Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
"Weite Teile der Bevölkerung haben T-Zellen, die das neue Coronavirus erkennen und bei einer Infektion aktiviert werden. Aber nur ein Teil davon, etwa 30 Prozent, erkennt für die Immunabwehr wichtige Teile des neuen Virus, wie etwa das Stachelprotein."
Damit wäre dann wohl widerlegt, dass es zur KreuzzellenImmunität keine Forschungsansätze gäbe. So ganz falsch war die richterliche Annahme demnach nicht.
Auch dieses Argument verfängt nicht, da es ja nicht nur um die Folgen einer Ansteckung geht, die einen selbst betreffen, sondern auch um die Weitergabe des Virus und mithin die Gefährdung anderer, die evtl. keine vergangenen Erkältungen hatten und somit sterben könnten.
Ich habe heute nach elf Stunden offen gestanden keine Lust mehr, das Urteil ganz in Ruhe zu lesen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli: Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Es dürfte die Grenzen der möglichen Auslegung überschreiten, das Vorliegen in ein bald mögliches Vorliegen einer Epidemie umzudeuten. Das wäre für einen Strafrichter skandalös.
Ich habe heute nach elf Stunden offen gestanden keine Lust mehr, das Urteil ganz in Ruhe zu lesen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli:
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Misanthrop schrieb:
Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
"Weite Teile der Bevölkerung haben T-Zellen, die das neue Coronavirus erkennen und bei einer Infektion aktiviert werden. Aber nur ein Teil davon, etwa 30 Prozent, erkennt für die Immunabwehr wichtige Teile des neuen Virus, wie etwa das Stachelprotein."
Damit wäre dann wohl widerlegt, dass es zur KreuzzellenImmunität keine Forschungsansätze gäbe. So ganz falsch war die richterliche Annahme demnach nicht.
Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
Während es im April nur Vermutungen gab, ist die Lage inzwischen klar
Und ja, diese Zellen können, weil sie andere Coronaviren schon kennen, auch Sars-CoV-2 erkennen, obwohl das menschliche Immunsystem das Virus bisher nicht kannte. Doch an dieser Stelle bremst Scheffold die Hoffnung, dass dies auch für mehr Schutz vor einer Covid-19-Erkrankung sorgen könnte: "Wir haben uns dazu die Qualität der Zellen angeguckt und gesehen, dass sie nicht besonders gut das Sars-CoV-2-Virus erkennen. Und konnten eigentlich ausschließen, dass sie in einer Infektion hilfreich sein können.
Ich habe heute nach elf Stunden offen gestanden keine Lust mehr, das Urteil ganz in Ruhe zu lesen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli:
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Misanthrop schrieb:
Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Meine Kommentare zu dem Urteil sollen nicht dahingehend interpretiert werden, dass ich Vorhalte bezüglich der Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten grundsätzlich ablehne. Im Gegenteil. Es ist beruhigend zu wissen, dass selbst angesichts einer solchen Bedrohung von vielen Menschen immer auch die Frage nach ebendiesen Rechten beleuchtet wird. So soll das sein und so muss das auch sein.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Das ist mir durchaus bewusst.
Misanthrop schrieb:
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Moment. Dem Angeklagten wurde nicht wegen eines Beschlusses aus Genf eine Strafzahlung aufgedrückt, sondern weil er gegen Maßnahmen verstoßen hat.
Misanthrop schrieb:
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Mir als Laien erweckt sich beim Lesen der Begründung, dass nicht geprüft wurde, inwiefern sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, sondern ob die Basis für eine mögliche Strafbarkeit in legitimer Weise gegeben war. Nochmal als Laie frage ich mich, ob er dabei das richtige Ziel verfolgt.
Misanthrop schrieb:
haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Deshalb habe ich ja nach dem Advocatus Diaboli gerufen 😉
Ich habe heute nach elf Stunden offen gestanden keine Lust mehr, das Urteil ganz in Ruhe zu lesen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli:
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Misanthrop schrieb:
Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Meine Kommentare zu dem Urteil sollen nicht dahingehend interpretiert werden, dass ich Vorhalte bezüglich der Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten grundsätzlich ablehne. Im Gegenteil. Es ist beruhigend zu wissen, dass selbst angesichts einer solchen Bedrohung von vielen Menschen immer auch die Frage nach ebendiesen Rechten beleuchtet wird. So soll das sein und so muss das auch sein.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Meine Kommentare zu dem Urteil sollen nicht dahingehend interpretiert werden, dass ich Vorhalte bezüglich der Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten grundsätzlich ablehne. Im Gegenteil. Es ist beruhigend zu wissen, dass selbst angesichts einer solchen Bedrohung von vielen Menschen immer auch die Frage nach ebendiesen Rechten beleuchtet wird. So soll das sein und so muss das auch sein.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das frage ich mich auch.
