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SaW 22.KW 27.05. - 02.06.19 - Gebabbel

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totaler Schwachsinn, glaube ich nie im Leben (es sei denn, er wollte selbst weg und es wäre dafür ein irres Angebot eingegangen, aber auch das glaube ich nicht).
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Bruno_P schrieb:

totaler Schwachsinn, glaube ich nie im Leben (es sei denn, er wollte selbst weg und es wäre dafür ein irres Angebot eingegangen, aber auch das glaube ich nicht).

keine Ahnung, wer jetzt die große Schatulle aufmachen soll... lass ihn mal schön da.

Allein gegen Leverkusen hat man gesehen, dass er mit ein Stammspieler ist. Da fallen mir mind. 5 ausm Mittelfeld ein, die leichter zu verkraften wären.
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haburger schrieb:

von der ic-Fraktion wird nix mehr beliben, ich rechne fest damit,dass Kostic auch geht


Wirklich sowas von unrealistisch, dass alle verkauft werden.
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zumal man Kostic fest verpflichtet hat
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Gude
Ich hab mal eine Frage an die Informierten hier.

Kann ein Fussballprofi seinem Arbeitgeber einfach so kündigen wie ein normaler Arbeitnehmer?

von Google:
Eigenkündigung. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in § 622 BGB Abs. 1 geregelt. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.


Darf man in einen Arbeitsvertrag Klauseln schreiben die gegen diese Regelung verstoßen würden. Also ala "keine Eigenkündigung möglich"? Meiner Meinung nach sicherlich nicht sonst kannste das Gesetz ja vergessen. Bin auch kein Jurist aber ich meine dass durch das reinschreiben illegaler Sachen der Vertrag garnicht rechtsverbindlich etc ist also in dem Fall dann kein Arbeitsverhältnis vorlag.


Um die Brücke zum Tagesgeschäft zu schlagen:
Könnte Hinteregger bei Augsburg "nicht einfach kündigen"?

Grüße
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Die Frage kann nicht Dein ernst sein!
Also so ganz und gar nicht.
War doch Spaß, oder?

Falls nicht: nein! Schön, dass ich helfen konnte.
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Gaći der Ewige.....der beendet seine Karriere uns
Jammert nie,motzt nie,gibt immer 100%....von mir aus kann er bis zum Schluss hier bleiben,wohlfühlen tut er sich ja!
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Bruno_P schrieb:

totaler Schwachsinn, glaube ich nie im Leben (es sei denn, er wollte selbst weg und es wäre dafür ein irres Angebot eingegangen, aber auch das glaube ich nicht).

keine Ahnung, wer jetzt die große Schatulle aufmachen soll... lass ihn mal schön da.

Allein gegen Leverkusen hat man gesehen, dass er mit ein Stammspieler ist. Da fallen mir mind. 5 ausm Mittelfeld ein, die leichter zu verkraften wären.
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arti schrieb:

keine Ahnung

jepp.
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Wir haben gegen den neuen Europapokal Sieger verloren.wie schade.Und nun gehen alle guten Spieler.Das darf nicht war sein.
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Wir haben gegen den neuen Europapokal Sieger verloren.wie schade.Und nun gehen alle guten Spieler.Das darf nicht war sein.
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B.Bregulla schrieb:

Und nun gehen alle guten Spieler.

Welche guten Spieler gehen wohin?
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Dominoeffekt
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Dominoeffekt
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B.Bregulla schrieb:

Dominoeffekt

Nein. Dummes Zeug.
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Gude
Ich hab mal eine Frage an die Informierten hier.

Kann ein Fussballprofi seinem Arbeitgeber einfach so kündigen wie ein normaler Arbeitnehmer?

von Google:
Eigenkündigung. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in § 622 BGB Abs. 1 geregelt. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.


Darf man in einen Arbeitsvertrag Klauseln schreiben die gegen diese Regelung verstoßen würden. Also ala "keine Eigenkündigung möglich"? Meiner Meinung nach sicherlich nicht sonst kannste das Gesetz ja vergessen. Bin auch kein Jurist aber ich meine dass durch das reinschreiben illegaler Sachen der Vertrag garnicht rechtsverbindlich etc ist also in dem Fall dann kein Arbeitsverhältnis vorlag.


Um die Brücke zum Tagesgeschäft zu schlagen:
Könnte Hinteregger bei Augsburg "nicht einfach kündigen"?

Grüße
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hugi98 schrieb:

Gude
Ich hab mal eine Frage an die Informierten hier.

