IQ20
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Das ist doch schon mal ein konstruktiver Vorschlag für die Fanclubcard-Bedingungen der Zukunft! Nicht nur billiger im Fanshop einkaufen, sondern auch ermäßigte Tageskarten erwerben können. Eigentlich eine super Idee!
Und für die Weitergabe der ermäßigten Dauerkarte an nicht ermäßigungsberechtigte Personen habe ich dann auch gleich mal einen Vorschlag zu machen. Wie wäre es beispielsweise, sog. Upgradetickets anzubieten, die eine Saison lang gültig sind und zunächst blanko - d.h. nicht auf ein Einzelspiel bezogen - ausgestellt werden und welche kategoriebezogen jeweils die Differenz zum regulären Ticketpreis kosten. Geht also mal, nur um ein Beispiel zu nennen, der Arbeitskollege zum Spiel, nimmt er die Dauerkarte und das Upgradeticket mit. Auf dem muss vor (!) Zutritt zum Stadion noch mit Kuli der Gegner und das Datum eingesetzt werden. Damit wird das Upgradeticket sozusagen entwertet, wie der Bus- oder U-Bahnfahrschein vor Fahrtantritt auch. Bei einer Kontrolle kann das dann vorgelegt werden. Das würde dann auch tatsächlich die Einnahmen der Eintracht vergrößern!
Das ist jetzt nur ein Denkbeispiel, lieber wäre mir natürlich, es bliebe alles beim alten. Und überhaupt muss die Eintracht vorher mal ihre Schulaufgaben erledigen...
Und für die Weitergabe der ermäßigten Dauerkarte an nicht ermäßigungsberechtigte Personen habe ich dann auch gleich mal einen Vorschlag zu machen. Wie wäre es beispielsweise, sog. Upgradetickets anzubieten, die eine Saison lang gültig sind und zunächst blanko - d.h. nicht auf ein Einzelspiel bezogen - ausgestellt werden und welche kategoriebezogen jeweils die Differenz zum regulären Ticketpreis kosten. Geht also mal, nur um ein Beispiel zu nennen, der Arbeitskollege zum Spiel, nimmt er die Dauerkarte und das Upgradeticket mit. Auf dem muss vor (!) Zutritt zum Stadion noch mit Kuli der Gegner und das Datum eingesetzt werden. Damit wird das Upgradeticket sozusagen entwertet, wie der Bus- oder U-Bahnfahrschein vor Fahrtantritt auch. Bei einer Kontrolle kann das dann vorgelegt werden. Das würde dann auch tatsächlich die Einnahmen der Eintracht vergrößern!
Das ist jetzt nur ein Denkbeispiel, lieber wäre mir natürlich, es bliebe alles beim alten. Und überhaupt muss die Eintracht vorher mal ihre Schulaufgaben erledigen...
Wenn ich die "Datenschutzerklärung" so lese kann ich mir nicht wirklich vorstellen, dass die Einführung der Fanclubcard rechtlich "abgeklopft" wurde. Ich bin mir ziemlich sicher, dass bis heute niemand die AGB-Problematik überhaupt nur gesehen, geschweige denn geprüft hat.
Richtig ist allerdings - worauf schusch korrekterweise hinweist -, dass die Sache mit den AGB erstmal nur ein halbes Jahr "rettet". Bis zum Spätfrühjahr 2009 können die AGB angepasst, kann eine vernünftige Datenschutzerklärung erstellt und auch für die Datensicherheit im übrigen gesorgt werden. Bleibt die Frage der Wirtschaftlichkeit, deren Klärung und Verantwortung jedoch im Zuständigkeitsbereich der Eintracht liegt.
Sinnvollerweise - wenn schon die Idee, was natürlich optimal wäre, nicht gänzlich fallen gelassen (im Main versenkt) wird und alles beim alten bleibt - müssten wir uns schon heute darüber Gedanken machen, welche Alternative(n) es denn gäbe. Vielleicht wäre da sogar eine Fanclubcard zu vernünftigen Bedingungen die bessere Alternative gegenüber einer absolut schlechten Lösung mit einer personalisierten Dauerkarte für alle...
Ich weiß dabei natürlich um die durchaus berechtigten Einwendungen vieler hier, was generell die Weitergabe personenbezogener Daten angeht.
Richtig ist allerdings - worauf schusch korrekterweise hinweist -, dass die Sache mit den AGB erstmal nur ein halbes Jahr "rettet". Bis zum Spätfrühjahr 2009 können die AGB angepasst, kann eine vernünftige Datenschutzerklärung erstellt und auch für die Datensicherheit im übrigen gesorgt werden. Bleibt die Frage der Wirtschaftlichkeit, deren Klärung und Verantwortung jedoch im Zuständigkeitsbereich der Eintracht liegt.
