Straffällig? Also auch Schwarzfahren = Abschiebung?
Nein, natürlich nicht. Da müsste man sich auf gewisse gravierende Straftaten festlegen. Aber sowas wie in Köln würde mir da schon reichen. Und Tafelberg scheinbar auch, dessen Frage du leider noch nicht beantwortet hast!
Ich kann das wie gesagt emotional total verstehen, aber wenn man anfängt Gesetze von Leuten aufgrund von Emotionen zu ändern (zudem hier auch gleich das Grundgesetz..) dann hat man auch schnell eine Gesetzgebung zusammen wie in Ländern aus denen Menschen aus guten Gründen flüchten.. Ich lese auch oft genug von Fällen und entsprechenden Urteilen wo ich denke "was? mehr nicht? Sein Sack müsst man auf de Küchetisch nachele, ich würd ihm die lange Fonduestäbchen durch die Ohrn stechen, dann die Zung rausreisse,.. etc" - aber das liegt daran, dass Recht und Gesetz nicht so einfach sind und ich von den Zusammenhängen keine Ahnung habe..
Straffällig? Also auch Schwarzfahren = Abschiebung? Du bist dir aber schon klar darüber, dass es kein extra Strafrecht für Migranten geben kann, sollten wir den Grundsatz "Gleichheit vor dem Gesetz" aufrecht erhalten wollen, oder? Natürlich könnte man festlegen dass JEDE noch so geringe Straftat sofort zur Abschiebung führt. Ist das dein Wunsch? Wie gesagt: einmal Schwarzfahren, ab nach Syrien?
naja, da könnte man ja grds. schon mal unterscheiden zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit. Inwiefern dann eine Absenkung des zur Abschiebung berechtigenden Strafmaßes mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, wäre dann wieder eine andere Sache. Aber von Rotlichtverstößen oder Geschwindgkeitsüberschreitungen hat nun wirklich niemand gesprochen
Schwarzfahren ist keine Ordnungswidrigkeit. Es gilt als Eigentumsdelikt und wird als "Leistungserschleichung" strafrechtlich verfolgt.
keine OWi, richtig - verfolgt und abgeurteilt wird es beinahe von Gericht zu Gericht anders, aber eine OWi ist das nicht. Das stimmt. Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt. Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies. Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Schwarzfahren ist keine Ordnungswidrigkeit. Es gilt als Eigentumsdelikt und wird als "Leistungserschleichung" strafrechtlich verfolgt.
keine OWi, richtig - verfolgt und abgeurteilt wird es beinahe von Gericht zu Gericht anders, aber eine OWi ist das nicht. Das stimmt. Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt. Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies. Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
Schwarzfahren ist keine Ordnungswidrigkeit. Es gilt als Eigentumsdelikt und wird als "Leistungserschleichung" strafrechtlich verfolgt.
keine OWi, richtig - verfolgt und abgeurteilt wird es beinahe von Gericht zu Gericht anders, aber eine OWi ist das nicht. Das stimmt. Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt. Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies. Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Schwarzfahren ist keine Ordnungswidrigkeit. Es gilt als Eigentumsdelikt und wird als "Leistungserschleichung" strafrechtlich verfolgt.
keine OWi, richtig - verfolgt und abgeurteilt wird es beinahe von Gericht zu Gericht anders, aber eine OWi ist das nicht. Das stimmt. Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt. Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies. Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Die Politiker reden u. erzählen viel- handeln aber meistens nicht.
wie soll er denn handeln? Soll er die Urteile sprechen? Auf welcher Gesetzesgrundlage? In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Du findest es also richtig wenn Asylbewerber (falls es denn welche waren und es ihnen nachzuweisen ist) die so etwas tun wie an Silvester in D bleiben dürfen ?
Ich finde es richtig - nicht "emotional" richtig aber rational richtig, denn jeder deutsche, der sowas macht, darf auch in Deutschland bleiben - wenn man den Gleichheitsgrundsatz aufweicht macht man juristisch ein ziemliches Fass auf..
Taunusabbel schrieb: Du findest es also richtig wenn Asylbewerber (falls es denn welche waren und es ihnen nachzuweisen ist) die so etwas tun wie an Silvester in D bleiben dürfen ?
Ich finde es richtig - nicht "emotional" richtig aber rational richtig, denn jeder deutsche, der sowas macht, darf auch in Deutschland bleiben - wenn man den Gleichheitsgrundsatz aufweicht macht man juristisch ein ziemliches Fass auf..
Deutsche kannst Du auch nicht abschieben wenn sie einen Mord begehen, was für ein dämlicher Vergleich
Deutsche kannst Du auch nicht abschieben wenn sie einen Mord begehen, was für ein dämlicher Vergleich
Verstehe nicht warum das dämlich sein soll - das ist doch gerade mein Punkt, jeder der in Deutschland für ein Verbrechen bestraft wird sollte das gleiche Strafmaß erwarten können - nicht eine Personengruppe Haft oder Geldstrafe X und eine andere Personengruppe die Abschiebung
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Die Politiker reden u. erzählen viel- handeln aber meistens nicht.
wie soll er denn handeln? Soll er die Urteile sprechen? Auf welcher Gesetzesgrundlage? In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
pelo schrieb: Die Politiker reden u. erzählen viel- handeln aber meistens nicht.
wie soll er denn handeln? Soll er die Urteile sprechen? Auf welcher Gesetzesgrundlage? In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
Nein. Das war von mir im allgemeinen gemeint ,nicht speziell auf Herrn Maas u. die Vorgänge in Köln usw.gemünzt.