Das ist eine verfahrensrechtliche Frage. Wenn das Gericht meint, eigene Sachkunde genüge zur Urteilsfindung, dann muss das im Urteil entsprechend dargelegt werden. Es steht den Beteiligten dann frei, das in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu rügen.
Ich würde mich freuen, wenn das Urteil auf den Prüfstand gestellt werden würde.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das frage ich mich auch.
Das ist eine verfahrensrechtliche Frage. Wenn das Gericht meint, eigene Sachkunde genüge zur Urteilsfindung, dann muss das im Urteil entsprechend dargelegt werden. Es steht den Beteiligten dann frei, das in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu rügen.
Ich würde mich freuen, wenn das Urteil auf den Prüfstand gestellt werden würde.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das frage ich mich auch.
Das ist eine verfahrensrechtliche Frage. Wenn das Gericht meint, eigene Sachkunde genüge zur Urteilsfindung, dann muss das im Urteil entsprechend dargelegt werden. Es steht den Beteiligten dann frei, das in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu rügen.
Ich würde mich freuen, wenn das Urteil auf den Prüfstand gestellt werden würde.
Und wie zu erwarten, hatte sich bereits ein weiteres Gericht mit "Querdenkern" zu befassen, die sich auf das Urteil des AG Weimar beriefen:
Der bayerische VGH nahm sich Teile der Entscheidung des AG Weimar, auf das sich die dortigen Antragsteller berufen hatten, relativ deutlich zur Brust, wobei es sich beim Verwaltungsgerichtshof natürlich nicht etwa um eine nachgeordnete Instanz des AG Weimar, sondern eben um ein versammlungsrechtliches Verwaltungsverfahren handelte. Das Urteil des AG Weimar hat - bis zu einer etwaigen Aufhebung in nächster Instanz - ungeachtet dessen weiterhin Bestand.
"Das Urteil des Amtsgerichts Weimar (U.v. 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20), auf das sich der Antragsteller bezieht, um weiter zu begründen, dass eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ nicht vorliege, ändert hieran ebenfalls nichts. Abgesehen davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel insofern schon angekündigt sind (https://www.mdr.de/thueringen/mitte-west-thueringen/weimar/corona-urteil-kontaktbeschraenkung-weimar-100.html), hält es der Senat für eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte steht (vgl. statt aller aus dem Zeitraum April/Mai 2020 BVerfG, B.v. 9.4.2020 – 1 BvQ 29/20 – juris; HessVGH, B.v. 1.4.2020 – 2 B 925/20 – juris; BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 20 NE 20.735 – juris; OVG LSA, B.v. 30.4.2020 – 3 R 69/20 – juris; ThürOVG, B.v. 7.5.2020 – 3 EN 311/20 – juris; OVG Bremen, U.v. 12.5.2020 – 1 B 140/20 – juris). Wenn das Amtsgericht Weimar meint, dass „am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO“ keine epidemische Lage nationaler Tragweite vorgelegen habe, setzt es seine eigene Auffassung an die Stelle der Einschätzung des Bundestages und des Thüringer Verordnungsgebers, ohne sich auch nur ansatzweise mit den wissenschaftlichen und tatsächlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, die zu deren Einschätzung geführt haben und maßt sich gleichzeitig eine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukommt (vgl. zu den Grenzen einer Beurteilung komplexer Sachverhalte durch den Richter ohne Hinzuziehung von Sachverständigen etwa BGH, B.v. 9.4.2019 – VI ZR 377/17 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 10.11.1983 – 3 C 56/82 – BVerwGE 68, 177 – juris Rn. 30 jeweils m.w.N.). Das Amtsgericht führt einzelne von ihm für maßgeblich gehaltene Kriterien und Belege an und blendet dabei gegenteilige Hinweise und Quellen systematisch aus. So ist die von ihm zentral herangezogene „Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis“ zur Infentionssterblichkeitsrate (IFR) bestenfalls umstritten, spätere Studien (die der Senat 3536 - 16 - noch während des vorliegenden Eilverfahrens auffinden konnte) gehen von einer deutlich höheren IFR insbesondere bei älteren Menschen aus (vgl. etwa Levin et al., Assessing the Age Specificity of Infection Fatality Rates for COVID-19: Systematic Review, Meta-Analysis, and Public Policy Implications vom 8. Dezember 2020, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-020-00698-1). Im Übrigen vermengt das Amtsgericht die im Gefahrabwehrrecht maßgebliche ex-ante-Betrachtung (stRspr, vgl. etwa BayVGH, U.