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Wie umgehen mit den Rechtsradikalen?

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Die Thread-Frage wurde in Hamburg ganz einfach beantwortet: Sie nicht wählen.
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Die Meldestellen sind mir bekannt. Trotzdem bleibt mir die Frage, wann es sich um Volksverhetzung handelt, wie sich Volksverhetzung von anderen Arten von Hate Speech letztlich abhebt. Wo hier die genaue Grenze verläuft!
Dieser Spruch bspw., es wären genug Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde, müsste nach meinem Verständnis doch sowohl hinsichtlich 130 Abs.1, Nr1 , als auch nach 130 Abs.3 StGB den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Oder sind die Hürden hier so hoch?
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FrankenAdler schrieb:

Die Meldestellen sind mir bekannt. Trotzdem bleibt mir die Frage, wann es sich um Volksverhetzung handelt, wie sich Volksverhetzung von anderen Arten von Hate Speech letztlich abhebt. Wo hier die genaue Grenze verläuft!
Dieser Spruch bspw., es wären genug Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde, müsste nach meinem Verständnis doch sowohl hinsichtlich 130 Abs.1, Nr1 , als auch nach 130 Abs.3 StGB den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Oder sind die Hürden hier so hoch?

Ich finde die Anregung sehr richtig und werde in Bälde eine, hoffentlich allgemeinverständliche, Darstellung der Rechtslage zum Tatbestand der Volksverhetzung einstellen.
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FrankenAdler schrieb:

Die Meldestellen sind mir bekannt. Trotzdem bleibt mir die Frage, wann es sich um Volksverhetzung handelt, wie sich Volksverhetzung von anderen Arten von Hate Speech letztlich abhebt. Wo hier die genaue Grenze verläuft!
Dieser Spruch bspw., es wären genug Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde, müsste nach meinem Verständnis doch sowohl hinsichtlich 130 Abs.1, Nr1 , als auch nach 130 Abs.3 StGB den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Oder sind die Hürden hier so hoch?

Ich finde die Anregung sehr richtig und werde in Bälde eine, hoffentlich allgemeinverständliche, Darstellung der Rechtslage zum Tatbestand der Volksverhetzung einstellen.
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Dankeschön!
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FrankenAdler schrieb:

Die Meldestellen sind mir bekannt. Trotzdem bleibt mir die Frage, wann es sich um Volksverhetzung handelt, wie sich Volksverhetzung von anderen Arten von Hate Speech letztlich abhebt. Wo hier die genaue Grenze verläuft!
Dieser Spruch bspw., es wären genug Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde, müsste nach meinem Verständnis doch sowohl hinsichtlich 130 Abs.1, Nr1 , als auch nach 130 Abs.3 StGB den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Oder sind die Hürden hier so hoch?

Ich finde die Anregung sehr richtig und werde in Bälde eine, hoffentlich allgemeinverständliche, Darstellung der Rechtslage zum Tatbestand der Volksverhetzung einstellen.
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stefank schrieb:

FrankenAdler schrieb:

Die Meldestellen sind mir bekannt. Trotzdem bleibt mir die Frage, wann es sich um Volksverhetzung handelt, wie sich Volksverhetzung von anderen Arten von Hate Speech letztlich abhebt. Wo hier die genaue Grenze verläuft!
Dieser Spruch bspw., es wären genug Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde, müsste nach meinem Verständnis doch sowohl hinsichtlich 130 Abs.1, Nr1 , als auch nach 130 Abs.3 StGB den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Oder sind die Hürden hier so hoch?

Ich finde die Anregung sehr richtig und werde in Bälde eine, hoffentlich allgemeinverständliche, Darstellung der Rechtslage zum Tatbestand der Volksverhetzung einstellen.


Vielen Dank an FA fürs Fragen. Vielen Dank an Stefan fürs Niederschreiben (schonmal im Voraus). Interessiert mich nämlich auch, wobei ich von mir aus wohl nicht gefragt hätte
Ich hatte ja versprochen, was zum § 130 StGB (Volksverhetzung) zu schreiben.

Zunächst mal hat der Paragraph dieses wanhsinnige Problem:

§ 130 (Volksverhetzung)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

   1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

   2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

   1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

       a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

       b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

       c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

   2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

   3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


Es ist einfach unheimlich viel Text. Und das dauert nicht nur lange beim Lesen und Verstehen, sondern bietet sehr viele Fallen, die das Subsumieren eines Sachverhalts unter diesen Tatbestand sehr schwierig machen. Er wird darum von Juristen vielfach als Fehlkontruktion angesehen.

