heheh, ist immer wieder amüsant, das man mit kleinen provozierenden Giftpfeilen die Herzen der Leute trifft. Nimmt das alles nicht so ernst, die Sommerpause ist bald vorbei....
Schoppenpetzer schrieb: Wem gehören eigentlich die Kneipen?
ich hatte mal ein paar jahre eine. die antwort fällt mir leicht: dem finanzamt.
peter,
der im übrigen der meinung ist, dass der staat nicht die mutti ist, die einen an der hand nehmen sollte, sondern einfach nur ein verwaltungsapperat, der - gegen nicht ganz gerige beteiligung der bürger durch steuern und wahlen - gewährleisten sollte, dass möglichst viele menschen ihr ganz eigenes leben leben können. und dazu gehört, dass man möglichst viele dinge eigenverantwortlich entscheiden kann.
ich möchte für mich selbst entscheiden können, ob ich ungesunde substanzen zu mir nehme. ich möchte in minen eigenen räumlichkeiten (und als kneipier zahlt man meistens nicht wenig für diese "eigenen räumlichkeiten") selbst entscheiden können, wie ich meinen laden führe. wenn eine airline sagt: bei uns an bord wird nicht geraucht, dann ist das ihr gutes recht. wenn staatliche behörden und ämter das rauchen verbieten, ok: die haben hausrecht. wenn die bahn so entschedet - akzeptiert, den mineralölkonzernen wird es weiterhelfen. wenn ich bei freunden zu gast bin in deren wohnung nicht geraucht werden soll - völlig in ordnung, ich bin gast.
aber wenn ich einen eigenen laden habe, eine kneipe, ein restaurant oder was auch immer, dann möchte ich die regeln aufstellen dürfen. da lasse ich ein jugendschutzgesetz nicht nur durchgehen, ich finde es auch sinnvoll. aber von volljährigen menschen erwarte ich, dass sie wissen auf was sie sich einlassen und dann entscheiden: ja oder nein.
wer es weiß, ich weiß es nicht, gilt das rauchverbot eigentlich auch für polizeireviere und bundeswehrkasernen? das sind ja auch staatliche hoheitsgebiete.
Ich hatte mal gehört, dass der Reichstag dem Rauchverbot nicht zum Opfer fallen sollte. Ist das was dran? Falls ja wäre das ja mal wieder ein tolles Vorbild unserer Politiker :deaD:
Schoppenpetzer schrieb: Wem gehören eigentlich die Kneipen?
ich hatte mal ein paar jahre eine. die antwort fällt mir leicht: dem finanzamt.
peter,
der im übrigen der meinung ist, dass der staat nicht die mutti ist, die einen an der hand nehmen sollte, sondern einfach nur ein verwaltungsapperat, der - gegen nicht ganz gerige beteiligung der bürger durch steuern und wahlen - gewährleisten sollte, dass möglichst viele menschen ihr ganz eigenes leben leben können. und dazu gehört, dass man möglichst viele dinge eigenverantwortlich entscheiden kann.
ich möchte für mich selbst entscheiden können, ob ich ungesunde substanzen zu mir nehme. ich möchte in minen eigenen räumlichkeiten (und als kneipier zahlt man meistens nicht wenig für diese "eigenen räumlichkeiten") selbst entscheiden können, wie ich meinen laden führe. wenn eine airline sagt: bei uns an bord wird nicht geraucht, dann ist das ihr gutes recht. wenn staatliche behörden und ämter das rauchen verbieten, ok: die haben hausrecht. wenn die bahn so entschedet - akzeptiert, den mineralölkonzernen wird es weiterhelfen. wenn ich bei freunden zu gast bin in deren wohnung nicht geraucht werden soll - völlig in ordnung, ich bin gast.
aber wenn ich einen eigenen laden habe, eine kneipe, ein restaurant oder was auch immer, dann möchte ich die regeln aufstellen dürfen. da lasse ich ein jugendschutzgesetz nicht nur durchgehen, ich finde es auch sinnvoll. aber von volljährigen menschen erwarte ich, dass sie wissen auf was sie sich einlassen und dann entscheiden: ja oder nein.
wer es weiß, ich weiß es nicht, gilt das rauchverbot eigentlich auch für polizeireviere und bundeswehrkasernen? das sind ja auch staatliche hoheitsgebiete.
