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stefank

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Das ist ja mal eine interessante Rechtsfrage. Die Bußgeldvorschrift lautet nämlich:

Bußgeldkennzahl: 141621
Tatbestand: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.
§ 41 Abs. 2, Nr. 6, § 49 Abs. 3, Nr. 4, StVO; § 24 StVG; 153 BKat
Regelsatz in Euro (EUR): 40 EUR
Punkte: 1

Nun sagt mir eine kleine Subsumtion, dass "eine Plakette mit falschem Kennzeichen haben" nicht unter "trotz Verkehrsverbot am Verkehr teilnehmen" fällt. Nun bin ich wirklich kein Verkehrsrechtler, aber da scheint mir Teilwiderspruch angebracht, oder sieht das jemand der Herren und Damen Kollegen anders?
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Das Anliegen kann ich gut verstehen. Allerdings: Das Spiel wird doch als Einzelspiel in jeder Sky-Kneipe gezeigt, da müsste sich doch auch in Riesa was finden lasen, oder täusche ich mich da?
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Zunächst einmal etwas ganz formales, was für mich aber diesen Thread typisiert: Die Anführungszeichen in der Überschrift sind bescheuert.

Im Inhalt werden völlig unterschiedliche Geschichten in allgemeiner Empörungshaltung durcheinander geschmissen. Da ist zum einen die Benneton-Geschichte. Über diese Werbung gibt es eine mindestens zehn Jahre alte Diskussion, Benneton selbst hat eine durchaus plausible Argumentation für diese Art der Werbung abgegeben, die in sich selbstverständlich auch wieder diskutabel ist - insgesamt aber uralter Käse. Dann die Bäckereiwerbung: Offenkundig eine fehldeutbare Werbung, die aber in keiner Weise böswillig auf einen Werbeeffekt auf Kosten anderer abzielt. Schließlich die Lokalistenwerbung: Gezielte Provokation mit dem Interesse, Aufmerksamkeit auch um den Preis der Geschmacklosigkeit zu bekommen. Alles sicher interesante Themen, aber in dieser Durchmischung eben doch nur das lahme alte "Darf der das?".
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Die allerbesten Glückwünsche zum Geburtstag, lieber Uli! Mögen wir noch viele Bembel an der Konsti leeren, und kontroverse Positionen ruhig und vernünftig ("Dreggsau!" "Hahnebambel!") klären.

Stefan
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goyschak schrieb:
War das jetzt eine Individualbeleidigung?


Selbstverständlich nicht, weil:

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
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adlerkadabra schrieb:
Lasst mich raten: das dürfte jetzt eine Individualbeleidigung gewesen sein, oder?  



Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
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Bigbamboo schrieb:
Ah, allgemeiner Fragethread, dann will ich auch mal:

Ist es rechtlich unproblematisch eine nervende Firma in einem Anschreiben mit 'ihr Vögel' anzusprechen?  


Auch zu dieser Frage ist gerade neulich ein interessanter Artikel veröffentlicht worden:

http://www.reference-global.com/doi/abs/10.1515/zstw.1929.49.1.688
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Diese Frage ist einfach zu beantworten: Durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind an den Betroffenenen herauszugeben, sobald sie für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden. Ein vorheriger Herausgabeantrag ist möglich, aber fast ohne jede Erfolgsaussicht.
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Ich habe keine Ahnung. Um das rauszufinden, müsste ich die AGB der Bank lesen, dann die Rechtsprechung durchschauen und so die Rechtslage feststellen. Arbeitsaufwand etwa eine Stunde. Bei einem Gegenstandswert von Euro 1,75 würde ich dies weder für mich selber, noch für meinen besten Freund, noch für mein altes Mütterlein tun. So leid es mir tut, dieses Problem wird wohl für immer im Dunkel bleiben, zumindest was mich angeht.
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HeinzGründel schrieb:
Ihr sucht was anderes. Mein Tipp. Gemischter Chor. Trefferqoute 100%


100%? Aber nur, wenn man in alle Richtungen offen ist.
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Es ist traurig, wenn ein Traditionsblatt wie die FR verschwindet. Ich hatte während meiner ganzen Studienzeit ein von meinen Eltern geschenktes Abo, und habe dieses erst 1999 mit einem langen Begründungschreiben, das sogar vom damaligen Herausgeber beantwortet wurde, gekündigt Seither hat sich der Niedergang der FR fortgesetzt, und damit meine ich entgegen Volkes Stimme nicht einmal die Eintrachtberichterstattung.
Diese Entwickung im Zeitungsmarkt wird leider weitergehen, und das halte ich für bedenklich.
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SGE-Tobias schrieb:
Laut Bild hat ein islamistischer Einzeltäter einen Anschlag auf das Dortmund-Spiel am Samstag geplant.

http://www.bild.de/news/inland/bombendrohung/dortmund-17190386.bild.html

Mal schaun was dran ist, bei der Bild weiß man ja nie...


BILD LÜGT!
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sacki schrieb:
(...) Ich muss Dich korrigieren: der Deal im Strafprozess ist mittlerweile kodifiziert. Siehe § 257b und § 257c StPO. Wenn ich mich nicht täusche, war das eine der letzten Amtshandlungen der großen Koalition. Man hat sich dabei an der Rechtsprechung des BGH orientiert und die Wissenschaft (zumindest meine Profs) in helle Aufregung versetzt.


