
stefank
35122
@Phil: Zunächst muss natürlich die Rechtslage genau geprüft werden. Dann aber wäre der Ablauf ziemlich einfach:
1. Man erstellt ein Fanvideo, dass urheberrechtlich einwandfrei ist. Keine Spielszenen, kein Ausschnitt vom Spielfeld unten in der Ecke, keine Musik (oder nur solche, für die man selbst die Urheberrechte besitzt bzw. die gemeinfrei ist).
2. Dieses Video stellt man, mit Namenskennzeichnung ("credits) im Abspann bei YouTube o.a. rein.
3. Wird es mit Hinweis auf einen "third party claim" gelöscht, fragt man höflich bei YouTube nach, wer hier unter Berufung auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch die Löschung verlangt hat.
4. Sobald man eine schriftliche Bestätigung hat, dass es die DFL war, bekommen die eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Darin wird die DFL aufgefordert, binnen drei Tagen zu erkären, das sie zukünftig Dritten gegenüber nicht mehr behaupten werden, dass Video XYZ verletze Urheberrechte der DFL.
5. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, beantragt man unverzüglich eine einstweilige Verfügung gegen die DFL.
Nur noch ein kleiner Hinweis: Bitte nicht selbst zu Hause nachmachen! Das Urheberrecht im Allgemeinen und die Vorgehensweise mit Abmahnungen sind rechtslich sehr schwierig. Ein klitzekleiner Patzer, und sei es auch nur ein Formmangel, lässt die Sache sofort platzen. Und das kann ganz schnell teuer werden.
1. Man erstellt ein Fanvideo, dass urheberrechtlich einwandfrei ist. Keine Spielszenen, kein Ausschnitt vom Spielfeld unten in der Ecke, keine Musik (oder nur solche, für die man selbst die Urheberrechte besitzt bzw. die gemeinfrei ist).
2. Dieses Video stellt man, mit Namenskennzeichnung ("credits) im Abspann bei YouTube o.a. rein.
3. Wird es mit Hinweis auf einen "third party claim" gelöscht, fragt man höflich bei YouTube nach, wer hier unter Berufung auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch die Löschung verlangt hat.
4. Sobald man eine schriftliche Bestätigung hat, dass es die DFL war, bekommen die eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Darin wird die DFL aufgefordert, binnen drei Tagen zu erkären, das sie zukünftig Dritten gegenüber nicht mehr behaupten werden, dass Video XYZ verletze Urheberrechte der DFL.
5. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, beantragt man unverzüglich eine einstweilige Verfügung gegen die DFL.
Nur noch ein kleiner Hinweis: Bitte nicht selbst zu Hause nachmachen! Das Urheberrecht im Allgemeinen und die Vorgehensweise mit Abmahnungen sind rechtslich sehr schwierig. Ein klitzekleiner Patzer, und sei es auch nur ein Formmangel, lässt die Sache sofort platzen. Und das kann ganz schnell teuer werden.
Tony_Montana schrieb:miep0202 schrieb:
Ich denke, die DFL hat ein Recht an den Spielen - aber nicht an den Fans. Das sollte man rechtlich prüfen lassen.
Wenn du eine Karte kaufst,erklärst du dich ja automatsich damit einverstanden das Foto und Video Aufnahmen von dir gemacht werden und diese dann der DFL gehören.Sprich da muss nix rechtlich geprüft werden,einzige Konsequenz ist nicht mehr ins Stadion gehen....
So, wie es oben beschrieben ist, hätte es die DFL gerne - allein, es ist nicht so. Die DFL hat ausschließlich die Rechte an dem von ihr veranstalteten Ereignis, also den 22 kleinen Männchen plus Schiri etc, die unten auf dem Rasen herumlaufen. Mit der Einverständniserklärung als Zuschauer wird lediglich auf das Recht am eigenen Bild verzichtet. Für Massenaufnahmen ist dies eigentlich gar nicht notwendig, aber da ja Zuschauer auch in Grossaufnahme gezeigt werden, dient dies der rechtlichen Absicherung. Eine exklusive Übertragung der Bildrechte durch die Zuschauer findet hierdurch aber keinesfalls statt. Es fällt ja auch auf, dass die DFL gegenüber YouTube und anderen immer behauptet, es würden auch Szenen aus dem Spiel gezeigt werden. In dieser Sache wird es noch erhebliche juristische Auseinandersetzungen geben. fest steht auf jeden Fall, dass jeder, der ein Fanvideo macht, Urheber dieses Werkes ist. Da die rechtliche Position als Urheber im deutschen Recht sehr stark ist, erscheinen mir sogar Abmahnungen gegenüber der DFL als durchaus angemessen. Als Urheberrechtsjurist scheint mir die Angelegenheit durchaus spannend zu werden. Mal sehen, ob sich die DFL hier nicht selbst ins Knie schiesst.