Das ist der Grund, warum viele Gaststättenprojekte scheitern: die Wirte fühlen sich dort zu Hause. Der Zweck besteht aber darin, daß sich die Besucher dort zu Hause fühlen. Die aber können sich dort lediglich vergiften lassen...
Das ist der Grund, warum viele Gaststättenprojekte scheitern: die Wirte fühlen sich dort zu Hause. Der Zweck besteht aber darin, daß sich die Besucher dort zu Hause fühlen. Die aber können sich dort lediglich vergiften lassen...
Kein schlechter Einwand....allerdings würde es nicht erklären warum die Zigarettenprojekte nicht scheitern
Ne im Ernst, wenn ein Wirt sich die Bude potthässlich einrichtet, seine Ehefrau Schnaps aus ihren Fussnägeln brennt und den ganzen Tag Walle P. aus den Boxen schallt....dann ist es eben seine Sache. Dann kommte eben keiner und gut ist. Geht den Staat, geht Dich und mich nichts an (Zumindest ich will mit so Kneipen nüscht zu tun haben!).
Pedrogranata schrieb: Das ist der Grund, warum viele Gaststättenprojekte scheitern: die Wirte fühlen sich dort zu Hause. Der Zweck besteht aber darin, daß sich die Besucher dort zu Hause fühlen. Die aber können sich dort lediglich vergiften lassen...
Schoppenpetzer schrieb: Wem gehören eigentlich die Kneipen?
ich hatte mal ein paar jahre eine. die antwort fällt mir leicht: dem finanzamt.
peter,
der im übrigen der meinung ist, dass der staat nicht die mutti ist, die einen an der hand nehmen sollte, sondern einfach nur ein verwaltungsapperat, der - gegen nicht ganz gerige beteiligung der bürger durch steuern und wahlen - gewährleisten sollte, dass möglichst viele menschen ihr ganz eigenes leben leben können. und dazu gehört, dass man möglichst viele dinge eigenverantwortlich entscheiden kann.
ich möchte für mich selbst entscheiden können, ob ich ungesunde substanzen zu mir nehme. ich möchte in minen eigenen räumlichkeiten (und als kneipier zahlt man meistens nicht wenig für diese "eigenen räumlichkeiten") selbst entscheiden können, wie ich meinen laden führe. wenn eine airline sagt: bei uns an bord wird nicht geraucht, dann ist das ihr gutes recht. wenn staatliche behörden und ämter das rauchen verbieten, ok: die haben hausrecht. wenn die bahn so entschedet - akzeptiert, den mineralölkonzernen wird es weiterhelfen. wenn ich bei freunden zu gast bin in deren wohnung nicht geraucht werden soll - völlig in ordnung, ich bin gast.
aber wenn ich einen eigenen laden habe, eine kneipe, ein restaurant oder was auch immer, dann möchte ich die regeln aufstellen dürfen. da lasse ich ein jugendschutzgesetz nicht nur durchgehen, ich finde es auch sinnvoll. aber von volljährigen menschen erwarte ich, dass sie wissen auf was sie sich einlassen und dann entscheiden: ja oder nein.
wer es weiß, ich weiß es nicht, gilt das rauchverbot eigentlich auch für polizeireviere und bundeswehrkasernen? das sind ja auch staatliche hoheitsgebiete.
Das ist der Grund, warum viele Gaststättenprojekte scheitern: die Wirte fühlen sich dort zu Hause. Der Zweck besteht aber darin, daß sich die Besucher dort zu Hause fühlen. Die aber können sich dort lediglich vergiften lassen...
Ist es nicht auch die freie Entscheidung des Wirtes, welchen Zweck seine Gaststätte erfüllen soll??? Ob das rentabel ist oder er ggf. sein Konzept überdenken muss, um nicht pleite zu gehen, ist eine andere Geschichte. Allerdings ebenfalls seine eigene Entscheidung!!
§ 3 Inhalt der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. (2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt. (3) (weggefallen) § 4 Versagungsgründe (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, 2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder 2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, 4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann. (2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. § 5 Auflagen (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, 2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder 3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. (2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
@ Schobbe es gibt eben Erkenntnisse zwischen Himmel und Erde, die finden sich nur hier bei uns im Forum, weshalb wir auch so gerne mitmachen...Ich komme auch gerne (mit Kippen) in deine künftige Straußenäpplerwirtschaft bei dir zuhause.
