
DougH
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stefank schrieb:DougH schrieb:
Zwischen "Soll" und "Ist" -Zustand klaffen teils riesengroße Lücken.
Lege dir weiterhin alles so zurecht...es gibt sie noch...die anderen...und das ist auch gut so...und damit...
Und das ist also die Erkenntnis, die du aus der ganzen seitenlangen Diskussion gewinnst? Ich bin manchmal so müde, müde, müde...
Zu Dir war mir das recht schnell klar, dazu bedarf es doch nicht einer ganzen seitenlangen Diskussion...mich hast Du jedenfalls wach gehalten....Danke
Und was Deine Müdigkeit angeht, ist aber heute auch ein shit Wetterchen, halte durch bis Samstag ,-)
stefank schrieb:DougH schrieb:
1. Aber teilweise zu einer verminderten Strafe!
2. Nicht schwer ( Für für die Opfer ist es immer ein "Schwerer") bekommen oft Bewährung und bez. Steuer gibt es dann sehr viel Ausnahmen.
1. Selbstverständlich. Und wie würde dein Strafprozess aussehen? Tatumstände werden nicht mehr berücksichtigt, und es gibt eine Einheitsstrafe?
2. Zu der immer wieder aufkommenden Legende von den hart bestraften Steuerstraftätern: Nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung kommt Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung "in großem Ausmaß" in Betracht. Der BGH sieht eine Freiheitsstrafe ab einer Hinterziehung von 1 Million Euro als unumgänglich an. Auch in diesem Bereich ist noch Bewährung möglich, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen. Dies erscheint mir im Strafrahmensystem angemessen.
1. Folglich liegt der General hier nicht grundsätzlich falsch!
2. Die Strafe ist von der jährlichen Steuerschuld abhängig und wurde am 2. Dezember 2008 mit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt (Az: 1 StR 416/08), wonach die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist. Der Steuerschaden ist hochmaßgeblich für die Strafzumessung.
Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden.
Ab 100.000 Euro sollte in der Regel als besonders schwerer Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Ab 1.000.000 Euro ist mit mindestens 2 Jahren Gefängnis zu rechnen, welche in diesem Falle dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgetragen.
Misanthrop schrieb:
Wenn das Empfinden jedoch, wie oben zu sehen, teilweise darauf beruht, Plattheiten, die mit nichts und gar nichts zu belegen sind, und die einzig darauf fussen, dass sich ein Empfinder offenbar abstruse "Tatsachen" zusammenbastelt, nützt die schönste Aufklärungarbeit leider nichts.
Der Stammtisch funktioniert, weil er der Stammmtisch ist und sich bestätigt und nicht etwa hinterfragt.
da ist jedes Wort zuviel
Irgendwie erinnert mich die ganze Motivationsschiene an MF, BS u. "Chaka"