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Die Welt nackt zu Gast bei Freunden

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Man beachte den letzten Absatz. Ich glaube nicht das dieses Urteil es halten wird.

http://www.neuenachricht.de/A556D3/NENA/NENA_NEU.nsf/0/8AB068F85B26AD49C12571860056DA69?OpenDocument
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@SachsenadlerDD.

Jetzt werd mal konkret: Wo kann man einsteigen, wo kann man noch mitmachen? Action?

Es geht hier um unsere Freiheit, um unsere Bürgerrechte. Was keine Selbstverständlichkeit ist. Was sich seit der Aufklärung über Jahrhunderte erkämpft werden musste. Wofür meine Großmutter von der Gestapo in die Lindenstraße gebracht wurde und nur frei kam, weil ihr Knutschfreund aus der Schule der SS-Gefängniswärter war und sie rausgelassen hat. Ansonsten wär sie Güterzug gefahren.

Es ist nicht selbstverständlich, dass wir in einem freien Land geboren wurden. Und es ist nicht selbstverständlich, dass es so bleibt. Diese Freiheit und seine eigene Würde muss man sich Tag auf Tag neu erkämpfen.

Okay? Was ist zu tun? Wo kann man einsteigen?
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Auswandern
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ANbei die neuen Entwicklungen zum Fall.

Pressemitteilung

Gericht: Fußballfans dürfen von Polizei nackt ausgezogen werden – Klägerin geht in Berufung

17-Jährige beantragt vor Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Zulassung der Berufung / Rechtsanwälte und Fußballfans fassungslos über Urteil

Saarlouis/Dresden. Die 17-Jährige Klägerin Corinna F., die wie viele weitere weibliche Fußballanhänger bei einem Fußballspiel in der zweiten Fußballbundesliga bei der Einlasskontrolle von Polizistinnen nackt ausgezogen wurde, legte heute Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis ein. Das Gericht hatte kurz vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft seine Entscheidung veröffentlicht, das Fußballfans, die „unscheinbar und unverdächtig sind“ dürfen ohne Angabe von Gründen vor dem Stadionbesuch von der Polizei nackt ausgezogen werden (Aktenzeichen 6 K 74/05).

Unter Fußballfans und Rechtsanwälten sowie in den Internetforen und Medien löste das Urteil Unverständnis und Empörung aus. So sprach der renommierte Rechtsanwalt Udo Vetter aus Düsseldorf „von einem Offenbarungseid des Rechtsstaates.“ Tausende Fußballfans aus ganz Deutschland sicherten der Klägerin Unterstützung zu. Die Klägerin selbst ist fassungslos über das Urteil. „Nach der unbeschreiblichen Entwürdigung, dass ich im Stadion gezwungen wurde, mich auszuziehen, war diese Entscheidung eine weitere Erniedrigung“, so die Klägerin. „Und das nur, weil ich als so genannter unverdächtiger Fan zu einem Fußballspiel gegangen bin.“

Nach den Worten ihres Rechtsanwaltes Jörg Freund wird heute der Antrag auf Zulassung auf Berufung gegen die Entscheidung gestellt. Diese hatte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zunächst ausgeschlossen. „Wir können diese Entscheidung nicht akzeptieren, denn sie stellt Fußballfans quasi unter den Generalverdacht der Randale. In Sinne des Urteils wäre es zur Gefahrenabwehr dann sogar möglich, dass die Polizei auch bei anderen Veranstaltungen wie Konzerten an sich unverdächtige Besucher vor dem Eintritt zur Kontrolle völlig entkleidet. Das ist so nicht hinnehmbar“, begründet Jörg Freund den Antrag auf Berufung.
„Das diese Entscheidung kein Einzelfall bleiben wird, wenn wir nicht dagegen vorgehen, ist allein schon dadurch ersichtlich, dass einige Richter und Staatsanwälte in diesem Urteil eine weitere Möglichkeit zur Terrorismusbekämpfung sehen. Eine Legitimierung eines solchen Vorgehen kann sich kein Bürger in Deutschland wirklich wünschen“, ergänzt der Klageunterstützer Sven Schellenberg den Antrag auf Berufung.

Das Verwaltungsgericht wies mit dem Urteil die Klage einer damals 16-Jährigen ab, die sich wie viele andere weibliche Fans bei dem Zweitligaspiel 1. FC Saarbrücken gegen 1. FC Dynamo Dresden am 11. März 2005 im Station vor Beamtinnen der Saarbrücker Polizei ohne Angabe von Gründen in einer Kabine nackt ausziehen mussten. „Am Ende der Durchsuchung wurde die Klägerin angewiesen, den BH für eine Abtastkontrolle nach oben umzuklappen. Der Slip musste bis zu den Knien herunter gezogen werden und die Klägerin musste eine vollständige Körperdrehung durchführen“, so die Tatbestandsbeschreibung im Urteil.

Nach Angaben der Polizei Saarland wurde die Klägerin wie viele weitere weibliche Fans gerade deswegen untersucht, weil sie zu den so genannten unverdächtigen Dynamofans gehört. Solche sind nach Definition der Polizei Dresden „unscheinbare, jüngere oder ältere und insbesondere weibliche Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans zugeordnet werden können.“ Die Polizei Saarland begründete vor Gericht dieses Vorgehen damit, dass solche „unverdächtigen Fans“ Waffen, Rauchpulver und Signalmunition in Slip und BH versteckt ins Stadion transportiert hätten. „Es ist nach meiner Kenntnis allerdings kein einziger Fall namentlich von der Polizei dokumentiert worden, in dem das passierte“, berichtet Sven Schellenberg, der die Klage gegen die Landespolizeidirektion Saarland finanziell unterstützte. Auch bei dem Spiel in Saarbrücken wurde bei keinem der Fans, die sich ausziehen mussten, etwaige Gegenstände gefunden.
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Überfällige Wende: Das OVG hat die Maßnahme jetzt für unzulässig erklärt.

