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Faninfo zum Spiel gegen den Karlsruher SC!

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NX01K schrieb:
So, ich hoffe das reicht dann jetzt auch für die Leute, die nur glauben was im Internet steht, auch wenn es noch keine Onlinequelle ist!

http://img516.imageshack.us/my.php?image=kaverfuegungov3.jpg




069er schrieb:
Danke für die Info!

Mich würde so langsam wirklich mal interessieren, was die "Forums-Anwälte" dazu sagen können.


Mich aber auch - ganz dringend!!
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Ok dann nehm ich meine Antwort zurück ist wohl eine andere Zeitung...
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Ist es überhaupt möglich eine Zaunfahne aufzuhängen? Ober bekommt man die nicht mitrein ?
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Gegen die Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aber durch den angeordneten Sofortvollzug keine aufschiebende Wirkung, wie dies sonst beim Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Fall ist. Dieser Sofortvollzug kann im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Dabei spielt es eine Rolle, inwieweit zur vorläufigen Überzeugung des Gerichts dargelegt werden kann, daß durch die in der Allgemeinverfügung genannten Gruppen keine Gefahr für die in der Verfügung genannten Rechtsgüter drohen. Daneben ist an der Verfügung problematisch,
ob sie dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Der durch die Fangruppen repräsentierte Personenkreis ist meiner Ansicht nach kaum einzugrenzen und durch die Polizei zu bestimmen. Ich würde einem Eilantrag durchaus Chancen einräumen.
Hier die maßgebliche Vorschrift:

§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung

(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
   bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
   in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4.
   in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

2Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. 2Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) 1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2Das gilt nicht, wenn

1.
   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
   eine Vollstreckung droht.

(7) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. 2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Widerspruchsführer kann jeder von der Verfügung betroffene sein.
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orschelchaoten schrieb:
Man oh man, was für Vollidioten in Karslruhe doch sind! Die genannten Gruppen bockt das doch sowieso nicht. Wenn ale in Schwarz kommen wird niemand wissen, ob diese zu UF97 gehören oder nicht!


Schieß KSC


Falls es wirklich zu dem Vorfall kommt das die Jungs net ins Stadion kommen,geh ich auch net also irgendwo hört es auf.    
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Pedrogranata schrieb:
Daneben ist an der Verfügung problematisch,
ob sie dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Der durch die Fangruppen repräsentierte Personenkreis ist meiner Ansicht nach kaum einzugrenzen und durch die Polizei zu bestimmen.



"Je nach Art des in Frage stehenden VA können jedoch auch eine Bezeichnung der Betroffenen nach generellen Merkmalen [...] genügen, wenn daraus im konkreten Fall ohne Zweifel folgt, wer gemeint ist, dh die Betroffenen dies ohne Schwierigkeiten klar und unzweifelhaft erkennen können."

Kopp/Ramsauer, VwVfG § 37 Rn. 10
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Noch ne kurzfristige Frage, was ist wenn man Tickets für Block E2 hat, darf man dann normal Gürteltaschen reinnehmen ?
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Isaakson schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Daneben ist an der Verfügung problematisch,
ob sie dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Der durch die Fangruppen repräsentierte Personenkreis ist meiner Ansicht nach kaum einzugrenzen und durch die Polizei zu bestimmen.



"Je nach Art des in Frage stehenden VA können jedoch auch eine Bezeichnung der Betroffenen nach generellen Merkmalen [...] genügen, wenn daraus im konkreten Fall ohne Zweifel folgt, wer gemeint ist, dh die Betroffenen dies ohne Schwierigkeiten klar und unzweifelhaft erkennen können."

Kopp/Ramsauer, VwVfG § 37 Rn. 10


Das dürfte aber nicht der Fall sein. 1. glaube ich nicht, daß die genannten Fangruppen "generellen Merkmalen" genügen und erst recht nicht dürfte der betreffende individualisierbar sein und seine Zugehörigkeit ohne Zweifel erkennen können. Wenn ich, als Nichtmitglied der diversen genannten "Brigaden" in Eintrachttrikot etc. in Karlsruhe-Stadt auftauche, kann die Polizei mich ohne weiteres dennoch diesen Gruppen zuordnen, denn die Fans der Brigade haben dies nicht auf der Stirn tätowiert. Das ist rechtswidrig, weil es willkürlichen Festnahmen Tür und Tor öffnet.  
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...wenn die gegen die Rechten mal so vorgehen würden, aber da dürfen die das ja immer nicht...angeblich...
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aight schrieb:
Noch ne kurzfristige Frage, was ist wenn man Tickets für Block E2 hat, darf man dann normal Gürteltaschen reinnehmen ?  


Nein, Gürteltaschen sind für uns in KA generell verboten... - warum auch immer.
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mal abgesehen von dem ganzen stress: gibts da gute bratwurst?
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läuft
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ich glaube so langsam wird´s mal wieder zeit für allgemeinen widerstand (ich meine jetzt nicht speziell heute und in karlsruhe und generell nur auf fussball bezogen)....ich rufe gerade mal heinrich hannover an.

****gesichter.
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neeko schrieb:
ich glaube so langsam wird´s mal wieder zeit für allgemeinen widerstand (ich meine jetzt nicht speziell heute und in karlsruhe und generell nur auf fussball bezogen)....ich rufe gerade mal heinrich hannover an.

****gesichter.


Solche Leute fehlen heute in unserer Gesellschaft!
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morsche,

so, hab jetzt mein auswärtstrikot angezogen, meinen schwarzen kapuzenpulli drüber mit frankfurtschriftzug drauf, meine drei lieblingsschals liegen auch bereit und die glückssau (ein mini-schweinchen aus ton = achtung, wurfgeschoss!!     ) steckt in der gürteltasche.

fürchte, in karlsruhe muss ich mich wohl naggisch machen, bei all dem verbotene zeusch ...  

es ist einfach nur von vorne bis hinten lächerlich, was die da abziehen. man kann's echt auch übertreiben!

auf 3 punkte für die SGE in "rules-over-rules-city" karlsruhe!!!  
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soo leute auf gehts....in ner stunde fährt unser zug nach FFM und dann weiter zum KackSC........auf zu den bekloppten........man sieht sich im und vor dem stadion  
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Hauptsache jeder kommt mit nem ROTEN Tampon der Freundin, oder die Frauen holen Ihn vorm eingang raus
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Ähm, fällt ne schwarze Sonnenbrille eigentlich unter das Vermummungsverbot???
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Na das kann ja heut was werden ma schauen was uns so alles erwarten wird !!!
Bald gehts los      
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Audrey schrieb:
Ähm, fällt ne schwarze Sonnenbrille eigentlich unter das Vermummungsverbot???  


Was willst Du bei dem Schweiss Wetter mit ner Sonnenbrille ??

Kopfschüttel


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