StefanNossek
2642
Hallo liesel_sge,
noch ein paar Anmerkungen und Ergänzungen,
die Meinung von Pedrogranata, das Toilettenbecken würde nicht zu den Installationsgeräten der Kleinreparaturklausel zählen, halte ich für zumindest sehr fraglich (bejahend Horst, Praxis des Mietrechts, Rn 764)
Im Ergebnis kommt es hierauf aber, wie von einigen schon dargelegt, nicht an:
Die Kleinreparaturklausel ist eine Kostenübernahmeklausel (sonst wäre die Klausel auch unzulässig). Das bedeutet, der Vermieter erteilt den Reparaturauftrag und stellt Dir anschließend die Kosten in Rechnung. Da die Obergrenze für eine Reparatur aber bei € 75 ,-- liegt, musst Du nur dann Kosten tragen, wenn dieser Betrag NICHT überschritten wird. Wird der Betrag überschritten, hast Du nichts, aber auch gar nichs zu zahlen (keine Kostenbeteiligung). Da die Reparatur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über € 75,-- liegt muss der Vermieter die Kosten vollständig selbst tragen.
Aber anders: Wenn dem Vermieter ein allgemeiner Schadenersatz zusteht. Dann muss er aber nachweisen, dass Du den Schaden verursacht hast. Der Vermieter trägt hier die volle Darlegungs- und Beweislast. Kann er den Nachweis nicht führen, weil der Schaden z.B. auf einem Verschleiß beruht, muss er die Reparaturkosten selbst tragen.
Wichtig:
Steht dem Vermieter tatsächlich ein Schadenersatzanspruch zu, so ist dieser auf den Zeitwert begrenzt (!) . Der Vermieter muss also darlegen, wie alt das Toilettenbecken ist und wie hoch der Einkaufspreis war. Anhand dieser Angaben lässt sich der Zeitwert ermittteln. Bei Teppichböden mittlerer Qualität wird von einer Lebensdauer von etwa 10 Jahren ausgegangen. Unter Umständen beläuft sich der Ersatzwert also auch auf null.
Wenn Du, um Streitigkeiten zu vermeiden, die Kosten übernimmst, ist das sicherlich ein guter und wichter Aspekt um das Mietverhältnis nicht zu belasten. Die Zahlung würde auch keine "Nachteile" für zukünftige Bagatellschäden auslösen (nach dem Motto: die haben gerade alles gezahlt, dann gilt das auch für die Zukunft). Ob Du eine Rückforderungsanspruch der zu Unrecht gezahlten Reparaturkosten hast, erscheint sehr fraglich. Man solte schriftlich dem Vermieter erklären, dass man keine "Ersatzpflicht erkennen kann und die Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet". Wenn es Dich später überkommt, könnte man dann die Reparaturkosten evtl. wieder zurückfordern (Aber Verjährung beachten).
Nossel lebt
noch ein paar Anmerkungen und Ergänzungen,
die Meinung von Pedrogranata, das Toilettenbecken würde nicht zu den Installationsgeräten der Kleinreparaturklausel zählen, halte ich für zumindest sehr fraglich (bejahend Horst, Praxis des Mietrechts, Rn 764)
Im Ergebnis kommt es hierauf aber, wie von einigen schon dargelegt, nicht an:
Die Kleinreparaturklausel ist eine Kostenübernahmeklausel (sonst wäre die Klausel auch unzulässig). Das bedeutet, der Vermieter erteilt den Reparaturauftrag und stellt Dir anschließend die Kosten in Rechnung. Da die Obergrenze für eine Reparatur aber bei € 75 ,-- liegt, musst Du nur dann Kosten tragen, wenn dieser Betrag NICHT überschritten wird. Wird der Betrag überschritten, hast Du nichts, aber auch gar nichs zu zahlen (keine Kostenbeteiligung). Da die Reparatur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über € 75,-- liegt muss der Vermieter die Kosten vollständig selbst tragen.
Aber anders: Wenn dem Vermieter ein allgemeiner Schadenersatz zusteht. Dann muss er aber nachweisen, dass Du den Schaden verursacht hast. Der Vermieter trägt hier die volle Darlegungs- und Beweislast. Kann er den Nachweis nicht führen, weil der Schaden z.B. auf einem Verschleiß beruht, muss er die Reparaturkosten selbst tragen.