Polizeiliche Durchsuchung eines weiblichen Fußball-Fans rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.2007 ergangenem Urteil auf die Klage einer Anhängerin des 1. FC Dynamo Dresden festgestellt, dass ihre körperliche – mit Entkleiden verbundene - Durchsuchung durch Polizeibeamtinnen anlässlich der Fußballzweitliga-Begegnung zwischen dem 1. FC Saarbrücken und dem 1. FC Dynamo Dresden am 11.3.2005 vor dem Saarbrücker Ludwigsparkstadion rechtswidrig war.

Bei diesem Spiel vorangegangenen Auswärtsspielen des 1. FC Dynamo Dresden – u.a. in Karlsruhe - war es zu massiven Ausschreitungen durch Dresdner Fans gekommen, bei denen Pyrotechnik abgebrannt, in Richtung Gastgeberblöcke abgeschossen und auf Ordner geworfen worden war. Trotz verstärkter Einlasskontrollen war es dort Fans gelungen, Pyrotechnik – sogar mit Heftpflaster aufgeklebt im Intimbereich - in die Stadien mitzubringen. Nachdem die Dresdner Polizei im Vorfeld und am Spieltag die Saarbrücker Kollegen darüber informiert hatte, dass „unverdächtige Dynamo-Fans“, nämlich unscheinbare jüngere, ältere und insbesondere weibliche Fans von sogenannten Problem-Fans als Transporteure eingesetzt würden, um Gegenstände wie Waffen, Rauchpulver und Signalmunition ins Stadion zu schmuggeln, veranlasste die beklagte Landespolizeidirektion die Durchsuchung „unverdächtiger Dynamo-Fans“, darunter die der Klägerin.




Der K-Block ist die Fankurve im Rudolf-Harbig-Stadion.


In seiner Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Spielbesucherinnen und Spielbesucher, die den im Vorfeld mitgeteilten Kriterien solcher potentiellen Transporteure entsprachen, zur Abwendung der aufgrund entsprechender Vorfälle bei vorangegangenen Spielen zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben durch den Einsatz pyrotechnischer Materialien grundsätzlich durchsucht werden durften. Dabei konnte angesichts des hohen Ranges der Rechtsgüter, deren Bedrohung vorliegend zu befürchten war, prinzipiell auch eine mit einem Entkleiden verbundene - einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellende - Durchsuchung solcher potentiellen Transporteure im Einzelfall zulässig sein.

Zu beanstanden war die umstrittene Maßnahme im Falle der Klägerin jedoch deshalb, weil die von der Polizei entwickelten Kriterien zur Bestimmung potentieller Transportpersonen – von der Natur der Sache her - "unscharf" waren und erwarten ließen, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der hiernach zur Durchsuchung ausgewählten Personen um "harmlose" Spielbesucherinnen und Spielbesucher handeln würde, gleichwohl aber zusätzliche Vorgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit fehlten, die hätten sicherstellen können, dass sich die Inanspruchnahme der so genannten "Unverdächtigen" auf das unerlässliche Minimum beschränkte. Gemessen hieran waren Umfang sowie Art und Weise der Durchsuchung der Klägerin unverhältnismäßig.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2007
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Das wäre ja auch noch schöner gewesen...
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Danke für die Info Grinseball
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Dann doch besser so
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singender_adler schrieb:


Dann doch besser so  


lol, top  
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Sehr gut
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http://udovetter.de/lawblog/20071215_Urteil_OVG.pdf

Ganz ehrlich, wenn man sich das so durchliest ist das noch lange nicht das, was zumindest ich mir erhofft habe. Ich hätte mir gewünscht, dass ein Gericht klipp- und klar sagt, dass ohne begründeten Verdacht niemand so erniedrigt werden darf.

Kann man jetzt nicht eigentlich die Täterinnen wg. Nötigung o.ä. belangen?
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untouchable schrieb:
http://udovetter.de/lawblog/20071215_Urteil_OVG.pdf

Ganz ehrlich, wenn man sich das so durchliest ist das noch lange nicht das, was zumindest ich mir erhofft habe. Ich hätte mir gewünscht, dass ein Gericht klipp- und klar sagt, dass ohne begründeten Verdacht niemand so erniedrigt werden darf.



Sehe ich genauso. Im Grunde bleibt das Vorgehen als solches nämlich legitimiert, sofern der zu durchsuchende Personenkreis das nächste Mal genauer gefasst oder im Einzelfall eine Begründung für diese Maßnahme angegeben wird...
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Denjenigen der diese Maßnahme angeordnet hat wohl schon, aber wird es schwer sein ihm einen Vorsatz für diese Nötigung nachzuweisen! Er wird als Rechtfertigungsgrund die ihm obliegende Sicherheit im Stadion anbringen können.
Bei den ausführende Beamtinnnen, da wird es noch schwieriger. Sie haben einerseits die Pflicht Anweisungen ihrer Vorgesetzten umzusetzten andererseits aber auch die Pflicht bei erkennbar rechtswidrigen Anweisungen, diese zu verweigern. Wenn aber schon Gerichte unterschiedlich urteilen, kann dies nicht von den Beamten vor Ort verlangt werden. Diese können zwar Remonstrieren, das war aber auch schon. Dann haben sie zu machen was ihnen gesagt wird!

Meiner Meinung nach sind jetzt aber Schmerzensgeldansprüche der betroffenen Mädchen/ Frauen gegenüber dem betreffenden Land möglich!


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