Sinnvollerweise - wenn schon die Idee, was natürlich optimal wäre, nicht gänzlich fallen gelassen (im Main versenkt) wird und alles beim alten bleibt - müssten wir uns schon heute darüber Gedanken machen, welche Alternative(n) es denn gäbe. Vielleicht wäre da sogar eine Fanclubcard zu vernünftigen Bedingungen die bessere Alternative gegenüber einer absolut schlechten Lösung mit einer personalisierten Dauerkarte für alle...
Ich weiß dabei natürlich um die durchaus berechtigten Einwendungen vieler hier, was generell die Weitergabe personenbezogener Daten angeht.
Erstmal vorab:
Unbestreitbar besteht das Recht, zu kontrollieren, ob ermäßigte Dauerkarten auch tatsächlich von solchen Personen genutzt werden, in welchen der Ermäßigungstatbestand verwirklicht ist. Das wird man Eintracht Frankfurt Fußball AG nicht absprechen können. Wie diese Kontrollen zu handhaben sind, kann ebenfalls sozusagen "ex cathedra" bestimmt werden.
Genauso wenig würde man der Eintracht das Recht absprechen können, in der Zukunft nur noch personalisierte und nicht übertragbare Dauerkarten auszugeben, bei welchen vor Vergabe ein Ermäßigungsgrund geprüft wird.
Zum jetzigen Zustand:
Es gibt Dauerkarten-AGB. Soweit Fanclubs Bezieher der Dauerkarten sind, sind diese (über ihren Vorsitzenden) nach den AGB verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass zum einen Dauerkarten nur an (ermäßigungsberechtigte) Mitglieder ausgegeben werden, zum anderen bei Übertragung im Einzelfall (also Weitergabe der DK) die Ermäßigungsberechtigung gleichfalls beachtet wird; dabei reicht es meines Wissens derzeit aus, dass irgendein Ermäßigungsgrund greift (also z.B. ein Schüler, der nicht EFC Mitglied ist). Notfalls möge man mich korrigieren.
Verstößt ein EFC nachweislich gegen diese Regeln (eben "Geschäftsbedingungen"), kann er sanktioniert werden, eben aber auch, weil er der ihem übertragenen Kontrollverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Wenn ich es richtig sehe, ist damit jedenfalls für die laufende Saison eine abschließende und für beide Seiten verbindliche Regelung getroffen worden.
AGB kann man nicht "einfach so, nach Belieben" einseitig ändern. Es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners, da die Änderung ja unmittelbar in das Vertragsverhältnis eingreift. Es muss auch deutlich werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden sollen.
Die einseitige Einführung einer Fanclubcard durch Eintracht Frankfurt Fußball AG, welche ja in das Vertragsverhältnis eingreift (vorher: Kontrollverpflichtung beim EFC, Zutritt ohne weiteren Ausweis; jetzt: Zutritt nur mit weiterem Ausweis, Kontrolle zusätzlich bei der Eintracht), dürfte ohne ausdrückliche Anpassung der AGB schlicht unzulässig sein. Die bisher den Vorsitzenden der EFCs zugegangenen Schreiben sind dazu mE jedenfalls nicht geeignet.
Davon abgesehen, stellt sich die Frage, ob während der laufenden Saison eine Anpassung der AGB den Fanclubs überhaupt zumutbar ist.
Hier greift ein weiteres datenschutzrechtliches Problem. In dem Schreiben wird die Angabe personenbezogener Daten der Mitglieder durch den jeweiligen Vorsitzenden (!) verlangt. Dieser muss sich aber vorher ausdrücklich und am besten schriftlich von jedem betroffenen Mitglied das Einverständnis geben lassen, die Daten auch tatsächlich weiter geben zu dürfen. Das ist mE ein unverhältnismäßiger Aufwand, der unzumutbar ist. Schließlich wird das derzeitige Procedere seit Jahren angewandt, und im Januar ist die halbe Saison schließlich auch schon wieder vorbei.
Hinzu kommen die in einem vorherigen Posting bereits beschriebenen Probleme der "Datenschutzerklärung".
Im übrigen kostet die Erstellung der Fanclubcard der Eintracht Frankfurt Fußball AG sicherlich Geld in nicht ganz unerheblichem Umfang! Auch wenn es uns als Fans erstmal primär nichts angeht, so darf doch die Frage erlaubt sein, ob Kosten, Aufwand und Nutzen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen selbst wenn man davon ausgehen kann, dass die Fanclubcard nicht jede Saison neu ausgegeben wird.
Die Eintracht geht doch sicher nicht davon aus, dass EFCs massenhaft Dauerkarten "horten", um sie dauerhaft an einen nicht nutzungsberechtigten Personenkreis weiterzugeben? Schließlich müssen die Karten von jemandem bezahlt werden.