Pedrogranata schrieb: @ Schobbe es gibt eben Erkenntnisse zwischen Himmel und Erde, die finden sich nur hier bei uns im Forum, weshalb wir auch so gerne mitmachen...Ich komme auch gerne (mit Kippen) in deine künftige Straußenäpplerwirtschaft bei dir zuhause.
Sorry, bei mir wird nur auf´m Balkon geraucht! Tatsache!
Pedrogranata schrieb: @ Schobbe es gibt eben Erkenntnisse zwischen Himmel und Erde, die finden sich nur hier bei uns im Forum, weshalb wir auch so gerne mitmachen...Ich komme auch gerne (mit Kippen) in deine künftige Straußenäpplerwirtschaft bei dir zuhause.
Also der schwammige Begriff "Gäste" ist schon heftig. Im Grunde geht es also um potentielle Gäste. Toll! Dann beantrage ich demnächst Kindergeld, weil ich potentiell Vater sein könnte.
Nur eine Idee. Wie sieht es mit einem e.V. aus???? Was ist dort mit dem Vereinsheim? Das ist keine öffentliche Kneipe, denn da dürfen nur Mitglieder rein. Wenn man seine Kneipe jetzt als e.V. eintragen lässt und seinen Gästen am Eingang eine "Mitgliedskarte" für einen "symbolischen Betrag" in die Hand drückt, dann dürfte es meiner Meinung nach gehen. Und dann kann sich jeder Nichtraucher überlegen, ob er in den "Verein" eintritt oder nicht. Es ist ja nicht so, dass eine Nichtraucher gezwungen wird, da einzutreten. Was haltet ihr von diesem Gedankengang?
Dieser Gedankengang ist vermutlich so alt wie das Gaststättenrecht selbst. Regelmäßig kommt ein verhinderter Wirt dann auf diese Idee, wenn es Zweifel an seiner "Zuverlässigkeit" iSv § 4 I Nr. 1 Gaststättengesetz gibt. Ich kenne beispielsweise den Fall, dass ein vorbestrafter Herr aus dem Rotlichtmilleu gerne ein Bordell eröffnen würde. Aufgrund seiner Vergangenheit bekommt er aber keine Schankerlaubnis, ohne die wiederum das Bordell nur schlecht vorstellbar ist (Sekt und N*****!). Kurzerhand gründet er einen e.V. und so weiter. Ziemlich enttäuscht war er dann, als ihm der frisch eröffnete Laden ein paar Tage später versiegelt wurde... Da es sich um eine offensichtliche Umgehung des Gaststättengesetzes handelt, das Vereinsrecht mithin rechtsmissbräuchlich verwendet wird, hat man so vor Gericht keine Chance. Trotzdem: netter Versuch!
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist...
Schobberobber72 schrieb: Genau so Typen wie Du sind es, die mich tierisch ankotzen!!! Hauptsche den bösen Rauchern aus Prinzip irgendeine Scheiße unterstellt. Schon so viel blauen Passiv-Dunst abbekommen, dass es nichtmal mehr zum Verständnis der einfachsten Texte langt?
Ich hab mich trotzdem lieb
DA
ich hatte mal ein paar jahre eine. die antwort fällt mir leicht: dem finanzamt.
peter,
der im übrigen der meinung ist, dass der staat nicht die mutti ist, die einen an der hand nehmen sollte, sondern einfach nur ein verwaltungsapperat, der - gegen nicht ganz gerige beteiligung der bürger durch steuern und wahlen - gewährleisten sollte, dass möglichst viele menschen ihr ganz eigenes leben leben können. und dazu gehört, dass man möglichst viele dinge eigenverantwortlich entscheiden kann.
ich möchte für mich selbst entscheiden können, ob ich ungesunde substanzen zu mir nehme. ich möchte in minen eigenen räumlichkeiten (und als kneipier zahlt man meistens nicht wenig für diese "eigenen räumlichkeiten") selbst entscheiden können, wie ich meinen laden führe. wenn eine airline sagt: bei uns an bord wird nicht geraucht, dann ist das ihr gutes recht. wenn staatliche behörden und ämter das rauchen verbieten, ok: die haben hausrecht. wenn die bahn so entschedet - akzeptiert, den mineralölkonzernen wird es weiterhelfen. wenn ich bei freunden zu gast bin in deren wohnung nicht geraucht werden soll - völlig in ordnung, ich bin gast.