Kann ein Fussballprofi seinem Arbeitgeber einfach so kündigen wie ein normaler Arbeitnehmer?

von Google:
Eigenkündigung. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in § 622 BGB Abs. 1 geregelt. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.


Darf man in einen Arbeitsvertrag Klauseln schreiben die gegen diese Regelung verstoßen würden. Also ala "keine Eigenkündigung möglich"? Meiner Meinung nach sicherlich nicht sonst kannste das Gesetz ja vergessen. Bin auch kein Jurist aber ich meine dass durch das reinschreiben illegaler Sachen der Vertrag garnicht rechtsverbindlich etc ist also in dem Fall dann kein Arbeitsverhältnis vorlag.


Um die Brücke zum Tagesgeschäft zu schlagen:
Könnte Hinteregger bei Augsburg "nicht einfach kündigen"?

Grüße



Während im normalen Arbeitsleben Kündigungen – in der Regel unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen – gang und gäbe sind, stellen sie im Fußball eine absolute Ausnahme dar. Die zu überwindenden verbands- und arbeitsrechtlichen Hürden sind so hoch, dass in der Praxis kaum Fälle denkbar sind, in denen eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Und dies gilt sowohl für den Verein als auch für den Spieler. Verträge mit Fußballspielern sind befristet und können daher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Soweit der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden soll, geht dies nur im Zusammenspiel beider Vertragsparteien im Wege der einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder eben durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Man spricht hier auch von einer außerordentlichen Kündigung.

Es stellt sich dann die Frage, was aus Sicht des Spielers oder der des Vereins ein wichtiger Grund sein kann, der zur Kündigung berechtigt. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass ein solcher dann vorliegt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Auf Grundlage dieser allgemein gehaltenen Definition lassen sich Fallgruppen für Verein und Spieler herausarbeiten.

Spieler werden insbesondere dann an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung interessiert sein, wenn sich ihnen interessante Alternativen bieten. In der Praxis führt der Weg in aller Regel über eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsauflösung, die sich der abgebende Verein entsprechend bezahlen lässt. Allein daran zeigt sich schon, dass die fristlose Kündigung des Vertrags durch den Spieler de facto kaum eine Rolle spielt und rechtlich bis auf wenige Ausnahmefälle auch nicht begründet werden kann. Als Kündigungsgründe kommen für den Spieler vor allem in Betracht:

  • Vernachlässigung der Beschäftigungspflicht
  • Zahlungsverzug

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung, dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dabei richtet sich der Umfang dieser Beschäftigungspflicht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Während ein Mannschaftssportler unstreitig keinen Anspruch auf den Einsatz bei Wettkämpfen hat, muss ihm aber zweifellos die Trainingsteilnahme ermöglicht werden. Ob dies zwingend die Teilnahme am Training der Mannschaft, für die er verpflichtet wurde, sein muss, oder aber auch eine Versetzung in eine andere Mannschaft in Betracht kommt, ist streitig. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim zur "Trainingsgruppe 2" der TSG 1899 Hoffenheim spricht vieles dafür, dass ein Trainingsbetrieb, der eine Rückkehr in die angestammte Mannschaft von vornherein ausschließt, dem Beschäftigungsanspruch jedenfalls nicht gerecht wird und möglicherweise den Spieler auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Vergleichsweise unproblematisch und rechtlich geklärt ist, dass der Spieler zur außerordentlichen Kündigung dann berechtigt ist, wenn der Verein die fällige Vergütung für längere Zeit nicht oder wiederholt nur unter Verzug entrichtet. Auch hier ist aber zunächst die Abmahnung des Vereins durch den Spieler erforderlich.
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[quote=Holzfaeller]
Ich fände das nicht so dolle, wenn man Mijat nicht mehr will. Er identifiziert sich mit der SGE, einer der sich gut integriert hat und schon richtig gut deutsch kann, im Gegensatz zu unserem Capitano...

Für die ic-Fraktion, sofern sie bleibt, dürfte das auch nicht unbedingt positiv wirken...
quote]

von der ic-Fraktion wird nix mehr beliben, ich rechne fest damit,dass Kostic auch geht
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haburger schrieb:

von der ic-Fraktion wird nix mehr beliben, ich rechne fest damit,dass Kostic auch geht

Ja, das stimmt. Alle Bürger, deren Namen auf -ic enden, sollen aus Frankfurt ausgewiesen werden. Das Gesetz geht nächste Woche durch die Stadtverordnetenversammlung.
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Dominoeffekt
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B.Bregulla schrieb:

Dominoeffekt


Kann man nicht mal aufhören Vermutungen wie Für Fakten darzustellen. Die deutsche Sprache gibt das her. Es sind nur drei Worte. Ich vermute, dass .....