Man muss sich auch mal fragen, wer denn nun die Personen sind, die so "schamlos" den Ermäßigungsgrund schinden. Wenn ausnahmsweise ein Dauerkarteninhaber mal "nicht kann", wer geht dann statt seiner hin? Doch wohl eher der Freund, der Arbeitskollege, Papa, Mama, Opa und sogar mal Oma - alles Leute, die ansonsten nicht den geringsten Anlass gehabt hätten, sich eine Eintrittskarte zu besorgen!
Wie gesagt: Rechtlich in Ordnung ist das nicht, aber entsteht dadurch wirklich ein Schaden? Doch wohl eher nicht...
Stellt sich mithin die Frage der Wirtschaftlichkeit dieser Fanclubcard. Na ja, letztlich ist es Sache des Aufsichtsrats, sich hiermit zu beschäftigen...
Ebenso mit den vorhersehbaren Kosten, die der Eintracht dadurch entstehen werden, dass sich ehrenhafte EFC-Dauerkartenbesitzer ab Januar notfalls den Zutritt durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung werden erstreiten müssen.
Mag aber auch sein, dass künftig der eine oder andere Platz eben leer bleibt. Wage aber der Stadionsprecher noch einmal die Behauptung, das Stadion sei "ausverkauft" (sprich voll besetzt)!
Vielleicht aber gibt es einen ganz anderen Grund, weshalb man so daran interessiert ist, an Namen und Anschrift der ermäßigungsberechtigten Dauerkarteninhaber zu gelangen?!?
Kurz und gut: eigentlich gibt es zu der Thematik der Fanclubcard nur eine Empfehlung:
Idee einstampfen, gut verpacken und ab in den Main!
Unbestreitbar besteht das Recht, zu kontrollieren, ob ermäßigte Dauerkarten auch tatsächlich von solchen Personen genutzt werden, in welchen der Ermäßigungstatbestand verwirklicht ist. Das wird man Eintracht Frankfurt Fußball AG nicht absprechen können. Wie diese Kontrollen zu handhaben sind, kann ebenfalls sozusagen "ex cathedra" bestimmt werden.
Genauso wenig würde man der Eintracht das Recht absprechen können, in der Zukunft nur noch personalisierte und nicht übertragbare Dauerkarten auszugeben, bei welchen vor Vergabe ein Ermäßigungsgrund geprüft wird.
Zum jetzigen Zustand:
Es gibt Dauerkarten-AGB. Soweit Fanclubs Bezieher der Dauerkarten sind, sind diese (über ihren Vorsitzenden) nach den AGB verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass zum einen Dauerkarten nur an (ermäßigungsberechtigte) Mitglieder ausgegeben werden, zum anderen bei Übertragung im Einzelfall (also Weitergabe der DK) die Ermäßigungsberechtigung gleichfalls beachtet wird; dabei reicht es meines Wissens derzeit aus, dass irgendein Ermäßigungsgrund greift (also z.B. ein Schüler, der nicht EFC Mitglied ist). Notfalls möge man mich korrigieren.
Verstößt ein EFC nachweislich gegen diese Regeln (eben "Geschäftsbedingungen"), kann er sanktioniert werden, eben aber auch, weil er der ihem übertragenen Kontrollverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Wenn ich es richtig sehe, ist damit jedenfalls für die laufende Saison eine abschließende und für beide Seiten verbindliche Regelung getroffen worden.
AGB kann man nicht "einfach so, nach Belieben" einseitig ändern. Es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners, da die Änderung ja unmittelbar in das Vertragsverhältnis eingreift. Es muss auch deutlich werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden sollen.
Die einseitige Einführung einer Fanclubcard durch Eintracht Frankfurt Fußball AG, welche ja in das Vertragsverhältnis eingreift (vorher: Kontrollverpflichtung beim EFC, Zutritt ohne weiteren Ausweis; jetzt: Zutritt nur mit weiterem Ausweis, Kontrolle zusätzlich bei der Eintracht), dürfte ohne ausdrückliche Anpassung der AGB schlicht unzulässig sein. Die bisher den Vorsitzenden der EFCs zugegangenen Schreiben sind dazu mE jedenfalls nicht geeignet.
Davon abgesehen, stellt sich die Frage, ob während der laufenden Saison eine Anpassung der AGB den Fanclubs überhaupt zumutbar ist.
Hier greift ein weiteres datenschutzrechtliches Problem. In dem Schreiben wird die Angabe personenbezogener Daten der Mitglieder durch den jeweiligen Vorsitzenden (!) verlangt. Dieser muss sich aber vorher ausdrücklich und am besten schriftlich von jedem betroffenen Mitglied das Einverständnis geben lassen, die Daten auch tatsächlich weiter geben zu dürfen. Das ist mE ein unverhältnismäßiger Aufwand, der unzumutbar ist. Schließlich wird das derzeitige Procedere seit Jahren angewandt, und im Januar ist die halbe Saison schließlich auch schon wieder vorbei.
