Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Richtig.
Da steht nicht: "Jeder hat das Recht, seine Religion auszuüben".
Da ist ein feiner Unterschied. Mit der Formulierung "gewährleistet" verleiht Dir der Staat kein neues Recht, sondern gewährleistet nur, daß Du bestimmte, bereits bestehende Rechte ungestört ausüben kannst. Damit ist gemeint, daß der Staat dafür Sorge trägt, daß niemand einfach so die Kirche stürmt und den Gottesdienst stört.
Das heißt nicht, daß die Kirche einfach machen darf was sie will. Sie muß sich an die bestehenden Gesetze halten.
Ich kann nicht hergehen und sagen, "Ich muß jetzt Ffm60ziger töten, weil Gott mir die Tötung aller Ungläubigen befohlen hat". Oder siehst Du das anders?
Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch. Dann wirst Du Deine Meinung sicherlich revidieren und wir können nochmal darüber reden.
LDKler schrieb: So ein Schwachsinn, natürlich muss ein Staat prüfen, ob ein Asylrecht tatsächlich vorliegt, und dazu bedarf es eines Antrags.
Den kannst Du an der Grenze stellen, und wenn Du ihn an der Grenze zu einem sicheren Drittland stellst, muß ihn der Grenzbeamte wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückweisen. So ist die geltende Rechtslage.
Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist. Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt sodann, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ist und ob ihm internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist. Der internationale Schutz setzt sich hierbei zusammen aus der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit dem Flüchtlingsbegriff nach dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) deckt, sowie dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (§ 4 Abs. 1 AsylG).
Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.
Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
stefank schrieb: Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.
Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
Jetzt wird es schwer juristisch, und ich kann dir nicht mal übelnehmen, dass du als Laie da ins Schleudern kommst. Das "nachsuchen" (auch "begehren" um Asyl nach § 18 AsylG führt nicht zur Einleitung des Asylverfahrens. Dies geschieht nur durch Antrag beim BAMF.
Der von dir gemeinte § 18 Abs. 2 Nr.1 AsylG kommt wegen Abs. 4 nicht zur Anwendung.
stefank schrieb: Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.
Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
Es gibt im Asylgesetz eine Ausnahme, wonach die Regierung aus humanitären Gründen Leute aus sicheren Drittstaaten übernehmen kann.
Am Besten, Du liest Dir mal das Urteil des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG durch. Dann wirst Du Deine Meinung sicherlich revidieren und wir können nochmal darüber reden.
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Also das ist zum einen nicht juristisch argumentiert, zum anderen IST das im Grundgesetz geregelt (eben durch Abs. 2 und 3 des Art. 16a GG). Und da das Asylrecht nicht der Ewigkeitsgarantie unterfällt ist das auch alles "offenkundig" nicht verfassungswidrig. Sorry, aber das ist nicht nur nicht juristisch, sondern ideologisch von dir argumentiert, sondern komplett falsch.
LDKler schrieb: Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb: Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn ging.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Sollte wirklich jeder mal ansehen. NDR Rechtspopulisten auf Usedom u.a. mit Rechtsprofessor Ralph Weber, Thor Steinar Beleidung Träger in der Hauptrolle, bzw.wohin mit der Gülle oder auch gerne mal frei raus gesagt: "der Kniefall von Willy Brandt ist Verrat an der historischen Heimat" !
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Also das ist zum einen nicht juristisch argumentiert, zum anderen IST das im Grundgesetz geregelt (eben durch Abs. 2 und 3 des Art. 16a GG). Und da das Asylrecht nicht der Ewigkeitsgarantie unterfällt ist das auch alles "offenkundig" nicht verfassungswidrig. Sorry, aber das ist nicht nur nicht juristisch, sondern ideologisch von dir argumentiert, sondern komplett falsch.
Also das ist zum einen nicht juristisch argumentiert,
Warum nicht?
tutzt schrieb:
zum anderen IST das im Grundgesetz geregelt (eben durch Abs. 2 und 3 des Art. 16a GG).
Ich glaube, du hast mene Argumentation nicht richtig verstanden. Ich halte die Regelungen betreffend Drittstaaten und sicheren Herkunftsländern nicht für verfassungswidrig. Verfassungswidrig ist der derzeitige Zustand viel mehr, weil durch die Kombination von Unterbindung einer direkten Einreise und dem Fakt, dass Deutschland komplett von sicheren Drittstaaten umgeben ist, defacto hier niemand mehr legal Asyl beantragen kann. Damit ist Abs. 1 defacto außer Kraft gesetzt.
