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StefanNossek

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Wieder mal ein ganz traurige Nachricht. Mein Beileid der Familie und allen Angehörigen.
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Eine bewegende Geschichte.

Ein ganz, ganz großes Dankeschön für Euer Engagement.
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Was für eine unfassbare Nachricht.

Mein Beileid.
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Auch von mir einen schönen Gruß:

Alles Gute zum Geburtstag.

Wird Zeit, dass Du/Ihr mal wieder mit eintrachtfans tv rüber kommt. Ständig "mit dem Fahrrad uf de Gass die Eltern besuche" ist doch langweilig.

Nossek lebt
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Leider kein Einzelfall:

Stadtgebiet: Polizei warnt vor betrügerischen Wohnungsangebote im
Internet

Die Polizei in Frankfurt warnt davor, dass tatsächlich bestehende Angebote hochwertiger Wohnungen in bekannten Immobilien-Portalen von Betrügern kopiert und zu Schnäppchenpreisen angeboten werden. Interessenten werden damit gelockt, dass sie Mietvertrag und Wohnungsschlüssel gegen Überweisung von Kaution bzw. ersten Mieten an
die vermeintlichen Anbieter erhalten. Mehr Infos unter

http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1405126/polizeipraesidium_frankfurt_am_main

Nossek lebt
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Bei bereits gezahlten Betriebkosten ist ein Rückforderungsanspruch problematisch:

Zum Einen wird die Zahlung idR als Anerkenntnis gewertet. Zum Anderen ist zu beachten, dass der Mieter bei preisfreiem Wohnraum Einwendungen gegen eine fehlerhaft Abrechnung innerhalb von einem Jahr ab Zugang der Abrechnung erheben muss.

Für einen Rückforderungsanspruch spricht aber im vorliegenden Fall, dass es sich bei den Anwaltsgebühren überhaupt nicht um Betriebskosten handelt. Hier ist m.E. trotz Zahlung der Nachforderung oder trotz vorbehaltloser Annahme des Betriebskostenguthabens ein Rückforderungsanspruch gegeben. Dann musst Du aber die 3jährige Verjährungsfrist für einen Rückfordungsanspruch beachten.

Nochmals viel Erfolg

Nossek lebt
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Umlagefähig sind zunächst nur die Kostenpositionen, die im Mietvertrag explizit genannt sind. Bei Dir müssten also die Anwaltsgebühren als umlagefähige Betriebskosten im Vertrag stehen.  

Wenn es daran fehlt, müssen die Kosten schon aus der Abrechnung heraus genommen werden.

Sollten die Anwaltskosten tatsächlich als umlagefähige Betriebskosten in Deinem Mietvertrag stehen, dürfte eine solche Klausel unwirksam sein, denn Anwaltskosten sind niemals Betriebskosten.

Die Definition und die Aufzählung der Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung abschließend geregelt. Anwaltsgebühren sind dort nicht genannt. Anwaltskosten sind auch keine "sonstigen Betriebskosten" i.S.d. § 2 Nr. 17 BetriebskostenVO, da diese im Zusammenhang mit dem Grundstück  nicht laufend entstehen. Es sind also keine regelmäßig wiederkehrenden zum Unterhalt des Grundstücks notwendigen Leistungen. Selbst die Kosten für das Erstellen der Abrechnung (Ausnahme: Kosten für die Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) sind nicht umlagefähig, da  es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt. Dann kann das für Anwaltsgebühren nicht anders sein.

Die Abrechnung also nicht anerkennen (die Zahlung ist ein Anerkenntnis). Einen etwaigen Nachforderungsbetrag entsprechend kürzen, oder den Vemrieter zur Korrektur auffordern.

Viel Erfolg

Nossek lebt
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...
- weil mir ein paar Jungs aus der Oberstufe regelmäßig in der Pause gedroht haben, wenn ich weiter das Eintrachtwappen auf meiner Jacke trage...(ok. das war Ende der 70er, heute wäre die Jacke wohl weg),

- weil mir drei von diesen Oxen, nach dem 5:2 Heimsieg gegen Gladbach, am Offenbacher Bahnhof eins auf die Nuss gegeben und meinen Schal gerippt haben,

- weil ich in keinem Stadion, mit Ausnahme vom Oxenberg, den Schlachtruf: "Zyklon B für die SGE" gehört habe

... schon deshalb k.... mich dieser Club an

Nossek lebt
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Verkauft. Kann geschlossen.

Nossek lebt
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Sorry vergessen: Größe: L

Nossek lebt
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Biete Carhartt Windbreaker Fleece Pullover in der Farbe olive (Schriftzug in schwarz), kaum getragen, winzig kleine stecknadelkopfgroße Beschädigung am rechten Ärmel. Preis: VB, aber nur gegen Abholung  

Nossek lebt
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@ Beverungen: genau so sieht´s aus.

Warum hat sich der FSV nicht schon viel früher beim Frankfurter Steuerzahler bedankt. Immerhin wurde der BH schon Anfang der 90er Jahre dem FSV in Erbbaupacht überlassen, von den Sponsoren FES und Mainova ganz zu schweigen.