Hinzu kommen die in einem vorherigen Posting bereits beschriebenen Probleme der "Datenschutzerklärung".
Im übrigen kostet die Erstellung der Fanclubcard der Eintracht Frankfurt Fußball AG sicherlich Geld in nicht ganz unerheblichem Umfang! Auch wenn es uns als Fans erstmal primär nichts angeht, so darf doch die Frage erlaubt sein, ob Kosten, Aufwand und Nutzen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen selbst wenn man davon ausgehen kann, dass die Fanclubcard nicht jede Saison neu ausgegeben wird.
Die Eintracht geht doch sicher nicht davon aus, dass EFCs massenhaft Dauerkarten "horten", um sie dauerhaft an einen nicht nutzungsberechtigten Personenkreis weiterzugeben? Schließlich müssen die Karten von jemandem bezahlt werden.
Man muss sich auch mal fragen, wer denn nun die Personen sind, die so "schamlos" den Ermäßigungsgrund schinden. Wenn ausnahmsweise ein Dauerkarteninhaber mal "nicht kann", wer geht dann statt seiner hin? Doch wohl eher der Freund, der Arbeitskollege, Papa, Mama, Opa und sogar mal Oma - alles Leute, die ansonsten nicht den geringsten Anlass gehabt hätten, sich eine Eintrittskarte zu besorgen!
Wie gesagt: Rechtlich in Ordnung ist das nicht, aber entsteht dadurch wirklich ein Schaden? Doch wohl eher nicht...
Stellt sich mithin die Frage der Wirtschaftlichkeit dieser Fanclubcard. Na ja, letztlich ist es Sache des Aufsichtsrats, sich hiermit zu beschäftigen...
Ebenso mit den vorhersehbaren Kosten, die der Eintracht dadurch entstehen werden, dass sich ehrenhafte EFC-Dauerkartenbesitzer ab Januar notfalls den Zutritt durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung werden erstreiten müssen.
Mag aber auch sein, dass künftig der eine oder andere Platz eben leer bleibt. Wage aber der Stadionsprecher noch einmal die Behauptung, das Stadion sei "ausverkauft" (sprich voll besetzt)!
Vielleicht aber gibt es einen ganz anderen Grund, weshalb man so daran interessiert ist, an Namen und Anschrift der ermäßigungsberechtigten Dauerkarteninhaber zu gelangen?!?
Kurz und gut: eigentlich gibt es zu der Thematik der Fanclubcard nur eine Empfehlung:
Idee einstampfen, gut verpacken und ab in den Main!
Die Datenschutzerklärung ist absolut unzureichend.
Mit keinem Wort wird beispielsweise erwähnt, wielange die erhobnenen Daten gespeichert werden, wann die gespeicherten Daten zu löschen sind.
Was überhaupt sind "strengste Datenschutzrichtlinien"? Wer hat die heraus gegeben, wo kann man die nachlesen?
Tut mir leid, wenn ich es mal deutlich ausdrücke: Das ist wirklich "für die Füße" und gänzlich unbrauchbar (auch wenn wir beim Fußball sind...).
Mit keinem Wort wird beispielsweise erwähnt, wielange die erhobnenen Daten gespeichert werden, wann die gespeicherten Daten zu löschen sind.
Was überhaupt sind "strengste Datenschutzrichtlinien"? Wer hat die heraus gegeben, wo kann man die nachlesen?
Tut mir leid, wenn ich es mal deutlich ausdrücke: Das ist wirklich "für die Füße" und gänzlich unbrauchbar (auch wenn wir beim Fußball sind...).
- besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
- Sachbschädigung
- (mindestens) versuchte gefährliche Körperverletzung
Innerhalb weniger Minuten das Strafgesetzbuch rauf und runter! Toll gemacht, Respekt!
Dass das nicht folgenlos bleiben wird, dürfte wohl auch dem letzten hier klar sein. Ich habe nur in entsetzte Blicke der Teilnehmer des Forumlertreffens geschaut, die blanke Angst in Kinderaugen gesehen.
Sorry Uli, aber danach war mir nach einem (weiteren ,-) ) Schoppen nicht mehr zumute...
- gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
- Sachbschädigung
- (mindestens) versuchte gefährliche Körperverletzung
Innerhalb weniger Minuten das Strafgesetzbuch rauf und runter! Toll gemacht, Respekt!
Dass das nicht folgenlos bleiben wird, dürfte wohl auch dem letzten hier klar sein. Ich habe nur in entsetzte Blicke der Teilnehmer des Forumlertreffens geschaut, die blanke Angst in Kinderaugen gesehen.