Wichtig:
Steht dem Vermieter tatsächlich ein Schadenersatzanspruch zu, so ist dieser auf den Zeitwert begrenzt (!) . Der Vermieter muss also darlegen, wie alt das Toilettenbecken ist und wie hoch der Einkaufspreis war. Anhand dieser Angaben lässt sich der Zeitwert ermittteln. Bei Teppichböden mittlerer Qualität wird von einer Lebensdauer von etwa 10 Jahren ausgegangen. Unter Umständen beläuft sich der Ersatzwert also auch auf null.
Wenn Du, um Streitigkeiten zu vermeiden, die Kosten übernimmst, ist das sicherlich ein guter und wichter Aspekt um das Mietverhältnis nicht zu belasten. Die Zahlung würde auch keine "Nachteile" für zukünftige Bagatellschäden auslösen (nach dem Motto: die haben gerade alles gezahlt, dann gilt das auch für die Zukunft). Ob Du eine Rückforderungsanspruch der zu Unrecht gezahlten Reparaturkosten hast, erscheint sehr fraglich. Man solte schriftlich dem Vermieter erklären, dass man keine "Ersatzpflicht erkennen kann und die Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet". Wenn es Dich später überkommt, könnte man dann die Reparaturkosten evtl. wieder zurückfordern (Aber Verjährung beachten).
Nossel lebt
[quote=OFC_Kickers_1901]
Fünftens würde ich mich momentan ziemlich widersprüchlich Verhalten, da der OFc gerade selbst die Politiker und Steuerzahler anbettelt im Hinblick auf ein Neues Stadion.
Köstlich, wie man doch ein paar harte Fakten verdrängen kann:
Seit Anfang der 80er Jahre hat der Oxx das Stadion in Erbbaupacht von der Stadt bekommen und erhält zusätzlich Landesmittel für alle Sanierungsarbeiten, die EVO ist seit Jahren als Hauptsponsor tätig und seitdem der Oxx sich für das Kombiticket entschieden hat (wurde jahrelang vom Oxx als nicht notwendig abgelehnt) nun auch der RMV als Sponsor.
Aber klar, da lebt sie wieder auf, die Achse des Bösen aus den Augen eines Oxen: SGE / Hessen / DFB
Nossek lebt.
Fünftens würde ich mich momentan ziemlich widersprüchlich Verhalten, da der OFc gerade selbst die Politiker und Steuerzahler anbettelt im Hinblick auf ein Neues Stadion.
Köstlich, wie man doch ein paar harte Fakten verdrängen kann:
Seit Anfang der 80er Jahre hat der Oxx das Stadion in Erbbaupacht von der Stadt bekommen und erhält zusätzlich Landesmittel für alle Sanierungsarbeiten, die EVO ist seit Jahren als Hauptsponsor tätig und seitdem der Oxx sich für das Kombiticket entschieden hat (wurde jahrelang vom Oxx als nicht notwendig abgelehnt) nun auch der RMV als Sponsor.
Aber klar, da lebt sie wieder auf, die Achse des Bösen aus den Augen eines Oxen: SGE / Hessen / DFB
Nossek lebt.
@ FliegAdlerFlieg: Bist Du`s -=Aquila=- ?
Die Beiträge sind zumindest genauso dumpf und schwachsinnig:
Alleine diese bemerkenswerte Wortwahl:
"Deutsche Nationalisten und ihre ausländischen Freunde"
welch billige Propaganda, aber: no chance.
Frankfurt bleibt eine faschistenfreie Zone
Nossek lebt
Die Beiträge sind zumindest genauso dumpf und schwachsinnig:
Alleine diese bemerkenswerte Wortwahl:
"Deutsche Nationalisten und ihre ausländischen Freunde"
welch billige Propaganda, aber: no chance.
Frankfurt bleibt eine faschistenfreie Zone
Nossek lebt
Ich finde das Trikot ziemlich klasse. Vor allem wenn man bedenkt, wie die Stangenware von Jako aussieht.
Irritiert bin ich allerdings über die massive Präsentation. Man könnte fast den Eindruck gewinnnen, die Eintracht versucht über das Merchandising Einnahmen zu erzielen Anders kann ich mir die fast schon penetrante Trikotvorstellung nicht erklären.
Aber wer schon beim Trainingsauftak, wenn der Fan Shop geschlossen ist, nicht einmal ein Fanmobil aufstellen kann...
Egal. Ein Trikot gibts für meinen Sohn , hoffentlich muss ich mit den Kindergrößen nicht wieder bis Weihnachten warten.
