Frankfurter-Bub schrieb: endlich eine angemessene und abschreckende bestrafung. es gibt doch noch richter mit zivilcourage.
Was soll denn da abschrecken? Selbst als es die Todesstrafe gab schreckte es die Leute nicht ab.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
Zu Brei geschlagen haben sie ja erwiesenermaßen niemanden! Es war wohl eher so, dass des Helden Herz versagt hat. Das Argument mit der Spezialprävention ist in der Theorie ein gutes, in der Praxis muss man leider sagen, dass die die erst mal eingesessen sind, in der Zukunft überproportional oft zu Wiederholungstätern werden.
Letztlich bleibt das ein Urteil, das der öffentlichen Meinung geschuldet ist und in der nächsten Instanz kassiert werden wird. Hoffentlich.
Außerdem muss mir mal einer erklären, welcher Spielraum da noch bleibt, wenn einer einen vorsätzlichen Mord begeht. Wenn so eine Sache zu 2 Monaten unter Höchststrafe führt, was passiert dann, wenn jemand sich eine Knarre besorgt und dann gezielt irgendwo hingeht um jemanden eiskalt ins Nirvana zu befördern?
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
JGG, §2 schrieb: (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Frankfurter-Bub schrieb: endlich eine angemessene und abschreckende bestrafung. es gibt doch noch richter mit zivilcourage.
Was soll denn da abschrecken? Selbst als es die Todesstrafe gab schreckte es die Leute nicht ab.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
Zu Brei geschlagen haben sie ja erwiesenermaßen niemanden! Es war wohl eher so, dass des Helden Herz versagt hat. Das Argument mit der Spezialprävention ist in der Theorie ein gutes, in der Praxis muss man leider sagen, dass die die erst mal eingesessen sind, in der Zukunft überproportional oft zu Wiederholungstätern werden.
Letztlich bleibt das ein Urteil, das der öffentlichen Meinung geschuldet ist und in der nächsten Instanz kassiert werden wird. Hoffentlich.
Außerdem muss mir mal einer erklären, welcher Spielraum da noch bleibt, wenn einer einen vorsätzlichen Mord begeht. Wenn so eine Sache zu 2 Monaten unter Höchststrafe führt, was passiert dann, wenn jemand sich eine Knarre besorgt und dann gezielt irgendwo hingeht um jemanden eiskalt ins Nirvana zu befördern?
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Du bist doch in der Materie drinnen. Helf uns mal bei der Meinungsbildung dahingehend,wie allgemein im Strafrecht sich die Definitionen unterscheiden:
Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge.
Ich bin naiv so dran gegangen, daß der Mord u.a. Vorsatz(den Willen des Erfolges )beinhaltet. D.h. ich geh mit der festen Absicht auf Person x zu und habe vor, ihn umzubringen.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
JGG, §2 schrieb: (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das ist mir bekannt. Dem wird auch Genüge getan. Ansonsten hätte der er nicht knapp 10 Jahre, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe gefangen.
Frankfurter-Bub schrieb: endlich eine angemessene und abschreckende bestrafung. es gibt doch noch richter mit zivilcourage.
Was soll denn da abschrecken? Selbst als es die Todesstrafe gab schreckte es die Leute nicht ab.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
Zu Brei geschlagen haben sie ja erwiesenermaßen niemanden! Es war wohl eher so, dass des Helden Herz versagt hat. Das Argument mit der Spezialprävention ist in der Theorie ein gutes, in der Praxis muss man leider sagen, dass die die erst mal eingesessen sind, in der Zukunft überproportional oft zu Wiederholungstätern werden.
Letztlich bleibt das ein Urteil, das der öffentlichen Meinung geschuldet ist und in der nächsten Instanz kassiert werden wird. Hoffentlich.
Außerdem muss mir mal einer erklären, welcher Spielraum da noch bleibt, wenn einer einen vorsätzlichen Mord begeht. Wenn so eine Sache zu 2 Monaten unter Höchststrafe führt, was passiert dann, wenn jemand sich eine Knarre besorgt und dann gezielt irgendwo hingeht um jemanden eiskalt ins Nirvana zu befördern?
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Du bist doch in der Materie drinnen. Helf uns mal bei der Meinungsbildung dahingehend,wie allgemein im Strafrecht sich die Definitionen unterscheiden:
Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge.
Ich bin naiv so dran gegangen, daß der Mord u.a. Vorsatz(den Willen des Erfolges )beinhaltet. D.h. ich geh mit der festen Absicht auf Person x zu und habe vor, ihn umzubringen.