Sorry Uli, aber danach war mir nach einem (weiteren ,-) ) Schoppen nicht mehr zumute...
Noch ein paar zusätzliche Infos:
Inwieweit Vermögen einzusetzen ist (also durch Verwertung desselben), ist im Einzelnen sehr streitig. Grundsätzlich ist das selbstbewohnte Eigenheim (Einfamilienhaus, ETW) nicht einzusetzen; sonstiges Grundeigentum u. U. schon. Das ist dann immer eine (auch) Frage der Wirtschaftlichkeit.
Häufig verlangen Behörden die Absicherung ihrer - vermeintlichen - Ansprüche dadurch, dass selbst auf dem mit dem selbst genutzten Eigenheim bebauten Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Leistungsträgers im Grundbuch eingetragen wird. Daraus kann zwar nicht gegen den Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden, wohl aber gegen Rechtsnachfolger bzw. wird bei Veräußerung des Grundstücks die gesicherte Valuta vom Kaufpreis abgezogen und an den Leistungsträger abgeführt.
Wenn sowas verlangt wird, sofort den Anwalt aufsuchen!!!
Inwieweit Vermögen einzusetzen ist (also durch Verwertung desselben), ist im Einzelnen sehr streitig. Grundsätzlich ist das selbstbewohnte Eigenheim (Einfamilienhaus, ETW) nicht einzusetzen; sonstiges Grundeigentum u. U. schon. Das ist dann immer eine (auch) Frage der Wirtschaftlichkeit.
Häufig verlangen Behörden die Absicherung ihrer - vermeintlichen - Ansprüche dadurch, dass selbst auf dem mit dem selbst genutzten Eigenheim bebauten Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Leistungsträgers im Grundbuch eingetragen wird. Daraus kann zwar nicht gegen den Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden, wohl aber gegen Rechtsnachfolger bzw. wird bei Veräußerung des Grundstücks die gesicherte Valuta vom Kaufpreis abgezogen und an den Leistungsträger abgeführt.
Wenn sowas verlangt wird, sofort den Anwalt aufsuchen!!!
Na ja... Da gibt es schon Mittel und Möglichkeiten, wobei idR die meisten Leute zur Entrichtung von "Elternunterhalt" gar nicht leistungsfähig sind.
Aber der Reihe nach:
Der Anspruch leitet sich ab aus § 1601 BGB; danach sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.
Man schaut erstmal nach, welcher Bedarf auf seiten des Elternteils besteht. Es würde mangels Kenntnis der Einzelheiten zu weit führen, das hier im Einzelnen auszuführen. Untergrenze des Bedarfs ist jedenfalls die Sicherstellung des Existenzminimums.
Dann schaut man, inwieweit der Elternteil bedürftig ist, also inwieweit er seinen Bedarf selbst decken kann (durch Einkommen, Rente usw.). Soweit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, besteht möglicherweise ein Unterhaltsanspruch auch gegen den oder die Abkömmlinge.
An der Stelle wäre es systematisch richtig zu prüfen, ob nach § 1611 BGB die Unterhaltsverpflichtung bereits dem Grunde nach zu beschränken ist oder gar in Wegfall gerät. U.a. - und darauf wird vom Threaderöffner ja angesprochen - kann der Unterhaltsbetrag der Höhe nach auf "Billigkeit" beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte (hier: Mutter) seine/ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten (hier: Threaderöffner) gröblich vernachlässigt hat. Das muss mit Leben erfüllt werden, dazu kann ich natürlich nichts sagen. Wäre die Inanspruchnahme auf Unterhalt grob unbillig, entfällt der Anspruch sogar ganz.
Etwas systemfremd von der Prüfungsreihenfolge her, kann es aber sein, dass es auf § 1611 BGB gar nicht ankommt, nämlich dann, wenn bereits keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten besteht.
Dabei sind zunächst alle weiteren Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise ggü. - auch dem getrenntlebendem oder geschiedenen - Ehegatten, gegenüber Kindern, erst recht Minderjährigen zu ermitteln. Das ist anwaltliche Aufgabe.
Steht fest, dass der Pflichtige mit seinem Einkommen unter Wahrung des ihm zu verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche befriedigen kann, muss man einen Blick in die Rangordnung werfen. Nach § 1609 BGB kommen die Ansprüche der Eltern ziemlich weit hinten; sämtliche Ansprüche von Kindern, die des - sogar geschiedenen - Ehegatten, ja sogar diejenigen etwaiger Enkelkinder sind vorrangig und müssen vorab bedient werden.
Danach muss dem Verpflichteten nach Ziff. 21.3.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt noch ein Selbstbehalt von € 1400,- bleiben, wobei dann noch die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt.
