz II. Sprengstoffgesetz z.B. ist ein Schutzgesetz i.S.d. §823 II.  Und wie Du schreibst könnte auch über §826 nachgedacht werden.

Da ich das aber nicht geprüft habe, schrieb ich im Konjunktiv.
#
concordia-eagle schrieb:  


Maabootsche schrieb:
Das klappt hier eher nicht.
Grundlage der Regreßnahme bei der Geschichte oben war ja der Zuschauervertrag,  den der EffZeh als Veranstalter des Spiels mit dem Randalozzi abgeschlossen hat.


§823 BGB müsste aber eigentlich auch ziehen.

Sicher?
Für § 823 I wurde ja eben nicht Eintracht Frankfurt direkt an Leib oder Eigentum oder einem ähnlichen Recht verletzt, für § 823 II fällt mir keine Schutznorm ein, die Eintracht Frankfurt vor der Zahlung von Strafen bewahren sollte. Ich habe da auch schon auf Drittschadensliquidation rumgedacht, komme da aber auch auf keinen grünen Zweig.
Vielleicht stehe ich da aber auch auf dem Schlauch...
#
Maabootsche schrieb:

Sicher?

Nö, s. #35

Prüfen werde ich es dann, wenn mich die Eintracht beauftragt.
#
Maabootsche schrieb:

Sicher?

Nö, s. #35

Prüfen werde ich es dann, wenn mich die Eintracht beauftragt.
#
concordia-eagle schrieb:  


Maabootsche schrieb:
Sicher?


Nö, s. #35


Prüfen werde ich es dann, wenn mich die Eintracht beauftragt.

Und wenn wir dich mit der Prüfung beauftragen? Gegen, sagen wir, einen fränkischen Bocksbeutel? (Die sind jetzt neu designt!)
#
Sledge_Hammer schrieb:

Seit wann gilt § 823 BGB für Vermögensschäden, Herr Kollege? Oder welches Rechtsgut soll betroffen sein? Allenfalls § 826. Und Ansprüche aus Vertrag sind ohnehin vorteilhafter.

Sonstige Rechte nach Absatz I, hier konkret das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dann haben wir ja noch den Absatz II. Sprengstoffgesetz z.B. ist ein Schutzgesetz i.S.d. §823 II.  Und wie Du schreibst könnte auch über §826 nachgedacht werden.

Da ich das aber nicht geprüft habe, schrieb ich im Konjunktiv.
#
Bleibt aber dabei, dass § 823 Abs. 1 Vermögensschäden nicht erfasst, zudem wäre der Eingriff wohl nicht betriebsbezogen. Über Abs. 2 könnte es natürlich was geben, stimmt. Und Drittschadensliquidation ist auch kein so abwegiger Gedanke, wenn Magdeburg Vertragspartner ist und keinen Schaden hat (wobei sie dafür wohl auch zahlen mussten).

Naja, für eine eingehende Prüfung gibts in der Tat hoffentlich fähige Eintrachtjuristen
#
Sledge_Hammer schrieb:

Seit wann gilt § 823 BGB für Vermögensschäden, Herr Kollege? Oder welches Rechtsgut soll betroffen sein? Allenfalls § 826. Und Ansprüche aus Vertrag sind ohnehin vorteilhafter.

Sonstige Rechte nach Absatz I, hier konkret das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dann haben wir ja noch den Absatz II. Sprengstoffgesetz z.B. ist ein Schutzgesetz i.S.d. §823 II.  Und wie Du schreibst könnte auch über §826 nachgedacht werden.

Da ich das aber nicht geprüft habe, schrieb ich im Konjunktiv.
#
OLG Köln hatte es wie folgt verneint:

"Auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ergibt sich eine Haftung des Beklagten für die der Klägerin durch das Sportgericht des DFB auferlegten Strafen nicht.
41
a)
42
Ein Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Vermögen ist nicht unmittelbar geschützt. Soweit die Klägerin einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, fehlt es dem Zünden des Knallkörpers durch den Beklagten jedenfalls an der erforderlichen Betriebsbezogenheit. Hierzu müsste sich der Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 823 Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
43
b)
44
Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG kommt nicht in Betracht. Das SprengG umfasst nicht den Schutz des Vereins vor Verbandsstrafen des DFB. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, VI ZR 385/02, Urteil vom 18.11.2003). Die Vorschriften des SprengG sollen eine umfassende behördliche Kontrolle über den Verkehr und den Umgang mit Sprengstoffen gewährleisten, um die von Sprengstoffen ausgehenden Gefahren für die körperliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (vgl. Apel, Gewerbearchiv 1970, 29). Diesem Schutzbereich unterfällt die Verhängung einer Verbandsstrafe durch das Sportgericht des DFB nicht.
45
c)
46
Schließlich ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu verneinen. Es fehlt an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten. Hierzu gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Der Vorsatz muss sich danach auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen genügt nicht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 826 Rn. 11). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine hinreichend konkrete Vorstellung von den schädigenden Folgen seines Handelns gehabt hätte, und zwar gerade in Bezug auf die Verhängung einer Geldstrafe durch das Sportgericht des DFB. Soweit die Klägerin eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt hat, erfolgte diese ersichtlich ins Blaue hinein unter der Prämisse, dass allgemein davon auszugehen sei, dass der durchschnittliche Zuschauer über die Sanktionsmöglichkeiten des DFB informiert sei. Dies mag in dieser Allgemeinheit auch zutreffen, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht geeignet, mehr als nur eine allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen zu begründen."