Natürlich steht es diesem Staat frei, das Asylrecht abzuschaffen, weil der Artikel wie du völlig richtig gesagt hast, nicht unter die Ewigkeitsgarantie fällt, aber wenn er das machen will, dann geht das verfassungsrechtlich sauber nur durch eine Abschaffung des §16 durch einen Bundestagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit.
Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.
Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
stefank schrieb: Das ist schon allein deswegen falsch, weil nach dem Asylgesetz (AsylG) der Antrag auf Gewährung von Asyl nicht gegenüber einem Grenzbeamten, sondern in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist.
Du kannst an der Grenze um Asyl nachsuchen (§ 18). Der Grenzbeamte hat Dir allerdings die Einreise zu verweigern, wenn Du aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2).
Jetzt wird es schwer juristisch, und ich kann dir nicht mal übelnehmen, dass du als Laie da ins Schleudern kommst. Das "nachsuchen" (auch "begehren" um Asyl nach § 18 AsylG führt nicht zur Einleitung des Asylverfahrens. Dies geschieht nur durch Antrag beim BAMF.
Der von dir gemeinte § 18 Abs. 2 Nr.1 AsylG kommt wegen Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb:
Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
LDKler schrieb: Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb: Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn ging.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
Nochmal: Mir geht es nicht um diese Regelung an sich, sondern um die defacto Abschaffung des Grundrechts auf Asyl. Nimm ein Beispiel: Ein politish verfolgter Syrer möchte Asyl in Deutschland erhalten. Wie soll er sein in Artikel 16 (1) verankertes Grundrecht darauf wahrnehmen? Er kann es nicht!
Einen Antrag auf Asyl in Deutschland zu stellen, geht nach dem Asylgesetz (AsylG) nur in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Syrer hat aber keine Chance, dorthin zu kommen ohne vorher ein sicheres Drittland zu betreten, weil ihm die direkte Einreise verwehrt wird (ein Syrer kann nicht einfach so einen Flug von Damaskus nach Frankfurt buchen). Hat er aber ein sicheres Drittland betreten, hat er sein Asylrecht in Deutschland verwirkt.
Dieser Zustand ist in etwa so, als würden Dauerkarteninhaber nur dann in ihren Block gelassen, wenn sie zuvor nicht das Außengelände des Stadions betretten hätten. Das ist doch Irrsinn!
LDKler schrieb: Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb: Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn ging.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
LDKler schrieb: Solange es keine legale Möglichkeit für Asylbewerber gibt, direkt aus ihrem Land nach Deutschland einzureisen, solange ist ihre Zurückweisung wegen der Drittstaatenregelung offenkundig verfassungswidrig!!!
tutzt schrieb: Diese "Offenkundigkeit" hätte ich dann doch gern mal juristisch argumentativ aufgeschlüsselt.
Wenn Deutschland für Asylbewerber legal nicht mehr erreichbar ist, weil es ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist und eine direkte Einreise aus dem Herkunftsland nicht zugelassen wird, dann ist der Artikel 16a (1) Grundgesetz defacto außer Kraft gesetzt. Eine Außerkraftsetzung darf aber ausschließlich durch eine direkte Grundgesetzänderung nach Bundestagsbeschluss erfolgen, nicht indirekt durch Abschluss internationaler Verträge.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Das Thema hatten wir, wenn ich mich recht erinnere, in dem Spannungsfeld Recht und Humanität schon letztes Jahr hier diskutiert, als es um die Frage der Grenzöffnung für die Flüchtlinge auf der Balkoanroute/Ungarn ging.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?
Mich wundert in der Sache nichts mehr. Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?
Mich wundert in der Sache nichts mehr. Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
Wundert dich das, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Rechtsauffassung vertritt?
Mich wundert in der Sache nichts mehr. Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
Falls Ihr das nä. Mal wieder einen Neu-User hier seht, der direkt hier "rumtrollt", so meldet ihn uns bitte direkt und antwortet nicht auf seine Beiträge. Erspart uns Löscharbeit und beschleunigt das Ganze! Danke und gute Nacht.
Da steht nicht: "Jeder hat das Recht, seine Religion auszuüben".
Da ist ein feiner Unterschied. Mit der Formulierung "gewährleistet" verleiht Dir der Staat kein neues Recht, sondern gewährleistet nur, daß Du bestimmte, bereits bestehende Rechte ungestört ausüben kannst. Damit ist gemeint, daß der Staat dafür Sorge trägt, daß niemand einfach so die Kirche stürmt und den Gottesdienst stört.
