
ZoLo
167013
[big]FNP:[/big]
http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_news_article&id=2784947
"Raue Töne im Eintracht-Training"
*GRRRRRR!*
[big]Mattiaker-Kurier:[/big]
http://www.wiesbadener-kurier.de/meldungen/objekt.php3?artikel_id=2267756
"Bei der Eintracht herrschen raue Töne"
*Funkel rügt Ochs und kündigt Änderungen an!*
In diesem Sinne....
....*N8!*....
[big]"Eintracht Frankfurt - Die Diva lebt!"[/big]
http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_news_article&id=2784947
"Raue Töne im Eintracht-Training"
*GRRRRRR!*
[big]Mattiaker-Kurier:[/big]
http://www.wiesbadener-kurier.de/meldungen/objekt.php3?artikel_id=2267756
"Bei der Eintracht herrschen raue Töne"
*Funkel rügt Ochs und kündigt Änderungen an!*
In diesem Sinne....
....*N8!*....
[big]"Eintracht Frankfurt - Die Diva lebt!"[/big]

[big]Golgathaner-Post:[/big]
http://www.op-online.de/regionalnews/Sport/67_142_31303237313136.htm
"Aggressivität, Einsatz und Kritik an Ochs"
*Eintracht Frankfurt bereitet sich mit einer intensiven Trainingseinheit auf den Hamburger SV vor*
In diesem Sinne....
....*Da bin ich!*....
[big]"Eintracht Frankfurt - Die Diva lebt!"[/big]
http://www.op-online.de/regionalnews/Sport/67_142_31303237313136.htm
"Aggressivität, Einsatz und Kritik an Ochs"
*Eintracht Frankfurt bereitet sich mit einer intensiven Trainingseinheit auf den Hamburger SV vor*
In diesem Sinne....
....*Da bin ich!*....
[big]"Eintracht Frankfurt - Die Diva lebt!"[/big]

nicole1611983 schrieb:
Oh Rangnick ist wohl zu teuer. Auf RTL hieß es eben Armin Veh würde den VFB übernehmen (steht auch im RTL-Text) er würde morgen um 11 Uhr aud der Pressekonferenz vorgestellt.
Veh ist ein guter Trainer, aber ob er im "Sündenpfuhl" des VFB zurechtkommen würde, wage ich zu bezweifeln!
kai1977 schrieb:
Stuttgart ist 2 (in Worten: ZWEI) Punkte vom 5. Platz weg.
Danach darfst Du aber nicht gehen, denn auch uns fehlen bloß 4 Punkte auf Platz 5 und trotzdem sehe ich uns nicht als UEFA-Cup Kandidat!
Stuttgart spielte unter Trapper-Toni den wohl grottigsten Fußball der letzten zehn Jahre!
Man könnte der Vereinsführung aber auch durchaus den Vorwurf, dass sie dies hätten wissen müssen, denn für attraktiven Fußball ist Trap nun wirklich nicht bekannt!
Ich sehe auch, im Gegensatz zu manch anderem hier, sehr viel mehr Potenzial in der Mannschaft, als diese bisher gezeigt hat.
Na ja, jetzt kehrt wohl Rangnick zurück, mal sehen was der aus den Spielern rausholt.
P.s.: Brehme wurde übrigens auch gekickt! :o)
P.P.s.: Ob der Nippel gepiercte wohl gerade einen neuen Ring, vor Freude, stechen lässt? :o)
Die Frage sollte doch viel mehr lauten:
Wen interessiert das?
P.s.: ...und falls jemand auf die pfiffige Idee kommt Tim Wiese zu nennen, der sollte seine Augen mal auf die nette Dame mit den braunen Haare richten!


P.P.s.: Die blonde Dame daneben ist übrigens Frau Lagerblom (Schwester von Sarah Connor)!
Wen interessiert das?
P.s.: ...und falls jemand auf die pfiffige Idee kommt Tim Wiese zu nennen, der sollte seine Augen mal auf die nette Dame mit den braunen Haare richten!