Ein Beispiel : Altbundeskanzler Schröder auf dem Marktplatz in Würzburg vor seiner Wahl zum Bundeskanzler unter dem Beifall der Zuschauer " wer sich als Ausländer nicht benehmen kann,dann raus mit ihm aus Deutschland" , obwohl er genau wusste, dass sowas nicht möglich ist.
Die Liste liese sich beliebig mit Aussagen von Politikern aller Parteien fortsetzen.Sie reden in allen Talkshows was geschehen müsste, was passieren sollte, handeln aber meist nicht.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Da die sexuelle Nötigung hier in den Fällen wohl gemeinschaftlich begangen wurde, haben wir hier sogar einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung, der das selbe Strafmaß hat, wie die tatsächliche Vergewaltigung und bei 2 Jahren Knast beginnt.
TdM sagte gestern, dass sich Straftaten erst dann auf das Asylverfahren auswirken, wenn das Strafmaß mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe betrage. Deshalb müsse man überlegen, diese Regelung zu ändern.
TdM sagte gestern, dass sich Straftaten erst dann auf das Asylverfahren auswirken, wenn das Strafmaß mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe betrage. Deshalb müsse man überlegen, diese Regelung zu ändern.
Ich bin - wieder mal - sprachlos.
Die hier zitierte Aussage bezieht sich lediglich und ausnahmslos auf bereits abgeschlossene Asylverfahren, bei denen festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nicht möglich ist. Sie gilt nicht für Asyl bewerber!
Von mir betreuten Asyl bewerbern wurde bereits die Abschiebung angedroht, weil wie ihre Residenzpflicht verletzt hatten, weil sie mit mir unterwegs waren.
Ich kenne das Zitat von TdM nicht. Hat er es tatsächlich so gesagt, ist das an Unfähigkeit / bösem Willen (sucht euch was aus) nicht mehr zu überbieten. Wurde die Aussage aber nicht so getätigt oder aus dem Zusammenhang gerissen, gilt dasselbe für Blablablubb.
Also ich jetzt auch mal. Genau vor deinem Posting steht der Link zum Tagesspiegel, in dem genau diese Aussage von TdM steht, und nicht nur das, sondern auch dass Maas sogar von nur einem Jahr redet.
Zusätzlich steht da der entsprechende von brockman gepostete Paragraph!
Taunusabbel schrieb: Du findest es also richtig wenn Asylbewerber (falls es denn welche waren und es ihnen nachzuweisen ist) die so etwas tun wie an Silvester in D bleiben dürfen ?
Ich finde es richtig - nicht "emotional" richtig aber rational richtig, denn jeder deutsche, der sowas macht, darf auch in Deutschland bleiben - wenn man den Gleichheitsgrundsatz aufweicht macht man juristisch ein ziemliches Fass auf..
Deutsche kannst Du auch nicht abschieben wenn sie einen Mord begehen, was für ein dämlicher Vergleich
Deutsche kannst Du auch nicht abschieben wenn sie einen Mord begehen, was für ein dämlicher Vergleich
Verstehe nicht warum das dämlich sein soll - das ist doch gerade mein Punkt, jeder der in Deutschland für ein Verbrechen bestraft wird sollte das gleiche Strafmaß erwarten können - nicht eine Personengruppe Haft oder Geldstrafe X und eine andere Personengruppe die Abschiebung
das ist doch gerade mein Punkt, jeder der in Deutschland für ein Verbrechen bestraft wird sollte das gleiche Strafmaß erwarten können - nicht eine Personengruppe Haft oder Geldstrafe X und eine andere Personengruppe die Abschiebung
Warum sollte man ausländische kriminelle weiterhin hier dulden? Auf das Sie noch zig Straftaten begehen können und dem Staat, egal ob als Strafgefangener oder Leistungsbezieher, auf der Tasche liegen?
Die Politiker reden u. erzählen viel- handeln aber meistens nicht.
wie soll er denn handeln? Soll er die Urteile sprechen? Auf welcher Gesetzesgrundlage? In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
pelo schrieb: Die Politiker reden u. erzählen viel- handeln aber meistens nicht.
wie soll er denn handeln? Soll er die Urteile sprechen? Auf welcher Gesetzesgrundlage? In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
Nein. Das war von mir im allgemeinen gemeint ,nicht speziell auf Herrn Maas u. die Vorgänge in Köln usw.gemünzt.
Ein Beispiel : Altbundeskanzler Schröder auf dem Marktplatz in Würzburg vor seiner Wahl zum Bundeskanzler unter dem Beifall der Zuschauer " wer sich als Ausländer nicht benehmen kann,dann raus mit ihm aus Deutschland" , obwohl er genau wusste, dass sowas nicht möglich ist.
