>

Nach der Bundestagswahl 2013: Was wird aus der AfD?


Thread wurde von SGE_Werner am Dienstag, 24. Januar 2017, 10:54 Uhr um 10:54 Uhr gesperrt weil:
#
Aragorn schrieb:  


Haliaeetus schrieb:
Wann wurde denn zuletzt nach dem Verfassungsschutz geschrien?


Bereits Anfang Januar 2016 kam aus Reihen der SPD, wenn ich mich recht erinnere von Stegner und Gabriel, diese Forderung. Woraufhin der Vizekanzler eine Einladung der AfD erhielt, die er offenbar nicht wahrgenommen hat.

man kann von Gabriel halten, was man will. Ich bin auch alles andere als ein Freund von ihm, finde sein selbstgefälliges Verhalten kreuzdämlich. Aber er muss eine Einladung ja nicht annehmen, wenn er nicht will.

Aber zurück zur Beobachtung, weil ich das einfach nicht verfolgt habe. Er hat eine Überwachung gefordert und das wurde (von wem?) abschlägig beschieden? Und dann versucht er es wenige Tage später erneut? Habe ich das richtig verstanden?
#
Da dieses nicht durch einen Politiker entschieden werden kann. Denn soetwas entscheidet ganz allein der Verfassungsschutz. Und für eine Überwachung fehlt wohl die Grundlage.
#
Wie sie sich winden rumdeuteln, um den Wunsch nach Schießbefehl zu irgendwie zu erklären und zu relativieren. Widerlich.
#
Zudem vermute ich mal, wollte sich Petry auf diesen Paragraphen berufen.

§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

Wenn dem so ist, ist der Vergleich mit einem "Schießbefehl wie an der DDR-Grenze" schlichtweg absurd.
#
Es ist dir als Nichtjuristen nicht vorzuhalten, aber die Berufung auf § 11 UZwG geht hier völlig fehl:

"*1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.

  1. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)
  2. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .
  3. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.
  4. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.
  5. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.*"
#
Es ist dir als Nichtjuristen nicht vorzuhalten, aber die Berufung auf § 11 UZwG geht hier völlig fehl:

"*1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.

  1. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)
  2. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .
  3. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.
  4. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.
  5. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.*"
#
Quelle nachgereicht, selbstverständlich: http://blog.wawzyniak.de/das-steht-nicht-im-gesetz/
#
Es ist dir als Nichtjuristen nicht vorzuhalten, aber die Berufung auf § 11 UZwG geht hier völlig fehl:

"*1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.

  1. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)
  2. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .
  3. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.
  4. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.
  5. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.*"
#
Danke für die Erklärung. Aber dann verstehe ich den Paragraphen 11 tatsächlich nicht. Wie wird denn reagiert, wenn man sich an einer gesicherten Landesgrenze der Kontrolle entzieht und versucht beispielsweise durch Niederwalzen oder Zerschneiden eines Grenzzaunes die Staatsgrenze zu passieren und so in ein Land einzudringen? Welche Instrumente hat dann ein Rechtstaat? Vielleicht hast Du als Jurist ja darauf eine Antwort außerhalb vom "Juristendeutsch"?
#
Es geht der AfD doch nicht um korrekte rechtliche Auslegung stefank. Es geht darum das Publikum, das die ganze Zeit schon mehr oder weniger offen Gewalt gegen Flüchtlinge fordert mit in die Wahlkabine zu nehmen. Dass man damit Angriffe auf Leib und Leben gegen Flüchtlinge nebenbei als grundsätzlich gerechtfertigt darstellt, dürfte zukünftig den ein oder anderen Angehörigen einer sogenannten Bürgerwehr als Rechtfertigung dienen, Gewalt gegen Flüchtlinge auszuüben. Hörten wir nach Köln schon davon, dass man ja Bürgerwehren bräuchte, weil die Polizei nichts gegen die kriminellen Ausländer machen würde, kann man dann zukünftig eben hören, dass man Gewalt anwenden musste, weil die Grenzschützer nichts getan hatten.

Ich befürchte, die Wirkung dieser Worte werden wir noch heftig zu spüren bekommen. Der rechte Mainstream führt dazu, dass Dinge ausgesprochen werden, die man vor Monaten noch unsäglich gefunden hätte.

Wieder müssen wir auf User hier schauen, die vor ein paar Monaten noch nicht dafür bekannt waren, Unmenschlichkeit gut zu finden und die solche Sprüche jetzt hier öffentlich mittragen.
Es ist tatsächlich weit gekommen in diesem Land!