Mit einem Hinweis auf
http://kamelopedia.mormo.org/index.php/Hauptseite
verabschiede ich mich nach Istanbul! Selbst wenn die da Internet haben sollten, kann ich euch von dort nichts schreiben, weil ich ja kein türkisch kann...
http://kamelopedia.mormo.org/index.php/Hauptseite
verabschiede ich mich nach Istanbul! Selbst wenn die da Internet haben sollten, kann ich euch von dort nichts schreiben, weil ich ja kein türkisch kann...
anno1899 schrieb:stefank schrieb:
Ich weiss nicht, was du willst, ich habe die DK, die Mio und den Flieger bekommen...
Frage mich eben was der Schobberobber so rausholen wird, er pokert immer ziemlich hoch...
Wenn die Qualität der bisherigen Beiträge entscheidet: Eine Karte für das Spiel vom letzten Samstag, 1,34 Euro und das alte kaputte Fahrrad, das seit Monaten hier vor dem Haus steht...
frenetic_eagle schrieb:
Wenn das nicht irgendwann ein Ende findet, wird dies einer meiner letzten Beiträge sein...
Dem kann ich mich nur anschließen. Allerdings verlange ich zusätzlich eine Stehplatz-DK, eine Million Euro in gebrauchten Scheinen und ein aufgetanktes Flugzeug. Sonst habt ihr mich hier die längste Zeit gesehen.
Lest dies und gehorcht zitternd!
Wave2 schrieb:
Is halt bissl Ironie, die manche hier anscheind nicht verstehen...
Ich gebe dir gerne recht, das viele hier Ironie nicht verstehen, aber du auch nicht - was da oben steht, ist keine Ironie. Ironie bedeutet, das Gegenteil von dem zu sagen, was man denkt, um das eigentlich Gemeinte zu betonen. "Einer der besten Eigenschaften dieses Forums ist sein Ironieverständnis" - das ist Ironie!
Ich gebe den Betroffenen in allen Punkten recht. Es hätte bei einer Ermahnung bleiben können, man hätte es vorher ankündigen können, etc. etc. etc...
Aber: Ich kann auch nicht verhehlen, dass mir um euch Angst und Bange wird, wenn ich daran denke, dass ihr mit dieser Haltung in die Welt hinaus spazieren wollt. Es wirkt auf mich ein wenig wie Gemotze über die ungerechten Alten oder Lehrer, die einem eine ungerechte Strafe aufbrummen. Was meint ihr denn, wie nett und gerecht es in der wirklichen Welt zugeht? Hier ging es lediglich um einen kurzfristigen Vergnügensentzug. In der Realität geht es ganz schnell um die Tatsache, sich überhaupt noch irgendein Vergnügen leisten zu können. Ganz schnell aufwachen, bitte!
Aber: Ich kann auch nicht verhehlen, dass mir um euch Angst und Bange wird, wenn ich daran denke, dass ihr mit dieser Haltung in die Welt hinaus spazieren wollt. Es wirkt auf mich ein wenig wie Gemotze über die ungerechten Alten oder Lehrer, die einem eine ungerechte Strafe aufbrummen. Was meint ihr denn, wie nett und gerecht es in der wirklichen Welt zugeht? Hier ging es lediglich um einen kurzfristigen Vergnügensentzug. In der Realität geht es ganz schnell um die Tatsache, sich überhaupt noch irgendein Vergnügen leisten zu können. Ganz schnell aufwachen, bitte!
Ich kann euch erzählen, was ein richtiger Fan ist. Die Verkäuferin in der Metzgerei, in der ich immer mein Mittagsbrötchen kaufe, muss schon um 4 Uhr morgens aufstehen. Deswegen ist sie abends immer müde und geht früh ins Bett. Wenn die Eintracht spielt, kann sie das außer am Wochenende nie sehen. Aber sie bittet ihren Mann immer, ihr einen Zettel mit dem Ergebnis hinzulegen, damit sie es morgens gleich sieht, wenn sie aufsteht. Und wegen dieses Zettels ist sie in meinen Augen ein ebenso "richtiger" Eintrachtfan wie jeder andere auch!
