IQ20
6963
concordia-eagle schrieb:IQ20 schrieb:
An der Stelle will ich mal abbrechen... ,-)
Klarer Fall von herrschender Mindermeinung.
Wollen wir nicht erst mal abwarten, wie sich die Eintracht entscheidet, dies zu regeln und die jeweils getroffene Lösung dann erst zerreißen?
Das sowieso! Daher auch der Abbruch. ,-) Und überhaupt sind Recht haben und Recht bekommen wollen verschiedene Paar Schuhe.
Achtung bitte bei den Begriffen "Abonnement", Laufzeit, Kündigung usw.!
Die Dauerkarten-AGB regeln allein das Abo für die laufende Saison. Da gilt zu Beginn jeder Saison, dass der Vertrag erst mit dem Versand der jeweiligen Dauerkarte zustande kommt. Das ist ganz ähnlich etwa einem Theater- oder Opernabo für eine Spielzeit. Der Begriff "Abo" bezieht sich insoweit nur auf die 17 Heimspiele einer Spielzeit.
Die Regeln zur Verlängerung und Kündigung finden sich eben nicht in den Dauerkarten-AGB, sondern in den "Vertragsbedingungen Dauerkarten-Abonnement" (Bedingungen Abonnementvertrag von Eintracht Frankfurt zur Dauerkarten-Bestellung, um genau zu sein). Die sind ebenfalls online abrufbar und regeln die automatische Verlängerung des Abos für die künftige Spielzeit, Kündigungs(!)fristen nicht nur für den Abonnenten, sondern ausdrücklich auch für die Eintracht u. dgl.
Die (verlängerte) Frist ist verstrichen, nicht gekündigte Abos sind nun für die kommende Spielzeit verlängert, d.h. es ist auch für die kommende Saison ein Abovertrag zustande gekommen.
@stefank:
Ich will mal ein wenig Öl ins Feuer gießen soweit es um § 275 II BGB (die Geschichte mit Treu und Glauben) bzw. um § 280 Abs. 1 BGB geht, genau genommen um die Frage des Vertretenmüssens, die eine entscheidende Rolle, so oder so, spielt.
Die vertragliche Unterwerfung (nicht nur!) Eintracht Frankfurts unter das Vereinsgerichtswesen des DFB mitsamt Strafenkatalog könnte doch durchaus als Vertrag zulasten Dritter anzusehen sein, soweit hierdurch ohne Einbindung in die Dauerkarten-AGB / Stadionordnung Rechte Dritter auf Vertragserfüllung ggü. EF betroffen sind (Ausschluss von einzelnen Spielen trotz gültiger Dauerkarte usw.). Da es um die Hauptleistungspflicht geht, kann deren Ausschluss, bspw. aufgrund DFB-Urteils, nicht so ohne weiteres in AGB verankert werden und ist es schließlich auch nicht. Nun kann man an den alten Grundsatz denken, dass derjenige, der einen solchen Vertrag schließt, dann auch für die Folgen aufzukommen hat, mithin ein Vertretenmüssen zu bejahen ist.
An der Stelle will ich mal abbrechen... ,-)
Die Dauerkarten-AGB regeln allein das Abo für die laufende Saison. Da gilt zu Beginn jeder Saison, dass der Vertrag erst mit dem Versand der jeweiligen Dauerkarte zustande kommt. Das ist ganz ähnlich etwa einem Theater- oder Opernabo für eine Spielzeit. Der Begriff "Abo" bezieht sich insoweit nur auf die 17 Heimspiele einer Spielzeit.
Die Regeln zur Verlängerung und Kündigung finden sich eben nicht in den Dauerkarten-AGB, sondern in den "Vertragsbedingungen Dauerkarten-Abonnement" (Bedingungen Abonnementvertrag von Eintracht Frankfurt zur Dauerkarten-Bestellung, um genau zu sein). Die sind ebenfalls online abrufbar und regeln die automatische Verlängerung des Abos für die künftige Spielzeit, Kündigungs(!)fristen nicht nur für den Abonnenten, sondern ausdrücklich auch für die Eintracht u. dgl.