Kurz und gut: Häufig genug ist schon im Ansatz Leistungsunfähigkeit gegenüber etwaigen Unterhaltsansprüchen gegeben, so dass man die Prüfung ziemlich abkürzen kann. Berufen muss man sich vorsichtshalber, soweit dies in Betracht kommt, gleichwohl auf § 1611 BGB!!!
Bei der Einkommensermittlung sind natürlich auch berufbedingte Aufwendungen, etwa die Fahrt zur Arbeit, oder die Bedienung von Verbindlichkeiten im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Das ist jedoch, wie gesagt, der Job eines Anwalts.
Auf Dritte übergehen können die Ansprüche auf Elternunterhalt, beispielsweise auf Behörden, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erbringen, schon! Der Übergang findet aber nur insoweit statt, als dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Eltern oder eines Elternteils besteht (s.o.).
Aber der Reihe nach:
Der Anspruch leitet sich ab aus § 1601 BGB; danach sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.
Man schaut erstmal nach, welcher Bedarf auf seiten des Elternteils besteht. Es würde mangels Kenntnis der Einzelheiten zu weit führen, das hier im Einzelnen auszuführen. Untergrenze des Bedarfs ist jedenfalls die Sicherstellung des Existenzminimums.
Dann schaut man, inwieweit der Elternteil bedürftig ist, also inwieweit er seinen Bedarf selbst decken kann (durch Einkommen, Rente usw.). Soweit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, besteht möglicherweise ein Unterhaltsanspruch auch gegen den oder die Abkömmlinge.
An der Stelle wäre es systematisch richtig zu prüfen, ob nach § 1611 BGB die Unterhaltsverpflichtung bereits dem Grunde nach zu beschränken ist oder gar in Wegfall gerät. U.a. - und darauf wird vom Threaderöffner ja angesprochen - kann der Unterhaltsbetrag der Höhe nach auf "Billigkeit" beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte (hier: Mutter) seine/ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten (hier: Threaderöffner) gröblich vernachlässigt hat. Das muss mit Leben erfüllt werden, dazu kann ich natürlich nichts sagen. Wäre die Inanspruchnahme auf Unterhalt grob unbillig, entfällt der Anspruch sogar ganz.
Etwas systemfremd von der Prüfungsreihenfolge her, kann es aber sein, dass es auf § 1611 BGB gar nicht ankommt, nämlich dann, wenn bereits keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten besteht.
Dabei sind zunächst alle weiteren Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise ggü. - auch dem getrenntlebendem oder geschiedenen - Ehegatten, gegenüber Kindern, erst recht Minderjährigen zu ermitteln. Das ist anwaltliche Aufgabe.
Steht fest, dass der Pflichtige mit seinem Einkommen unter Wahrung des ihm zu verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche befriedigen kann, muss man einen Blick in die Rangordnung werfen. Nach § 1609 BGB kommen die Ansprüche der Eltern ziemlich weit hinten; sämtliche Ansprüche von Kindern, die des - sogar geschiedenen - Ehegatten, ja sogar diejenigen etwaiger Enkelkinder sind vorrangig und müssen vorab bedient werden.
Danach muss dem Verpflichteten nach Ziff. 21.3.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt noch ein Selbstbehalt von € 1400,- bleiben, wobei dann noch die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt.
Kurz und gut: Häufig genug ist schon im Ansatz Leistungsunfähigkeit gegenüber etwaigen Unterhaltsansprüchen gegeben, so dass man die Prüfung ziemlich abkürzen kann. Berufen muss man sich vorsichtshalber, soweit dies in Betracht kommt, gleichwohl auf § 1611 BGB!!!
Bei der Einkommensermittlung sind natürlich auch berufbedingte Aufwendungen, etwa die Fahrt zur Arbeit, oder die Bedienung von Verbindlichkeiten im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Das ist jedoch, wie gesagt, der Job eines Anwalts.
Auf Dritte übergehen können die Ansprüche auf Elternunterhalt, beispielsweise auf Behörden, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erbringen, schon! Der Übergang findet aber nur insoweit statt, als dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Eltern oder eines Elternteils besteht (s.o.).
Im Grunde wurde das Wesentliche schon gesagt.
Du sprichst die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Falle der Scheidung (Zugewinnausgleich) an, soweit diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne "Ehevertrag"). Der Zugewinn ist die Vermögensdifferenz eines jeden Ehegatten zu zwei Stichtagen, nämlich dem für das Endvermögen (nach dem Gesetz der Tag, an welchem dem "anderen" Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird; kann auch anders gewählt werden bei Anschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung) und dem für das Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung). Es werden jeweils Aktiva ermittelt und hiervon etwaige Passiva abgezogen. Dabei wird wegen der Geldentwertung das Anfangsvermögen hochindexiert auf den Stichtag für das Endvermögen, man will ja keine Äpfel und Birnen vergleichen! Dann wird die Differenz gebildet; ist bereits das Endvermögen (wegen überschießender Verbindlichkeiten) negativ (wird dzt. noch als "Null" gewertet) oder ist die Differenz negativ, besteht kein Zugewinn. Dieser ist nach dem Gesetz dann "Null" (nicht negativ!)