Bei den Punkten a) und b) kann ich dem Pressetext des BGH (welche regelmäßig genauso viele Fragen offen lassen wie beantworten, wenn nicht sogar was falsches drinsteht) nicht entnehmen, ob dies nun anders gewertet wurde.

Punkt c) kann man meines Erachtens auch ohne BGH bereits anders sehen. Gerade aktuell, über 2 Jahre weiter nach dem damaligen Vorfall. Gerade wenn der Betroffene bei uns zum Beispiel ein Dauerkarteninhaber ist, der selbst schon ein Spiel nicht wahrnehmen konnte, weil sein Block aufgrund eines früheren Pyro Vorfalls gesperrt war, hätte ich wenig Probleme eine hinreichend konkrete Vorstellung in Bezug auf drohende Strafen anzunehmen. Aber wie gesagt, der Teil mag Einzelfallentscheidung des Richters sein.
#
OLG Köln hatte es wie folgt verneint:

"Auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ergibt sich eine Haftung des Beklagten für die der Klägerin durch das Sportgericht des DFB auferlegten Strafen nicht.
41
a)
42
Ein Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Vermögen ist nicht unmittelbar geschützt. Soweit die Klägerin einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, fehlt es dem Zünden des Knallkörpers durch den Beklagten jedenfalls an der erforderlichen Betriebsbezogenheit. Hierzu müsste sich der Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 823 Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
43
b)
44
Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG kommt nicht in Betracht. Das SprengG umfasst nicht den Schutz des Vereins vor Verbandsstrafen des DFB. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, VI ZR 385/02, Urteil vom 18.11.2003). Die Vorschriften des SprengG sollen eine umfassende behördliche Kontrolle über den Verkehr und den Umgang mit Sprengstoffen gewährleisten, um die von Sprengstoffen ausgehenden Gefahren für die körperliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (vgl. Apel, Gewerbearchiv 1970, 29). Diesem Schutzbereich unterfällt die Verhängung einer Verbandsstrafe durch das Sportgericht des DFB nicht.
45
c)
46
Schließlich ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu verneinen. Es fehlt an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten. Hierzu gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Der Vorsatz muss sich danach auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen genügt nicht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 826 Rn. 11). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine hinreichend konkrete Vorstellung von den schädigenden Folgen seines Handelns gehabt hätte, und zwar gerade in Bezug auf die Verhängung einer Geldstrafe durch das Sportgericht des DFB. Soweit die Klägerin eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt hat, erfolgte diese ersichtlich ins Blaue hinein unter der Prämisse, dass allgemein davon auszugehen sei, dass der durchschnittliche Zuschauer über die Sanktionsmöglichkeiten des DFB informiert sei. Dies mag in dieser Allgemeinheit auch zutreffen, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht geeignet, mehr als nur eine allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen zu begründen."


Bei den Punkten a) und b) kann ich dem Pressetext des BGH (welche regelmäßig genauso viele Fragen offen lassen wie beantworten, wenn nicht sogar was falsches drinsteht) nicht entnehmen, ob dies nun anders gewertet wurde.

Punkt c) kann man meines Erachtens auch ohne BGH bereits anders sehen. Gerade aktuell, über 2 Jahre weiter nach dem damaligen Vorfall. Gerade wenn der Betroffene bei uns zum Beispiel ein Dauerkarteninhaber ist, der selbst schon ein Spiel nicht wahrnehmen konnte, weil sein Block aufgrund eines früheren Pyro Vorfalls gesperrt war, hätte ich wenig Probleme eine hinreichend konkrete Vorstellung in Bezug auf drohende Strafen anzunehmen. Aber wie gesagt, der Teil mag Einzelfallentscheidung des Richters sein.
#
Danke Exil-Adler-NRW für das Reinstellen des Urteils.

Mir schien das OLG aber auch sichtlich bemüht zu einer Klageabweisung zu gelangen. Ein Raketenabschuss im Stadion ist nach deren -teilweise schon jetzt vom BGH abgelehnten- Rechtsansicht wohl etwas sui generis und von nichts umfasst.

Wird interessant, wie sich der BGH zur deliktischen Haftung stellt, was ja bei Auswärtsfahrern eine naheliegende Anspruchsnorm sein wird.


Teilen