Dessen ungeachtet habe ich eine ganz gute Darstellung gefunden:

"Durch § 130 StGB soll vor allem auch das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat geschützt werden. § 130 StGB befasst sich nicht mit der Hetze gegen den Staat, sondern mit der Hetze im Staat. Dabei sind in Absatz 1 gleich mehrere Handlungsvarianten genannt.

So kann zum Hass aufgestachelt und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert werden. Es ist durchaus möglich, dass sich beide Varianten auch überschneiden. Was das Aufstacheln zum Hass angeht, ist eine abstrakte Eignung der Handlung aus Sicht des Täters ausreichend. Der Erfolg, nämlich dass tatsächlich Hass erzeugt wird, ist nicht erforderlich. In § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB sind die Tatalternativen beschimpfen, verleumden und böswilliges Verächtlichmachen genannt. Was das Beschimpfen und Verleumden angeht, können die §§ 185 ff. StGB ergänzend herangezogen werden.

Volksverhetzung und die Grenze zur Meinungsfreiheit

Ein immer wiederkehrendes Problem ist es festzustellen, wann Meinungsfreiheit aufhört und Volksverhetzung beginnt. Denn zur Meinungsfreiheit gehören auch Meinungen, die einem persönlich nicht immer gefallen mögen. Auch wenn Äußerungen ausländerfeindlich oder rassistisch klingen, müssen sie noch nicht strafrechtlich relevant sein. Der Meinungsfreiheit wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Allein die Aufstachelung oder Aufforderung zur Gewalt reicht für § 130 StGB noch nicht aus. Hinzukommen muss noch, dass es sich speziell gegen eine bestimmte Gruppe Menschen richtet, die sich u.a. durch Hautfarbe oder Herkunft kennzeichnen lässt.

Zudem bedeutet Meinungsfreiheit, dass eine Meinung wiedergegeben wird, nicht eine Tatsache. Der Unterschied hierbei ist, dass eine Tatsache dem Beweis zugänglich ist. Es lässt sich überprüfen, ob sie richtig oder falsch ist. Beliebtes Beispiel hier: Wer den Holocaust leugnet, äußert keine Meinung. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung und es ist eine klare Widerlegbarkeit gegeben. Die Leugnung des Holocausts ist als Volksverhetzung anzusehen
." (Quelle: fachwanwalt.de)

Das ist einigermaßen verständlich, oder? Durch die Notwendigkeit der Prüfung so vieler objektiver Tatbestandsmerkmale, plus subjektiver Tatbestand, also "Wisssen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung", plus Abwägen mit dem starkem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind Grund dafür, dass die Zahl der Anzeigen die Zahl der Anklagen, und diese die Zahl der Verurteilungen weit übersteigt. Doch wenn es zu einer Bestrafung des Täters kommt, kriegt der ordentlich was auf den Deckel. Das mögliche Strafmaß wegen Volksverhetzung richtet sich nach den unterschiedlichen Begehungsformen. Wie hoch die tatsächliche Strafe ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

   Rechtfertigung, Billigung, Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus -> eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.

   Äußerung von Volksverhetzung -> Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.

   Leugnen, Billigen und Verharmlosen des NS-Völkermordes -> Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

   Darbietungen durch Medien- oder Teledienste, Rundfunk, Verbreiten von Schriften -> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Da kann also was zusammenkommen. Ich hoffe, dieser schwierige Paragraph ist jetzt etwas klarer geworden.





Ich hatte ja versprochen, was zum § 130 StGB (Volksverhetzung) zu schreiben.

Zunächst mal hat der Paragraph dieses wanhsinnige Problem:

§ 130 (Volksverhetzung)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

   1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

   2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

   1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

       a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

       b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

       c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

   2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

   3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


Es ist einfach unheimlich viel Text. Und das dauert nicht nur lange beim Lesen und Verstehen, sondern bietet sehr viele Fallen, die das Subsumieren eines Sachverhalts unter diesen Tatbestand sehr schwierig machen. Er wird darum von Juristen vielfach als Fehlkontruktion angesehen.

Dessen ungeachtet habe ich eine ganz gute Darstellung gefunden:

"Durch § 130 StGB soll vor allem auch das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat geschützt werden. § 130 StGB befasst sich nicht mit der Hetze gegen den Staat, sondern mit der Hetze im Staat. Dabei sind in Absatz 1 gleich mehrere Handlungsvarianten genannt.