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 25 m.w.N.) mit Elementen einer ex-post-Betrachtug und stellt vielfach keine Überlegungen zu Kausalitäteten bzw. Koinzidenzien ab. Die naheliegende Annahme etwa, dass gerade die vom Amtsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 dazu geführten haben könten, dass es im ersten Halbjahr 2020 zu einer vergleichsweise niederigen Übersterblichkeit und zu einer vergleichsweise geringen Auslastung der Intensivbettenkapazitäten kam, spart das Amtsgericht soweit ersichtlich vollkommen aus. Soweit das Amtsgericht Weimar darüber hinaus der Auffassung ist, dass § 28 IfSG am 18. April 2020 im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre keine taugliche Rechtsgrundlage für die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gewesen sei und insofern auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 – juris) verweist, hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese Bedenken für die nach der Einfügung von § 28a IfSG geltende Rechtslage nicht mehr wiederholt (vgl. etwa BavGH, B.v. 8.12.2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 21). Der erkennende Senat war bereits zuvor der Auffassung, dass Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 32 i.V.m. § 28 IfSG grundsätzlich zulässig waren" (BayVGH, B.v. 7.11.2020 – 10 CS 20.2583 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Inwischen ist wohl auch bekannt geworden, dass der Amtsrichter aus Weimar bereits im Sommer 2020 zweimal vor dem Verwaltungsgericht in Weimar gegen Maskenpflicht uns Abstandsregelungen geklagt hatte. Das OVG hatte ihn aber in dem Eilverfahren mit seinem begehren abblitzen lassen. Vor diesem Hintergrund dürften nun mutmaßlich auch seine geharnischten Worte Richtung Politik in dem OWi-Verfahren keine zufällige Rechtsauffassung in einem Einzelfall mehr darstellen.
Ich habe heute nach elf Stunden offen gestanden keine Lust mehr, das Urteil ganz in Ruhe zu lesen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli:
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Misanthrop schrieb:
Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Das ist mir durchaus bewusst.
Misanthrop schrieb:
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten. Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Moment. Dem Angeklagten wurde nicht wegen eines Beschlusses aus Genf eine Strafzahlung aufgedrückt, sondern weil er gegen Maßnahmen verstoßen hat.
Misanthrop schrieb:
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Mir als Laien erweckt sich beim Lesen der Begründung, dass nicht geprüft wurde, inwiefern sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, sondern ob die Basis für eine mögliche Strafbarkeit in legitimer Weise gegeben war. Nochmal als Laie frage ich mich, ob er dabei das richtige Ziel verfolgt.
Misanthrop schrieb:
haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Deshalb habe ich ja nach dem Advocatus Diaboli gerufen 😉
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird. De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird. De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird. De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Ich hab jetzt schon auf fünf verschiedenen Seiten im Internet Headliner gelesen das das Virus wohl tödlicher sei und auf mindestens zehn Seiten das Drosten mit 100.000 Neuinfektionen pro Tag rechnet...Ich überspitze jetzt absichtlich mal ein bisschen, aber dieses clickbaiting ist echt zum kotzen. Da werden Aussagen dermaßen aus dem Kontext gerissen, gerade bei Drosten wurde das leider schon oft getan, woraufhin er sich ja letzten Sommer schon beschwert und sich gezwungen sah Gegendarstellungen zu veröffentlichen... Kein Wunder das die Menschen irgendwann Gaga werden wenn ein Großteil der Medien so verkürzt und polemisch Überschriften durchs Netz jagt....