Letztlich muss der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den anderen auskehren.
Zur konkreten Frage: Zuwendungen aufgrund einer Erbschaft sind privilegiert; der andere Ehegatte soll an solchen höchstpersönlichen Zuwendungen nicht teilhaben. Geregelt ist das in § 1374 Abs. 2 BGB. Das Gesetz hilft sich damit, dass solche Zuwendungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, also wie originäres Anfangsvermögen den Zugewinn, wenn es überhaupt einen gibt, verringern. Indexiert wird allerdings ab dem Tag der Zuwendung (idR Eigentumserlangung durch Grundbucheintrag bei Grundstücken, sonst Tag der Übergabe).
Nur dann, dieses privilegierte Vermögen einen Wertzuwachs erfährt, nimmt der andere Ehegatte - wohlgemerkt - an dem Wertzuwachs teil. Beispiel: Es wird vor Erreichen des Stichtags des Endvermögens ein Anbau an das geerbte Haus gesetzt.
Selbstverständlich muss in diesem Fall das Grundstück aber auch beim Endvermögen in die Vermögensbilanz eingestellt werden, es ist ja nunmal da! Letztlich wird das in derartigen zeitnahen Fällen jedoch als wertgleich im Anfangs- und Endvermögen und damit neutral zu behandeln sein.
Du sprichst die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Falle der Scheidung (Zugewinnausgleich) an, soweit diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne "Ehevertrag"). Der Zugewinn ist die Vermögensdifferenz eines jeden Ehegatten zu zwei Stichtagen, nämlich dem für das Endvermögen (nach dem Gesetz der Tag, an welchem dem "anderen" Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird; kann auch anders gewählt werden bei Anschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung) und dem für das Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung). Es werden jeweils Aktiva ermittelt und hiervon etwaige Passiva abgezogen. Dabei wird wegen der Geldentwertung das Anfangsvermögen hochindexiert auf den Stichtag für das Endvermögen, man will ja keine Äpfel und Birnen vergleichen! Dann wird die Differenz gebildet; ist bereits das Endvermögen (wegen überschießender Verbindlichkeiten) negativ (wird dzt. noch als "Null" gewertet) oder ist die Differenz negativ, besteht kein Zugewinn. Dieser ist nach dem Gesetz dann "Null" (nicht negativ!)
Letztlich muss der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den anderen auskehren.
Zur konkreten Frage: Zuwendungen aufgrund einer Erbschaft sind privilegiert; der andere Ehegatte soll an solchen höchstpersönlichen Zuwendungen nicht teilhaben. Geregelt ist das in § 1374 Abs. 2 BGB. Das Gesetz hilft sich damit, dass solche Zuwendungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, also wie originäres Anfangsvermögen den Zugewinn, wenn es überhaupt einen gibt, verringern. Indexiert wird allerdings ab dem Tag der Zuwendung (idR Eigentumserlangung durch Grundbucheintrag bei Grundstücken, sonst Tag der Übergabe).
Nur dann, dieses privilegierte Vermögen einen Wertzuwachs erfährt, nimmt der andere Ehegatte - wohlgemerkt - an dem Wertzuwachs teil. Beispiel: Es wird vor Erreichen des Stichtags des Endvermögens ein Anbau an das geerbte Haus gesetzt.
Selbstverständlich muss in diesem Fall das Grundstück aber auch beim Endvermögen in die Vermögensbilanz eingestellt werden, es ist ja nunmal da! Letztlich wird das in derartigen zeitnahen Fällen jedoch als wertgleich im Anfangs- und Endvermögen und damit neutral zu behandeln sein.
[offtopic]
Keine Ahnung, bin Protestant!
Aber auch bei uns gibt es sowas ähnliches. Wenn der Pastor nach exzessivem Abendmahl besoffen von der Kanzel fällt, steht 2 Wochen später im Kirchenblättchen: "Er hatte eine Anwandlung"!
[/offtopic]
HeinzGründel schrieb:
die Wandlung gibts nur in der Kirche
Keine Ahnung, bin Protestant!
Aber auch bei uns gibt es sowas ähnliches. Wenn der Pastor nach exzessivem Abendmahl besoffen von der Kanzel fällt, steht 2 Wochen später im Kirchenblättchen: "Er hatte eine Anwandlung"!
[/offtopic]
Stimmt, häufig erledigt der Verkäufer das im Falle einer vereinbarten Herstellergarantie. Er ist ja häufig genug auch "Vertreter" des Herstellers. In jedem Fall sind aber die Garantiebedingungen sehr genau zu studieren.