Nossek lebt
Irritiert bin ich allerdings über die massive Präsentation. Man könnte fast den Eindruck gewinnnen, die Eintracht versucht über das Merchandising Einnahmen zu erzielen Anders kann ich mir die fast schon penetrante Trikotvorstellung nicht erklären.
Aber wer schon beim Trainingsauftak, wenn der Fan Shop geschlossen ist, nicht einmal ein Fanmobil aufstellen kann...
Egal. Ein Trikot gibts für meinen Sohn , hoffentlich muss ich mit den Kindergrößen nicht wieder bis Weihnachten warten.
Nossek lebt
TOOOOOOR
2:0
Nossek lebt
2:0
Nossek lebt
Wir führen 1:0 ,-)
Nossek lebt
Nossek lebt
@ -=Aquila=-
Ach Du meine Güte. Selten habe ich in diesem Forum so ein dummes (man muss es leider so deutlich formulieren) Geschwätz gelesen. Schon an der bemerkenswerten Wortwahl wird deutlich, welch geistes Kind aus welchem Parteiprogramm mal schnell ein paar Parolen abgeschrieben hat.
Das war ein untauglicher (weil unfundiert) Versuch, hier mal ein bißchen auf naiv und dumm zu tun und somit die Fascho Demo zu verharmlosen.
Eine Frage will ich dir aber mal gerne beantworten:
Mein Gewissen verbietet es, Holocaust Leugnern eine Plattform zu geben. Und um ein Zeichen zu setzen, dass die Opfer des Nationalsozialismus, die wegen ihrer politischen Überzeugng, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit ermordert wurden, nicht vergessen sind.
Ob Maxfanatic in einemZusammenahng mit diesem Müll genannt werden will... ich wage es zu bezweifeln.
Nossek lebt
Ach Du meine Güte. Selten habe ich in diesem Forum so ein dummes (man muss es leider so deutlich formulieren) Geschwätz gelesen. Schon an der bemerkenswerten Wortwahl wird deutlich, welch geistes Kind aus welchem Parteiprogramm mal schnell ein paar Parolen abgeschrieben hat.
Das war ein untauglicher (weil unfundiert) Versuch, hier mal ein bißchen auf naiv und dumm zu tun und somit die Fascho Demo zu verharmlosen.
Eine Frage will ich dir aber mal gerne beantworten:
Mein Gewissen verbietet es, Holocaust Leugnern eine Plattform zu geben. Und um ein Zeichen zu setzen, dass die Opfer des Nationalsozialismus, die wegen ihrer politischen Überzeugng, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit ermordert wurden, nicht vergessen sind.
Ob Maxfanatic in einemZusammenahng mit diesem Müll genannt werden will... ich wage es zu bezweifeln.
Nossek lebt
Hi Guido,
vorab schon mal auf diesem Weg:
Vielen, vielen Dank für Dein Engagement und Deinen nimmermüden Einsatz.
Liebe Grüße
Nossek lebt
vorab schon mal auf diesem Weg:
Vielen, vielen Dank für Dein Engagement und Deinen nimmermüden Einsatz.
Liebe Grüße
Nossek lebt
schlusskonferenz schrieb:StefanNossek schrieb:Bist Du nicht der tote Tennislehrer?
Nossek lebt
..Helden leben ewig, doch Legenden sterben nie...
War eine tolle Zeit. Danke vor allem an
Henny & Tanja Schildknecht und Bianca Guther
Kein Dank an: Klausi Beimer
Aber was ist mit meinem Display?
Nossek lebt
Zur Info:
Bin bei O2. Dort hieß es, es sei das Symbol für EDGE. Es könnte aber tatsächlich auch ein @ sein. Nur was bedeutet das im Standby-Modus ??
Nossek lebt
Bin bei O2. Dort hieß es, es sei das Symbol für EDGE. Es könnte aber tatsächlich auch ein @ sein. Nur was bedeutet das im Standby-Modus ??
Nossek lebt
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Im Display meines W610i erscheint links oben über den Balken für die Netzstärke ein rundes Symbol (könnte auch ein kleines "e" sein). Ich kann es leider nicht genauer beschreiben, da es sehr schwer zu erkennen ist. Dieses Symbol ist immer, also auch im Standby-Modus, zu sehen.