Sieht so aus, als würde sich das "Minus" bei den Fallzahlen wieder leicht abschwächen, die Veränderungen zum Vorwochentag sind wieder etwas unter 20 %. Dafür sinken die Todeszahlen jetzt spürbar. Gut möglich, dass wir nächste Woche mal keinen Tag mit über 1.000 Meldungen haben.
Diesen Monat mit nun über 17.800 Todesopfern auch schon mehr Todesfälle als im Dezember. Am Ende des Monats dürften es gut 23.000 sein.
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird. De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird. De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Ich hab jetzt schon auf fünf verschiedenen Seiten im Internet Headliner gelesen das das Virus wohl tödlicher sei und auf mindestens zehn Seiten das Drosten mit 100.000 Neuinfektionen pro Tag rechnet...Ich überspitze jetzt absichtlich mal ein bisschen, aber dieses clickbaiting ist echt zum kotzen. Da werden Aussagen dermaßen aus dem Kontext gerissen, gerade bei Drosten wurde das leider schon oft getan, woraufhin er sich ja letzten Sommer schon beschwert und sich gezwungen sah Gegendarstellungen zu veröffentlichen... Kein Wunder das die Menschen irgendwann Gaga werden wenn ein Großteil der Medien so verkürzt und polemisch Überschriften durchs Netz jagt....
Bad News aus Berlin. Ein Krankenhaus musste sich vom Rettungsdienst abmelden und steht komplett unter Qurantäne. 14 bestätigte Fälle der Mutante aus UK.
Das ist nicht gut. Gut ist, dass man so konsequent reagiert hat.
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-06/coronavirus-kreuzimmunitaet-immunsystem-t-zellen-schnupfenviren-forschung/komplettansicht
"Vergangene Erkältungen könnten vor einem schweren Verlauf schützen"
Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
"Weite Teile der Bevölkerung haben T-Zellen, die das neue Coronavirus erkennen und bei einer Infektion aktiviert werden. Aber nur ein Teil davon, etwa 30 Prozent, erkennt für die Immunabwehr wichtige Teile des neuen Virus, wie etwa das Stachelprotein."
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-01/leif-erik-sander-coronavirus-impfung-infektiologe-mutationen-mrna-herdenimmunitaet/komplettansicht
Damit wäre dann wohl widerlegt, dass es zur KreuzzellenImmunität keine Forschungsansätze gäbe.
So ganz falsch war die richterliche Annahme demnach nicht.
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-06/coronavirus-kreuzimmunitaet-immunsystem-t-zellen-schnupfenviren-forschung/komplettansicht
"Vergangene Erkältungen könnten vor einem schweren Verlauf schützen"
Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
Deshalb gebe ich jetzt einfach mal den Advocatus Diaboli:
Was, wenn das Gesetz unsauber formuliert sein sollte und das Vorliegen einer Epidemie erfordert?
Es dürfte die Grenzen der möglichen Auslegung überschreiten, das Vorliegen in ein bald mögliches Vorliegen einer Epidemie umzudeuten.
Das wäre für einen Strafrichter skandalös.
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten.
Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
"Weite Teile der Bevölkerung haben T-Zellen, die das neue Coronavirus erkennen und bei einer Infektion aktiviert werden. Aber nur ein Teil davon, etwa 30 Prozent, erkennt für die Immunabwehr wichtige Teile des neuen Virus, wie etwa das Stachelprotein."
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-01/leif-erik-sander-coronavirus-impfung-infektiologe-mutationen-mrna-herdenimmunitaet/komplettansicht
Damit wäre dann wohl widerlegt, dass es zur KreuzzellenImmunität keine Forschungsansätze gäbe.
So ganz falsch war die richterliche Annahme demnach nicht.
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-06/coronavirus-kreuzimmunitaet-immunsystem-t-zellen-schnupfenviren-forschung/komplettansicht
"Vergangene Erkältungen könnten vor einem schweren Verlauf schützen"
Ob und inwieweit das bereits überholt ist, vermag ich jedoch nicht einzuschätzen.
Während es im April nur Vermutungen gab, ist die Lage inzwischen klar
Beides finde ich völlig ok und letzteres wünsche ich mir von Dir.
Covid19 wurde wurde am 11. März zur weltweiten Pandemie erklärt.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten.
Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das ist mir durchaus bewusst.
