
stefank
35146
Wieder mal: Juristische Laien raten die Rechtslage.
Gem. § 437 BGB hat der Käüfer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Sache mangelhaft ist.
Diese Anspruch gilt 24 Monate nach dem Kauf. In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war, danach der Käufer.
Da seit November keine 6 Monate vergangen sind, muss man den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, ein mangelfreies Handy zu liefern. Weigert er sich, kann man vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
Eine Garantie des Herstellers kommt nur in Frage, wenn sie über die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung hinaus geht, das ist hier nicht der Fall.
Gem. § 437 BGB hat der Käüfer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Sache mangelhaft ist.
Diese Anspruch gilt 24 Monate nach dem Kauf. In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war, danach der Käufer.
Da seit November keine 6 Monate vergangen sind, muss man den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, ein mangelfreies Handy zu liefern. Weigert er sich, kann man vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
Eine Garantie des Herstellers kommt nur in Frage, wenn sie über die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung hinaus geht, das ist hier nicht der Fall.
aiightgenosse schrieb:
super amanatidis meldet sich topfit zum saison start spielt 6 spiele und ist dann wieder für 10 verletzt...etc.
hb will keinen der "top" stürmer auf der bank versauern lassen.
hoffentlich fragt jemand morgen weshalb keine option da ist. und wer von beiden das nicht wollte.
Genau! Und dann werden wahlweise Bruchhagen, Skibbe, Altintop, der Platzwart oder auch alle zusammen gefeuert! Aber sowas von!
In diesem Fall dürften die Messen gesungen sein, da seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind:
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta07.htm
Da es hier um einen erheblichen Betrag geht, könnte es aber doch lohnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Zumindest die ordnungsgemäße Eintragung ins Grundbuch sollte geprüft werden.
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta07.htm
Da es hier um einen erheblichen Betrag geht, könnte es aber doch lohnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Zumindest die ordnungsgemäße Eintragung ins Grundbuch sollte geprüft werden.
Ich könnte dir als Jurist antworten, aber ich möchte lieber als Moralist mal zusammenfassen:
Du hast bereits eine Stelle, möchtest aber zu Trainingszwecken gerne zu diesem Bewerbungsgespräch gehen. Das völlig chancenlose Unternehmen soll dir gefälligst die Kosten erstatten. Und damit die Nummer auch klappt, möchtest du kostenlose Hilfe von Profis hier im Forum.
Stimmt das soweit?