Was für eine Bedeutung hat dieses Symbol ? Konnte weder in der Gebrauchsanweisung noch beim googlen irgend etwas finden. Mein Netzbetreiber meinte, es sei das Symbol für EDGE, war sich aber nicht so sicher
Vielleicht kann es mir mal einer erklären. Danke
Nossek lebt
ich habe folgende Frage:
Im Display meines W610i erscheint links oben über den Balken für die Netzstärke ein rundes Symbol (könnte auch ein kleines "e" sein). Ich kann es leider nicht genauer beschreiben, da es sehr schwer zu erkennen ist. Dieses Symbol ist immer, also auch im Standby-Modus, zu sehen.
Was für eine Bedeutung hat dieses Symbol ? Konnte weder in der Gebrauchsanweisung noch beim googlen irgend etwas finden. Mein Netzbetreiber meinte, es sei das Symbol für EDGE, war sich aber nicht so sicher
Vielleicht kann es mir mal einer erklären. Danke
Nossek lebt
Hallo Troubadix,
hier noch ein ganz aktuelles Urteil zu Deiner Problematik:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H063.htm
OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 19.1.2007 – 2 U 106/06, NZM 2007, 330
Leitsatz
Sommerliche Hitze durch Sonneneinstrahlung in einem den Bauvorschriften entsprechenden Gebäude ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und kein Mangel, sofern der Vermieter nicht erkennbar eine Klimatisierung oder besondere Dämmung des Gebäudes zugesagt hat.
Anmerkung
Die Entscheidung erging zum gewerblichen Mietrecht. Dort wird von der herrschenden Rechtsprechung ein Mangel der Mietsache angenommen, wenn die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung bezüglich der Raumtemperaturen nicht eingehalten sind (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 17.6.2003 – 9 U 82/01, WuM 2004, 49; OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2007 – 30 U 131/06). Dieser Rechtsprechung widerspricht das OLG Frankfurt/Main.
Die Entscheidung betrifft zwar Gewerbemietverhältnisse, wird aber wohl auch auf Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sein. Ein erheblicher Mangel und damit eine Mietminderungsvorausetzung wäre somit die Nichtbeachtung der Bauvorschriften im Zeitpunkt des Baujahres oder die Zusicherung des Vermieters, eine Dämmung bzw. Klimaanlage zu installieren.
Viel Erfolg
Nossek lebt
hier noch ein ganz aktuelles Urteil zu Deiner Problematik:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H063.htm
OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 19.1.2007 – 2 U 106/06, NZM 2007, 330
Leitsatz
Sommerliche Hitze durch Sonneneinstrahlung in einem den Bauvorschriften entsprechenden Gebäude ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und kein Mangel, sofern der Vermieter nicht erkennbar eine Klimatisierung oder besondere Dämmung des Gebäudes zugesagt hat.
Anmerkung
Die Entscheidung erging zum gewerblichen Mietrecht. Dort wird von der herrschenden Rechtsprechung ein Mangel der Mietsache angenommen, wenn die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung bezüglich der Raumtemperaturen nicht eingehalten sind (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 17.6.2003 – 9 U 82/01, WuM 2004, 49; OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2007 – 30 U 131/06). Dieser Rechtsprechung widerspricht das OLG Frankfurt/Main.
Die Entscheidung betrifft zwar Gewerbemietverhältnisse, wird aber wohl auch auf Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sein. Ein erheblicher Mangel und damit eine Mietminderungsvorausetzung wäre somit die Nichtbeachtung der Bauvorschriften im Zeitpunkt des Baujahres oder die Zusicherung des Vermieters, eine Dämmung bzw. Klimaanlage zu installieren.
Viel Erfolg
Nossek lebt
...danke für den Tipp. Da hätte ich ich auch selbst drauf kommen können. Naja, dass kommt davon, wenn man ständig nur die SGE im Kopf hat ,-)
Nossek lebt
Nossek lebt
Habe meins jetzt fast 2 Jahre. Bin eigentlich ganz zufrieden, wenn nicht...
... der verdammte joystick wäre. Schon nach einem 3/4 Jahr gab es Probleme. Da lob ich mir doch die gute alte "stille Post"
Aber bald ist ja Vertragsverlängerung
Nossek lebt
... der verdammte joystick wäre. Schon nach einem 3/4 Jahr gab es Probleme. Da lob ich mir doch die gute alte "stille Post"
Aber bald ist ja Vertragsverlängerung
Nossek lebt
Hallo Riedadler,
die Einbauküche und damit der Kühlschrank sind nach Deinen Angaben mitvermietet und Vertragsgegenstand.