Moment. Dem Angeklagten wurde nicht wegen eines Beschlusses aus Genf eine Strafzahlung aufgedrückt, sondern weil er gegen Maßnahmen verstoßen hat.
Mir als Laien erweckt sich beim Lesen der Begründung, dass nicht geprüft wurde, inwiefern sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, sondern ob die Basis für eine mögliche Strafbarkeit in legitimer Weise gegeben war.
Nochmal als Laie frage ich mich, ob er dabei das richtige Ziel verfolgt.
Deshalb habe ich ja nach dem Advocatus Diaboli gerufen 😉
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten.
Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das frage ich mich auch.
In diesem Fall hege ich allerdings den Verdacht, dass hier ein Richter nachgerade verzweifelt versucht, Argumente, Urteile und Gesetzestexte zu sammeln, um die Maßnahmen zu torpedieren. Dies kann er eigentlich, wie das Beispiel der KreuzzellenImmunität deutlich zeigt, bei zahlreichen seiner Argumente, nur anhand vorgeladener Sachverständiger tun. Hat er das? Ich bezweifle es.
Wie kann er dann aber festlegen, was eine epidemische Lage ist, ob es die KreuzzellenImmunität tatsächlich gibt, ob und wie sie wirkt und viele andere Fragen mehr, die er aber forsch selbst beantwortet. Oder wie siehst du das?
Das frage ich mich auch.
Das ist eine verfahrensrechtliche Frage.
Wenn das Gericht meint, eigene Sachkunde genüge zur Urteilsfindung, dann muss das im Urteil entsprechend dargelegt werden.
Es steht den Beteiligten dann frei, das in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu rügen.
Ich würde mich freuen, wenn das Urteil auf den Prüfstand gestellt werden würde.
Das frage ich mich auch.
Das ist eine verfahrensrechtliche Frage.
Wenn das Gericht meint, eigene Sachkunde genüge zur Urteilsfindung, dann muss das im Urteil entsprechend dargelegt werden.
Es steht den Beteiligten dann frei, das in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu rügen.
Ich würde mich freuen, wenn das Urteil auf den Prüfstand gestellt werden würde.
Und wie zu erwarten, hatte sich bereits ein weiteres Gericht mit "Querdenkern" zu befassen, die sich auf das Urteil des AG Weimar beriefen:
Der bayerische VGH nahm sich Teile der Entscheidung des AG Weimar, auf das sich die dortigen Antragsteller berufen hatten, relativ deutlich zur Brust, wobei es sich beim Verwaltungsgerichtshof natürlich nicht etwa um eine nachgeordnete Instanz des AG Weimar, sondern eben um ein versammlungsrechtliches Verwaltungsverfahren handelte. Das Urteil des AG Weimar hat - bis zu einer etwaigen Aufhebung in nächster Instanz - ungeachtet dessen weiterhin Bestand.
"Das Urteil des Amtsgerichts Weimar (U.v. 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20), auf das sich der Antragsteller bezieht, um weiter zu begründen, dass eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ nicht vorliege, ändert hieran ebenfalls nichts. Abgesehen davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel insofern schon angekündigt sind (https://www.mdr.de/thueringen/mitte-west-thueringen/weimar/corona-urteil-kontaktbeschraenkung-weimar-100.html), hält es der Senat für eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte steht (vgl. statt aller aus dem Zeitraum April/Mai 2020 BVerfG, B.v. 9.4.2020 – 1 BvQ 29/20 – juris; HessVGH, B.v. 1.4.2020 – 2 B 925/20 – juris; BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 20 NE 20.735 – juris; OVG LSA, B.v. 30.4.2020 – 3 R 69/20 – juris; ThürOVG, B.v. 7.5.2020 – 3 EN 311/20 – juris; OVG Bremen, U.v. 12.5.2020 – 1 B 140/20 – juris). Wenn das Amtsgericht Weimar meint, dass „am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO“ keine epidemische Lage nationaler Tragweite vorgelegen habe, setzt es seine eigene Auffassung an die Stelle der Einschätzung des Bundestages und des Thüringer Verordnungsgebers, ohne sich auch nur ansatzweise mit den wissenschaftlichen und tatsächlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, die zu deren Einschätzung geführt haben und maßt sich gleichzeitig eine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukommt (vgl. zu den Grenzen einer Beurteilung komplexer Sachverhalte durch den Richter ohne Hinzuziehung von Sachverständigen etwa BGH, B.v. 9.4.2019 – VI ZR 377/17 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 10.11.1983 – 3 C 56/82 – BVerwGE 68, 177 – juris Rn. 30 jeweils m.w.N.). Das Amtsgericht führt einzelne von ihm für maßgeblich gehaltene Kriterien und Belege an und blendet dabei gegenteilige Hinweise und Quellen systematisch aus. So ist die von ihm zentral herangezogene „Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis“ zur Infentionssterblichkeitsrate (IFR) bestenfalls umstritten, spätere Studien (die der Senat 3536