Deswegen wäre ich bei spontanen ,zufälligen Begegnungen zw. fremden Menschen, nie von Mord ausgegangen.
Frankfurter-Bub schrieb: endlich eine angemessene und abschreckende bestrafung. es gibt doch noch richter mit zivilcourage.
Was soll denn da abschrecken? Selbst als es die Todesstrafe gab schreckte es die Leute nicht ab.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
Zu Brei geschlagen haben sie ja erwiesenermaßen niemanden! Es war wohl eher so, dass des Helden Herz versagt hat. Das Argument mit der Spezialprävention ist in der Theorie ein gutes, in der Praxis muss man leider sagen, dass die die erst mal eingesessen sind, in der Zukunft überproportional oft zu Wiederholungstätern werden.
Letztlich bleibt das ein Urteil, das der öffentlichen Meinung geschuldet ist und in der nächsten Instanz kassiert werden wird. Hoffentlich.
Außerdem muss mir mal einer erklären, welcher Spielraum da noch bleibt, wenn einer einen vorsätzlichen Mord begeht. Wenn so eine Sache zu 2 Monaten unter Höchststrafe führt, was passiert dann, wenn jemand sich eine Knarre besorgt und dann gezielt irgendwo hingeht um jemanden eiskalt ins Nirvana zu befördern?
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Du bist doch in der Materie drinnen. Helf uns mal bei der Meinungsbildung dahingehend,wie allgemein im Strafrecht sich die Definitionen unterscheiden:
Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge.
Ich bin naiv so dran gegangen, daß der Mord u.a. Vorsatz(den Willen des Erfolges )beinhaltet. D.h. ich geh mit der festen Absicht auf Person x zu und habe vor, ihn umzubringen.
Deswegen wäre ich bei spontanen ,zufälligen Begegnungen zw. fremden Menschen, nie von Mord ausgegangen.
Hier wird das relativ allgemeinverständlich erklärt.
Frankfurter-Bub schrieb: endlich eine angemessene und abschreckende bestrafung. es gibt doch noch richter mit zivilcourage.
Was soll denn da abschrecken? Selbst als es die Todesstrafe gab schreckte es die Leute nicht ab.
Es geht nicht nur um Abschreckung. Es gibt auch die negative Spezialprävention. Sie zäilt auf den Täter ab. Damit möchte man die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Darum gehts hier. In den nächsten paar Jahren schlagen die niemand mehr zu Brei.
Zu Brei geschlagen haben sie ja erwiesenermaßen niemanden! Es war wohl eher so, dass des Helden Herz versagt hat. Das Argument mit der Spezialprävention ist in der Theorie ein gutes, in der Praxis muss man leider sagen, dass die die erst mal eingesessen sind, in der Zukunft überproportional oft zu Wiederholungstätern werden.
Letztlich bleibt das ein Urteil, das der öffentlichen Meinung geschuldet ist und in der nächsten Instanz kassiert werden wird. Hoffentlich.
Außerdem muss mir mal einer erklären, welcher Spielraum da noch bleibt, wenn einer einen vorsätzlichen Mord begeht. Wenn so eine Sache zu 2 Monaten unter Höchststrafe führt, was passiert dann, wenn jemand sich eine Knarre besorgt und dann gezielt irgendwo hingeht um jemanden eiskalt ins Nirvana zu befördern?
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Du bist doch in der Materie drinnen. Helf uns mal bei der Meinungsbildung dahingehend,wie allgemein im Strafrecht sich die Definitionen unterscheiden:
Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge.
Ich bin naiv so dran gegangen, daß der Mord u.a. Vorsatz(den Willen des Erfolges )beinhaltet. D.h. ich geh mit der festen Absicht auf Person x zu und habe vor, ihn umzubringen.
Deswegen wäre ich bei spontanen ,zufälligen Begegnungen zw. fremden Menschen, nie von Mord ausgegangen.
Hier wird das relativ allgemeinverständlich erklärt.
Auch wenn ich im Fall Brunner die Zurdnung zum Mord so ganz noch immer nicht kapiere, hab ich aber nen Eindruck,daß der Mord halt auch einer besonderen Prüfung der Tat benötigt. Der von mir angenommene Vorsatz ist es -zumindest alleine -nicht.