P.P.s.: Die blonde Dame daneben ist übrigens Frau Lagerblom (Schwester von Sarah Connor)!
Pei_Mei schrieb:
Ist aus meiner Sicht auch gar nix gegen zu sagen.
Weiß auch gar nicht, wie die Haltung der AG überhaupt ist. Kann mir halt nur denken, dass ein gezielter Boykottaufruf -organisiert über das Forum- nicht so gerne gesehen würde.
Womit Du Recht haben könntest! Trotzdem würde ich, nach wie vor, jedem zur Vorsicht raten, ob er diesen Schritt gehen möchte (ob nun hier oder irgendwo anders)!
stefank schrieb:
ZoLo schrieb:
Heute würde ein Lüth-Urteil unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergehen, was aber bei der Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
(Hervorhebungen von mir)
Das dürfte also geklärt sein.
Also Stefan, ich bin zwar alles andere als ein Anwalt, aber wenn ich diesen Text richtig verstehe, dann ist der von Dir zitierte Fall eher ins Presserecht einzuordnen, während trotzdem, z.B. ein gezielter Boykottaufruf gegen eine Firma, zumindest Grundlage für eine Anzeige bieten würde, deren Urteil keinesfalls als feststehend anzusehen ist!?!?
Als Laie stelle ich mir dann auch die Frage, warum solche Details im BGB aufgeführt werden sollten, wenn diese seit beinahe 50 Jahren nichtig wären?
Dann poste ich eben auch noch Teil 2:
Eine für die Medien spannende Fallgruppe des Eingriffs in unternehmerische Interessen sind die Tests von Waren oder auch Dienstleistungen, gegen deren Bewertungen betroffene Unternehmen häufig vorgegangen sind.
Warentests sind ein gutes Beispiel für die Abwägung widerstreitender Interessen: Hierbei wägen die Gerichte das Interesse des Unternehmers an der beruflichen Tätigkeit am Markt (Art. 12 Abs. 1 GG) gegen das öffentliche Informationsinteresse (Art. 5 Abs. 1 GG) ab. Das wird meist zugunsten der Veröffentlichung von Testergebnissen ausfallen, wenn bei diesen bestimmte Kriterien eingehalten werden: Testergebnisse dürfen nach der Rechtsprechung nur veröffentlicht werden, wenn der Test objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt wurde. Wettbewerber dürfen grundsätzlich keine Warentests veröffentlichen.
Eine für die Presse wichtige Rolle spielt die Frage der Boykottaufrufe. Hier hat das sogenannte Lüth-Urteil von 1958 Presserechtsgeschichte gemacht: Der Regisseur Veit Harlan, der u.a. den Nazi-Propagandafilm „Jud Süß" gedreht hatte, kam nach dem Krieg mit dem Film „Unsterbliche Geliebte“ in die Kinos. Der Hamburger Senatsdirektor Lüth rief zum Boykott des Films auf, weil es nicht sein dürfe, dass Größen des Dritten Reichs wieder die Kultur mitprägten. Produktionsfirma und Verleih verlangten Unterlassung und bekamen zunächst vor Gericht recht. Lüth wurde wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1004, § 826 BGB ) verurteilt und wehrte sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde. Bei der Auslegung insbesondere von unbestimmten Rechtsbegriffen (Sittenwidrigkeit) müsse das Gericht die Grundrechte der Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Hamburger Gericht habe völlig die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verkannt.
Heute würde ein Lüth-Urteil unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergehen, was aber bei der Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Eine für die Medien spannende Fallgruppe des Eingriffs in unternehmerische Interessen sind die Tests von Waren oder auch Dienstleistungen, gegen deren Bewertungen betroffene Unternehmen häufig vorgegangen sind.
Warentests sind ein gutes Beispiel für die Abwägung widerstreitender Interessen: Hierbei wägen die Gerichte das Interesse des Unternehmers an der beruflichen Tätigkeit am Markt (Art. 12 Abs. 1 GG) gegen das öffentliche Informationsinteresse (Art. 5 Abs. 1 GG) ab. Das wird meist zugunsten der Veröffentlichung von Testergebnissen ausfallen, wenn bei diesen bestimmte Kriterien eingehalten werden: Testergebnisse dürfen nach der Rechtsprechung nur veröffentlicht werden, wenn der Test objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt wurde. Wettbewerber dürfen grundsätzlich keine Warentests veröffentlichen.
