Graefle
27273
Also ich wünsche einen solchen Kreuzbandriß nicht mal meinen größten Feind. Das ist die Hölle. Ich selbst war auch 20 Minuten auf dem Platz gelegen und hab mich vor Schmerzen gekrümmt. Das ist eine richtig üble Sache.
Außerdem sah ich Wiese schon zu einer absoluten Topform auflaufen.
Das wäre ein ernsthafter Konkurent im Kampf um die Nummer 1 in Deutschland geworden.
********* hin oder her.
Das hat mit seiner Leistung als Sportler nichts zu tun.
Gute Besserung vom,
Gräfle
PS: Glaube MarcoB hat einfach nur mit seiner Wortwahl etwas in die Sch*** gegriffen. Will ihm da keine bösartige Absicht unterstellen.
Außerdem sah ich Wiese schon zu einer absoluten Topform auflaufen.
Das wäre ein ernsthafter Konkurent im Kampf um die Nummer 1 in Deutschland geworden.
********* hin oder her.
Das hat mit seiner Leistung als Sportler nichts zu tun.
Gute Besserung vom,
Gräfle
PS: Glaube MarcoB hat einfach nur mit seiner Wortwahl etwas in die Sch*** gegriffen. Will ihm da keine bösartige Absicht unterstellen.
München - Unglaublicher Vorfall beim Spiel zwischen Besiktas Istanbul und Caykur Rizespor:
Bei Ausschreitungen auf der Tribüne wurde der 16-jährige Cihat Aktas bei einer Messerstecherei verletzt. Der Anhänger wurde sofort von den Sanitätern des Inonu-Stadions ins Krankenhaus gebracht. Im Verlauf des Abends erlag der junge Mann aber seinen schweren Verltzungen.
Im Zuge der Ermittlingen der Istanbuler Polizei, konnten bereits zwei Verdächtige von den Beamten festgenommen werden.
Quelle: Sport1.de
Unglaublich.....
Bei Ausschreitungen auf der Tribüne wurde der 16-jährige Cihat Aktas bei einer Messerstecherei verletzt. Der Anhänger wurde sofort von den Sanitätern des Inonu-Stadions ins Krankenhaus gebracht. Im Verlauf des Abends erlag der junge Mann aber seinen schweren Verltzungen.
Im Zuge der Ermittlingen der Istanbuler Polizei, konnten bereits zwei Verdächtige von den Beamten festgenommen werden.
Quelle: Sport1.de
Unglaublich.....
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Geschäftsnummer: 238 Cs 877/99
Datum 19.01.2000
In der Strafsache gegen
...
wegen Beleidigung
wird der Erlass des Stafbefehls nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom
27. Oktober 1999 abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war nach § 408 Abs. 2 StPO abzulehnen, da der Angeschuldigte
einer Beleidigung
(§ 185 StGB ) nicht hinreichend verdächtig ist.
Der Tatbestand der Beleidigung ist begrifflich der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines
anderen druch vorsätzliche Kundgabe der Miß- ooder Nichtachtung (Tründle/Fischer, § 185,
Rn. 1). Im vorliegenden Fall kann es sich angesichts der tatsächlichen Umstände (Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "*******.") nur um die Beleidigung eines Kollektivs handeln, da
dies die Abkürzung für den englischen Satz "All Cops Are Bastards" sein soll.
Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsetzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv,
um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über
überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei "nicht auf die
persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch.
Um einen entsprechenden Fall handelt es sich hier. Sollte es sich bei der -dem Gericht bislang
unbekannten - Abkürzung "*******." um den englischen Satz "All Cops Are Bastards"
handeln, ist damit eine unüberschaubar große Gruppe, nämlich "alle Polizisten" ("All Cops")
getroffen. "Alle Polizisten" ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG (3306f.
zum Problem der Formulierung "Alle Soldaten") kein ausreichend definiertes Kollektiv. Es ist
auch durch Auslechung nicht auf ein ausreichend definiertes Kollektiv (etwa "alle Polizisten in
Berlin", maximal - wenn auch bereits fraglich - "alle deutschen Polizisten") zurückzuführen.
Denn um eine solche Einschränkung der Gruppe vorzunehmen, müßte darlegbar sein, daß
gerade diese eingeschränkte Gruppe gemeint ist. Dafür existieren hier keine ausreichenden
Anhaltspunkte. Die Aufschrift ist in verkürzten englischem Code, so daß schon fraglich ist, ob
damit eine Einschränkung auf die deutsche Polizei möglich ist. Die Tatsache allein, daß der
Angeschuldigte das T-Shirt in Berlin trug, genügt als Ansatzpunkt dafür jedenfalls nicht. Auch
die - im Strafbefehl nicht erwähnte - kenzeichnung des T-Shirts genügt hierfür nicht, da die Tatsache alleine, daß dort die üblicherweise bei deutschen Polizeifahrzeugen
und Uniformen verwendeten Farben (weiß und grün) zu sehen sind, einen Bezug der englischen
Aufschrift auf (allein) deutsche (oder enger Berliner) Polizisten nicht zwingend gestattet.
Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeschuldigte seiner Mißachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt, völlig unabhängig von ihrer Nationalität, ausdrücken wollte. Dies ist als (strafbare) Beleidigung einer unüberschaubaren großen
Personengruppe zu werten.
Dieses Ergebnis entspricht auch den sungsrechtlichen Anforderungen, daß einer
Aussage, die weitere mögliche Deutungen zuläßt, von denen nur eine strafbar ist, nur dann der
strafbare Inhalt im Wege der Auslegung zugrundegelegt werden darf, wenn alle
anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl.
BVerfG NJW 1994, 2943 -Leitsatz- und 2944, sog. erste "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung.
Der Erlaß des Strafbefehls war daher aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
zulässig.
Dr. Simmler
Richterin
Beschluss
Geschäftsnummer: 238 Cs 877/99
Datum 19.01.2000
In der Strafsache gegen
...
wegen Beleidigung
wird der Erlass des Stafbefehls nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom
27. Oktober 1999 abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war nach § 408 Abs. 2 StPO abzulehnen, da der Angeschuldigte
einer Beleidigung
(§ 185 StGB ) nicht hinreichend verdächtig ist.
Der Tatbestand der Beleidigung ist begrifflich der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines
anderen druch vorsätzliche Kundgabe der Miß- ooder Nichtachtung (Tründle/Fischer, § 185,
Rn. 1). Im vorliegenden Fall kann es sich angesichts der tatsächlichen Umstände (Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "*******.") nur um die Beleidigung eines Kollektivs handeln, da
dies die Abkürzung für den englischen Satz "All Cops Are Bastards" sein soll.
Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsetzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv,
um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über
überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei "nicht auf die
persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch.
Um einen entsprechenden Fall handelt es sich hier. Sollte es sich bei der -dem Gericht bislang
unbekannten - Abkürzung "*******." um den englischen Satz "All Cops Are Bastards"
handeln, ist damit eine unüberschaubar große Gruppe, nämlich "alle Polizisten" ("All Cops")
getroffen. "Alle Polizisten" ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG (3306f.
zum Problem der Formulierung "Alle Soldaten") kein ausreichend definiertes Kollektiv. Es ist
auch durch Auslechung nicht auf ein ausreichend definiertes Kollektiv (etwa "alle Polizisten in
Berlin", maximal - wenn auch bereits fraglich - "alle deutschen Polizisten") zurückzuführen.
Denn um eine solche Einschränkung der Gruppe vorzunehmen, müßte darlegbar sein, daß
gerade diese eingeschränkte Gruppe gemeint ist. Dafür existieren hier keine ausreichenden
Anhaltspunkte. Die Aufschrift ist in verkürzten englischem Code, so daß schon fraglich ist, ob
damit eine Einschränkung auf die deutsche Polizei möglich ist. Die Tatsache allein, daß der
Angeschuldigte das T-Shirt in Berlin trug, genügt als Ansatzpunkt dafür jedenfalls nicht. Auch
die - im Strafbefehl nicht erwähnte - kenzeichnung des T-Shirts genügt hierfür nicht, da die Tatsache alleine, daß dort die üblicherweise bei deutschen Polizeifahrzeugen
und Uniformen verwendeten Farben (weiß und grün) zu sehen sind, einen Bezug der englischen
Aufschrift auf (allein) deutsche (oder enger Berliner) Polizisten nicht zwingend gestattet.
Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeschuldigte seiner Mißachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt, völlig unabhängig von ihrer Nationalität, ausdrücken wollte. Dies ist als (strafbare) Beleidigung einer unüberschaubaren großen
Personengruppe zu werten.
Dieses Ergebnis entspricht auch den sungsrechtlichen Anforderungen, daß einer
Aussage, die weitere mögliche Deutungen zuläßt, von denen nur eine strafbar ist, nur dann der
strafbare Inhalt im Wege der Auslegung zugrundegelegt werden darf, wenn alle
anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl.
BVerfG NJW 1994, 2943 -Leitsatz- und 2944, sog. erste "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung.
Der Erlaß des Strafbefehls war daher aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
zulässig.
Dr. Simmler
Richterin
Ist halt doch ne tolle Gemeinschaft, in die ich so freundlich aufgenommen wurde !!!
Freu mich auf Sonntag.
Gruß,
Gräfle