Na ja die schwarz blauen...

Nur eine Stadt, nur ein Verein: Eintracht Frankfurt

Nossek lebt

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Hallo Che,

ein Abrechnungszeitraum vonm 30.04. bis 01.05 ist zulässig, wenn auch nicht üblich.

Auf der Internetseite des Deutschen Mieterbundes findest du einen aktuellen Betriebskostenspiegel für das Jahr 2007. Anhand des Datenmaterials kannst Du ja mal Deine Werte vergleichen. Sind aber halt auch "nur" Durchschnittswerte.

Die Höhe Deiner  Nachzahlung resultiert aber auch auf sehr knapp bemessenen Vorauszahlungsbeträgen. € 140,-- für 60 qm ist wirklich knapp. Vor allen Dingen darfst Du nicht übersehen, dass in Deiner Abrechnung der Nutzzeitraum auf eine vollständige Heizperiode fällt. Aussagekräftiger wird erst die nächste Abrechnung sein, weil dann auch die Sommermonate einbezogen sind und in den Sommermonaten sind die Vorauszahlungsbeträge sicherlich angemessen.

Wenn man die Abrechnung ansieht fällt auf, dass Du von den Gesamtverbrauchswerten (die ja für alle Wohnungen auf 12 Monate bezogen sind) sehr hohe Anteile berechnet bekommst. Hier solltest Du nicht nur den eigenen Verbrauchswert anhand einer Ablesequittung überprüfen, sondern vor allen Dingen die Gesamtverbrauchswerte aller Wohnung (also 55,31 Warmwasser und 4538,95 Heinzeinheiten) überprüfen. Im Verhältnis zu diesen auf 12 Monaten beruhenden Werten sind Deine Einheiten nicht plausibel.

Fordere sämtliche Ablesequittungen an (ich gehe mal davon aus, dass Du keine bekommen hast).

Lass Dich nicht mit der Behauptung abspeisen, Techem erstelle keine Ablesequittungen mehr. Auf Deine Nachfrage beim Vermieter/Verwalter (nur er ist Dein Ansprechparten, nicht Techem) müssen Dir die Ablesequittungen übergeben werden. Anderenfalls kannst Du Deine Verbrauchwerte ja nicht überprüfen.

Ferner sind die Abweichungen bei der Wohnfläche auffällig. Bei den Heizkosten beträgt die Fläche nur 208,10 qm. Bei den Warmwasserkosten hingegen 1294,40 ? Merkwürdig, oder?

Bei den übrigen Nebenkosten sogar 2341,82 qm und 2607,81 qm. Diese Abweichungen solltest du hinterfragen.

Ich würde diese Nachfragen gegenüber Deinem Vermieter schriftlich geltend machen und einen Teilbetrag der Nachforderung unter Vorbehalt zahlen. Den Rest würde ich bis zur Überprüfung und Klärung zurückhalten.

Und nicht vergessen. Nach § 35a Einkommenssteuergesetz kannst Du die Haushaltsnahen Dienstlesitungen die unbar gezahlt wurden von der Steuer absetzen. Der Bertrag ist in der Abrechnung ja vermerkt.

Im Zweifel lieber noch einmal Rechtsrat beim Anwalt oder in der Mieterberatung einholen..

Viele Grüße und morgen 3 Punkte

Nossek lebt
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Hallo Wedge,

hier noch einmal kurz und knapp die Grundregeln für die Wohnflächenberechnung (auf der zweiten Seite):

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/media/downloads/FlugblattMieterhoehung.pdf

Viel Erfolg

Nossek lebt
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Hi RmK,

klar sind die Jungs vom efc mühlheim noch aktiv, wenn auch bei  weitem nicht mehr so wie früher. (Der Aufnäher aus den 80er Jahren wurde aber erst vor 2 Jahren wieder neu aufgelegt, siehe eintracht archiv)

Die meisten haben DK auf der Gegentribüne, aber teilweise auf unterschiedliche Blöcke verteilt. Auswärts nur noch selten und vereinzelt, keine eigene Busfahrt mehr.

Nach Jahrzehnte langem Kampf im Untergrund gegen die lower eastside wohnen viele mittlerweile im Herzen von Europa. Nur noch ein paar halten die Stellung beim Pack.  

Bei Heimspielen treffen sich einige regelmäßig 2 Stunden vor Spielbeginn zum Vorglühen beim ehemaligen country kitchen an der Straba Endhaltestelle.

Grüße

Nossek lebt
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@ aquila,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Du hast natürlich vollkommen recht, dass das Forum nicht der richtige Ort ist um hier juristische Sinn oder Unsinn zu verbeiten und zu disktuieren.

Dafür gibt es eine klare Entschuldigung von mir. SORRY

Gerade weil ich will, dass Du und die "vermeintlich" gewählten Stellvertreter endlich Ihre Arbeit aufnehmen können, wollte ich und   - wohl auch einige Vorredner -  auf die Risiken hinweisen. Das ist wohl falsch rüber gekommen. Ich bin ja froh dass es Euch gibt und Ihr ehrenamtlich Euch den Stress antut.