Aus der kurzen Zusammenfassung lese ich diese Interpretation nicht heraus. Jedenfalls nicht in dem von dir geäußerten Zusammenhang. Weiter müsste man für eine derartige Aussage auch die zur FS-Sanktion führende Strafe berücksichtigen. Es macht für die Rückfallquote sicher einen Unterschied, ob die Verurteilung aufgrund gehäufter "kleinerer" Delikte (Vergehen) erfolgte, oder aufgrund weniger/nur eines Verbrechens. Psychologische Hemmschwelle, etc. Denn: Wenn die von dir gemachte Aussage tatsächlich derart klar wäre, so wäre das BVerfG gezwungen, diese Strafbegründung zu verwerfen. Ist bisher aber nicht erfolgt.
Aus der kurzen Zusammenfassung lese ich diese Interpretation nicht heraus. Jedenfalls nicht in dem von dir geäußerten Zusammenhang. Weiter müsste man für eine derartige Aussage auch die zur FS-Sanktion führende Strafe berücksichtigen. Es macht für die Rückfallquote sicher einen Unterschied, ob die Verurteilung aufgrund gehäufter "kleinerer" Delikte (Vergehen) erfolgte, oder aufgrund weniger/nur eines Verbrechens. Psychologische Hemmschwelle, etc. Denn: Wenn die von dir gemachte Aussage tatsächlich derart klar wäre, so wäre das BVerfG gezwungen, diese Strafbegründung zu verwerfen. Ist bisher aber nicht erfolgt.
Da muss man nicht lamentieren, du hast da grundsätzlich natürlich recht. Ich hatte vorhin auch nicht all zu viel Zeit zu stöbern. Ich hätte jetzt aber, grad an euch werte Juristen nochmal eine Frage: Wie ist denn jetzt die Intention "Strafe" bezüglich des JGG zu sehen. Liege ich da falsch, dass die grundsätzliche Intention immer die der erzieherischen Einwirkung auf den Täter ist? Klar ist mir der Begriff der Jugendstrafe so wie er im JGG verwendet wird geläufig, aber ist das auch im gleichen Sinne wie jetzt im Erwachsenen Strafrecht zu verstehen, oder geht es auch hier vordergründig immer noch um Erziehung/Ausgleichung von Reiferückständen?
@Heinz: Dass er deshalb nur 10 statt Lebenslang bekommen hat ist mir schon klar. Allerdings hast du in deinem Beitrag eben diese andere Intention ins Spiel gebracht. Deshalb diese Frage!
Grüßle
Ralf Dem sich noch für den Link ins Juraforum bedanken möchte
Liege ich da falsch, dass die grundsätzliche Intention immer die der erzieherischen Einwirkung auf den Täter ist? Klar ist mir der Begriff der Jugendstrafe so wie er im JGG verwendet wird geläufig, aber ist das auch im gleichen Sinne wie jetzt im Erwachsenen Strafrecht zu verstehen, oder geht es auch hier vordergründig immer noch um Erziehung/Ausgleichung von Reiferückständen?
Nein, da liegst du völlig richtig. Deshalb darf die Jugendstrafe auch nur, noch viel mehr als die "normale" FS, ultima ratio sein. Nur, wenn der Täter schädliche Neigungen erkennen lässt und erkennbar die Mittel der Erziehungsmaßregeln, sowie auch sämtliche andere möglichen Sanktionen keinen Erfolg zu versprechen scheinen, darf die JS verhängt werden. Reiferückstände spielen bei der Strafbemessung eine Rolle, wirken aber vorrangig anders, nämlich bei der Beurteilung, ob ein Heranwachsender (18-21jähriger) noch nach dem JGG oder nur nach den normalen Strafgesetzen beurteilt wird.
Liege ich da falsch, dass die grundsätzliche Intention immer die der erzieherischen Einwirkung auf den Täter ist? Klar ist mir der Begriff der Jugendstrafe so wie er im JGG verwendet wird geläufig, aber ist das auch im gleichen Sinne wie jetzt im Erwachsenen Strafrecht zu verstehen, oder geht es auch hier vordergründig immer noch um Erziehung/Ausgleichung von Reiferückständen?
Nein, da liegst du völlig richtig. Deshalb darf die Jugendstrafe auch nur, noch viel mehr als die "normale" FS, ultima ratio sein. Nur, wenn der Täter schädliche Neigungen erkennen lässt und erkennbar die Mittel der Erziehungsmaßregeln, sowie auch sämtliche andere möglichen Sanktionen keinen Erfolg zu versprechen scheinen, darf die JS verhängt werden. Reiferückstände spielen bei der Strafbemessung eine Rolle, wirken aber vorrangig anders, nämlich bei der Beurteilung, ob ein Heranwachsender (18-21jähriger) noch nach dem JGG oder nur nach den normalen Strafgesetzen beurteilt wird.
