Wie umgehen mit den Rechtsradikalen?
Thread wurde von skyeagle am Donnerstag, 31. Oktober 2024, 16:06 Uhr um 16:06 Uhr gesperrt weil:
Siehe: https://community.eintracht.de/forum/diskussionen/141794
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https://mobile.twitter.com/fussballterror/status/1264353334535872512/photo/1
was das ist? Ein typicher 60ziger-Beitrag, abgekippter Link ohne jeden Kontext und jeder darf rätseln was du sagen möchtest oder ob du überhaupt was mitteilen willst
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Das ist glaube ich eine T-Shirt Marke aus Osteuropa wo jeder seinen Städtenamen drunter drucken lassen kann. Ob die Hersteller rechts sind, keine Ahnung.
OK also etwas wie Spreadshirt. Dort war ja lange der Judenstern mit ungegeimpft zu sehn.
https://www.google.com/amp/s/www.rnd.de/panorama/spreadshirt-verkauft-fragwurdiges-impfgegner-shirt-und-entschuldigt-sich-G5BCZAYAKZAIBOOYQRFXNUTETE.html%3foutputType=amp
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Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen.
Als Folge sind Logos auf T-Shirts häufig Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen. Und da der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen oft im fünfstelligen Bereich liegt, zieht schon eine Abmahnung hohe Anwaltskosten mit sich.
Gemäß § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann.
Marken und Fun-Shirts
Speziell mit der Verwendung eines Wortzeichens („Zicke“) auf der Frontseite eines T-Shirts hat sich das Hanseatische OLG in einem Urteil vom 20.02.2002 beschäftigt und dort ausgeführt, dass der Verkehr damit vertraut ist, dass Marken großflächig auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts.
Die Benutzung einer Marke auf der Frontseite eines T-Shirts wird regelmäßig als ein herkunftshinweisender Gebrauch angesehen, der dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Logoshirts und Retromarken
Diese Beurteilung lässt sich auch auf sogenannte „Retromarken“ übertragen. Dabei handelt es sich um Zeichen, die nostalgische Erinnerungen an alte Traditionsmarken für bestimmte Produkte wecken sollen. Wenn ein solches Zeichen für Produkte bekannt ist, ist ein kennzeichenmäßiges Verständnis besonders naheliegend (so entschieden für T-Shirts mit dem Aufdruck „Ahoj-Brause“ und „Trabant“).
Damit bestehen Ansprüche auf Unterlassung, wenn sich der Verletzer allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze macht. Diese Rechtsprechung lässt wenig Raum für Ausnahmen.
Ausnahme 1: Im Namen der Kunst
In der Entscheidung „AOL auf Abi-T-Shirt“ wurde eine herkunftsmäßige Verwendung der Bildmarke AOL mit der Begründung abgelehnt, dass die Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung und bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt. Insbesondere wurde die Marke auch nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt. Der Verletzter konnte sich deshalb auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Ausnahme 2: Meinungsfreiheit
Eine weitere interessante Ausnahme findet sich in einer Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 10.04.2008. Streitgegenstand war die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“ als Aufdruck auf einem T-Shirt. In den ausführlichen Entscheidungsgründen unterschied das Gericht zwischen Zeichen, die ihrem Ursprung nach originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten und solchen, die dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. Nr. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Das Gericht verneinte in einem solchen Fall eine markenmäßige Verwendung.
Beide Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Eintravht Frankfurt sollte als Markeninhaber umgehend tätig werden.
Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen.
Als Folge sind Logos auf T-Shirts häufig Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen. Und da der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen oft im fünfstelligen Bereich liegt, zieht schon eine Abmahnung hohe Anwaltskosten mit sich.
Gemäß § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann.
Marken und Fun-Shirts
Speziell mit der Verwendung eines Wortzeichens („Zicke“) auf der Frontseite eines T-Shirts hat sich das Hanseatische OLG in einem Urteil vom 20.02.2002 beschäftigt und dort ausgeführt, dass der Verkehr damit vertraut ist, dass Marken großflächig auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts.