Da kramt dieser juristische Dünnbrettbohrer eine uralte Urkunde hervor, und meint natürlich, Wunder was gefunden zu haben. Dabei geht selbst aus diesem Schriftstück deutlich hervor, dass die Schafe als Opfertiere bestimmt waren. Das gefällt dem feinen Herrn, der selbst einer obskuren uralten Sekte nahesteht, wenn arme Schafe, statt in einer aufrichtigen Beziehung geliebt zu werden, das Messer in den Hals gerammt bekommen. Wie eine richtige Rechtsauffassung aussieht, kann man folgendem Urteil entnehmen: Es lohnt nicht, Schafe zu mästen, weil es kein pauschales Mindestgewicht für Schafe gibt. Nicht richtig ist allerdings das Gerücht, HeinzGründel habe die unterlegene Partei vertreten. Aus der Tatsache, dass HG alle Fälle verliert, darf nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass er aller Parteien vertreten hat, die jemals vor irgend einem Gericht gescheitert sind.
Hier das Urteil, das jeder außer HeinzGründel in wenigen Sekunden gelesen und verstanden haben dürfte:
Date: 22.08.2002
Country: Germany
Number: 11 U 40/01
Court: Oberlandesgericht Schleswig
Parties: unknown
(...)
Die Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat durch seinen für ihn handelnden Sohn beim Kläger telefonisch Anfang Januar 1999 die Lieferung von 400 Schafen zum Stückpreis von 75 DM bestellt. Die Auslieferung sollte in Dänemark erfolgen. Am 19.1.1999 erhielt der Beklagte die Schafe an den angegebenen Lieferadressen, so dass der Kläger die Rechnung vom 19.1.1999 über 30.000 DM ausstellte, die Gegenstand der Klageforderung ist. Zwischen den Parteien ist gemäß Art. 1 Abs. 1 CISG das genannte Gesetz anwendbar, da zwischen ihnen ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und der Kläger seinen Sitz in Deutschland, der Beklagte hingegen in Dänemark hat. Aufgrund des Kaufvertrags über die Lieferung von Schafen kann der Kläger vom Beklagten gemäß Art. 53 CISG die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
2. Der Beklagte wirft dem Kläger eine Schlechterfüllung des Kaufvertrags vor, wobei der Hauptvorwurf in der Lieferung zu magerer Schafe liegt. Er hat im ersten Rechtszug behauptet, den Kaufpreis nach Absprache mit dem Kläger auf 15.000 DM gemindert zu haben. Zusätzlich hat er eine Schadensersatzforderung in Höhe von 21.288,80 DM geltend gemacht, die seine Aufwendungen zur Mästung der zu mageren Schafe erfasst. Grundsätzlich wäre der Beklagte, wenn Mängel vorhanden wären, zur Minderung des Kaufpreises nach Art. 50 CISG berechtigt. Darüber hinaus könnte ihm ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 74 CISG zustehen. Nach dieser Bestimmung ist der Vertragspartei der durch eine Vertragsverletzung der anderen Partei entstandene Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch konkurriert mit anderen Rechtsbehelfen, insbesondere auch der Minderung des Kaufpreises. Der Gläubiger kann allerdings keinen Schadensersatz verlangen, so weit er einen anderen Rechtsbehelf erfolgreich ausgeübt und dadurch erreicht hat, dass der Schaden ganz oder teilweise beseitigt wird (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 5 zu Art. 74). Insoweit kommt es zu Überschneidungen zwischen Minderung und Schadensersatz, weil bei der nachträglichen Mästung ein Zustand der Schafe erreicht wird, der den vollen Kaufpreis rechtfertigen würde, so dass Minderung und Schadensersatz nebeneinander zu einer Benachteiligung des Verkäufers führen würden. Hinzu kommt, dass der Schaden zwischen den Parteien streitig ist, weil nach der Behauptung des Klägers entsprechend der Aussage des Zeugen A die Kosten vom Erwerber dem der Beklagte die Schafe weiterveräußert hat, getragen worden sein sollen. Der Beklagte wirft dem Landgericht vor, sich mit der Aufrechnung wegen der Schadensersatzforderung nicht befasst zu haben. Deshalb liege ein schwerer Verfahrensfehler des Landgerichts vor. Dieser .Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden, weil das Landgericht aus materiell-rechtlichen Gründen das Vorhandensein eines Gewährleistungsanspruchs verneint hat. Dieser Gesichtspunkt greift sowohl gegenüber einer Minderung als auch einem Schadensersatzanspruch durch, so dass das Landgericht sich nicht damit befassen musste, ob mehrere Gewährleistungsansprüche in Betracht kamen und in welchem Verhältnis sie zu einander standen.