Ich habe, weil es mich jetzt eben mal richtig reizt , in der Kommentarliteratur nachgelesen. Es gibt jedenfalls eine Auslegung unklarer Bedingungen dahin gehend, dass im Falle einer Verkäufergarantie der Verkäufer für alle während der Garantiezeit eintretenden Sachmängel haftet, im Falle einer Herstellergarantie der Hersteller jedoch nur für solche Sachmängel, die auf der (ursprünglichen) Herstellung der Sache beruhen; also etwa nicht für Austauschteile.
Ich habe, weil es mich jetzt eben mal richtig reizt , in der Kommentarliteratur nachgelesen. Es gibt jedenfalls eine Auslegung unklarer Bedingungen dahin gehend, dass im Falle einer Verkäufergarantie der Verkäufer für alle während der Garantiezeit eintretenden Sachmängel haftet, im Falle einer Herstellergarantie der Hersteller jedoch nur für solche Sachmängel, die auf der (ursprünglichen) Herstellung der Sache beruhen; also etwa nicht für Austauschteile.
Ich denke mal, dass es hier um 36 Monate Garantie geht und nicht um Gewährleistung. Hierzu hat Uli alles geschrieben, was es dazu zu sagen gibt.
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt. So sind häufig Festplatten und auch sonstige Laufwerke gerade nicht von der Garantie erfasst. Das muss mal in den Garantiebedingungen eruiert werden. Hier geht es schon vom Zeitablauf her nicht mehr um Gewährleistungsrechte, so dass ich dazu nichts mehr schreiben muss.
@Uli: In meinem vorrangig betriebenen Rechtsgebiet gibt es durchaus noch die Wandlung. Sie heißt nur anders:
Scheidung
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt. So sind häufig Festplatten und auch sonstige Laufwerke gerade nicht von der Garantie erfasst. Das muss mal in den Garantiebedingungen eruiert werden. Hier geht es schon vom Zeitablauf her nicht mehr um Gewährleistungsrechte, so dass ich dazu nichts mehr schreiben muss.
@Uli: In meinem vorrangig betriebenen Rechtsgebiet gibt es durchaus noch die Wandlung. Sie heißt nur anders:
Scheidung
Die Rechtsauffassung des hess. Innenministeriums steht mE aber auf mehr als wackligen Beinen.
bwin Espagna ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, welches in Deutschland seine Dienste gar nicht anbietet. Real Madrid macht aber ausschließlich Werbung für bwin Espagna! Einen Vertrag mit bwin Deutschland haben die gar nicht. Das Werbeverbot kann aber sachlich nur Unternehmen betreffen, die auch in Deutschland ihre Dienste anbieten. Auf höchster Ebene sollte man sich die Sache schnellstens nochmal durch den Kopf gehen lassen, da derartige rechtswidrige Verbotsverfügungen schon häufiger Anlass dazu gegeben haben, über einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung nachzudenken...
bwin Espagna ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, welches in Deutschland seine Dienste gar nicht anbietet. Real Madrid macht aber ausschließlich Werbung für bwin Espagna! Einen Vertrag mit bwin Deutschland haben die gar nicht. Das Werbeverbot kann aber sachlich nur Unternehmen betreffen, die auch in Deutschland ihre Dienste anbieten. Auf höchster Ebene sollte man sich die Sache schnellstens nochmal durch den Kopf gehen lassen, da derartige rechtswidrige Verbotsverfügungen schon häufiger Anlass dazu gegeben haben, über einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung nachzudenken...
Nach Informationen des hr - z.Zt. (Seite kann sich ändern!) http://www.hr-text.hr-online.de/ttxHtmlGenerator/index.jsp?page=203 - wechselt Markus Weißenberger nach Saisonende zu LASK Linz in die österreichische Bundesliga.
Eintracht Frankfurt hat den Wechsel noch nicht bestätigt.
Eintracht Frankfurt hat den Wechsel noch nicht bestätigt.
Wer keine Fanclubcard dabei hat, lässt sich von seinem Fanclubvorsitzenden schriftlich bestätigen, Mitglied im EFC so-und-so zu sein (also mit Namen und Anschrift). Das Dokument, im Original mitgeführt, hat als Nachweis auszureichen. Wie man sich auszuweisen hat, kann - zumindest in der laufenden Saison - nun wirklich niemandem vorgeschrieben werden! Die Wirkungen dieses Dokuments sind keine anderen als die einer lichtbildlosen Fanclubcard. Jedenfalls werden auf diese Weise keine Daten übermittelt...
Diese Empfehlung gilt grundsätzlich; es ist auch noch hinreichend Zeit, solche Bestätigungen einzuholen.