Die Benutzung einer Marke auf der Frontseite eines T-Shirts wird regelmäßig als ein herkunftshinweisender Gebrauch angesehen, der dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Logoshirts und Retromarken
Diese Beurteilung lässt sich auch auf sogenannte „Retromarken“ übertragen. Dabei handelt es sich um Zeichen, die nostalgische Erinnerungen an alte Traditionsmarken für bestimmte Produkte wecken sollen. Wenn ein solches Zeichen für Produkte bekannt ist, ist ein kennzeichenmäßiges Verständnis besonders naheliegend (so entschieden für T-Shirts mit dem Aufdruck „Ahoj-Brause“ und „Trabant“).
Damit bestehen Ansprüche auf Unterlassung, wenn sich der Verletzer allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze macht. Diese Rechtsprechung lässt wenig Raum für Ausnahmen.
Ausnahme 1: Im Namen der Kunst
In der Entscheidung „AOL auf Abi-T-Shirt“ wurde eine herkunftsmäßige Verwendung der Bildmarke AOL mit der Begründung abgelehnt, dass die Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung und bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt. Insbesondere wurde die Marke auch nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt. Der Verletzter konnte sich deshalb auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Ausnahme 2: Meinungsfreiheit
Eine weitere interessante Ausnahme findet sich in einer Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 10.04.2008. Streitgegenstand war die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“ als Aufdruck auf einem T-Shirt. In den ausführlichen Entscheidungsgründen unterschied das Gericht zwischen Zeichen, die ihrem Ursprung nach originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten und solchen, die dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. Nr. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Das Gericht verneinte in einem solchen Fall eine markenmäßige Verwendung.
Beide Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Eintravht Frankfurt sollte als Markeninhaber umgehend tätig werden.
Und anschließend sollte Eintracht Frankfurt Eintravht Frankfurt verklagen.
Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen.
Als Folge sind Logos auf T-Shirts häufig Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen. Und da der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen oft im fünfstelligen Bereich liegt, zieht schon eine Abmahnung hohe Anwaltskosten mit sich.
Gemäß § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann.
Marken und Fun-Shirts
Speziell mit der Verwendung eines Wortzeichens („Zicke“) auf der Frontseite eines T-Shirts hat sich das Hanseatische OLG in einem Urteil vom 20.02.2002 beschäftigt und dort ausgeführt, dass der Verkehr damit vertraut ist, dass Marken großflächig auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts.
Die Benutzung einer Marke auf der Frontseite eines T-Shirts wird regelmäßig als ein herkunftshinweisender Gebrauch angesehen, der dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Logoshirts und Retromarken
Diese Beurteilung lässt sich auch auf sogenannte „Retromarken“ übertragen. Dabei handelt es sich um Zeichen, die nostalgische Erinnerungen an alte Traditionsmarken für bestimmte Produkte wecken sollen. Wenn ein solches Zeichen für Produkte bekannt ist, ist ein kennzeichenmäßiges Verständnis besonders naheliegend (so entschieden für T-Shirts mit dem Aufdruck „Ahoj-Brause“ und „Trabant“).
Damit bestehen Ansprüche auf Unterlassung, wenn sich der Verletzer allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze macht. Diese Rechtsprechung lässt wenig Raum für Ausnahmen.
Ausnahme 1: Im Namen der Kunst
In der Entscheidung „AOL auf Abi-T-Shirt“ wurde eine herkunftsmäßige Verwendung der Bildmarke AOL mit der Begründung abgelehnt, dass die Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung und bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt. Insbesondere wurde die Marke auch nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt. Der Verletzter konnte sich deshalb auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Ausnahme 2: Meinungsfreiheit
Eine weitere interessante Ausnahme findet sich in einer Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 10.04.2008. Streitgegenstand war die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“ als Aufdruck auf einem T-Shirt. In den ausführlichen Entscheidungsgründen unterschied das Gericht zwischen Zeichen, die ihrem Ursprung nach originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten und solchen, die dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. Nr. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Das Gericht verneinte in einem solchen Fall eine markenmäßige Verwendung.