Das heißt nicht, daß die Kirche einfach machen darf was sie will. Sie muß sich an die bestehenden Gesetze halten.
Ich kann nicht hergehen und sagen, "Ich muß jetzt Ffm60ziger töten, weil Gott mir die Tötung aller Ungläubigen befohlen hat". Oder siehst Du das anders?
Der von dir gemeinte § 18 Abs. 2 Nr.1 AsylG kommt wegen Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Insbesondere Randnummer 19ff.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Sorry, aber das ist nicht nur nicht juristisch, sondern ideologisch von dir argumentiert, sondern komplett falsch.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
es ist schon unfassbar, was man im Eintracht Forum so alles lesen kann.
Insbesondere Randnummer 19ff.
NDR Rechtspopulisten auf Usedom
u.a. mit Rechtsprofessor Ralph Weber, Thor Steinar Beleidung Träger in der Hauptrolle, bzw.wohin mit der Gülle oder auch gerne mal frei raus gesagt: "der Kniefall von Willy Brandt ist Verrat an der historischen Heimat" !
Wirr
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Sorry, aber das ist nicht nur nicht juristisch, sondern ideologisch von dir argumentiert, sondern komplett falsch.
Ich glaube, du hast mene Argumentation nicht richtig verstanden.
Ich halte die Regelungen betreffend Drittstaaten und sicheren Herkunftsländern nicht für verfassungswidrig.
Verfassungswidrig ist der derzeitige Zustand viel mehr, weil durch die Kombination von Unterbindung einer direkten Einreise und dem Fakt, dass Deutschland komplett von sicheren Drittstaaten umgeben ist, defacto hier niemand mehr legal Asyl beantragen kann. Damit ist Abs. 1 defacto außer Kraft gesetzt.
Natürlich steht es diesem Staat frei, das Asylrecht abzuschaffen, weil der Artikel wie du völlig richtig gesagt hast, nicht unter die Ewigkeitsgarantie fällt, aber wenn er das machen will, dann geht das verfassungsrechtlich sauber nur durch eine Abschaffung des §16 durch einen Bundestagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit.
Was ist an dieser Sichtweise so grundfalsch?
Der von dir gemeinte § 18 Abs. 2 Nr.1 AsylG kommt wegen Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Derzeit leben wir daher in einem Zustand permanenten Verfassungsbruchs. Mit der Grenzöffnung letztes Jahr hat Merkel daher nicht, wie von Rechts behauptet wird, Recht gebrochen, sondern ganz im Gegenteil (zumindest für gewisse Zeit) einen verfassungsmäßigen Zustand wieder hergestellt.
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Inzwischen sind noch mehr sichere Drittstaaten hinzu gekommen. Es gibt auch eine EU-Liste. Wen es interessiert:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Nimm ein Beispiel: Ein politish verfolgter Syrer möchte Asyl in Deutschland erhalten. Wie soll er sein in Artikel 16 (1) verankertes Grundrecht darauf wahrnehmen? Er kann es nicht!
Einen Antrag auf Asyl in Deutschland zu stellen, geht nach dem Asylgesetz (AsylG) nur in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Syrer hat aber keine Chance, dorthin zu kommen ohne vorher ein sicheres Drittland zu betreten, weil ihm die direkte Einreise verwehrt wird (ein Syrer kann nicht einfach so einen Flug von Damaskus nach Frankfurt buchen). Hat er aber ein sicheres Drittland betreten, hat er sein Asylrecht in Deutschland verwirkt.
Dieser Zustand ist in etwa so, als würden Dauerkarteninhaber nur dann in ihren Block gelassen, wenn sie zuvor nicht das Außengelände des Stadions betretten hätten. Das ist doch Irrsinn!
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Inzwischen sind noch mehr sichere Drittstaaten hinzu gekommen. Es gibt auch eine EU-Liste. Wen es interessiert:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf
Wenn es Dir ausdrücklich um die juristische Frage geht, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die zuständige Bundesbehörde die Rechtsauffassung:
"Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
"Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz."
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
Und die Argumente gegen diese Rechtsauffassung aus der letztjährigen Diskussion hast du sicherlich auch noch vor Augen?
Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen
Versteht sowieso kaum noch jemand. Sichere Drittstaaten sind was anderes als sichere Herkunftsländer. Dublin-, Schengen-, Türkei-Vertrag usw usw. Mal gelten sie, mal nicht.
Klar, habe ja auch ausdrücklich auf den humanitären Gesichtspunkt hingewiesen