Die Liste liese sich beliebig mit Aussagen von Politikern aller Parteien fortsetzen.Sie reden in allen Talkshows was geschehen müsste, was passieren sollte, handeln aber meist nicht.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
brockman schrieb: Aus dem § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
@Fffm 60er. Es wäre schön, wenn man mit dir mal vernünftig diskutieren könnte ,du deine Meinung vielleicht mal in meheren Sätzen kundtun würdest u. deine Meinung auch begründen würdest, statt immer nur in deinen " Beiträgen" einzelne Wörter einzuwerfen.
Aber sowas wie in Köln würde mir da schon reichen. Und Tafelberg scheinbar auch, dessen
Frage du leider noch nicht beantwortet hast!
Ich lese auch oft genug von Fällen und entsprechenden Urteilen wo ich denke "was? mehr nicht? Sein Sack müsst man auf de Küchetisch nachele, ich würd ihm die lange Fonduestäbchen durch die Ohrn stechen, dann die Zung rausreisse,.. etc" - aber das liegt daran, dass Recht und Gesetz nicht so einfach sind und ich von den Zusammenhängen keine Ahnung habe..
Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt.
Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt.
Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Das muss angepasst werden.
Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt.
Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
Das muss angepasst werden.
Da bin ich etwas zu schnell hervor geprescht. Es ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass natürlich eine Abschiebung nicht wegen Lappalien durchgesetzt werden kann. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist dann halt der Streitpunkt.
Und bevor gleich wieder DougH um die Ecke kommt und mich (wegen was auch immer) blöd anpampt: Vermögensdelikte werden in Deutschland oft unverhältnismäßig stärker bestraft als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Da könnte man mal überlegen, ob das noch zeitgemäß ist (also etwa Diebstahl oder das beschriebene Grapschen), da Angriffe auf die körperliche Integrität deutlich länger nachhallen und stärkere Spuren hinterlassen als etwa das bloße entwenden des Portemonnaies.
Inwiefern eine Verschärfung des nationalen Rechts dann aber wiederum eine Abschiebung erleichtert, mögen diejenigen beurteilen, die sich mit den internationalen Übereinkommen auskennen
herrlich.
(8) Absatz 1 (regelt die Fälle in denen keine Abschiebung möglich ist, Anm d. Verf.) findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Z.B. hier: http://www.tagesspiegel.de/politik/nach-uebergriffen-von-koeln-heiko-maas-haelt-ausweisung-der-taeter-fuer-denkbar/12800214.html
Z.B. hier: http://www.tagesspiegel.de/politik/nach-uebergriffen-von-koeln-heiko-maas-haelt-ausweisung-der-taeter-fuer-denkbar/12800214.html
In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
Ein Beispiel : Altbundeskanzler Schröder auf dem Marktplatz in Würzburg vor seiner Wahl zum Bundeskanzler unter dem Beifall der Zuschauer " wer sich als Ausländer nicht benehmen kann,dann raus mit ihm aus Deutschland" , obwohl er genau wusste, dass sowas nicht möglich ist.
Die Liste liese sich beliebig mit Aussagen von Politikern aller Parteien fortsetzen.Sie reden in allen Talkshows was geschehen müsste, was passieren sollte, handeln aber meist nicht.
Ist der Rechtsstaat in deiner Welt schon abgeschafft?
Die hier zitierte Aussage bezieht sich lediglich und ausnahmslos auf bereits abgeschlossene Asylverfahren, bei denen festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nicht möglich ist. Sie gilt nicht für Asyl bewerber!
Von mir betreuten Asyl bewerbern wurde bereits die Abschiebung angedroht, weil wie ihre Residenzpflicht verletzt hatten, weil sie mit mir unterwegs waren.
Ich kenne das Zitat von TdM nicht. Hat er es tatsächlich so gesagt, ist das an Unfähigkeit / bösem Willen (sucht euch was aus) nicht mehr zu überbieten.
Wurde die Aussage aber nicht so getätigt oder aus dem Zusammenhang gerissen, gilt dasselbe für Blablablubb.
Zusätzlich steht da der entsprechende von brockman gepostete Paragraph!
Das ist jetzt nicht wirklich dein Ernst, oder?
In dem Artikel steht, dass er eine entsprechend harte Bestrafung, die eine Ausweisung rechtfertigt, für möglich hält. Aber alles andere besorgt eben der Rechtsstaat oder habe ich etwas übersehen?
Ein Beispiel : Altbundeskanzler Schröder auf dem Marktplatz in Würzburg vor seiner Wahl zum Bundeskanzler unter dem Beifall der Zuschauer " wer sich als Ausländer nicht benehmen kann,dann raus mit ihm aus Deutschland" , obwohl er genau wusste, dass sowas nicht möglich ist.
Die Liste liese sich beliebig mit Aussagen von Politikern aller Parteien fortsetzen.Sie reden in allen Talkshows was geschehen müsste, was passieren sollte, handeln aber meist nicht.