Damit obliegt grundsätzlich die Instandhaltung und Instandsetzung gem.§ 535 Abs. 1 BGB dem Vermieter.
Ausnahmen:
1) Du hast durch einen unsachgemäßen Gebrauch den Schaden selbst verursacht. Dann bist Du ersatzpflichtig. Eventuell könnte eine Regulierung über die Haftpflichtversicherung (sofern Du eine hast) erfolgen.
2) Die von Dir erwähnte Kleinreparaturklausel (§ 8)ist einschlägig.
Nach dem Wortlaut, sofern bekannt, ist die Klausel nicht auf den Kühlschrank anzuwenden. Allerdings kommt es hierbei auf die genaue Formulierung an.
Selbst wenn die Klausel aber einschlägig wäre und auch zulässig (die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abwälzung von Kleinreparaturen auf den Mieter sind eng begrenzt und müssten eigentlich noch gesondert geprüft werden) ist, ist aber wichtig, dass Du vertraglich nur die Übernahme von Reparaturen an den genannten Gegenständen bis € 75,-- schuldest. Solche Kleinreparaturklauseln dürfen niemals Beteiligungsklauseln sein.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/O037.htm
Wenn also die Reparatur des Kühlschrankes hier € 75,01 kostet, hast Du keine (!) Kosten zu zahlen, da die vereinbarte Höchstgrenze, wenn auch nur um 1 Cent, überschritten wurde. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine Reparatur für unter € 75,-- erfolgen wird. Selbst wenn die Klausel also einschlägig wäre, was nach den bisherigen Erkenntnissen zu deinem § 8 unwahrscheinlich ist, wird die Klausel wegen der Kostenbegrenzung voraussichtlich nicht greifen.
Wichtig zur Kleinreparaturklausel: Niemals den Auftrag selbst erteilten. Sonst haftest Du von vornherein. Der Vermieter muss den Reparaturauftrag erteilen. Es geht nur um einen eventuelle Kostenübernahme !!!
Nossek lebt
die Einbauküche und damit der Kühlschrank sind nach Deinen Angaben mitvermietet und Vertragsgegenstand.
Damit obliegt grundsätzlich die Instandhaltung und Instandsetzung gem.§ 535 Abs. 1 BGB dem Vermieter.
Ausnahmen:
1) Du hast durch einen unsachgemäßen Gebrauch den Schaden selbst verursacht. Dann bist Du ersatzpflichtig. Eventuell könnte eine Regulierung über die Haftpflichtversicherung (sofern Du eine hast) erfolgen.
2) Die von Dir erwähnte Kleinreparaturklausel (§ 8)ist einschlägig.
Nach dem Wortlaut, sofern bekannt, ist die Klausel nicht auf den Kühlschrank anzuwenden. Allerdings kommt es hierbei auf die genaue Formulierung an.
Selbst wenn die Klausel aber einschlägig wäre und auch zulässig (die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abwälzung von Kleinreparaturen auf den Mieter sind eng begrenzt und müssten eigentlich noch gesondert geprüft werden) ist, ist aber wichtig, dass Du vertraglich nur die Übernahme von Reparaturen an den genannten Gegenständen bis € 75,-- schuldest. Solche Kleinreparaturklauseln dürfen niemals Beteiligungsklauseln sein.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/O037.htm
Wenn also die Reparatur des Kühlschrankes hier € 75,01 kostet, hast Du keine (!) Kosten zu zahlen, da die vereinbarte Höchstgrenze, wenn auch nur um 1 Cent, überschritten wurde. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine Reparatur für unter € 75,-- erfolgen wird. Selbst wenn die Klausel also einschlägig wäre, was nach den bisherigen Erkenntnissen zu deinem § 8 unwahrscheinlich ist, wird die Klausel wegen der Kostenbegrenzung voraussichtlich nicht greifen.
Wichtig zur Kleinreparaturklausel: Niemals den Auftrag selbst erteilten. Sonst haftest Du von vornherein. Der Vermieter muss den Reparaturauftrag erteilen. Es geht nur um einen eventuelle Kostenübernahme !!!