Die (verlängerte) Frist ist verstrichen, nicht gekündigte Abos sind nun für die kommende Spielzeit verlängert, d.h. es ist auch für die kommende Saison ein Abovertrag zustande gekommen.
@stefank:
Ich will mal ein wenig Öl ins Feuer gießen soweit es um § 275 II BGB (die Geschichte mit Treu und Glauben) bzw. um § 280 Abs. 1 BGB geht, genau genommen um die Frage des Vertretenmüssens, die eine entscheidende Rolle, so oder so, spielt.
Die vertragliche Unterwerfung (nicht nur!) Eintracht Frankfurts unter das Vereinsgerichtswesen des DFB mitsamt Strafenkatalog könnte doch durchaus als Vertrag zulasten Dritter anzusehen sein, soweit hierdurch ohne Einbindung in die Dauerkarten-AGB / Stadionordnung Rechte Dritter auf Vertragserfüllung ggü. EF betroffen sind (Ausschluss von einzelnen Spielen trotz gültiger Dauerkarte usw.). Da es um die Hauptleistungspflicht geht, kann deren Ausschluss, bspw. aufgrund DFB-Urteils, nicht so ohne weiteres in AGB verankert werden und ist es schließlich auch nicht. Nun kann man an den alten Grundsatz denken, dass derjenige, der einen solchen Vertrag schließt, dann auch für die Folgen aufzukommen hat, mithin ein Vertretenmüssen zu bejahen ist.
An der Stelle will ich mal abbrechen... ,-)
kicker online
http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/552268/artikel_eintracht-mit-daum-auch-in-liga-zwei3f.html
Frankfurt: Trainer schließt Verbleib bei Abstieg nicht mehr aus
Eintracht mit Daum auch in Liga zwei?
http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/552268/artikel_eintracht-mit-daum-auch-in-liga-zwei3f.html
Frankfurt: Trainer schließt Verbleib bei Abstieg nicht mehr aus
Eintracht mit Daum auch in Liga zwei?
Basaltkopp schrieb:IQ20 schrieb:
Ich verstehe die Recherchen der FR allerdings manchmal nicht. Kann sich dort niemand mehr daran erinnern, dass HB am 27. Mai 2004 Willi Reimann als Trainer entlassen hat? Die Geschichte mit Sylt? Oder konnte sich HB im Interview hieran nicht mehr erinnern? Skibbe wird demzufolge der dritte Trainer sein, den HB entlassen wird...
Dadurch, dass er ihn viel zu spät entlassen hat, kann man das auch ruhig unter den Tisch fallen lassen.
Jugendsünde! ,-)
Ich verstehe die Recherchen der FR allerdings manchmal nicht. Kann sich dort niemand mehr daran erinnern, dass HB am 27. Mai 2004 Willi Reimann als Trainer entlassen hat? Die Geschichte mit Sylt? Oder konnte sich HB im Interview hieran nicht mehr erinnern? Skibbe wird demzufolge der dritte Trainer sein, den HB entlassen wird...
Ahlenfelder wäre nicht schlecht - nicht nur, weil Halbzeiten manchmal etwas kürzer ausfallen können, sondern auch deswegen: http://www.11freunde.de/bundesligen/106692
Update:
Auf meine - mehrfach wiederholte - Sachstandsanfrage hinsichtlich der von mir erstatteten Strafanzeigen für mehrere Betroffene, die Geschehnisse außerhalb des Stadions vor dem Spiel betreffend, habe ich heute eine Antwort der StA Bremen erhalten.
Darin heißt es, dass das Verfahren wegen einer langfristigen Erkrankung der zuständigen Dezernentin noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Mehr wird nicht mitgeteilt.
Auf meine - mehrfach wiederholte - Sachstandsanfrage hinsichtlich der von mir erstatteten Strafanzeigen für mehrere Betroffene, die Geschehnisse außerhalb des Stadions vor dem Spiel betreffend, habe ich heute eine Antwort der StA Bremen erhalten.
Darin heißt es, dass das Verfahren wegen einer langfristigen Erkrankung der zuständigen Dezernentin noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Mehr wird nicht mitgeteilt.