- 16 - noch während des vorliegenden Eilverfahrens auffinden konnte) gehen von einer deutlich höheren IFR insbesondere bei älteren Menschen aus (vgl. etwa Levin et al., Assessing the Age Specificity of Infection Fatality Rates for COVID-19: Systematic Review, Meta-Analysis, and Public Policy Implications vom 8. Dezember 2020, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-020-00698-1). Im Übrigen vermengt das Amtsgericht die im Gefahrabwehrrecht maßgebliche ex-ante-Betrachtung (stRspr, vgl. etwa BayVGH, U.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 25 m.w.N.) mit Elementen einer ex-post-Betrachtug und stellt vielfach keine Überlegungen zu Kausalitäteten bzw. Koinzidenzien ab. Die naheliegende Annahme etwa, dass gerade die vom Amtsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 dazu geführten haben könten, dass es im ersten Halbjahr 2020 zu einer vergleichsweise niederigen Übersterblichkeit und zu einer vergleichsweise geringen Auslastung der Intensivbettenkapazitäten kam, spart das Amtsgericht soweit ersichtlich vollkommen aus. Soweit das Amtsgericht Weimar darüber hinaus der Auffassung ist, dass § 28 IfSG am 18. April 2020 im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre keine taugliche Rechtsgrundlage für die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gewesen sei und insofern auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 – juris) verweist, hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese Bedenken für die nach der Einfügung von § 28a IfSG geltende Rechtslage nicht mehr wiederholt (vgl. etwa BavGH, B.v. 8.12.2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 21). Der erkennende Senat war bereits zuvor der Auffassung, dass Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 32 i.V.m. § 28 IfSG grundsätzlich zulässig waren" (BayVGH, B.v. 7.11.2020 – 10 CS 20.2583 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Inwischen ist wohl auch bekannt geworden, dass der Amtsrichter aus Weimar bereits im Sommer 2020 zweimal vor dem Verwaltungsgericht in Weimar gegen Maskenpflicht uns Abstandsregelungen geklagt hatte.
Das OVG hatte ihn aber in dem Eilverfahren mit seinem begehren abblitzen lassen.
Vor diesem Hintergrund dürften nun mutmaßlich auch seine geharnischten Worte Richtung Politik in dem OWi-Verfahren keine zufällige Rechtsauffassung in einem Einzelfall mehr darstellen.
Sorry, Luzbert, aber was man in Genf zu den welteweiten Auswirkungen einer Epidemie verlautbart, kann in Deutschland keine Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen.
Sieh es doch einfach mal aus der Sicht des Angeklagten.
Es kann doch nicht sein, dass sich dessen Strafbarkeit danach richtet, ob in Genf jemand gehustet hat.
Wir reden doch hier nicht über Spasseken, sondern darum ob sich jemand strafbar gemacht hat. Da kann ich doch nicht mal eben Fünfe gerade sein lassen.
Leute! Wir haben doch jetzt vier Jahre lang schockiert zugesehen, wie über dem Teich eine Demokratie zurechtgebogen wurde. Das sind doch ernste Vorhänge.
Das ist mir durchaus bewusst.
Moment. Dem Angeklagten wurde nicht wegen eines Beschlusses aus Genf eine Strafzahlung aufgedrückt, sondern weil er gegen Maßnahmen verstoßen hat.
Mir als Laien erweckt sich beim Lesen der Begründung, dass nicht geprüft wurde, inwiefern sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, sondern ob die Basis für eine mögliche Strafbarkeit in legitimer Weise gegeben war.
Nochmal als Laie frage ich mich, ob er dabei das richtige Ziel verfolgt.