Dankeschön. Reiferückstände erwähnte ich, weil ich davon ausging, dass bei Heranwachsenden, die ja de facto als Erwachsene zu sehen sind, ein Erziehungsauftrag grundsätzlich nicht gegeben ist und nur durch die Feststellung von Reiferückständen ein Rückgriff auf das JGG durch das Gericht möglich wird. Natürlich ist es in der Realität so, dass es die Regel darstellt, dass JGG zur Anwendung kommt bei Heranwachsenden. Und das ist auch gut so!
Interessant ist es vielleicht zu wissen, dass die Anwendung des JGG nicht immer zum Vorteil des Jugendlichen ist. Während z.B. nach Erwachsenenstrafrecht der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes zum Eigenbedarf mit Einstellung endet, kann dasselbe Delikt bei einem Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Erziehunggedankens durchaus zu einer Verurteilung führen.
stefank schrieb: Interessant ist es vielleicht zu wissen, dass die Anwendung des JGG nicht immer zum Vorteil des Jugendlichen ist. Während z.B. nach Erwachsenenstrafrecht der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes zum Eigenbedarf mit Einstellung endet, kann dasselbe Delikt bei einem Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Erziehunggedankens durchaus zu einer Verurteilung führen.
... die dann in der Regel aber auch eine erzieherische Maßnahme zur Folge hat. Was daran ist der Nachteil? Gut man kann davon ausgehen, dass der Besitz und Konsum von Cannabisprodukten ok ist. Ich gehe eher davon aus, dass Umgang mit Drogen egal welcher Art für die Entwicklung von Jugendlichen eher nicht förderlich ist.
stefank schrieb: Interessant ist es vielleicht zu wissen, dass die Anwendung des JGG nicht immer zum Vorteil des Jugendlichen ist. Während z.B. nach Erwachsenenstrafrecht der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes zum Eigenbedarf mit Einstellung endet, kann dasselbe Delikt bei einem Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Erziehunggedankens durchaus zu einer Verurteilung führen.
... die dann in der Regel aber auch eine erzieherische Maßnahme zur Folge hat. Was daran ist der Nachteil? Gut man kann davon ausgehen, dass der Besitz und Konsum von Cannabisprodukten ok ist. Ich gehe eher davon aus, dass Umgang mit Drogen egal welcher Art für die Entwicklung von Jugendlichen eher nicht förderlich ist.
Ganz deiner Meinung, und die Wissenschaft bestätigt das. Während THC für Erwachsene eine weitgehend ungefährliche Substanz ist, hat es bei Jugendlichen nachweisbar schädliche physiologische Folgen, insbesondere beim Gehirnaufbau. Ich wollte auch nur klarmachen, dass die Anwendung des JGG nicht unbedingt die Papa-Gnädig-Nummer ist, sondern durchaus auch intensiver zugreift, als es das Erwachsenenstrafrecht tun würde. Ob allerdings die jeweilig abgestuften Reaktionen, von der Ermahnung bis zur Jugendstrafe, gerade im BtMG-Bereich bei Jugendlichen sinnvoll sind, ist auch zu diskutieren.
stefank schrieb: Interessant ist es vielleicht zu wissen, dass die Anwendung des JGG nicht immer zum Vorteil des Jugendlichen ist. Während z.B. nach Erwachsenenstrafrecht der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes zum Eigenbedarf mit Einstellung endet, kann dasselbe Delikt bei einem Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Erziehunggedankens durchaus zu einer Verurteilung führen.
... die dann in der Regel aber auch eine erzieherische Maßnahme zur Folge hat. Was daran ist der Nachteil? Gut man kann davon ausgehen, dass der Besitz und Konsum von Cannabisprodukten ok ist. Ich gehe eher davon aus, dass Umgang mit Drogen egal welcher Art für die Entwicklung von Jugendlichen eher nicht förderlich ist.