Nossek lebt
@SGE-Wuschel,
ganz generell zur Fächenberechnung und den Rechtsfolgen einer eventuellen Flächenabweichung könnten die Hinweise in dieser PE vielleicht ganz hilfreich sein:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/pressemitteilung5_620.html
Solltest Du den Verdacht haben, Deine Miete sei überteuert (vielleicht bin ich ja irrtümlich von einer Mieterhöhung ausgegangen), ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem MSP zwar wichtig, im Ergebnis aber nur ein Kriterium. Nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftstrafgessetzt liegt eine Ordnungswidrigkeit nämlich erst dann vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% überschritten wird UND wenn der Vermieter einen Mangel an Wohnraum ausgenutzt hat und deshalb die Wohnung überteuert vermietet hat. Dies ist aber nur sehr, sehr schwierig nachzuweisen. Dann müsstst Du belegen, dass Du keine andere günstigere Wohnung im gesamten Stadtgebiet gefunden hast. Den Nachweis kann aber in der Regel der Mieter nicht führen. Deshalb gibt es seit Anfang der 90er Jahre praktisch keinen Fall einer Mietpreisüberhöhung in Frankfurt am Main, da sich - zunmindest nach Auffassung der Gericht - der Wohnungsmarkt entspannt hat.
Tip: Beim Amt für Wohnungswesen der Stadt FFM gibt es eine Abteilung Mietpreisüberhöhung. Die könnten vielleicht noch etwas herausholen und Dir auch Hinweise geben, ob der Zuschlag € 0,25 für die 4 Zimmer Whg nach MSP gerechtfertigt ist.
Nossek lebt
ganz generell zur Fächenberechnung und den Rechtsfolgen einer eventuellen Flächenabweichung könnten die Hinweise in dieser PE vielleicht ganz hilfreich sein:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/pressemitteilung5_620.html
Solltest Du den Verdacht haben, Deine Miete sei überteuert (vielleicht bin ich ja irrtümlich von einer Mieterhöhung ausgegangen), ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem MSP zwar wichtig, im Ergebnis aber nur ein Kriterium. Nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftstrafgessetzt liegt eine Ordnungswidrigkeit nämlich erst dann vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% überschritten wird UND wenn der Vermieter einen Mangel an Wohnraum ausgenutzt hat und deshalb die Wohnung überteuert vermietet hat. Dies ist aber nur sehr, sehr schwierig nachzuweisen. Dann müsstst Du belegen, dass Du keine andere günstigere Wohnung im gesamten Stadtgebiet gefunden hast. Den Nachweis kann aber in der Regel der Mieter nicht führen. Deshalb gibt es seit Anfang der 90er Jahre praktisch keinen Fall einer Mietpreisüberhöhung in Frankfurt am Main, da sich - zunmindest nach Auffassung der Gericht - der Wohnungsmarkt entspannt hat.
Tip: Beim Amt für Wohnungswesen der Stadt FFM gibt es eine Abteilung Mietpreisüberhöhung. Die könnten vielleicht noch etwas herausholen und Dir auch Hinweise geben, ob der Zuschlag € 0,25 für die 4 Zimmer Whg nach MSP gerechtfertigt ist.
Nossek lebt
Hallo SGE-Wuschel,
das dürfte eine typische (wie immer ) Einzelfallentscheidung sein.
Die Größe eines Raumes hat allenfalls eine untergeordnete - oder gar keine - Bedeutung.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/K040.htm
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.2.2006 – 33 C 3722/05-76, unveröffentlicht
Nicht amtlicher Leitsatz:
Der im Frankfurter Mietspiegel 2004 vorgesehene Zuschlag für 4-Zimmer-Wohnungen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn zwei der vier Zimmer jeweils nur ca. 10 qm groß sind.
Wichtig: Von Bedeutung dürfte vielmehr die Frage sein, ob es sich bei diesem Raum tatsächlich um einen Wohnraum oder doch nur um eine Abstellkammer handelt.
Die Wohnflächen- und auch die II. Berechnungsverordnung könnenn nach der Rspr. des BGH auch zur Ermittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum herangezogen werden.
Nach § 2 Abs. 3 Nr 2 Wohnflächenverordnung, zählt die Fläche von Räumen, welche nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen, nicht zur Wohnfläche. Es erscheint sinnvoll, die hess. Bauordnung heranzuziehen. Sofern der Raum nur eine Abstellkammer, oder nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, kann die Grundfläche dieses Raumes nicht zur Wohnfläche herangezogen werden.
Allerdings sollte der Wortlaut des Mietvertrages nicht so ohne weiteres übergangen werden. Dort wurde der Vertragsgegenstand ausdrücklich als 4 Zimmer Whg. beschrieben. (Mal am Rande: ich kann mir nur schwer vorstellen, was überhaupt ein halbes Zimmer sein soll?).