Eine für die Presse wichtige Rolle spielt die Frage der Boykottaufrufe. Hier hat das sogenannte Lüth-Urteil von 1958 Presserechtsgeschichte gemacht: Der Regisseur Veit Harlan, der u.a. den Nazi-Propagandafilm „Jud Süß" gedreht hatte, kam nach dem Krieg mit dem Film „Unsterbliche Geliebte“ in die Kinos. Der Hamburger Senatsdirektor Lüth rief zum Boykott des Films auf, weil es nicht sein dürfe, dass Größen des Dritten Reichs wieder die Kultur mitprägten. Produktionsfirma und Verleih verlangten Unterlassung und bekamen zunächst vor Gericht recht. Lüth wurde wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1004, § 826 BGB ) verurteilt und wehrte sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde. Bei der Auslegung insbesondere von unbestimmten Rechtsbegriffen (Sittenwidrigkeit) müsse das Gericht die Grundrechte der Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Hamburger Gericht habe völlig die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verkannt.
Heute würde ein Lüth-Urteil unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergehen, was aber bei der Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
stefank schrieb:
Lieber Zolo, das Gegenteil ist richtig,....
[big]Geschäftsschädigung[/big]
Der Begriff Geschäftsschädigung (Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB ) ist im Grunde kein juristischer Begriff, sondern entstammt der Alltagssprache. Dennoch bringt er einen rechtlichen Sachverhalt sehr griffig auf Punkt: Die Rechtsordnung schützt die Bürger auch in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Die allgemeine Rechtsnorm steht im Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 Abs. 1: Dadurch geschützt ist unter anderem das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Diese Bestimmung ist aber subsidiär zu anderen Schadensersatznormen, die bestimmte Ausprägungen des Gewerbebetriebs schützen.
Ziel des Schutzes ist es, die Fortsetzung einer einmal angefangenen unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher wird grundsätzlich alles geschützt, was den Wert des Betriebs ausmacht, wie z. B. der Bestand des Unternehmens, seine Erscheinungsform, sein Tätigkeitsbereich, sein Kundenstamm, die Außenstände. Allgemeiner gefasst schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alles, was in seiner Gesamtheit zum Bestand, zur Ausübung und zur wirtschaftlichen Entfaltung des Gewerbebetriebs gehört. Es muss sich dabei aber um Komponenten des Gewerbebetriebs handeln, die dem Gewerbebetrieb wesensmäßig anhaften.
Hinsichtlich des Verletzungstatbestands gilt hier wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die widerstreitenden Interessen des Angegriffenen und des Angreifers abzuwägen sind. Die wichtigsten speziellen Ansprüche:
* § 824 BGB (Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen)
* Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
* die Regelungen zum Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Namensrechtsschutz
Der Schutzbereichs des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht ganz leicht abzugrenzen. Der Eingriff muss unmittelbar und betriebsbezogen sein, beispielsweise:
* Physischer Eingriff in Sachen des Betriebs (Grundstück, Waren etc.)
* unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
* Verwässerung berühmter Marken
* Boykottaufruf
* Kritik an Waren und Dienstleistungen
* rechtswidriger Streik.
http://www.hr-online.de/website/rubriken/sport/index.jsp?rubrik=7454&key=standard_document_18632400
"In erster Linie wollen wir gewinnen"
*Werden alles versuchen, einen Dreier einzufahren!*
...und wie immer, für die faulen Säcke unter Euch...
[big]Eintracht.de:[/big]
http://webserver.eintracht.de/aktuelles/details/17665/
"Freude über Schur, Sieg gegen HSV"
*Freddy der Funkmeister!*
In diesem Sinne....
....*Hüüüüü-hüpf!*....
[big]"Eintracht Frankfurt - Die Diva lebt!"[/big]