
stefank
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stefank
Und nun zurück zum Spiel. Wir werden eines der größten Comebacks in der Geschichte des SB sehen...
jona_m schrieb:Jugger schrieb:jona_m schrieb:
Nee die war nüscht, aber auch gar nüscht.
Dann kann's nur an der Hymne gelegen haben. Vielleicht hätte sie "America the Beautiful" singen sollen. ,-)
Erklär du mir bitte noch mal die Flagge von eben, also nicht die von GB sondern die gegen die Steelers.
Football Mafia NFL!!!
Misanthrop schrieb:Maabootsche schrieb:Pedrogranata schrieb:Maabootsche schrieb:Maabootsche schrieb:stefank schrieb:
Und in diesem Bereich ist sehr wohl das zwar ungeschriebene, aber trotzdem verfassungsimmanente Moment des öffentlichen Interesses i.S.v. Interesse von weiten Teilen der Bevölkerung in Betracht.
Da hätte ich ja gern ne Quelle, wie man vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte durch ein in der Verfassung ungeschriebenes öffentliches Interesse einschränken kann - sozusagen die doppelte Negierung des schrankenlosen Grundrechts. Naja, ich schau da morgen schonmal selbst nach...
Tja, nix gefunden, mein (auch schon recht betagter) Jarass/Pieroth GG-Kommentar hat das öffentliche Interesse noch nicht mal hinten im Inhaltsverzeichnis.
Ich schau mal demnächst in den Maunz-Dürig-Herzog, wenn ich wieder da bin.
Ja, das wäre nett, das interessiert mich jetzt wirklich.
So wie ich es im Kopf habe, kann ein öffentliches Interesse im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs bei der Verhältnismßigkeit eine Rolle spielen, nicht aber als Rechtsgrundlage dieses Eingriffs. Da kommt dann -da unbeschrankt- kollidierendes (niedergeschriebenes) Verfassungsrecht in Frage -oft und typischerweise hier die negative Religionsfreiheit (wenn man die lustigen Schulbeispiele von der Menschenopfersekte, die vom Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 II GG in Schach gehalten wird, mal außer acht läßt.)
Da hier nach BVerfG sogar dazu gehört, der Demonstration einer religiösen Überzeugung nicht unentziehbar ausgesetzt zu sein, könnte das mglw. auch aufm Amt passen.
Du erinnerst Dich wohl richtig.
BVerfG 28, 243, 261 ("Kriegsdienstverweigerung"):" Nur kollidierende GRe Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Werteordnung ausnahmsweise imstande, auch uneingeschränkte GRe in einzelnen Beziehungen einzugrenzen."
Ablehnend steht das BVerfG einer Gemeinschaft- oder Gemeinwohlklausel - also wohl dem oben angeführten öffentl. Interesse - gegenüber:
Ein GR ohne Gesetzesvorbehalt dürfe demnach "weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaaliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt" [E 30, 173, 193 - "Mephisto").
Münch/Kunig kennen übrigens eine Unterscheidung hinsichtlich etwaiger Schranken von Art. 4 I oder II nicht.
Im Mangold/Klein sehen das versch. Verfasser im Licht von Art. 2 I unterschiedlich.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aus Karlsruhe kann ich persönlich aber eine nachvollziehbare Begründung jenseits verfassungsimmanenter Schranken nicht erkennen.
Ich bin mir jedoch nicht sicher, dass man der Fallösung so letztlich näher kommt.
Anzudenken wäre ja möglichweise auch ein Recht des Dienstherrn aus einer bestehenden öff.-rechtl. Sonderverbindung bzw. des besonderen Gewaltverhältnisses und damit eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende GR-Beschneidung, da hier ja nicht ein beliebiger Bürger betroffen ist.
Hierzu ein Link mit Leseprobe:
http://books.google.de/books?id=2sL25Rl7d-MC&pg=PA362&lpg=PP1#v=onepage&q&f=false
Auch ich danke für die Übersicht, wenn auch meine hübschen Rechtsfiguren "überwiegendes öffetnliches Interesse" und "Unterscheidung zwischen Art.4 Abs. 1 und 2" klappernd vor der herrschenden Meinung zusammenbrechen. Nun ja, de lege ferenda, wenn ich erstmal die Macht übernommen habe.