Geradezu unglaublich verlogen erscheint es mir, wenn dann hier ein Gejammer anhebt, die arme Petry wäre aufs Glatteis geführt worden. Was war dann mit der Frau Storch? Die hatte immerhin mehr als einen Tag Bedenkzeit!
Sind das die Politiker, die Alternativen für Deutschland, die so doof sind, dass sie in einem normalen Interview so auf`s Glatteis geführt werden können?
Man möchte es hoffen, dass solche Sprüche tatsächlich unreflektiert oder auf Grund von fortschreitender Debilität rausgehauen werden. Ich wüßte dann natürlich nicht, was manche dann dazu animiert, solche Vollpfosten zu wählen!
Und ich glaube auch nicht, dass das ohne Kalkül geschah. Man will die rechten Wähler voll in der Wahlkabine haben. DAS ist die Motivation!
#
Da dieses nicht durch einen Politiker entschieden werden kann. Denn soetwas entscheidet ganz allein der Verfassungsschutz. Und für eine Überwachung fehlt wohl die Grundlage.
#
Aragorn schrieb:

Da dieses nicht durch einen Politiker entschieden werden kann. Denn soetwas entscheidet ganz allein der Verfassungsschutz. Und für eine Überwachung fehlt wohl die Grundlage.

Danke. Aber wenn zwischenzeitlich keine Entscheidung darüber gefallen ist, ist das doch nichts anderes als die Forderung zu wiederholen, Merkel möge sich der Flüchtlingspolitik widmen im Sinne eines nochmaligen Aufrufs bzw. Aufmerksammachens. Dass letztlich nicht Gabriel darüber entscheidet ist richtig und wichtig. Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar
#
Aragorn schrieb:

Da dieses nicht durch einen Politiker entschieden werden kann. Denn soetwas entscheidet ganz allein der Verfassungsschutz. Und für eine Überwachung fehlt wohl die Grundlage.

Danke. Aber wenn zwischenzeitlich keine Entscheidung darüber gefallen ist, ist das doch nichts anderes als die Forderung zu wiederholen, Merkel möge sich der Flüchtlingspolitik widmen im Sinne eines nochmaligen Aufrufs bzw. Aufmerksammachens. Dass letztlich nicht Gabriel darüber entscheidet ist richtig und wichtig. Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar
#
Haliaeetus schrieb:

Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar

Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, der Verfassungsschutz entscheide über die Beobachtung radikaler Umtriebe in eigener Verantwortung. Eine Sprecherin des Bundesamts für Verfassungsschutz verwies auf die Einschätzung von Behördenchef Hans-Georg Maaßen von Mitte November, die weiter gelte. Maaßen hatte gesagt, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
#
Haliaeetus schrieb:

Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar

Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, der Verfassungsschutz entscheide über die Beobachtung radikaler Umtriebe in eigener Verantwortung. Eine Sprecherin des Bundesamts für Verfassungsschutz verwies auf die Einschätzung von Behördenchef Hans-Georg Maaßen von Mitte November, die weiter gelte. Maaßen hatte gesagt, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
#
Wenn man Leib und Leben von Menschen als dem Grenzschutz nachgeordnetes rechtliches Gut betrachtet, erschließt sich mir die Forderung nach Überwachung durch den Verfassungsschutz schon. Gibt es ein höheres Rechtsgut als das Recht auf Leben?
Muss man das dann nicht als einen Angriff auf die Verfassung eines Rechtsstaates sehen, wenn man ohne driftigen Grund einfordert, das Recht auf Leben in Frage zu stellen?
#
Klar, dass das den Verfassungsschutz nicht interessiert. Ist wie mit der Polizei in Sachsen. Reichswehr schießt nicht auf Reichswehr.
#
Wenn man Leib und Leben von Menschen als dem Grenzschutz nachgeordnetes rechtliches Gut betrachtet, erschließt sich mir die Forderung nach Überwachung durch den Verfassungsschutz schon. Gibt es ein höheres Rechtsgut als das Recht auf Leben?
Muss man das dann nicht als einen Angriff auf die Verfassung eines Rechtsstaates sehen, wenn man ohne driftigen Grund einfordert, das Recht auf Leben in Frage zu stellen?
#
FrankenAdler schrieb:

Muss man das dann nicht als einen Angriff auf die Verfassung eines Rechtsstaates sehen, wenn man ohne driftigen Grund einfordert, das Recht auf Leben in Frage zu stellen?