aber wenn ich einen eigenen laden habe, eine kneipe, ein restaurant oder was auch immer, dann möchte ich die regeln aufstellen dürfen. da lasse ich ein jugendschutzgesetz nicht nur durchgehen, ich finde es auch sinnvoll. aber von volljährigen menschen erwarte ich, dass sie wissen auf was sie sich einlassen und dann entscheiden: ja oder nein.
wer es weiß, ich weiß es nicht, gilt das rauchverbot eigentlich auch für polizeireviere und bundeswehrkasernen? das sind ja auch staatliche hoheitsgebiete.
Falls ja wäre das ja mal wieder ein tolles Vorbild unserer Politiker :deaD:
Das ist der Grund, warum viele Gaststättenprojekte scheitern: die Wirte fühlen sich dort zu Hause. Der Zweck besteht aber darin, daß sich die Besucher dort zu Hause fühlen. Die aber können sich dort lediglich vergiften lassen...
Kein schlechter Einwand....allerdings würde es nicht erklären warum die Zigarettenprojekte nicht scheitern
Ne im Ernst, wenn ein Wirt sich die Bude potthässlich einrichtet, seine Ehefrau Schnaps aus ihren Fussnägeln brennt und den ganzen Tag Walle P. aus den Boxen schallt....dann ist es eben seine Sache.
Dann kommte eben keiner und gut ist.
Geht den Staat, geht Dich und mich nichts an (Zumindest ich will mit so Kneipen nüscht zu tun haben!).
Wie sollen sie sich denn sonst fühlen?
wir ham schon schlechtere Sachen getrunken...
Ist es nicht auch die freie Entscheidung des Wirtes, welchen Zweck seine Gaststätte erfüllen soll??? Ob das rentabel ist oder er ggf. sein Konzept überdenken muss, um nicht pleite zu gehen, ist eine andere Geschichte. Allerdings ebenfalls seine eigene Entscheidung!!
NEIN
§§ 4 und 5 Gaststättengesetz:
§ 3 Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu
erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich
nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und
der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der
Antragsteller es beantragt.
(3) (weggefallen)
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem
Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder
Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel,
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften
des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht
einhalten wird,
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume
wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht
geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und
der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den
sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen
Anforderungen nicht genügen oder
2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen
nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude
liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige
Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt
wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach
dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung
der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten
läßt,
4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer
nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den
in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse
unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie
Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht
werden kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung
der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch
Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art
der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung
a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die
mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
§ 5 Auflagen
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum
Schutze
1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit,
2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
oder
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben,
können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
es gibt eben Erkenntnisse zwischen Himmel und Erde, die finden sich nur hier bei uns im Forum, weshalb wir auch so gerne mitmachen...Ich komme auch gerne
(mit Kippen) in deine künftige Straußenäpplerwirtschaft bei dir zuhause.
Sorry, bei mir wird nur auf´m Balkon geraucht! Tatsache!
Komm zu mir.
Dieser Gedankengang ist vermutlich so alt wie das Gaststättenrecht selbst. Regelmäßig kommt ein verhinderter Wirt dann auf diese Idee, wenn es Zweifel an seiner "Zuverlässigkeit" iSv § 4 I Nr. 1 Gaststättengesetz gibt.
Ich kenne beispielsweise den Fall, dass ein vorbestrafter Herr aus dem Rotlichtmilleu gerne ein Bordell eröffnen würde. Aufgrund seiner Vergangenheit bekommt er aber keine Schankerlaubnis, ohne die wiederum das Bordell nur schlecht vorstellbar ist (Sekt und N*****!). Kurzerhand gründet er einen e.V. und so weiter. Ziemlich enttäuscht war er dann, als ihm der frisch eröffnete Laden ein paar Tage später versiegelt wurde... Da es sich um eine offensichtliche Umgehung des Gaststättengesetzes handelt, das Vereinsrecht mithin rechtsmissbräuchlich verwendet wird, hat man so vor Gericht keine Chance.
Trotzdem: netter Versuch!
herrlich !
Geiler Selbstdiss!
MfG A²