Genau darauf hat mich eben auch schon ein Freund kollegialerweise per PN aufmerksam gemacht. Und wie auch ihm, antworte ich dir: Ich hasse den Rechtsfortschritt! An mir ist leider auch eine komplette Schuldrechtsreform spurlos vorbeigezogen. Wenn ich da etwas wissen will, muss ich es nachlesen wie ein Erstsemester.
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Mbukatchi schrieb:
Unabhängig davon, ob man es als Falschgeld bezeichnet..strafbar ists trotzdem:

§148 StgB

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.  


§ 148 StGB ist hier nicht erfüllt, da amtliche Wertzeichen vom Staat oder einer sonstigen Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegebene Marken oder ähnliche Zeichen sind, die Zahlungen gleicher Art vereinfachen, sicherstellen oder nachweisen sollen.

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DougH schrieb:
Zwischen "Soll" und "Ist" -Zustand klaffen teils riesengroße Lücken.

Lege dir weiterhin alles so zurecht...es gibt sie noch...die anderen...und das ist auch gut so...und damit...    


Und das ist also die Erkenntnis, die du aus der ganzen seitenlangen Diskussion gewinnst? Ich bin manchmal so müde, müde, müde...
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Afrigaaner schrieb:
(...) Aber, so oder so, ist es für mich kein Falschgeld (zumindest so wie es im Beitrag geschrieben)



Verstehst du nicht? Erklär ich dir!  
Was sind denn die zwei Teile einer Münze, wenn sie getrennt sind? Doch sicher kein Geld, oder? Sie sind, wie ja auch deklariert, Metallschrott. Durch das Zusammensetzen werden sie nun auch nicht wieder zu echtem Geld. Denn man hat ja dann aus Metallschrott Geld hergestellt, und echtes Geld kann nur die Bundesbank herstellen und in Umlauf bringen. Da die Münze nun wie Geld aussieht, aber eben kein echtes Geld ist, hat man folgerichtig Falschgeld hergestellt und in den Umlauf gebracht.
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DougH schrieb:

(...) Die Strafe ist von der jährlichen Steuerschuld abhängig und wurde am 2. Dezember 2008 mit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt (Az: 1 StR 416/08), wonach die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist. Der Steuerschaden ist hochmaßgeblich für die Strafzumessung.

Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden.
Ab 100.000 Euro sollte in der Regel als besonders schwerer Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Ab 1.000.000 Euro ist mit mindestens 2 Jahren Gefängnis zu rechnen, welche in diesem Falle dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgetragen.




Oh, wie ist das mühsam. Das Ausgangszitat war:

"Schlimm find ich auch die Urteilsverteilung. So bekommt ein Wirtschaftsverbrecher der vielleicht 500000 € Steuerhinterziehung gemacht hat (oder sowas in der Art) so 5 Jahre Haft, während ein Kinder******r[/bad] der vielleicht 3 Mädchen geschändet hat 3 Jahre bekommt."

Beides ist nachgewiesener Unfug.
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sacki schrieb:

Grundsätzlich teile ich Deine Meinung vollumfänglich. Das "Volk" hängt nun mal der kantschen Straftheorie an und macht sich über die juristischen und philosophischen Feinheiten keine größeren Gedanken. Wer ernsthaft glaubt, ein Strafmaß kritisieren zu können, ohne auch nur einmal in die Akte geschaut oder auch nur einem Prozesstag beigewohnt zu haben, hat wirklich keine Ahnung.
(...)


Das ist ja das Blöde. Zwecks Abwehr des Stammtisches muss ausgerechnet ich mich zum Verteidiger des Strafrechts aufschwingen. Dabei gilt doch viel eher Nietzsches "Man straft, un den zu bessern, welcher straft".
Zu der von dir angesprochenen Präventionswirkung von Strafurteilen: Der spätere Verfassungsrichter WInfried Hassemer hat in einer Studie nachgewiesen, dass in der Bevölkerung völlig irrige Annahmen über Strafbarkeit herrschen. So wurde u.a. mehrheitlich angenommen, dass einfache Körperverletzung durch Ohrfeigen der Ehefrau nicht strafbar sei. Hingegen wurde z.B. Strafbarkeit angenommen, wenn ein Apotheker einer 14jährigen die Antibabypille verkauft. Hassemer kommt zu dem Schluss, dass nicht das Strafrecht, sondern ein innergesellschaftliches nichtkodifiziertes Regelsystem präventiv wirkt.
Und zum Deal im Strafprozess: Selbstvertsändlich ist er rechtsfremd, deshalb ist er ja auch nicht kodifiziert. Er ist eine Folge der nicht ausreichenden Ressourcen der Justiz. Aber mit der Aussage: "Wählt mich, ich verdoppele den Justizetat" lassen sich nun mal schlecht Wahlen gewinnen.
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Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Spielraumtheorie):
Motive des Täters (Ziele und Beweggründe)
die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung
die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat
das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen)
das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) (kurz T-O-A)
die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf, usw. (wikipedia)
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DougH schrieb:
1. Aber teilweise zu einer verminderten Strafe!

2. Nicht schwer ( Für für die Opfer ist es immer ein "Schwerer") bekommen oft Bewährung und bez. Steuer gibt  es dann sehr viel Ausnahmen.

     



1. Selbstverständlich. Und wie würde dein Strafprozess aussehen? Tatumstände werden nicht mehr berücksichtigt, und es gibt eine Einheitsstrafe?

2. Zu der immer wieder aufkommenden Legende von den hart bestraften Steuerstraftätern: Nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung kommt Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung "in großem Ausmaß" in Betracht. Der BGH sieht eine Freiheitsstrafe ab einer Hinterziehung von 1 Million Euro als unumgänglich an. Auch in diesem Bereich ist noch Bewährung möglich, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen. Dies erscheint mir im Strafrahmensystem angemessen.