So kann zum Hass aufgestachelt und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert werden. Es ist durchaus möglich, dass sich beide Varianten auch überschneiden. Was das Aufstacheln zum Hass angeht, ist eine abstrakte Eignung der Handlung aus Sicht des Täters ausreichend. Der Erfolg, nämlich dass tatsächlich Hass erzeugt wird, ist nicht erforderlich. In § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB sind die Tatalternativen beschimpfen, verleumden und böswilliges Verächtlichmachen genannt. Was das Beschimpfen und Verleumden angeht, können die §§ 185 ff. StGB ergänzend herangezogen werden.

Volksverhetzung und die Grenze zur Meinungsfreiheit

Ein immer wiederkehrendes Problem ist es festzustellen, wann Meinungsfreiheit aufhört und Volksverhetzung beginnt. Denn zur Meinungsfreiheit gehören auch Meinungen, die einem persönlich nicht immer gefallen mögen. Auch wenn Äußerungen ausländerfeindlich oder rassistisch klingen, müssen sie noch nicht strafrechtlich relevant sein. Der Meinungsfreiheit wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Allein die Aufstachelung oder Aufforderung zur Gewalt reicht für § 130 StGB noch nicht aus. Hinzukommen muss noch, dass es sich speziell gegen eine bestimmte Gruppe Menschen richtet, die sich u.a. durch Hautfarbe oder Herkunft kennzeichnen lässt.

Zudem bedeutet Meinungsfreiheit, dass eine Meinung wiedergegeben wird, nicht eine Tatsache. Der Unterschied hierbei ist, dass eine Tatsache dem Beweis zugänglich ist. Es lässt sich überprüfen, ob sie richtig oder falsch ist. Beliebtes Beispiel hier: Wer den Holocaust leugnet, äußert keine Meinung. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung und es ist eine klare Widerlegbarkeit gegeben. Die Leugnung des Holocausts ist als Volksverhetzung anzusehen
." (Quelle: fachwanwalt.de)

Das ist einigermaßen verständlich, oder? Durch die Notwendigkeit der Prüfung so vieler objektiver Tatbestandsmerkmale, plus subjektiver Tatbestand, also "Wisssen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung", plus Abwägen mit dem starkem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind Grund dafür, dass die Zahl der Anzeigen die Zahl der Anklagen, und diese die Zahl der Verurteilungen weit übersteigt. Doch wenn es zu einer Bestrafung des Täters kommt, kriegt der ordentlich was auf den Deckel. Das mögliche Strafmaß wegen Volksverhetzung richtet sich nach den unterschiedlichen Begehungsformen. Wie hoch die tatsächliche Strafe ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

   Rechtfertigung, Billigung, Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus -> eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.

   Äußerung von Volksverhetzung -> Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.

   Leugnen, Billigen und Verharmlosen des NS-Völkermordes -> Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

   Darbietungen durch Medien- oder Teledienste, Rundfunk, Verbreiten von Schriften -> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Da kann also was zusammenkommen. Ich hoffe, dieser schwierige Paragraph ist jetzt etwas klarer geworden.





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Danke Stefan. Ein bisschen besser verstrhe ich jetzt schon.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, wie sich eine Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung unterscheidet.
Beim leugnen des Holocausts ist es ja relativ klar.
Nehmen wir das Beispiel aus Abs. 1, böswillig verächtlich machen einer Gruppe: jemand äußert die Behauptung: "alle Neger stinken".
Zum einen werden Menschen mit dunkler Hautfarbe kollektiv mit dem rassistischen Begriff "Neger" versehen, dann wird weiterhin diese Gruppe pauschal des stinkens bezichtigt, also verächtlich gemacht.
Wie wäre das dann anhand von 130 einzuschätzen?
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Friedrich Merz hat eine Antwort auf die Frage: Wie umgehen mit dem Rechtsradikalismus? Er hat die Antwort in der PK zu seiner Kandidatur zum CDU Vorsitz gegeben.

Journalist: „Schließe ich daraus richtig, dass ihre Antwort auf das Problem des Rechtsradikalismus die stärkere Thematisierung von Clan-Kriminalität, Grenzkontrollen, usw. ist?“

Merz: „Die Antwort ist Ja.“

https://twitter.com/i/status/1232261797152993281
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Friedrich Merz hat eine Antwort auf die Frage: Wie umgehen mit dem Rechtsradikalismus? Er hat die Antwort in der PK zu seiner Kandidatur zum CDU Vorsitz gegeben.