Deshalb habe ich ja nach dem Advocatus Diaboli gerufen 😉
I know I’m anthropomorphizing, but seriously, just once in this pandemic I would like #sarscov2 to not make the obvious asshole move
Was geht? Komme heute nicht dazu zu recherchieren, gehts um Mutationen und Immunität?
Dass B.1.1.7 eventuell eine höhere Todesrate hat vermutlich.
https://twitter.com/AdamJKucharski/status/1352682106007285761
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird.
De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
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Was geht? Komme heute nicht dazu zu recherchieren, gehts um Mutationen und Immunität?
Dass B.1.1.7 eventuell eine höhere Todesrate hat vermutlich.
https://twitter.com/AdamJKucharski/status/1352682106007285761
Geht um diesen Tweet, auf den er sich bezieht, denke ich. Wobei da die Spannen so groß sind und der Vergleich, wenn ich das richtig sehe, mit den niedrigsten Werten der anderen Varianten in Relation gesetzt wird.
De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Ich hab jetzt schon auf fünf verschiedenen Seiten im Internet Headliner gelesen das das Virus wohl tödlicher sei und auf mindestens zehn Seiten das Drosten mit 100.000 Neuinfektionen pro Tag rechnet...Ich überspitze jetzt absichtlich mal ein bisschen, aber dieses clickbaiting ist echt zum kotzen. Da werden Aussagen dermaßen aus dem Kontext gerissen, gerade bei Drosten wurde das leider schon oft getan, woraufhin er sich ja letzten Sommer schon beschwert und sich gezwungen sah Gegendarstellungen zu veröffentlichen...
Kein Wunder das die Menschen irgendwann Gaga werden wenn ein Großteil der Medien so verkürzt und polemisch Überschriften durchs Netz jagt....
Die ersten Formulierungen zu erhöhten Ansteckungsrate von B117 waren ähnlich
Was bedeutet das?
Ist es sicher dass er tödlicher ist: nein
Ist es wahrscheinlich, dass er es ist: ja
Das ist ernstzunehmen, wie man auch an der Reaktion von Kai Kupferschmied sieht
Diesen Monat mit nun über 17.800 Todesopfern auch schon mehr Todesfälle als im Dezember. Am Ende des Monats dürften es gut 23.000 sein.
Dass B.1.1.7 eventuell eine höhere Todesrate hat vermutlich.
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De facto sehe ich bisher nicht, dass die neue Variante nachweislich für sich tödlicher ist. Da ist so viel Konjunktiv drin, ich finde, das ist eher wenig hilfreich, wenn in jedem Satz "may" oder "possible" steht.
Ich hab jetzt schon auf fünf verschiedenen Seiten im Internet Headliner gelesen das das Virus wohl tödlicher sei und auf mindestens zehn Seiten das Drosten mit 100.000 Neuinfektionen pro Tag rechnet...Ich überspitze jetzt absichtlich mal ein bisschen, aber dieses clickbaiting ist echt zum kotzen. Da werden Aussagen dermaßen aus dem Kontext gerissen, gerade bei Drosten wurde das leider schon oft getan, woraufhin er sich ja letzten Sommer schon beschwert und sich gezwungen sah Gegendarstellungen zu veröffentlichen...
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Kann diese Zahl nirgends finden.
Woher stammt deine Info?
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https://docs.google.com/spreadsheets/d/e/2PACX-1vTB9XnOufMUQ4Plp6JWi2UAoND8jvBH2oH_vPQGIw5btYHqnSXxeVnpCz-1cwgjNpI48tqDgs51kO7n/pubhtml#
Im Spreadsheet von Risklayer. Musst in den Tab Kreise gehen und dann nach Rheingau Taunus suchen
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Im Spreadsheet von Risklayer. Musst in den Tab Kreise gehen und dann nach Rheingau Taunus suchen
So ist es übrigens gewesen. Hätte mich schon gewundert, wenn in meinem Heimatkreis plötzlich 1000 Nachmeldungen auftauchen.
Ein Krankenhaus musste sich vom Rettungsdienst abmelden und steht komplett unter Qurantäne.
14 bestätigte Fälle der Mutante aus UK.
Das ist nicht gut. Gut ist, dass man so konsequent reagiert hat.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/bereits-14-faelle-mit-corona-mutation-erste-berliner-klinik-wegen-b117-komplett-unter-quarantaene/26845540.html