Ich würde mir die Wohnung - auch wenn es nicht ganz billig ist - von einem Architekten oder einem Ingenieur auf(s)messen lassen. Flächenabweichungen sind ja auch keine Seltenheit. Und die Angabe der Fläche durch den Vermieter in einem Erhöhungsverlangen wird nach der Rechtsprechung der Angabe im Mietvertrag gleich gesetzt (!).
Falls der Zuschlag herausgenommen wird, sollte man an die Teilzustimmungserklärung denken. Könnte Kosten sparen...
Viel Erfolg
Nossek lebt
das dürfte eine typische (wie immer ) Einzelfallentscheidung sein.
Die Größe eines Raumes hat allenfalls eine untergeordnete - oder gar keine - Bedeutung.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/K040.htm
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.2.2006 – 33 C 3722/05-76, unveröffentlicht
Nicht amtlicher Leitsatz:
Der im Frankfurter Mietspiegel 2004 vorgesehene Zuschlag für 4-Zimmer-Wohnungen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn zwei der vier Zimmer jeweils nur ca. 10 qm groß sind.
Wichtig: Von Bedeutung dürfte vielmehr die Frage sein, ob es sich bei diesem Raum tatsächlich um einen Wohnraum oder doch nur um eine Abstellkammer handelt.
Die Wohnflächen- und auch die II. Berechnungsverordnung könnenn nach der Rspr. des BGH auch zur Ermittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum herangezogen werden.
Nach § 2 Abs. 3 Nr 2 Wohnflächenverordnung, zählt die Fläche von Räumen, welche nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen, nicht zur Wohnfläche. Es erscheint sinnvoll, die hess. Bauordnung heranzuziehen. Sofern der Raum nur eine Abstellkammer, oder nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, kann die Grundfläche dieses Raumes nicht zur Wohnfläche herangezogen werden.
Allerdings sollte der Wortlaut des Mietvertrages nicht so ohne weiteres übergangen werden. Dort wurde der Vertragsgegenstand ausdrücklich als 4 Zimmer Whg. beschrieben. (Mal am Rande: ich kann mir nur schwer vorstellen, was überhaupt ein halbes Zimmer sein soll?).
Ich würde mir die Wohnung - auch wenn es nicht ganz billig ist - von einem Architekten oder einem Ingenieur auf(s)messen lassen. Flächenabweichungen sind ja auch keine Seltenheit. Und die Angabe der Fläche durch den Vermieter in einem Erhöhungsverlangen wird nach der Rechtsprechung der Angabe im Mietvertrag gleich gesetzt (!).
Falls der Zuschlag herausgenommen wird, sollte man an die Teilzustimmungserklärung denken. Könnte Kosten sparen...
Viel Erfolg
Nossek lebt
Nachtrag: Abrechnungen und Kaution
Der Vermieter darf ausnahmsweise auch einen Sicherheitseinbehalt an der Kaution vornehmen, wenn er anhand der Vorjahresabrechnungen konkret darlegen kann, dass die ausstehende Abrechnung mit einer Nachforderung enden wird. Die vollständige Kaution darf aber nicht mit einer pauschalen Begründung, es komme noch eine Abrechnung, über die 6 Monatsfrist hinaus einbehalten werden.
Selbstverständlich ist auch der einbehaltene Kautionsbetrag zu verzinsen und in diesem Fall in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
Nachtrag: Fälligkeit der Rückzahlung
Wenn der Vermieter ausdrücklich (z.B. durch Übergabeprotokoll) bestätigt, dass die Mietsache einwandfrei übergeben wurde und auch sonst keine Ansprüche ersichtlich sind, muss der Vermieter ausnahmsweise über die Kaution sofort abrechnen.
Nossek lebt
Der Vermieter darf ausnahmsweise auch einen Sicherheitseinbehalt an der Kaution vornehmen, wenn er anhand der Vorjahresabrechnungen konkret darlegen kann, dass die ausstehende Abrechnung mit einer Nachforderung enden wird. Die vollständige Kaution darf aber nicht mit einer pauschalen Begründung, es komme noch eine Abrechnung, über die 6 Monatsfrist hinaus einbehalten werden.