Mir geht das echt massiv auf den Sack.
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Dominoeffekt
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B.Bregulla schrieb:

Dominoeffekt

Wer ist denn der erste Stein, Hrgota?
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arti schrieb:

keine Ahnung

jepp.
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Xbuerger schrieb:

jepp.        

kenn nur Japp https://youtu.be/DaCuweL7V-8
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Wenn man im Ranking der Berater-Ausgaben an 17. Stelle liegt bedeutet das, dass unsere Scouts einen sehr guten Job gemacht haben! Ein weiterer Grund, der für Ben Manga und sein Team spricht.
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"irres Gerücht", sagt eigentlich alles, unglaublich wie einige hier abgehen.    
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hugi98 schrieb:

Gude
Ich hab mal eine Frage an die Informierten hier.

Kann ein Fussballprofi seinem Arbeitgeber einfach so kündigen wie ein normaler Arbeitnehmer?

von Google:
Eigenkündigung. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in § 622 BGB Abs. 1 geregelt. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.


Darf man in einen Arbeitsvertrag Klauseln schreiben die gegen diese Regelung verstoßen würden. Also ala "keine Eigenkündigung möglich"? Meiner Meinung nach sicherlich nicht sonst kannste das Gesetz ja vergessen. Bin auch kein Jurist aber ich meine dass durch das reinschreiben illegaler Sachen der Vertrag garnicht rechtsverbindlich etc ist also in dem Fall dann kein Arbeitsverhältnis vorlag.


Um die Brücke zum Tagesgeschäft zu schlagen:
Könnte Hinteregger bei Augsburg "nicht einfach kündigen"?

Grüße



Während im normalen Arbeitsleben Kündigungen – in der Regel unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen – gang und gäbe sind, stellen sie im Fußball eine absolute Ausnahme dar. Die zu überwindenden verbands- und arbeitsrechtlichen Hürden sind so hoch, dass in der Praxis kaum Fälle denkbar sind, in denen eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Und dies gilt sowohl für den Verein als auch für den Spieler. Verträge mit Fußballspielern sind befristet und können daher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Soweit der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden soll, geht dies nur im Zusammenspiel beider Vertragsparteien im Wege der einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder eben durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Man spricht hier auch von einer außerordentlichen Kündigung.

Es stellt sich dann die Frage, was aus Sicht des Spielers oder der des Vereins ein wichtiger Grund sein kann, der zur Kündigung berechtigt. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass ein solcher dann vorliegt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Auf Grundlage dieser allgemein gehaltenen Definition lassen sich Fallgruppen für Verein und Spieler herausarbeiten.

Spieler werden insbesondere dann an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung interessiert sein, wenn sich ihnen interessante Alternativen bieten. In der Praxis führt der Weg in aller Regel über eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsauflösung, die sich der abgebende Verein entsprechend bezahlen lässt. Allein daran zeigt sich schon, dass die fristlose Kündigung des Vertrags durch den Spieler de facto kaum eine Rolle spielt und rechtlich bis auf wenige Ausnahmefälle auch nicht begründet werden kann. Als Kündigungsgründe kommen für den Spieler vor allem in Betracht:

  • Vernachlässigung der Beschäftigungspflicht
  • Zahlungsverzug

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung, dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dabei richtet sich der Umfang dieser Beschäftigungspflicht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Während ein Mannschaftssportler unstreitig keinen Anspruch auf den Einsatz bei Wettkämpfen hat, muss ihm aber zweifellos die Trainingsteilnahme ermöglicht werden. Ob dies zwingend die Teilnahme am Training der Mannschaft, für die er verpflichtet wurde, sein muss, oder aber auch eine Versetzung in eine andere Mannschaft in Betracht kommt, ist streitig. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim zur "Trainingsgruppe 2" der TSG 1899 Hoffenheim spricht vieles dafür, dass ein Trainingsbetrieb, der eine Rückkehr in die angestammte Mannschaft von vornherein ausschließt, dem Beschäftigungsanspruch jedenfalls nicht gerecht wird und möglicherweise den Spieler auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Vergleichsweise unproblematisch und rechtlich geklärt ist, dass der Spieler zur außerordentlichen Kündigung dann berechtigt ist, wenn der Verein die fällige Vergütung für längere Zeit nicht oder wiederholt nur unter Verzug entrichtet. Auch hier ist aber zunächst die Abmahnung des Vereins durch den Spieler erforderlich.
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Kirchhahn, danke für die Erklärung.
Der Hauptgrund liegt also in der befristeten Beschäftigung? Diese kann nur aus "wichtigem Grund" beendet werden. Wenn ich dich richtig verstanden habe fällt schlechtes Betriebsklima nicht unter die Kategorie. Du hast ja auch 2 Gründe angeführt.

