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Nach der Bundestagswahl 2013: Was wird aus der AfD?


Thread wurde von SGE_Werner am Dienstag, 24. Januar 2017, 10:54 Uhr um 10:54 Uhr gesperrt weil:
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Ffm60ziger schrieb:

Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Richtig.

Da steht nicht: "Jeder hat das Recht, seine Religion auszuüben".

Da ist ein feiner Unterschied. Mit der Formulierung "gewährleistet" verleiht Dir der Staat kein neues Recht, sondern gewährleistet nur, daß Du bestimmte, bereits bestehende Rechte ungestört ausüben kannst. Damit ist gemeint, daß der Staat dafür Sorge trägt, daß niemand einfach so die Kirche stürmt und den Gottesdienst stört.

Das heißt nicht, daß die Kirche einfach machen darf was sie will. Sie muß sich an die bestehenden Gesetze halten.

Ich kann nicht hergehen und sagen, "Ich muß jetzt Ffm60ziger töten, weil Gott mir die Tötung aller Ungläubigen befohlen hat". Oder siehst Du das anders?
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Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch. Dann wirst Du Deine Meinung sicherlich revidieren und wir können nochmal darüber reden.
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Hm. Ich tippe auf DM-SGE
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Hm. Ich tippe auf DM-SGE
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FrankenAdler schrieb:

Hm. Ich tippe auf DM-SGE

War auch mein Gedanke.
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Hm. Ich tippe auf DM-SGE
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Der viel mir jetzt auch erst später ein. Das war ja auch einer der komplett rechts außen im Pseudo-Christliche-Werte Gewandt...
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Bitte an dieser Stelle mal die Spekulationen über User und eventuelle Vor-Accounts beenden und zurück zum Thema finden.
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ef4all schrieb:  


LDKler schrieb:
So ein Schwachsinn, natürlich muss ein Staat prüfen, ob ein Asylrecht tatsächlich vorliegt, und dazu bedarf es eines Antrags.


Den kannst Du an der Grenze stellen, und wenn Du ihn an der Grenze zu einem sicheren Drittland stellst, muß ihn der Grenzbeamte wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückweisen. So ist die geltende Rechtslage.

Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist. Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt sodann, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ist und ob ihm internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist. Der internationale Schutz setzt sich hierbei zusammen aus der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit dem Flüchtlingsbegriff nach dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) deckt, sowie dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (§ 4 Abs. 1 AsylG).
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stefank schrieb:

Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.

Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
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Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch. Dann wirst Du Deine Meinung sicherlich revidieren und wir können nochmal darüber reden.
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skyeagle schrieb:

Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch.

Den Link bitte.
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skyeagle schrieb:

Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch.

Den Link bitte.
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ef4all schrieb:  


skyeagle schrieb:
Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch.


Den Link bitte.

Aye, aye, Sir.
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LDKler schrieb:

Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!

Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
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LDKler schrieb:

Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:

Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.

Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.

Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
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Tafelberg schrieb:

diejenigen -war es Meuthen?- die bspw. ein Moscheen- und Minarettenverbot einführen wollen
Im GG gibt es die Religionsfreiheit

Religionsfreiheit gibt es im Grundgesetz nicht. Es gibt nur die Bekenntnisfreiheit.
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ef4all schrieb:  


Tafelberg schrieb:
diejenigen -war es Meuthen?- die bspw. ein Moscheen- und Minarettenverbot einführen wollen
Im GG gibt es die Religionsfreiheit


Religionsfreiheit gibt es im Grundgesetz nicht. Es gibt nur die Bekenntnisfreiheit.

der neue User scheint ein ganz besonderer Jurist zu sein
es ist schon unfassbar, was man im Eintracht Forum so alles lesen kann.
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skyeagle schrieb:

Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch.

Den Link bitte.
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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024236.html

Insbesondere Randnummer 19ff.
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Sollte wirklich jeder mal ansehen.
NDR Rechtspopulisten auf Usedom
u.a. mit Rechtsprofessor Ralph Weber, Thor Steinar Beleidung Träger in der Hauptrolle, bzw.wohin mit der Gülle oder auch gerne mal frei raus gesagt:  "der Kniefall von Willy Brandt ist Verrat an der historischen Heimat" !

Wirr
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LDKler schrieb:

Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:

Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.

Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.

Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
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Also das ist zum einen nicht juristisch argumentiert, zum anderen IST das im Grundgesetz geregelt (eben durch Abs. 2 und 3 des Art. 16a GG). Und da das Asylrecht nicht der Ewigkeitsgarantie unterfällt ist das auch alles "offenkundig" nicht verfassungswidrig.
Sorry, aber das ist nicht nur nicht juristisch, sondern ideologisch von dir argumentiert, sondern komplett falsch.
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stefank schrieb:

Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.

Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
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ef4all schrieb:  


stefank schrieb:
Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.


Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).

Jetzt wird es schwer juristisch, und ich kann dir nicht mal übelnehmen, dass du als Laie da ins Schleudern kommst. Das "nachsuchen" (auch "begehren&quot um Asyl nach § 18 AsylG führt nicht zur Einleitung des Asylverfahrens. Dies geschieht nur durch Antrag beim BAMF.

Der von dir gemeinte § 18 Abs. 2 Nr.1 AsylG kommt wegen Abs. 4 nicht zur Anwendung.
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LDKler schrieb:

Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:

Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.

Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.

Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
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LDKler schrieb:  


LDKler schrieb:
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.


Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.


Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.

Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn  ging.

Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:

"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
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LDKler schrieb:  


LDKler schrieb:
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.


Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.


Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.

Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn  ging.

Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:

"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
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Ergänzung:
Inzwischen sind noch mehr sichere Drittstaaten hinzu gekommen. Es gibt auch eine EU-Liste. Wen es interessiert:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf
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LDKler schrieb:  


LDKler schrieb:
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!


tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.


Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.


Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.

Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn  ging.

Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:

"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
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Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?

Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
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Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?

Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
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WuerzburgerAdler schrieb:

Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?

Mich wundert in der Sache nichts mehr.
Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.

Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?

Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
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WuerzburgerAdler schrieb:

Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?

Mich wundert in der Sache nichts mehr.
Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.

Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?

Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
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Ok.
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Falls Ihr das nä. Mal wieder einen Neu-User hier seht, der direkt hier "rumtrollt", so meldet ihn uns bitte direkt und antwortet nicht auf seine Beiträge. Erspart uns Löscharbeit und beschleunigt das Ganze! Danke und gute Nacht.


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