Wenn du das so beurteilst, muss ich dir die Frage stellen, wie andere Staaten ihre Landesgrenzen sichern?
#
Haliaeetus schrieb:

Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar

Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, der Verfassungsschutz entscheide über die Beobachtung radikaler Umtriebe in eigener Verantwortung. Eine Sprecherin des Bundesamts für Verfassungsschutz verwies auf die Einschätzung von Behördenchef Hans-Georg Maaßen von Mitte November, die weiter gelte. Maaßen hatte gesagt, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
#
Aragorn schrieb:

Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.

Das halte ich für eine politische Entscheidung, die im Licht der Äußerungen hoffentlich nochmal überdacht wird. Je nach dem, wie lange das Thema in der Öffentlichkeit bleibt. Irgendwo lässt sich aber bestimmt ne Sau auftreiben, mit der man von solchen alarmierenden Zeichen ablenken kann.
Die exponentiell steigende Anzahl an Anschlägen auf Flüchtlinge und Flüchtlingseinrichtungen scheint auch nichts daran zu ändern, dass Deutschland auf dem rechten Auge blind bleibt. Wenn Menschen sterben, sind sie dann wieder alle ganz betroffen.
#
Haliaeetus schrieb:

Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar

Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, der Verfassungsschutz entscheide über die Beobachtung radikaler Umtriebe in eigener Verantwortung. Eine Sprecherin des Bundesamts für Verfassungsschutz verwies auf die Einschätzung von Behördenchef Hans-Georg Maaßen von Mitte November, die weiter gelte. Maaßen hatte gesagt, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
#
Aragorn schrieb:  


Haliaeetus schrieb:
Aber gerade klang das so, als sei seine Forderung abschlägig beschieden worden und er quengele jetzt rum. So finde ich das vertretbar


Bereits im November hat Maaßen mitgeteilt, dass die AfD kein Fall für den Verfassungsschutz sei. Daran hat sich nichts geändert.


Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, der Verfassungsschutz entscheide über die Beobachtung radikaler Umtriebe in eigener Verantwortung. Eine Sprecherin des Bundesamts für Verfassungsschutz verwies auf die Einschätzung von Behördenchef Hans-Georg Maaßen von Mitte November, die weiter gelte. Maaßen hatte gesagt, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.

Nochmal Danke für die Antwort. Ich habe, weil mir Mitte November und Anfang Januar jetzt irgendwie komisch vorkamen, jetzt doch mal gegoogelt und habe dabei diesen Artikel gefunden:
http://www.fr-online.de/politik/afd-ein-fall-fuer-den-verfassungsschutz-,1472596,33692060,view,asFirstTeaser.html
so ganz von der Hand zu weisen ist die Möglichkeit einer wenigstens teilweisen Beobachtung also nicht. Dass darüber letztlich nicht Gabriel entscheidet ist allerdings klar
#
die bisherigen ergebnisse des verfassunsschutzes betrachtend komme ich zu dem ergebnis, dass es unter dem strich egal ist wen der beobachtet. und da gabriel das nicht zu entscheiden hat ist es auch egal was er fordert, zumal die spd nicht die standhafteste partei der menschheitsgeschichte ist und die dinge morgen vielleicht wieder anders einschätzt. das ganze ist eine nutzlose diskussion.

juristerei hin oder her, ebenso präferenzen für parteien, wer waffengewalt gegen flüchtlinge befürwortet und dabei in kauf nimmt, dass menschen, die dem tod im eigenen land entkommen sind, an unseren grenzen beschossen werden, der ist von meiner vorstellung von menschlichkeit so weit entfernt, wie die erde von alpha centauri. und wer mir das als christlich-abendlänische kultur vekaufen möchte, der sollte das neue testament noch einmal in ruhe durchlesen.

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

die anderen wählen halt afd.
#
FrankenAdler schrieb:

Muss man das dann nicht als einen Angriff auf die Verfassung eines Rechtsstaates sehen, wenn man ohne driftigen Grund einfordert, das Recht auf Leben in Frage zu stellen?

Wenn du das so beurteilst, muss ich dir die Frage stellen, wie andere Staaten ihre Landesgrenzen sichern?
#
Aragorn schrieb:  


FrankenAdler schrieb:
Muss man das dann nicht als einen Angriff auf die Verfassung eines Rechtsstaates sehen, wenn man ohne driftigen Grund einfordert, das Recht auf Leben in Frage zu stellen?


Wenn du das so beurteilst, muss ich dir die Frage stellen, wie andere Staaten ihre Landesgrenzen sichern?