Journalist: „Schließe ich daraus richtig, dass ihre Antwort auf das Problem des Rechtsradikalismus die stärkere Thematisierung von Clan-Kriminalität, Grenzkontrollen, usw. ist?“

Merz: „Die Antwort ist Ja.“

https://twitter.com/i/status/1232261797152993281
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Der Merz ist einfach nur dämlich.
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Der Merz ist einfach nur dämlich.
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Schau mal speziell in NRW wo die AfD besonders stark ist. In Gegenden, die besonders von (Clan) -Kriminalität geprägt ist.

Sich mit dieser Kriminalität auseinandersetzen ist nicht dämlich, sondern schlau. Wenn das erfolgreich umgesetzt wird, ist es die beste Politik gegen die AfD.
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Schau mal speziell in NRW wo die AfD besonders stark ist. In Gegenden, die besonders von (Clan) -Kriminalität geprägt ist.

Sich mit dieser Kriminalität auseinandersetzen ist nicht dämlich, sondern schlau. Wenn das erfolgreich umgesetzt wird, ist es die beste Politik gegen die AfD.
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Nicht der Kampf gegen Linksextremismus?
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Nicht der Kampf gegen Linksextremismus?
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Nein,
im übrigen reden wir hier über Rechtsradikale.
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Schau mal speziell in NRW wo die AfD besonders stark ist. In Gegenden, die besonders von (Clan) -Kriminalität geprägt ist.

Sich mit dieser Kriminalität auseinandersetzen ist nicht dämlich, sondern schlau. Wenn das erfolgreich umgesetzt wird, ist es die beste Politik gegen die AfD.
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60revax schrieb:


         Schau mal speziell in NRW wo die AfD besonders stark ist. In Gegenden, die besonders von (Clan) -Kriminalität geprägt ist.


Die AfD holt überproportional Wählerstimmen bei Menschen mit geringer Bildung und mit geringem Einkommen. Man kann davon ausgehen, dass die meisten Gebiete, in denen Clan-Kriminalität häufiger vorkommt, eben jene Kriminalität haben, weil diese Gebiete sozial prekär sind, also einen hohen Anteil an zB Hartz-IV-Empfängern , Arbeitslosen etc. haben. Ich halte es daher für deutlich wahrscheinlicher, dass die soziale Struktur der Wählerschaft in diesen Gegenden mehr Einfluss auf die Wahlergebnisse hat als die vor Ort auftretende Gewalt.
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Da von einem männlichen Unionspolitiker, der den rechten Rand wieder heim in die CDU holen soll, erwartet wird, eine rigide Law and Order Politik zu praktizieren oder zumindest nach außen hin den Eindruck zu erwecken dies zu tun, ist es nicht verwunderlich, dass Merz ankündigt, gegen „Clan-Kriminalität“ vorzugehen.  Nur wenige Tage nach Hanau, den Hinterbliebenen zu sagen, dass man dem Rechtsradikalismus mit einer restriktiveren Politik gegen „Clan-Kriminalität“ und Grenzkontrollen begegnen werde, ist eines Staatsmannes, der die Zukunft dieses Landes gestalten möchte, nicht würdig. Das ist billige AfD-Rhetorik.
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60revax schrieb:


         Schau mal speziell in NRW wo die AfD besonders stark ist. In Gegenden, die besonders von (Clan) -Kriminalität geprägt ist.


Die AfD holt überproportional Wählerstimmen bei Menschen mit geringer Bildung und mit geringem Einkommen. Man kann davon ausgehen, dass die meisten Gebiete, in denen Clan-Kriminalität häufiger vorkommt, eben jene Kriminalität haben, weil diese Gebiete sozial prekär sind, also einen hohen Anteil an zB Hartz-IV-Empfängern , Arbeitslosen etc. haben. Ich halte es daher für deutlich wahrscheinlicher, dass die soziale Struktur der Wählerschaft in diesen Gegenden mehr Einfluss auf die Wahlergebnisse hat als die vor Ort auftretende Gewalt.
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Es wird eine Gemengelage sein. Gerade Menschen mit einem Leben in schwierigem sozialen Umfeld leiden unter der Kriminalität.
Wenn Dein Ansatz stimmt, dann ist die Wahl von Radikalen Protest gegen die da oben, die verantwortlich für ihre Situation gemacht werden.
Der Ansatz der hier auch wiederholt geäußert wird, alle AfD-Wähler seinen Rassisten, da sie wissen müssen mit wem sie es zu tun haben, kann dann nicht stimmen.
Wenn es der Politik gelingt auf all den angesprochen Feldern, Bildung, Kriminalität, Wirtschaft und Arbeit, soziale Sicherheit, Wohnen erfolgreich zu arbeiten, dann wird den Rechtsradikalen der Boden entzogen.

