stefank
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stefank
Die Fähre kommt aber auch nicht immer an...
Mini-Me schrieb:
...4. Da sich nichts ändern wird, habe ich mich damit abgefunden. Gut dass ich studiert habe, ordentlich verdiene und einen Haufen Kohle gespart habe den mir keiner mehr wegnehmen kann. ...
Gratuliere, dass du für das Mitmachen beim Leuteverarschen so schön belohnt worden bist. Ich habe noch ein paar gute Tricks, wie man Kleinanleger so richtig schön abzocken kann. Was ist, da bist du doch sicher gerne dabei?
Aufsteiger2005 schrieb:
Auf alle Fälle 2 gelb-rote Karten. Je eine für uns und eine für Argentinien
"Oh je, oh je, jetzt hat es Lehmann erwischt, er muss raus. Olli Kahn zieht sich bereits die Torwarthandschuhe an, ist da nicht ein kaum verhohlenes Lächeln auf seinem Gesicht zu sehen? Doch was ist das? Klinsmann wendet sich an - ja, er wendet sich an Zimmermann, schickt ihn mit einem Schulterklopfen auf den Platz. Und jetz - oh Gott, ich kann es gar nicht beschreiben - Kahn stürzt sich auf Klinsmann - oh mein Gott, das viele Blut, er wird ihn doch nicht umbringen...ein Ohr scheint bereits abgebissen zu sein...das ist ja schrecklich..."
@Schoppe: Das Zitat von Brandt ist nur eine der zahlreichen Versionen des Satzes "Wer mit 19 kein Revolutionär ist, hat kein Herz. Wer mit 40 immer noch ein Revolutionär ist, hat keinen Verstand.", der Theodor Fontane zugeschrieben wird.
Die Gleichsetzung von links und rechts ist uralt, zeugt aber nur davon, dass man nicht gewillt ist, sich mit der Sache zu beschäftigen.
Und der Versuch des braven sich-nützlich-machens für die Anliegen des Kapitals (" Wenn man dann erst mal sein eigenes Geld verdient, ist es schnell vorbei mit der Sozialromantik und man verliert sehr schnell das Interesse an Umverteilung und Revolution.") mag für die Nachkriegsgeneration auf Grund einer Ausnahmesituation der Weltwirtschaft und besonders der westdeutschen Wirtschaft teilweise aufgegangen sein. Heute klappt das nicht mehr, frag mal z.B. die Mitarbeiter der Allianz.
Die Gleichsetzung von links und rechts ist uralt, zeugt aber nur davon, dass man nicht gewillt ist, sich mit der Sache zu beschäftigen.
Und der Versuch des braven sich-nützlich-machens für die Anliegen des Kapitals (" Wenn man dann erst mal sein eigenes Geld verdient, ist es schnell vorbei mit der Sozialromantik und man verliert sehr schnell das Interesse an Umverteilung und Revolution.") mag für die Nachkriegsgeneration auf Grund einer Ausnahmesituation der Weltwirtschaft und besonders der westdeutschen Wirtschaft teilweise aufgegangen sein. Heute klappt das nicht mehr, frag mal z.B. die Mitarbeiter der Allianz.
Zwar kann ich deine Frage nicht beantworten, aber hier ist die komplette Liste aller LS von Grabi: http://www.rsssf.com/miscellaneous/grabowski-intl.html
Wider den Sexismus der Frauen!
Es ist peinlich, wie hier Frauen sich dem Sexismus hingeben. Während wir aufrechte Genossen der SGE ML/AO an Monica Lierhaus selbstverständlich den Fußballsachverstand, die inneren Werte und vor allem den revolutionären Elan schätzen, werden hier anständige Fußballspieler zu Sexobjekten degradiert. Pfui, schämt euch!
SGE ML/AO
Der Ideologiebeauftragte
Es ist peinlich, wie hier Frauen sich dem Sexismus hingeben. Während wir aufrechte Genossen der SGE ML/AO an Monica Lierhaus selbstverständlich den Fußballsachverstand, die inneren Werte und vor allem den revolutionären Elan schätzen, werden hier anständige Fußballspieler zu Sexobjekten degradiert. Pfui, schämt euch!
SGE ML/AO
Der Ideologiebeauftragte
Spiegel-Leser wissen mehr: Das Ganze war nicht nur ein Fake, sondern Abzocke. Auf der Seite befanden sich Werbebanner, und der angebliche "Jan" konnte sich eine ganze Zeit lang über beträchtliche Einnahmen freuen. Jetzt ist die Sache aufgeflogen und die Seite aus dem Netz genommen. Bitte passt ein bisschen besser auf, bevor ihr dummdreisten Betrügern die Taschen füllt.