Ganz deiner Meinung, und die Wissenschaft bestätigt das. Während THC für Erwachsene eine weitgehend ungefährliche Substanz ist, hat es bei Jugendlichen nachweisbar schädliche physiologische Folgen, insbesondere beim Gehirnaufbau. Ich wollte auch nur klarmachen, dass die Anwendung des JGG nicht unbedingt die Papa-Gnädig-Nummer ist, sondern durchaus auch intensiver zugreift, als es das Erwachsenenstrafrecht tun würde. Ob allerdings die jeweilig abgestuften Reaktionen, von der Ermahnung bis zur Jugendstrafe, gerade im BtMG-Bereich bei Jugendlichen sinnvoll sind, ist auch zu diskutieren.
Da gebe ich dir Recht. Allerdings wirkt sich eine Jugendstrafe zur Bewährung bei Extremkiffern mit manifesten Abhängigkeitserscheinungen und der Auflage regelmäßige Urintests zu absolvieren meiner Erfahrung nach überwiegend positiv aus. Zum Einen erlebe ich die Jugendrichter da so, dass sie sehr geduldig und umsichtig reagieren, wenn ein Jugendlicher seine erzwungenen Auseinandersetzungen mit seiner Abhängigkeit erleidet, zum Anderen sehe ich viele junge Menschen, die nachdem sie - einmal vor die Wahl gestellt: Therapie oder Knast - sich für Therapie entschieden haben anschließend deutlich erleichtert und froh, dass das Elend ein Ende hat.
Die meisten Verläufe von Jugendstrafe zur Bewährung mit Drogenscreening als Auflage sind positiv. Vor der ersten Bewährung passiert allerdings, da muss man dir Recht geben, bei den meisten Konsumenten gar nix. Nur die Verschwörungstheorien manifestieren und vertiefen sich.
Erwiesener Maßen? In welcher Realität? 20 schwere und viele weitere Verletzungen würde ich schon als "zu Brei schlagen" bezeichnen.
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Ziemlich vorschnelle Ansicht (siehe u.a. was stefank ausgeführt hat).
Einen "Spielraum" bei Mord gibt es ohnehin nur bei Jgendlichen/Heranwachsenden. Und Mord ist Mord. Wenn ein Mordmerkmal verwirklicht ist, interessiert es nicht besonders, ob der Täter beim morden rasend vor Wut oder eiskalt war.
Bitte schön:
www.bmj.de/media/archive/443.pdf
Seite 8
Zur Abschreckung durch Strafe möchte ich, da es ja wohl um das JGG geht, folgendes anführen:
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__2.html
Du bist doch in der Materie drinnen. Helf uns mal bei der Meinungsbildung dahingehend,wie allgemein im Strafrecht sich die Definitionen unterscheiden:
Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge.
Ich bin naiv so dran gegangen, daß der Mord u.a. Vorsatz(den Willen des Erfolges )beinhaltet.
D.h. ich geh mit der festen Absicht auf Person x zu und habe vor, ihn umzubringen.
Das ist mir bekannt. Dem wird auch Genüge getan. Ansonsten hätte der er nicht knapp 10 Jahre, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe gefangen.
Deswegen wäre ich bei spontanen ,zufälligen Begegnungen zw. fremden Menschen, nie von Mord ausgegangen.
Hier wird das relativ allgemeinverständlich erklärt.
http://www.juraforum.de/lexikon/mordmerkmale
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,716170,00.html
Dankeschön für die Info.
Ein Blick ins Gesetz und schon sind.....
alle Klarheiten endgültig beseitigt.
Auch wenn ich im Fall Brunner die Zurdnung zum Mord so ganz noch immer nicht kapiere, hab ich aber nen Eindruck,daß der Mord halt auch einer besonderen Prüfung der Tat benötigt.
Der von mir angenommene Vorsatz ist es -zumindest alleine -nicht.
Aus der kurzen Zusammenfassung lese ich diese Interpretation nicht heraus. Jedenfalls nicht in dem von dir geäußerten Zusammenhang. Weiter müsste man für eine derartige Aussage auch die zur FS-Sanktion führende Strafe berücksichtigen. Es macht für die Rückfallquote sicher einen Unterschied, ob die Verurteilung aufgrund gehäufter "kleinerer" Delikte (Vergehen) erfolgte, oder aufgrund weniger/nur eines Verbrechens. Psychologische Hemmschwelle, etc.
Denn: Wenn die von dir gemachte Aussage tatsächlich derart klar wäre, so wäre das BVerfG gezwungen, diese Strafbegründung zu verwerfen. Ist bisher aber nicht erfolgt.
Da muss man nicht lamentieren, du hast da grundsätzlich natürlich recht. Ich hatte vorhin auch nicht all zu viel Zeit zu stöbern.
