Elche
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Elche
Keinen RV mehr zu verpflichten ist echt ein Witz. Jeder Angriff rollt über diese Seite. Jeder Gegner kennt diese Schwäche und stellt sich darauf ein. Und wenn wenigstens nur eine Alternative gewesen wäre.
wenn das mit Sebi Jung nicht klappt, ist das echt schwach, wir würden ihn dringend benötigen, Jung will so bald wie möglich und VW hat keine Verwendung für ihn. Da wird dann auf dem Rücken eines junges Spielers taktiert und am Ende gibt es nur Verlierer.
Und warum verpflichten wir eigentlich Hunt nicht, wenn HSV das kann?
Und warum verpflichten wir eigentlich Hunt nicht, wenn HSV das kann?
Elche schrieb:Sensationell. Wir holen auf unsere (vermeintlich) schwächsten Position eine Alternative. Mit anderen Worten, jemanden, der nicht zwingend das Zeug zum Stammspieler hat. Damit haben wir zwar im Zweifel einen Platz auf der Bank besetzt, aber das Problem keinesfalls behoben.
Und wenn wenigstens nur eine Alternative gewesen wäre.
Ich bin ein absoluter Verfechter, dass wir auch mal Spieler für gutes Geld verkaufen müssen. Aber warum man dann nicht Oczipka für 7 Mio nach Sunderland, Rode für 5 Mio zu den Bayern (1 Jahr vor Vertragsende) oder Sefe für einen zweistelligen Mio-Betrag verkauft, sondern Trapp erschließt sich mir nicht.
1 Westkurve Oberrang 35f
Würde sie auch für 30 € abgeben.
Übergabe am Hbf um 19 Uhr oder vor dem Haupteingang 19.45 Uhr möglich.
RI-1332784
Kontakt per SMS 0152/09311704
[EDIT(littlecrow/29.10.14) RI-Nummer ergänzt.]
[EDIT(littlecrow/29.10.14) Tel-Nummer ergänzt.]
[EDIT(Matzel/29.10.14) Angebot auf Userwunsch angepasst.]
Würde sie auch für 30 € abgeben.
Übergabe am Hbf um 19 Uhr oder vor dem Haupteingang 19.45 Uhr möglich.
RI-1332784
Kontakt per SMS 0152/09311704
[EDIT(littlecrow/29.10.14) RI-Nummer ergänzt.]
[EDIT(littlecrow/29.10.14) Tel-Nummer ergänzt.]
[EDIT(Matzel/29.10.14) Angebot auf Userwunsch angepasst.]
Ich habe gerade von einem Kumpel die Stellungnahme der Eintracht weitergeleitet bekommen:
Sehr geehrter Herr XXX,
wir danken für Ihre Zuschrift vom heutigen Nachmittag.
Auch wir haben natürlich die Möglichkeit eines Einspruchs sofort nach Kenntnisnahme der Begleit-Umstände rund um den unterbliebenen Elfmeterpfiff geprüft.
Leider mussten wir ebenso schnell, wie wir die Prüfung aufnahmen, auch schon erkennen, dass die Chancen eines Einspruchs gegen die Spielwertung genau genommen bei Null Prozent liegen.
Ich erlaube mir, Ihnen die Gründe hierfür kurz zu skizzieren.
Der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht einen ganzen Katalog von möglichen Gründen für einen Einspruch gegen eine Spielwertung vor.
Der bei der „Ursachenfamilie“ der Schiedsrichterfehlentscheidungen einzig in Betracht kommende Grund wäre ein Regelverstoß durch den Schiedsrichter (§ 17 Ziffer 2c).
Beispiel: Gräfe hätte das Halten gesehen und statt eines Strafstoßes auf indirekten Freistoß erkannt.
In unserem Fall aber hat Gräfe zunächst einmal „nur“ eine sogenannte negative Tatsachenentscheidung, nämlich die Nichtverhängung eines Strafstoßes, getroffen.
Der Ausfall einer technischen Kommunikationshilfe zwischen dem 4. Offiziellen und ihm könnte also die mögliche Korrektur dieser Tatsachenentscheidung verhindert haben.
Es ist aber zum einen nicht zu belegen, was der 4. Offizielle tatsächlich dem Schiedsrichter mitgeteilt und ob es überhaupt dessen Bewertung der Szene beeinflusst hätte.
Zum anderen aber – und das ist der entscheidende Punkt – gibt es (leider) keine Regel, die vorschreibt, dass sich der Schiedsrichter in offenkundig strittigen Situationen mit seinen Assistenten abzustimmen hat, so dass das Unterlassen einer solchen Abstimmung oder der Ausfall der ermöglichenden Technik als Verstoß gegen diese Regel zu werten wäre. Im Gegenteil, dem 4. Offiziellen obliegt nach dem Regelwerk NICHT das Assistieren, sondern nur die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und die Kontrolle der Einhaltung der Coachingzone durch Trainer und Offizielle.