Beide Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Eintravht Frankfurt sollte als Markeninhaber umgehend tätig werden.
Und anschließend sollte Eintracht Frankfurt Eintravht Frankfurt verklagen.
Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen.
Als Folge sind Logos auf T-Shirts häufig Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen. Und da der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen oft im fünfstelligen Bereich liegt, zieht schon eine Abmahnung hohe Anwaltskosten mit sich.
Gemäß § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann.
Marken und Fun-Shirts
Speziell mit der Verwendung eines Wortzeichens („Zicke“) auf der Frontseite eines T-Shirts hat sich das Hanseatische OLG in einem Urteil vom 20.02.2002 beschäftigt und dort ausgeführt, dass der Verkehr damit vertraut ist, dass Marken großflächig auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts.
Die Benutzung einer Marke auf der Frontseite eines T-Shirts wird regelmäßig als ein herkunftshinweisender Gebrauch angesehen, der dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Logoshirts und Retromarken
Diese Beurteilung lässt sich auch auf sogenannte „Retromarken“ übertragen. Dabei handelt es sich um Zeichen, die nostalgische Erinnerungen an alte Traditionsmarken für bestimmte Produkte wecken sollen. Wenn ein solches Zeichen für Produkte bekannt ist, ist ein kennzeichenmäßiges Verständnis besonders naheliegend (so entschieden für T-Shirts mit dem Aufdruck „Ahoj-Brause“ und „Trabant“).
Damit bestehen Ansprüche auf Unterlassung, wenn sich der Verletzer allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze macht. Diese Rechtsprechung lässt wenig Raum für Ausnahmen.
Ausnahme 1: Im Namen der Kunst
In der Entscheidung „AOL auf Abi-T-Shirt“ wurde eine herkunftsmäßige Verwendung der Bildmarke AOL mit der Begründung abgelehnt, dass die Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung und bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt. Insbesondere wurde die Marke auch nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt. Der Verletzter konnte sich deshalb auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Ausnahme 2: Meinungsfreiheit
Eine weitere interessante Ausnahme findet sich in einer Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 10.04.2008. Streitgegenstand war die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“ als Aufdruck auf einem T-Shirt. In den ausführlichen Entscheidungsgründen unterschied das Gericht zwischen Zeichen, die ihrem Ursprung nach originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten und solchen, die dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. Nr. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Das Gericht verneinte in einem solchen Fall eine markenmäßige Verwendung.
Beide Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Eintravht Frankfurt sollte als Markeninhaber umgehend tätig werden.
Es hat schon einen Grund warum es bei der Eintracht nicht "Offizielle FanClubs" heißt, sondern "Eintracht FanClubs", damit man so etwas weiter auf T-Shirts tragen kann.
Und anschließend sollte Eintracht Frankfurt Eintravht Frankfurt verklagen.
https://www.google.com/amp/s/www.spiegel.de/politik/ausland/drek-black-er-war-rassist-jetzt-warnt-er-vor-donald-trump-a-a1a000a2-fa1d-4c68-b908-dae74c283cf4-amp
Es geht dabei um einen Menschen, der von klein auf durch rechtsradikale Eltern und ein rechtsradikales Umfeld geprägt wird. Er hat aber in seiner späteren Studienzeit das Glück auf tolle Menschen treffen zu dürfen. So schafft er es dann dieser Ideologie entfliehen zu können und setzt sich seid der Trump Wahl auch aktiv gegen diese ein.
Es hat schon einen Grund warum es bei der Eintracht nicht "Offizielle FanClubs" heißt, sondern "Eintracht FanClubs", damit man so etwas weiter auf T-Shirts tragen kann.
https://www.hessenschau.de/panorama/blog-zum-luebcke-prozess-schweigende-angeklagte-klagende-verteidiger,prozess-blog-mordfall-luebcke-100.html
Man kann ja nich jede Form von Extremismus klaglos hinnehmen. Wo kämen wir da hin! 🙄
Gut. Immerhin nimmt das Spannungen innerhalb der Truppe raus. Ist ja auch ne gruselige Vorstellung: alle diese armen Nazis die mit so nem bösen Islamisten zusammengepfercht sind ...