Weche Staaten meinst du denn jetzt genau? Libyen unter Gaddafi? Die DDR? Oder irgend einen demokratischen Rechtsstaat?
Es gab und gibt Staaten, die bauen Mauern um Menschen davon abzuhalten in diese Staaten rein (manchmal auch raus) zu kommen. In Europa nach 1989 fällt mir jetzt aktuell kein Staat ein, der Waffengewalt als Möglichkeit der Grenzsicherung gegen Menschen genutzt hätte, die als Flüchtlinge Zuflucht suchen. Klar kann man, wenn man denn will (und etliche wollen das ja), darüber reden, ob man nicht mit Zäunen Flüchtlingsströme kanalisieren kann. Da ging es aber bislang immer darum, dafür zu sorgen, dass man Kontrolle behält über die Art der Einreise und dass man beeinglussen kann, wo die Flüchtlinge nach ihrer Ankuft sich aufhalten.
Ich wüßte jetzt kein Beispiel dafür, dass man mit Waffengewalt einen Grenzübertritt zum Zwecke eines Asylantrags zu verhindern versucht hätte.
Hättest du dafür ein aktuelles Beispiel?
#
die bisherigen ergebnisse des verfassunsschutzes betrachtend komme ich zu dem ergebnis, dass es unter dem strich egal ist wen der beobachtet. und da gabriel das nicht zu entscheiden hat ist es auch egal was er fordert, zumal die spd nicht die standhafteste partei der menschheitsgeschichte ist und die dinge morgen vielleicht wieder anders einschätzt. das ganze ist eine nutzlose diskussion.

juristerei hin oder her, ebenso präferenzen für parteien, wer waffengewalt gegen flüchtlinge befürwortet und dabei in kauf nimmt, dass menschen, die dem tod im eigenen land entkommen sind, an unseren grenzen beschossen werden, der ist von meiner vorstellung von menschlichkeit so weit entfernt, wie die erde von alpha centauri. und wer mir das als christlich-abendlänische kultur vekaufen möchte, der sollte das neue testament noch einmal in ruhe durchlesen.

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

die anderen wählen halt afd.
#
peter schrieb:

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.
#
peter schrieb:

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.
#
micl schrieb:

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.

petry und von von storch haben gesagt, dass die grenzen auch mit waffeneinsatz gegen flüchtlinge verteidigt werden müssen. wer etwas anderes hinein interpretiert ist ein verharmloser.

und in welch kleinem rahmen waffengewalt überhaupt mit dem grundgesetz vereinbar ist wurde oben schon ausführlich aufgezeigt.

die beiden damen wissen was sie sagen und die potentielle zielgruppe wird es mit wohlwollen zur kenntnis genommen haben.
#
peter schrieb:

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.
#
micl schrieb:

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.

Dein verzweifelter Versuch, die Regeln deines erträumten faschistischen Schießbefehlregimes einfach zur Realität zu erklären, sind durchschaubar zum Scheitern verurteilt.
#
peter schrieb:

ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.

Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.
#
micl schrieb:  


peter schrieb:
ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.


Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.

Genau. Petry hat nämlich gesagt, dass Kriminelle, die das Leib und Leben anderer Menschen bedrohen, beschossen werden sollen. Ach ne, waren ja doch die Flüchtlinge. Lächerlich wie manche versuchen das alles wieder zu relativieren.
#
micl schrieb:  


peter schrieb:
ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.


Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.

Genau. Petry hat nämlich gesagt, dass Kriminelle, die das Leib und Leben anderer Menschen bedrohen, beschossen werden sollen. Ach ne, waren ja doch die Flüchtlinge. Lächerlich wie manche versuchen das alles wieder zu relativieren.
#
adlerjunge23FFM schrieb:  


micl schrieb:  


peter schrieb:
ich bin der festen überzeugung, dass sowohl deutsche polizisten als auch grenzschützer einen solchen schießbefehl mehrheitlich verweigern würden. und auch, dass die beutsche bevölkerung das mehrheitlich ablehnt.


Jeder Polizist und jeder Grenzer hat bereits einen Schießbefehl für bestimmte Fälle. Dabei kommt es nicht darauf an, wer ihm da gegenübersteht, sondern was derjenige macht. Petry hat nichts anderes gesagt. Wer jetzt behauptet, die AfD lässt auf Flüchtlinge schießen, ist ein Populist, wie er im Buche steht.


Genau. Petry hat nämlich gesagt, dass Kriminelle, die das Leib und Leben anderer Menschen bedrohen, beschossen werden sollen. Ach ne, waren ja doch die Flüchtlinge. Lächerlich wie manche versuchen das alles wieder zu relativieren.

Und dann noch von Populismus reden!

Wäre es nicht so traurig, man müsste wirklich lachen über soviel Realitätsverlust.

Leider is es aber so ernst und traurig. Und Hass ist kein Grund für gesteigerte Heiterkeit!


Teilen