Ohne eine solche Regel kann es mithin keinen einspruchsbegründenden Regelverstoß des Schiedsrichters geben.
Ich hoffe, Sie haben daher Verständnis dafür, dass wir entschieden haben, diesen Fehler des Schiedsrichterteams nicht zum Anlass eines Einspruchs gegen die Spielwertung zu nehmen, so ärgerlich und bitter die Konsequenzen für das Spiel auch waren.
Zur Organhaftung sei im Übrigen noch angemerkt, dass diese ebenso für Fälle greifen könnte, in denen man Gesellschaftsvermögen unnötig und offenkundig ohne jegliche Chancen auf Erfolg für juristische Auseinandersetzungen verwendet.
Mit sportlichem Gruß
Abteilungsleiter Recht
Spieltagsleitung
Hat noch jemand Gegenargumente?
Sehr geehrter Herr XXX,
wir danken für Ihre Zuschrift vom heutigen Nachmittag.
Auch wir haben natürlich die Möglichkeit eines Einspruchs sofort nach Kenntnisnahme der Begleit-Umstände rund um den unterbliebenen Elfmeterpfiff geprüft.
Leider mussten wir ebenso schnell, wie wir die Prüfung aufnahmen, auch schon erkennen, dass die Chancen eines Einspruchs gegen die Spielwertung genau genommen bei Null Prozent liegen.
Ich erlaube mir, Ihnen die Gründe hierfür kurz zu skizzieren.
Der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht einen ganzen Katalog von möglichen Gründen für einen Einspruch gegen eine Spielwertung vor.
Der bei der „Ursachenfamilie“ der Schiedsrichterfehlentscheidungen einzig in Betracht kommende Grund wäre ein Regelverstoß durch den Schiedsrichter (§ 17 Ziffer 2c).
Beispiel: Gräfe hätte das Halten gesehen und statt eines Strafstoßes auf indirekten Freistoß erkannt.
In unserem Fall aber hat Gräfe zunächst einmal „nur“ eine sogenannte negative Tatsachenentscheidung, nämlich die Nichtverhängung eines Strafstoßes, getroffen.
Der Ausfall einer technischen Kommunikationshilfe zwischen dem 4. Offiziellen und ihm könnte also die mögliche Korrektur dieser Tatsachenentscheidung verhindert haben.
Es ist aber zum einen nicht zu belegen, was der 4. Offizielle tatsächlich dem Schiedsrichter mitgeteilt und ob es überhaupt dessen Bewertung der Szene beeinflusst hätte.
Zum anderen aber – und das ist der entscheidende Punkt – gibt es (leider) keine Regel, die vorschreibt, dass sich der Schiedsrichter in offenkundig strittigen Situationen mit seinen Assistenten abzustimmen hat, so dass das Unterlassen einer solchen Abstimmung oder der Ausfall der ermöglichenden Technik als Verstoß gegen diese Regel zu werten wäre. Im Gegenteil, dem 4. Offiziellen obliegt nach dem Regelwerk NICHT das Assistieren, sondern nur die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und die Kontrolle der Einhaltung der Coachingzone durch Trainer und Offizielle.
Ohne eine solche Regel kann es mithin keinen einspruchsbegründenden Regelverstoß des Schiedsrichters geben.
Ich hoffe, Sie haben daher Verständnis dafür, dass wir entschieden haben, diesen Fehler des Schiedsrichterteams nicht zum Anlass eines Einspruchs gegen die Spielwertung zu nehmen, so ärgerlich und bitter die Konsequenzen für das Spiel auch waren.
Zur Organhaftung sei im Übrigen noch angemerkt, dass diese ebenso für Fälle greifen könnte, in denen man Gesellschaftsvermögen unnötig und offenkundig ohne jegliche Chancen auf Erfolg für juristische Auseinandersetzungen verwendet.
Mit sportlichem Gruß
Abteilungsleiter Recht
Spieltagsleitung
Hat noch jemand Gegenargumente?
goodKID schrieb:Elche schrieb:
Der Vorstand einer AG ist verpflichtet Einspruch einzulegen, sofern dieser nicht abolut aussichtslos ist. Ansonsten macht er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar.
Heißt das man könnte ihn rausschmeißen?
Nicht unbedingt rausschmeißen, aber im Rahmen einer Organhaftung für die entgangenen Gelder haftbar machen.