Bei der EM 88 hatte ich zwei Karten fürs Endspiel. Das wurde dann Holland gegen die Sowjetunion. Ich bin nach München gefahren, wollte eine Karte verkaufen und mir selbst das Spiel ansehen. Schon auf dem Ring standen Holländer und hielten Hunderter hoch, zum Zeichen, dass sie Tickets kaufen wollten. Am Stadion war ich sofort von Holländern umringt, die um jeden Preis meine Tickets haben wollten. Preise um 800,- Mark pro Karte wurden geboten. Ich habe schließlich beide Karten für jeweils 500,- Mark verkauft, und mir das Spiel im Fernsehen angesehen. Stolz bin ich ehrlich gesagt nicht drauf, aber die Situation war schon merkwürdig, man selber war nicht besonders scharf auf das Spiel, und den Holländern schien der Spaß locker soviel wert zu sein.
"Herr K. hielt es nicht für nötig, in einem bestimmten Land zu leben. Er sagte: "Ich kann überall hungern." Eines Tages aber ging er durch eine Stadt, die vom Feind des Landes besetzt war, in dem er lebte. Da kam ihm entgegen ein Offizier dieses Feindes und zwang ihn, vom Bürgersteig herunter zu gehen. Herr K. ging herunter und nahm an sich wahr, daß er gegen diesen Mann empört war; und zwar nicht nur gegen diesen Mann, sondern besonders gegen das Land, dem der Mann angehörte; also daß er wünschte, es möchte vom Erdboden vertilgt werden. „Wodurch“, fragte Herr K., „bin ich für diese Minute ein Nationalist geworden? Dadurch, daß ich einem Nationalisten begegnete. Aber darum muß man die Dummheit ja ausrotten; weil sie dumm macht, die ihr begegnen."
B. Brecht
B. Brecht
kasi1981 schrieb:
......nur wenn man ihn erschiessen konnte, hätte man ihn sicher auch betäuben können...das versteh ich irgendwie nicht
Um mit einem Betäubungspfeil halbwegs sicher zu treffen, muss man 20-30 Meter rankommen. Jagdgewehre treffen aus weit größerer Entfernung, da sie einen gezogenen Lauf haben.
propain schrieb:
@stefank
Na toll, dann sollen sie doch gleich noch die Demokratie abschaffen. Dann besetzt man halt den Römer und andere Rathäuser, es gibt ja nicht nur diesen blöden Landtag, da hat man auch das erhoffte Aufsehen.
Hier mal die fiktive Pressemeldung: "Im Laufe des heutigen Tages versuchten Studenten, den Frankfurter Römer zu besetzen. Die sofort herbeigerufenen Sondereinsatzkräfte der Polizei konnten die Besetzer umgehend festnehmen, dabei wurden 28 Besetzer verletzt. Die Festgenommenen werden heute dem Haftrichter vorgeführt, sie haben mit schweren Strafen zu rechnen."
Bisschen wenig Aufsehen dafür, dass man sich zum Märtyrer macht, oder?
[quote=propainSchonmal was davon gehört das es Regierungsgebäude gibt, die kann man z.B. blockieren. Das kommt genauso in die Nachrichten und man belästigt nicht den arbeitenden Menschen der seinen Feierabend geniesen will. Aber dazu müssten sie ja nach Wiesbaden fahren, aber dafür ist ihnen das anscheinend doch nicht wichtig genug den kurzen Weg auf sich zu nehmen, sich blöde auf irgendeine Strasse zu setzen und den Normalbürger zu nerven ist halt einfacher. [/quote]
Super Idee, propain. Leider sind die Herrschenden da allerdings auch schon lange drauf gekommen, und guck mal, wieviel Mühe sie sich gegeben haben:
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBL. I S. 173), geändert durch Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2004 § 1 Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 desVersammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind. § 2 Die Bannmeile umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird: die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schlossplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Eckeder Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10 sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schlossplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen. § 2 a Die Bannmeile umfasst auch den an das Gebiet nach § 2 angrenzenden Bereich bis zu einer gedachten Linie vom Südturm der Marktkirche zur Südspitze des Rathauses. § 3 (1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßigwiederkehrende Veranstaltungen zulassen. (2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden. § 4 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden. § 5 Das Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 10. Juni 1970 (GVBL I S. 339) wird aufgehoben. § 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.3. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)§ 106 a. Bannkreisverletzung. (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb einesbefriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 106 b. Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans. (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgangs oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeitdes Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
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Super Idee, propain. Leider sind die Herrschenden da allerdings auch schon lange drauf gekommen, und guck mal, wieviel Mühe sie sich gegeben haben:
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBL. I S. 173), geändert durch Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2004 § 1 Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 desVersammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind. § 2 Die Bannmeile umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird: die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schlossplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Eckeder Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10 sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schlossplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen. § 2 a Die Bannmeile umfasst auch den an das Gebiet nach § 2 angrenzenden Bereich bis zu einer gedachten Linie vom Südturm der Marktkirche zur Südspitze des Rathauses. § 3 (1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßigwiederkehrende Veranstaltungen zulassen. (2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden. § 4 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden. § 5 Das Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 10. Juni 1970 (GVBL I S. 339) wird aufgehoben. § 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.3. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)§ 106 a. Bannkreisverletzung. (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb einesbefriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 106 b. Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans. (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgangs oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeitdes Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
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