
tutzt
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FredSchaub schrieb:tutzt schrieb:FredSchaub schrieb:gelnhausen schrieb:
ne der schiri ist aus schweden
Schiedsrichter:
Markus Strömbergsson (Schweden)
Diese Kommentatoren wissen echt nix. Wenn man sich einmal auf die verlässt...
steht so zumindest beim Kicker
Und er hat Recht:
http://www.google.de/search?q=Markus+Str%C3%B6mbergsson&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a
FrankenAdler schrieb:
Liege ich da falsch, dass die grundsätzliche Intention immer die der erzieherischen Einwirkung auf den Täter ist?
Klar ist mir der Begriff der Jugendstrafe so wie er im JGG verwendet wird geläufig, aber ist das auch im gleichen Sinne wie jetzt im Erwachsenen Strafrecht zu verstehen, oder geht es auch hier vordergründig immer noch um Erziehung/Ausgleichung von Reiferückständen?
Nein, da liegst du völlig richtig.
Deshalb darf die Jugendstrafe auch nur, noch viel mehr als die "normale" FS, ultima ratio sein. Nur, wenn der Täter schädliche Neigungen erkennen lässt und erkennbar die Mittel der Erziehungsmaßregeln, sowie auch sämtliche andere möglichen Sanktionen keinen Erfolg zu versprechen scheinen, darf die JS verhängt werden.
Reiferückstände spielen bei der Strafbemessung eine Rolle, wirken aber vorrangig anders, nämlich bei der Beurteilung, ob ein Heranwachsender (18-21jähriger) noch nach dem JGG oder nur nach den normalen Strafgesetzen beurteilt wird.
FrankenAdler schrieb:tutzt schrieb:
Belege für diese Behauptung? Welche Grupopen sind von dem Vergeleich betroffen?
Bitte schön:
www.bmj.de/media/archive/443.pdf
Seite 8
Aus der kurzen Zusammenfassung lese ich diese Interpretation nicht heraus. Jedenfalls nicht in dem von dir geäußerten Zusammenhang. Weiter müsste man für eine derartige Aussage auch die zur FS-Sanktion führende Strafe berücksichtigen. Es macht für die Rückfallquote sicher einen Unterschied, ob die Verurteilung aufgrund gehäufter "kleinerer" Delikte (Vergehen) erfolgte, oder aufgrund weniger/nur eines Verbrechens. Psychologische Hemmschwelle, etc.
Denn: Wenn die von dir gemachte Aussage tatsächlich derart klar wäre, so wäre das BVerfG gezwungen, diese Strafbegründung zu verwerfen. Ist bisher aber nicht erfolgt.
Geht doch. Langsam wirds standesgemäß.