Ich kann es mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Gericht von jmd (ganz allgemein) erwarten kann einen Job zu erledigen. Dass es als Kompromiss die 4 wöchige bzw 3 monatige Frist gibt ist ja noch nachvollziehbar. Aber ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich ja auch immanent von einem Zuliefervertrag zB.Am End hab ich halt keinen plan wo und wie genau die rechtlichen Grenzen da austariert sind und welche Partei wo und wie was zugesprochen wird. Aber vom Grundsatz her muss jedes Arbeitsverhältnis kündbar sein, meinetwegen eben dann über Ausgleichszahlungen oder weiß ich was.



Und nochmal an Helat..wie auch immer:

Bist du nicht Mod hier? Was soll so eine unqualifizierte Antwort!?
Denkst du ich schrieb hier was rein aus Langeweile aus Spaß aus getrolle?
Spar dir sowas ist einfach nur kindisch!
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zumal man Kostic fest verpflichtet hat
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Das könnte man theoretisch aber auch gemacht haben um bei einem guten Angebot die sicherlich nicht ganz unerhebliche Differenz zu kassieren- Betonung liegt auf theoretisch.
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Kirchhahn, danke für die Erklärung.
Der Hauptgrund liegt also in der befristeten Beschäftigung? Diese kann nur aus "wichtigem Grund" beendet werden. Wenn ich dich richtig verstanden habe fällt schlechtes Betriebsklima nicht unter die Kategorie. Du hast ja auch 2 Gründe angeführt.

Ich kann es mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Gericht von jmd (ganz allgemein) erwarten kann einen Job zu erledigen. Dass es als Kompromiss die 4 wöchige bzw 3 monatige Frist gibt ist ja noch nachvollziehbar. Aber ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich ja auch immanent von einem Zuliefervertrag zB.Am End hab ich halt keinen plan wo und wie genau die rechtlichen Grenzen da austariert sind und welche Partei wo und wie was zugesprochen wird. Aber vom Grundsatz her muss jedes Arbeitsverhältnis kündbar sein, meinetwegen eben dann über Ausgleichszahlungen oder weiß ich was.



Und nochmal an Helat..wie auch immer:

Bist du nicht Mod hier? Was soll so eine unqualifizierte Antwort!?
Denkst du ich schrieb hier was rein aus Langeweile aus Spaß aus getrolle?
Spar dir sowas ist einfach nur kindisch!
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hugi98 schrieb:

Kirchhahn, danke für die Erklärung.
Der Hauptgrund liegt also in der befristeten Beschäftigung? Diese kann nur aus "wichtigem Grund" beendet werden. Wenn ich dich richtig verstanden habe fällt schlechtes Betriebsklima nicht unter die Kategorie. Du hast ja auch 2 Gründe angeführt.

Ich kann es mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Gericht von jmd (ganz allgemein) erwarten kann einen Job zu erledigen. Dass es als Kompromiss die 4 wöchige bzw 3 monatige Frist gibt ist ja noch nachvollziehbar. Aber ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich ja auch immanent von einem Zuliefervertrag zB.Am End hab ich halt keinen plan wo und wie genau die rechtlichen Grenzen da austariert sind und welche Partei wo und wie was zugesprochen wird. Aber vom Grundsatz her muss jedes Arbeitsverhältnis kündbar sein, meinetwegen eben dann über Ausgleichszahlungen oder weiß ich was.


Zunächst muss man sagen, dass viele Aspekte des arbeitsrechtlichen Status von Profisportlern ungeklärt sind. Da zumindest die Profis der 1. und 2. Bundesliga keine mit typischen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit aufweisen, werden eine Vielzahl von Ausnahmen wegen den Besonderheiten der Arbeitsleistung diskutiert.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechtes bei befristeten Verträgen nicht nur zulässig ist, sondern sogar in § 15 Abs. 3 TzBfG als Regelfall angeordnet wird. Dementsprechend kann grundsätzlich auch im Arbeitsrecht erwartet werden, dass ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag eingehalten wird, wenn kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Das Problem, dass eine vertragswidrige Arbeitsverweigerung bzw. ein Vertragsbruch kaum vollstreckbar sind, wird vertraglich häufig durch Vertragsstrafenklauseln geregelt. Diese sind grundsätzlich rechtlich zulässig. Anders als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern könnte sich bei Profisportler auch ein Schadensersatzanspruch substantiiert begründen lassen.