Für die falsche Form und den Weg: Noch mal eine klare Entschuldigung.

Deine rechtliche Bewertung teile ich zwar überhaupt nicht. Soll aber auch nicht mehr das Thema dieses Forums sein. Wie WIB schon schrieb: "2 Juristen, drei Meinungen."  

Ein Vorredner hat es ganz gut auf den Punkt gebracht: Wir sind Eintracht.

Liebe Grüße und vielleicht mal bei Gelegenheit und einem Schoppen

Nossek lebt
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@Audrey

Auch mir geht es als langjähriges Vereinsmitglied darum, dass das Ansehen der FuFa nicht durch unnötige Versäumnisse erneut beschädigt wird.

Genau deshalb möchte ich mit meinem Hinweis verhindern, dass nach der Versammlung theoretisch ein Wahl-Ergebnis angefochten werden kann. Denn dann haben wir auf längere Zeit kein (starkes) Führungsteam und schon gar keine große Akzeptanz. Und das wäre wohl ziemlich übel.

P.S. Tussis mit rosa SGE-Schals nerven mich nicht. Ich finde Sie zum kotzen.

Nossek lebt
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Liebe FuFa,

dem Kollegen HeizGründel ist zuzustimmen. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:

Die Versammlung am 19.11. wird einer gerichtliche Überprüfung niemals stand halten.  

Wie einige Vorredner schon zutreffend gerügt haben, ist die Ladungfrist für eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung nach unserer Vereinssatzung nicht gewahrt. Dies ist eindeutig und unstreitig.

Der Versuch, jetzt von einer Unterbrechung der Versammlung vom 25.10.2007 zu reden und damit die formellen Ladungsfristen zu umgehen, ist aus den folgenden Gründen untauglich.

1) § 19 Ziff. 11 der Vereinssatzung bestimmt, dass eine Unterbrechung der Versammlung nur vom Versammlungsleiter angeordnet werden kann.

Diese Voraussetzung ist eindeutig nicht erfüllt.

Vielmehr wurde nachträglich durch Erklärung des Präsidiums eine Wahl für ungültig erklärt und eine neue Versammlung angekündigt. Selbst das Präsidium hat in dieser Erklärung nicht von einer Unterbrechung geredet, sondern in der Erklärung eine außerordentliche Versammlung angekündigt.

2) Nach § 19 Ziff 11 der Vereinssatzung soll im Fall einer Unterbrechung innerhalb von 2 Wochen die Versammlung fortgesetzt werden. Diese Frist ist bei weitem schon abgelaufen. Selbst wenn man argumentieren würde, dass es sich nur um eine "Soll-Regelung" handelt, muss man aber im Vereinsrecht beachten, dass idR eine Fortsetzung der unterbrochenen Versammlung spätestens innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen hat (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 213). Die erhebliche Überschreitung der Frist für eine Fortsetzung ist ein schwerwiegender formeller Fehler, der ebenfalls zur Unwirksamkeit der Versammlung führt.

Aus den oben genannten Gründen kann jedes Mitglied die Versammlung "zu Fall bringen".

Die FuFa und insbesondere unser neuer Abteilungsvorsitzender sind gut beraten, wenn die Versammlung verschoben wird und mit ausreichernder Frist zu einer gänzllich neuen Versammlung geladen wird. Alles andere ist im Ergebnis haltlos.

Ansonsten sehe ist das nächst Versammlungschaos programmiert.

Nossek lebt
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Vael schrieb:
YES YES YES

Hab zwei Lieblingsvereine, die SGE und JEDER aber auch wirklich JEDER der gegen den OFX gewinnt.


   

geht mir genauso

in meinen schlimmsten Träumen will es aber das Schicksal, dass unser Klassenerhalt von einem gleichzeitigen Sieg der Oxxen gegen den direkten Abstiegs - Mitkonkurrenten abhängt...

Gott sei Dank nur ein Traum  

Nossek lebt
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Hallo Dortelweil Adler,

wichtig ist zunächst einmal, dass Deine Kollegin Du durch ein Temperaturprotokoll (erstellt und abgelesen mit Zeugen) überhaupt nachweisen kann, dass ein erheblicher Mangel vorliegt. Die subjektive Empfindungen "ich friere" sind völlig unbeachtlich. Im Übrigen trägt der Mieter die Darlegungs- undBeweislast dafür, dass er überhaupt zu einer Mietminderung berechtigt ist. Also ohne ein nachweisbares Temperaturrprotokolle geht leider gar nichts.  

Auf die vorgenannten Minderungsquoten würde ich mich nicht unbedingt verlassen, weil wir keine genauen Angaben zum Sachverhalt haben (Temperatur, Dauer , welcher Raum betroffen etc..) und jede Mietminderung imm erene Einzelfallentscheidung ist.

Zur Hilfestellung hier noch ein paar Urteile aus dem Gerichtsbezirk Frankfurt am Main:

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H071.htm
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H018.htm
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H009.htm
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H011.htm

Nossek lebt