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Es wird eine Gemengelage sein. Gerade Menschen mit einem Leben in schwierigem sozialen Umfeld leiden unter der Kriminalität.
Wenn Dein Ansatz stimmt, dann ist die Wahl von Radikalen Protest gegen die da oben, die verantwortlich für ihre Situation gemacht werden.
Der Ansatz der hier auch wiederholt geäußert wird, alle AfD-Wähler seinen Rassisten, da sie wissen müssen mit wem sie es zu tun haben, kann dann nicht stimmen.
Wenn es der Politik gelingt auf all den angesprochen Feldern, Bildung, Kriminalität, Wirtschaft und Arbeit, soziale Sicherheit, Wohnen erfolgreich zu arbeiten, dann wird den Rechtsradikalen der Boden entzogen.

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Du und Friedrich Merz seid also beide der Ansicht, dass man den Rechtsradikalismus am besten bekämpft, indem man ihm nachgibt?
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Da von einem männlichen Unionspolitiker, der den rechten Rand wieder heim in die CDU holen soll, erwartet wird, eine rigide Law and Order Politik zu praktizieren oder zumindest nach außen hin den Eindruck zu erwecken dies zu tun, ist es nicht verwunderlich, dass Merz ankündigt, gegen „Clan-Kriminalität“ vorzugehen.  Nur wenige Tage nach Hanau, den Hinterbliebenen zu sagen, dass man dem Rechtsradikalismus mit einer restriktiveren Politik gegen „Clan-Kriminalität“ und Grenzkontrollen begegnen werde, ist eines Staatsmannes, der die Zukunft dieses Landes gestalten möchte, nicht würdig. Das ist billige AfD-Rhetorik.
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Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.
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Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.
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60revax schrieb:


         Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.

Ich habe es auch gesehen und es ist genau das, was dieser Mann dazu denk: Ausländer sind schuld am Rechtsradikalismus. Lenz Jacobsen hat dazu einen treffenden Kommentar geschrieben: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/friedrich-merz-cdu-strategie-rechtsextremismus
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Du und Friedrich Merz seid also beide der Ansicht, dass man den Rechtsradikalismus am besten bekämpft, indem man ihm nachgibt?
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bla_blub schrieb:

Du und Friedrich Merz seid also beide der Ansicht, dass man den Rechtsradikalismus am besten bekämpft, indem man ihm nachgibt?

Nein, sondern man tut etwas um den Zulauf von Wählern zu dieser unsäglichen Partei zu verhindern.
Das geht durch erfolgreiche politische Arbeit.
Menschen, die aus völkischen und rassistischen Gründen diese Partei wählen, erreicht niemand.
Es komme dann hoffentlich der Antrag in Karlsruhe diese Partei zu verbieten.
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60revax schrieb:


         Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.

Ich habe es auch gesehen und es ist genau das, was dieser Mann dazu denk: Ausländer sind schuld am Rechtsradikalismus. Lenz Jacobsen hat dazu einen treffenden Kommentar geschrieben: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/friedrich-merz-cdu-strategie-rechtsextremismus
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bla_blub schrieb:

60revax schrieb:


         Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.

Ich habe es auch gesehen und es ist genau das, was dieser Mann dazu denk: Ausländer sind schuld am Rechtsradikalismus. Lenz Jacobsen hat dazu einen treffenden Kommentar geschrieben: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/friedrich-merz-cdu-strategie-rechtsextremismus

Meine Wahrnehmung war eine andere.
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bla_blub schrieb:

60revax schrieb:


         Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.

Ich habe es auch gesehen und es ist genau das, was dieser Mann dazu denk: Ausländer sind schuld am Rechtsradikalismus. Lenz Jacobsen hat dazu einen treffenden Kommentar geschrieben: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/friedrich-merz-cdu-strategie-rechtsextremismus

Meine Wahrnehmung war eine andere.
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60revax schrieb:

bla_blub schrieb:

60revax schrieb:


         Ich habe mir den Presseauftritt angesehen. Die Aussagen von Merz zum Rechtsradikalismus auf die eine Nachfrage eines Journalisten zu reduzieren wird dem ganzen Auftritt nicht gerecht.

Ich habe es auch gesehen und es ist genau das, was dieser Mann dazu denk: Ausländer sind schuld am Rechtsradikalismus. Lenz Jacobsen hat dazu einen treffenden Kommentar geschrieben: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/friedrich-merz-cdu-strategie-rechtsextremismus

Meine Wahrnehmung war eine andere.


Mal wieder sehr exklusiv


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