Hinzu kommt die tatsächliche Gegebenheit, dass ein Profisportler angesichts der überschaubaren Anzahl von Arbeitgebern faktisch "erledigt" ist, wenn er bestimmte Dinge durchexerziert.
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Kirchhahn, danke für die Erklärung.
Der Hauptgrund liegt also in der befristeten Beschäftigung? Diese kann nur aus "wichtigem Grund" beendet werden. Wenn ich dich richtig verstanden habe fällt schlechtes Betriebsklima nicht unter die Kategorie. Du hast ja auch 2 Gründe angeführt.

Ich kann es mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Gericht von jmd (ganz allgemein) erwarten kann einen Job zu erledigen. Dass es als Kompromiss die 4 wöchige bzw 3 monatige Frist gibt ist ja noch nachvollziehbar. Aber ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich ja auch immanent von einem Zuliefervertrag zB.Am End hab ich halt keinen plan wo und wie genau die rechtlichen Grenzen da austariert sind und welche Partei wo und wie was zugesprochen wird. Aber vom Grundsatz her muss jedes Arbeitsverhältnis kündbar sein, meinetwegen eben dann über Ausgleichszahlungen oder weiß ich was.



Und nochmal an Helat..wie auch immer:

Bist du nicht Mod hier? Was soll so eine unqualifizierte Antwort!?
Denkst du ich schrieb hier was rein aus Langeweile aus Spaß aus getrolle?
Spar dir sowas ist einfach nur kindisch!
#
hugi98 schrieb:

Kirchhahn, danke für die Erklärung.
Der Hauptgrund liegt also in der befristeten Beschäftigung? Diese kann nur aus "wichtigem Grund" beendet werden. Wenn ich dich richtig verstanden habe fällt schlechtes Betriebsklima nicht unter die Kategorie. Du hast ja auch 2 Gründe angeführt.

Ich kann es mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Gericht von jmd (ganz allgemein) erwarten kann einen Job zu erledigen. Dass es als Kompromiss die 4 wöchige bzw 3 monatige Frist gibt ist ja noch nachvollziehbar. Aber ein Arbeitsvertrag unterscheidet sich ja auch immanent von einem Zuliefervertrag zB.Am End hab ich halt keinen plan wo und wie genau die rechtlichen Grenzen da austariert sind und welche Partei wo und wie was zugesprochen wird. Aber vom Grundsatz her muss jedes Arbeitsverhältnis kündbar sein, meinetwegen eben dann über Ausgleichszahlungen oder weiß ich was.



Und nochmal an Helat..wie auch immer:

Bist du nicht Mod hier? Was soll so eine unqualifizierte Antwort!?
Denkst du ich schrieb hier was rein aus Langeweile aus Spaß aus getrolle?
Spar dir sowas ist einfach nur kindisch!


Ich gebe auch nochmal meinen Senf dazu. Bei Fußballverträgen hat das Arbeitsgericht  im Fall von Heinz Müller damals entschieden, dass derartige Verträge befristete Arbeitsverträge sind, sodass gem. 620 III BGBdas ordentliche Künsigungsrecht gem. nach BGB nicht gilt sondern ausschließlich das TzBfG. Hiernach kann ein befristeter Vertrag gem. 15 III TzBfG nur gekündigt werden, wenn es einzel- oder traifvertraglich geregelt ist, was bei Fußballverträgen nicht der Fall sein dürfte.

Sinn dahinter ist, dass sowohl der Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die befristete Zeit Plaunungssicherheit haben sollen, sodass eine ordentliche Kündigung daher nur wie schon erwähnt aus wichtigen Grund möglich ist.
Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Fußballern) ist ein derartiges Vorgehen unumgänglich.

Stell dir doch mal vor, unsere drei Büffel hätten im Herbst einfach mal gekündigt. Dann hätten wir drei Stürmer weniger und dürften dazu nicht mal Ersatz holen, weil das Transferfenster zu ist.

Oder ein Veranstalter bucht einen Theater- Schauspieler, der einfach bei der Hälfte der Tour mal kündigt.


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