
DerGeyer
17662
Hier ist ein Urteil dazu
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen.
Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt.
Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.
In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377). Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen.
Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt.
Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.
In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377). Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).
Besichtigungen während du noch in der Wohnung wohnst?
Würde ich alle ablehnen, was geht denn fremde Leute meine Privatsphäre an.
Es gibt irgendwo ein Urteil, das ein Vermieter nicht einfach so in die Wohnung darf, also dürfte das mit einer Unterlassungserklärung erledigt sein.
Rausschmeißen kann er dich in der kurzen Zeit eh schlecht.
Würde ich alle ablehnen, was geht denn fremde Leute meine Privatsphäre an.
Es gibt irgendwo ein Urteil, das ein Vermieter nicht einfach so in die Wohnung darf, also dürfte das mit einer Unterlassungserklärung erledigt sein.
Rausschmeißen kann er dich in der kurzen Zeit eh schlecht.
Gefunden in Youtube für Leute, die die DVD nicht haben
Live in River Plate 2009
http://www.youtube.com/watch?v=84f8vp2ubc8&feature=player_embedded
Live in München 2001
http://www.youtube.com/watch?v=rJkcZGwKJlY&feature=fvwrel
Live in River Plate 2009
http://www.youtube.com/watch?v=84f8vp2ubc8&feature=player_embedded
Live in München 2001
http://www.youtube.com/watch?v=rJkcZGwKJlY&feature=fvwrel
Natürlich zum Gegenteil von Herrn Wevelsiep