@Enkhaamer: Na dann bin ich ja beruhigt, scheint also nur die Sendestelle des ORF oben auf dem Dobratsch abgeraucht zu sein.
@concordia-eagle: In der Tat! Damals habe ich das Gailtal sogar oben vom Golz und vom Poludnig aus bewundern dürfen, selbst für den Aufstieg zum Gartnerkofel via Garnitzenklamm - Kühweger Alm hat es gelangt! Heute würde ich vermutlich schon auf halber Höhe ein Sauerstoffzelt benötigen...
Macht weiter so, ich kann die nächsten Berichte aus Hermagor gar nicht erwarten!
@concordia-eagle: In der Tat! Damals habe ich das Gailtal sogar oben vom Golz und vom Poludnig aus bewundern dürfen, selbst für den Aufstieg zum Gartnerkofel via Garnitzenklamm - Kühweger Alm hat es gelangt! Heute würde ich vermutlich schon auf halber Höhe ein Sauerstoffzelt benötigen...
Macht weiter so, ich kann die nächsten Berichte aus Hermagor gar nicht erwarten!
Vielleicht sollten wir mal unser Augenmerk darauf richten, ob die Gebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG überhaupt entstanden ist.
Grds. ist das nämlich ein Gebührentatbestand, der entsteht, wenn der Anwalt tätig geworden ist, also nicht nur - mündlich oder schriftlich - beraten hat. Da es aber kein Prinzip ohne Ausnahme gibt, sieht die Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 vor, dass die Gebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht.
Bei einer schlichten Prüfung eines Vertrags, womöglich mit dem einfachen Ergebnis, dass alles richtig ist, handelt es sich m.A.n. nicht um Vertragsgestaltung, sondern um Beratung, bei welcher der Gebührentatbestand nicht erfüllt ist. Es kommt aber auf den Einzelfall an! Im Falle einfacher Beratung ohne Honorarvereinbarung kann nur eine angemessene ortsübliche Gebühr nach BGB (Dienstvertrag) verlangt werden, gekappt wie hier schon weiter oben ausgeführt.
Der Threaderöffner sollte also nochmal kritisch prüfen, ob eine Vertragsgestaltung beauftragt wurde oder nicht. Übrigens: Ist die Rechnung erstmal bezahlt, oder wurde um Zahlung auf Raten nachgesucht, ist sie mehr oder weniger anerkannt, dann kommt man nur noch ausnahmsweise davon weg...
Grds. ist das nämlich ein Gebührentatbestand, der entsteht, wenn der Anwalt tätig geworden ist, also nicht nur - mündlich oder schriftlich - beraten hat. Da es aber kein Prinzip ohne Ausnahme gibt, sieht die Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 vor, dass die Gebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht.
Bei einer schlichten Prüfung eines Vertrags, womöglich mit dem einfachen Ergebnis, dass alles richtig ist, handelt es sich m.A.n. nicht um Vertragsgestaltung, sondern um Beratung, bei welcher der Gebührentatbestand nicht erfüllt ist. Es kommt aber auf den Einzelfall an! Im Falle einfacher Beratung ohne Honorarvereinbarung kann nur eine angemessene ortsübliche Gebühr nach BGB (Dienstvertrag) verlangt werden, gekappt wie hier schon weiter oben ausgeführt.
Der Threaderöffner sollte also nochmal kritisch prüfen, ob eine Vertragsgestaltung beauftragt wurde oder nicht. Übrigens: Ist die Rechnung erstmal bezahlt, oder wurde um Zahlung auf Raten nachgesucht, ist sie mehr oder weniger anerkannt, dann kommt man nur noch ausnahmsweise davon weg...
Das erste stimmt, die DK-AGB Vorschrift muss so verstanden werden, dass sie nur den ersten Vertragsschluss betrifft.
Das zweite stimmt so nicht ganz; EF haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – begrenzt auf den vorhersehbaren, vereinstypischen Schaden – bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf Schadensersatz, vgl. Ziff 13. Letzteres ist der entscheidende Unterschied, der allerdings auch deutlich macht, dass lediglich der anteilige Eintrittspreis verlangt werden kann und nicht noch sonst irgendwas.