Und das stört dich? So lange es da noch Nazis gibt, soll man die Islamisten in Ruhe lassen oder wie? Ob der ne "Randerscheinung" ist doch egal...was ist das denn für ein komischer whataboutism...
ich hatte KSC gelesen und mich schon gewundert, dass beim Karlsruher SC Islamisten sind
Man kann ja nich jede Form von Extremismus klaglos hinnehmen. Wo kämen wir da hin! 🙄
Gut. Immerhin nimmt das Spannungen innerhalb der Truppe raus. Ist ja auch ne gruselige Vorstellung: alle diese armen Nazis die mit so nem bösen Islamisten zusammengepfercht sind ...
"Zwar sind bereits eine Handvoll Kommandosoldaten wegen ihrer nachgewiesen rechtsextremen Haltung entlassen worden. Die Darstellung des Soldaten aber lassen befürchten, dass es sich dabei nur um die Spitze des Eisbergs handeln könnte."
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-kommando-spezialkraefte-hauptmann-schickt-hilferuf-an-kramp-karrenbauer-a-17a4b656-bedb-4539-a948-e179708027b9
Doch wie Brodowin schon schrieb: in dieser Einheit ist ein Islamist ne extremistische Randerscheinung, während Rechtsextremismus eher eine breite Normalität darzustellen scheint.
Nicht umsonst poste ich das in diesem Thread!
"Zwar sind bereits eine Handvoll Kommandosoldaten wegen ihrer nachgewiesen rechtsextremen Haltung entlassen worden. Die Darstellung des Soldaten aber lassen befürchten, dass es sich dabei nur um die Spitze des Eisbergs handeln könnte."
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-kommando-spezialkraefte-hauptmann-schickt-hilferuf-an-kramp-karrenbauer-a-17a4b656-bedb-4539-a948-e179708027b9
Doch wie Brodowin schon schrieb: in dieser Einheit ist ein Islamist ne extremistische Randerscheinung, während Rechtsextremismus eher eine breite Normalität darzustellen scheint.
Nicht umsonst poste ich das in diesem Thread!
Man kann ja nich jede Form von Extremismus klaglos hinnehmen. Wo kämen wir da hin! 🙄
Gut. Immerhin nimmt das Spannungen innerhalb der Truppe raus. Ist ja auch ne gruselige Vorstellung: alle diese armen Nazis die mit so nem bösen Islamisten zusammengepfercht sind ...
Und das stört dich? So lange es da noch Nazis gibt, soll man die Islamisten in Ruhe lassen oder wie? Ob der ne "Randerscheinung" ist doch egal...was ist das denn für ein komischer whataboutism...
Wenn du fertig bist damit, liest du nochmal ordentlich nach und sagst mir dann, an welcher Stelle du in meinem Text die Aussage findest, ich fände es falsch, dass ein Islamist beim KSK rausfliegt.
Man kann ja nich jede Form von Extremismus klaglos hinnehmen. Wo kämen wir da hin! 🙄
Gut. Immerhin nimmt das Spannungen innerhalb der Truppe raus. Ist ja auch ne gruselige Vorstellung: alle diese armen Nazis die mit so nem bösen Islamisten zusammengepfercht sind ...
ich hatte KSC gelesen und mich schon gewundert, dass beim Karlsruher SC Islamisten sind
Sind Islamisten nicht eigentlich auch Nazis?
Weiter geht's:
https://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehr-mad-dienstgeheimnisse-1.4941888
https://www.hessenschau.de/panorama/blog-zum-luebcke-prozess-die-widerrufene-reue-des-stephan-ernst,prozess-blog-mordfall-luebcke-100.html