Ich hätte jetzt aber, grad an euch werte Juristen nochmal eine Frage:
Wie ist denn jetzt die Intention "Strafe" bezüglich des JGG zu sehen.
Liege ich da falsch, dass die grundsätzliche Intention immer die der erzieherischen Einwirkung auf den Täter ist?
Klar ist mir der Begriff der Jugendstrafe so wie er im JGG verwendet wird geläufig, aber ist das auch im gleichen Sinne wie jetzt im Erwachsenen Strafrecht zu verstehen, oder geht es auch hier vordergründig immer noch um Erziehung/Ausgleichung von Reiferückständen?
@Heinz: Dass er deshalb nur 10 statt Lebenslang bekommen hat ist mir schon klar. Allerdings hast du in deinem Beitrag eben diese andere Intention ins Spiel gebracht. Deshalb diese Frage!
Grüßle
Ralf
Dem sich noch für den Link ins Juraforum bedanken möchte
Nein, da liegst du völlig richtig.
Deshalb darf die Jugendstrafe auch nur, noch viel mehr als die "normale" FS, ultima ratio sein. Nur, wenn der Täter schädliche Neigungen erkennen lässt und erkennbar die Mittel der Erziehungsmaßregeln, sowie auch sämtliche andere möglichen Sanktionen keinen Erfolg zu versprechen scheinen, darf die JS verhängt werden.
Reiferückstände spielen bei der Strafbemessung eine Rolle, wirken aber vorrangig anders, nämlich bei der Beurteilung, ob ein Heranwachsender (18-21jähriger) noch nach dem JGG oder nur nach den normalen Strafgesetzen beurteilt wird.
Dankeschön. Reiferückstände erwähnte ich, weil ich davon ausging, dass bei Heranwachsenden, die ja de facto als Erwachsene zu sehen sind, ein Erziehungsauftrag grundsätzlich nicht gegeben ist und nur durch die Feststellung von Reiferückständen ein Rückgriff auf das JGG durch das Gericht möglich wird.
Natürlich ist es in der Realität so, dass es die Regel darstellt, dass JGG zur Anwendung kommt bei Heranwachsenden.
Und das ist auch gut so!
... die dann in der Regel aber auch eine erzieherische Maßnahme zur Folge hat. Was daran ist der Nachteil?
Gut man kann davon ausgehen, dass der Besitz und Konsum von Cannabisprodukten ok ist. Ich gehe eher davon aus, dass Umgang mit Drogen egal welcher Art für die Entwicklung von Jugendlichen eher nicht förderlich ist.
Ganz deiner Meinung, und die Wissenschaft bestätigt das. Während THC für Erwachsene eine weitgehend ungefährliche Substanz ist, hat es bei Jugendlichen nachweisbar schädliche physiologische Folgen, insbesondere beim Gehirnaufbau.
Ich wollte auch nur klarmachen, dass die Anwendung des JGG nicht unbedingt die Papa-Gnädig-Nummer ist, sondern durchaus auch intensiver zugreift, als es das Erwachsenenstrafrecht tun würde. Ob allerdings die jeweilig abgestuften Reaktionen, von der Ermahnung bis zur Jugendstrafe, gerade im BtMG-Bereich bei Jugendlichen sinnvoll sind, ist auch zu diskutieren.
Da gebe ich dir Recht. Allerdings wirkt sich eine Jugendstrafe zur Bewährung bei Extremkiffern mit manifesten Abhängigkeitserscheinungen und der Auflage regelmäßige Urintests zu absolvieren meiner Erfahrung nach überwiegend positiv aus.
Zum Einen erlebe ich die Jugendrichter da so, dass sie sehr geduldig und umsichtig reagieren, wenn ein Jugendlicher seine erzwungenen Auseinandersetzungen mit seiner Abhängigkeit erleidet, zum Anderen sehe ich viele junge Menschen, die nachdem sie - einmal vor die Wahl gestellt: Therapie oder Knast - sich für Therapie entschieden haben anschließend deutlich erleichtert und froh, dass das Elend ein Ende hat.
Die meisten Verläufe von Jugendstrafe zur Bewährung mit Drogenscreening als Auflage sind positiv.
Vor der ersten Bewährung passiert allerdings, da muss man dir Recht geben, bei den meisten Konsumenten gar nix.
Nur die Verschwörungstheorien manifestieren und vertiefen sich.