Selbstverständlich ist auch der einbehaltene Kautionsbetrag zu verzinsen und in diesem Fall in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
Nachtrag: Fälligkeit der Rückzahlung
Wenn der Vermieter ausdrücklich (z.B. durch Übergabeprotokoll) bestätigt, dass die Mietsache einwandfrei übergeben wurde und auch sonst keine Ansprüche ersichtlich sind, muss der Vermieter ausnahmsweise über die Kaution sofort abrechnen.
Nossek lebt
Vorab: Ich bin ein auf das Mietrecht speziallisierter Volljurist und seit mehreren Jahren ausschließlich in der Mieterberatung tätig.
Hier sind ein paar Dinge völlig falsch dargestellt worden, deswegen mal kurz und knapp die Rechtslage zur Kautionsrückzahlung:
1) Der Mieter kann die Kaution (Barkaution) in drei Raten zahlen und muss nicht die gesamte Kaution bei Mietbeginn leisten.
2) Die Kaution muss mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz angelegt werden. Das ist zwingend. Es bleibt den Parteien unbenommen, eine höhere Verzinsung oder bessere Anlageform zu wählen. Die Zinsen erhöhen für den Vermieter die Sicherheit, sind aber mit der Kaution bei Vertragsende auszuzahlen.
3) Die Kaution dient zur Deckung SÄMTLICHER Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter kann also auch Nachforderungen aus Abrechnungen (wenn diese fällig sind) mit der Kaution verrechnen.
Etwas anderes gilt bei öffentlich geförderten Wohnungen. Hier darf die Kaution ausschließlich für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).
4) Die Frage, wann die Kaution zurückzuzahlen ist, wird tatsächlich von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung (insb. im Gerichtsbezirk Frankfurt) muss der Vermieter spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung die Kaution abrechnen und auszahlen. Diese Frist sollte imEinzelfall auch abgewartet werden, weil Ersatzansprüche des Vermieters innerhalb von 6 Monaten verjähren.
Wichtig: Zwar können verjährte Forderungen mit der Barkaution gegebenenfalls verrechnet werden, dies gilt aber nicht für Bürgschaft oder verpfändete Sparbücher.
5) Der Kautionsückzalungsanspruch des Mieters verjährt nach der Schudrechtsmodernisierung nun in 3 Jahren (§ 195 BGB) (vormals 30 Jahre !!)und beginnt am Schluss des Jahres, wenn der Ansrüpuch entstanden ist und der Mieter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 10 Jahre (§199 Abs. 4 BGB).
Nossek lebt
Hier sind ein paar Dinge völlig falsch dargestellt worden, deswegen mal kurz und knapp die Rechtslage zur Kautionsrückzahlung:
1) Der Mieter kann die Kaution (Barkaution) in drei Raten zahlen und muss nicht die gesamte Kaution bei Mietbeginn leisten.
2) Die Kaution muss mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz angelegt werden. Das ist zwingend. Es bleibt den Parteien unbenommen, eine höhere Verzinsung oder bessere Anlageform zu wählen. Die Zinsen erhöhen für den Vermieter die Sicherheit, sind aber mit der Kaution bei Vertragsende auszuzahlen.
3) Die Kaution dient zur Deckung SÄMTLICHER Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter kann also auch Nachforderungen aus Abrechnungen (wenn diese fällig sind) mit der Kaution verrechnen.
Etwas anderes gilt bei öffentlich geförderten Wohnungen. Hier darf die Kaution ausschließlich für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).
4) Die Frage, wann die Kaution zurückzuzahlen ist, wird tatsächlich von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung (insb. im Gerichtsbezirk Frankfurt) muss der Vermieter spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung die Kaution abrechnen und auszahlen. Diese Frist sollte imEinzelfall auch abgewartet werden, weil Ersatzansprüche des Vermieters innerhalb von 6 Monaten verjähren.
Wichtig: Zwar können verjährte Forderungen mit der Barkaution gegebenenfalls verrechnet werden, dies gilt aber nicht für Bürgschaft oder verpfändete Sparbücher.
5) Der Kautionsückzalungsanspruch des Mieters verjährt nach der Schudrechtsmodernisierung nun in 3 Jahren (§ 195 BGB) (vormals 30 Jahre !!)und beginnt am Schluss des Jahres, wenn der Ansrüpuch entstanden ist und der Mieter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 10 Jahre (§199 Abs. 4 BGB).
Nossek lebt
Um Gottes Willen. Ist es etwa schon Sonntag, 15.00 uhr und ich bin schon am ck ...
NOSSEK lebt