3. Die Berufung hat die Protokollführung beanstandet. Diese Beanstandung bezieht sich darauf, dass lediglich bei der Vernehmung des Zeugen A vermerkt wurde, der Zeuge habe sich nach Erörterung mit dem Dolmetscher mit der Aussage nach Diktat einverstanden erklärt. Der Beklagte hat aber nicht aufgezeigt, dass Aussagen sachlich unrichtig protokolliert worden seien. Dies wäre aber erforderlich, weil ein Verfahrensfehler nur beachtlich ist, wenn er auch Auswirkungen auf das erstinstanzliche Urteil gehabt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, es solle nicht behauptet werden, dass die Protokollierung unrichtig gewesen sei. Damit hat sich die Rüge des Verfahrensfehlers sachlich erledigt.
4. Der Beklagte hält dem Kläger mehrere Mängel entgegen. Hierzu gehört zunächst, dass die Schafe bei ihrer Ankunft sich infolge unzureichender Transportbedingungen in einem schlechten Zustand befunden haben sollen. Für eine Verschlechterung der Ware, die entsprechend dem Kaufvertrag zum Käufer befördert werden muss, ist der Verkäufer gemäß Art. 67 Abs. 1 CISG nicht verantwortlich, weil die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Beförderer auf den Käufer übergeht. Dem Kläger könnte ein Mangel allenfalls dann angelastet werden wenn er den Beförderer mit dem Transport von 700 Schafen in einem Transportfahrzeug beauftragt hat und deshalb für eine Überladung sowie den darauf beruhenden schlechten Zustand der Schafe mitverantwortlich wäre. Nach dem Routenplan sind zwar 700 Schafe verladen worden, so dass eine Überladung vorgelegen hätte. Die Frachtbriefe ergeben jedoch lediglich 300 Schafe und 100 Schafe. Diese Angaben stimmen mit der Aussage des Zeugen B, des Fahrers des Transportfahrzeugs, überein, wonach lediglich 400 Schafe transportiert worden seien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage unrichtig sein könnte, zumal der Zeuge B bei seinem früheren Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist. Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Vorlage der Urkunden über die Lieferung weiterer 300 Schafe aufzugeben, muss deshalb ins Leere gehen, weil eine derartige Urkunde nicht vorhanden sein kann. Der Beklagte hält dem Kläger weiterhin vor, dass bei einem Teil der Schafe die Ohrmarken nicht gestimmt hätten. Er hat allerdings nicht dargelegt, welche Nachteile dadurch entstehen, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass überhaupt ein Mangel vorhanden war. Hierzu müsste zumindest dargelegt werden, dass im Fall der Nichtübereinstimmung der Ohrmarken eine Schlachtung nicht möglich gewesen ist. Selbst der Amtstierarzt hat daraus keine Konsequenzen gezogen. Im Übrigen fällt dieser Mangel auf jeden Fall unter den Rechtsverlust der Art. 38, 39 CISG, weil er erstmals im Rechtsstreit gerügt worden ist. Der Hauptmangel besteht darin, dass der Beklagte Schlachtschafe, die zur sofortigen Schlachtung reif gewesen seien mussten, gekauft haben will, während der Kläger Mastschafe, die zur Schlachtung noch erst gemästet werden mussten, geliefert haben soll. Bevor darauf eingegangen wird, ob der Beklagte seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Art. 38, 39 CISG verletzt und dadurch Rechte verloren hat, muss zunächst fest gestellt werden, ob überhaupt eine mangelhafte Lieferung vor gelegen hat. Nach Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags entspricht. Nach den vorgelegten Frachtbriefen und Gesundheitszeugnissen sind 100 Mastschafe und 300 Schlachtschafe geliefert worden. Ein Mangel könnte deshalb allenfalls bezüglich der 100 Mastschafe vorliegen. Wenn Mastschafe anstelle von Schlachtschafen geliefert werden, liegt eine Qualitätsabweichung vor, weil es sich bei Schlachtschafen um eine bessere Qualität zu einem höheren Preis handelt. Als Vertragsverletzung wäre eine Qualitätsabweichung aber nur zu werten, wenn der Beklagte Schlachtschafe bestellt hätte. Hierzu müsste der Beklagte beweisen, dass er dem Kläger als Verkäufer den Gebrauchszweck der bestellten Ware zur Kenntnis gebracht hätte (von Caemmerer/Schlechtriem, aa Rn. 50 zu Art. 35). Dieser Beweis ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht geführt worden. Über die Bestellung der Schafe kann allein die Aussage des Zeugen C etwas ergehen, weil dieser die Bestellung nach seiner Aussage telefonisch aufgegeben hat und deshalb weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Der Zeuge will mit dem Kläger abgemacht haben, dass der Kläger ungefähr 400 Schlachtschafe an einen Schlachthof in Gjerlev liefern sollte. Hierbei soll über das Gewicht der Schafe gesprochen worden sein, wobei der Zeuge sich nicht mehr genau an das Gewicht erinnerte. Auch die Rasse konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Es sollten aber recht kleine Tiere mit einem Lebendgewicht von 40-50 kg sein. Den Preis pro Schaf konnte der Zeuge auch nicht mehr genau angeben. Die Aussage des Zeugen ist in einzelnen Punkten ziemlich unbestimmt und ergibt nicht zwingend den Schluss, dass tatsächlich Schlachtschafe geliefert werden sollten. Die Vereinbarung konnte auch bedeuten, dass es ausreichte, wenn die Schafe zumindest das vereinbarte Lebendgewicht von 40-50 kg pro Stück erreichten. Mit der Aussage des Zeugen C lässt sich die Aussage des Zeugen D nicht in Einklang bringen, wonach ungefähr 380 Schafe abgeladen worden sein sollen. Auch wenn der Zeuge D als Zeitpunkt den 27.1.1999 angegeben hat und tatsächlich die Lieferung am 19.1.1999 erfolgte, zeigt seine Aussage aber deutlich, dass die Lieferung schon vorher angekündigt war, dann aber früher als angekündigt ankam. Die Lieferung sollte nicht vor dem 1.2.1999 erfolgen. Da der Zeuge D die Schafe mästen sollte und darüber bereits vor ihrer Lieferung informiert war, erscheint es ausgeschlossen, dass der Beklagte 400 Schlachtschafe bestellt hat.
5. Der Anspruch des Beklagten auf Minderung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, beim Kläger Schlachtschafe mit einem bestimmten Mindestgewicht bestellt zu haben. Selbst wenn aber bei einzelnen Schafen eine Unterschreitung des auch für Mastschafe erforderlichen Gewichts vorhanden gewesen sein sollte, scheitert ein etwaiger Gewährleistungsanspruch daran, dass der Beklagte seine Untersuchungs- und Rügepflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Der Käufer ist nach Art. 38 Abs. 1 CISG verpflichtet, die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Diese Rechtsfolge tritt lediglich bei Bösgläubigkeit des Verkäufers gemäß Art. 40 CISG nicht ein. Über die Frage, wann der Beklagte gegenüber dem Kläger den zu mageren Zustand der Schafe angezeigt hat, hat das Landgericht Beweis erhoben. Wenn bereits die Mängelrüge unzureichend gewesen sein sollte, hätte dies unterbleiben können. Geht man von der Aussage des Zeugen C aus, dürfte eine ausreichende Beschreibung der gerügten Mängel vorgelegen haben, denn der Zeuge hat dem Kläger nach seiner Aussage erklärt, in welchem Zustand die Tiere seien und dabei gesagt, dass er für sie nicht die Verantwortung übernehmen könne. Sie könnten die dänischen Schlachtbestimmungen nicht einhalten und würden deshalb die Tiere nicht abnehmen, der Kläger möge die Tiere abholen. Für den Kläger als Viehhändler war damit ohne weiteres erkennbar, dass ein zu geringes Gewicht der gelieferten Schafe gerügt werden sollte. Geht man davon aus, dass die Mängel ausreichend bezeichnet wurden, ist allein die Frage, ob dies rechtzeitig geschehen ist, von Bedeutung. Bei dauerhaften Gütern kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungspflicht innerhalb von drei bis vier Tagen erfüllt werden muss. Im Einzelfall kann die Untersuchungsfrist sich auch verkürzen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 999, 1000; OLG Karlsruhe RIW 1998, 235, 236). Bei Beanstandungen der Ware ist die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist zu erheben. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass die Mängelrüge am 23.1.1999 erfolgt sei. Bei der Lieferung von lebendem Vieh ist dies verspätet, weil der Zustand des Viehs bereits bei der Auslieferung oder spätestens am Folgetag überprüft werden muss, weil er sich binnen kürzester Frist dadurch verändern kann, dass das Vieh nicht ausreichend mit Wasser und Nahrung versorgt oder nicht sachgerecht untergebracht wird. Ein früherer Zeitpunkt der Mängelrüge, die zügig nach Untersuchung der Schafe hätte erhoben werden müssen, ist aufgrund der Aussage des Zeugen C nicht bewiesen, weil dessen Aussage von dem Irrtum beeinflusst wurde, die Anlieferung habe am Donnerstag, den 19.1.1999 stattgefunden, wobei es sich bei dem 19.1.1999 um einen Dienstag handelte. Deshalb können auch die weiteren Zeitangaben des Zeugen nicht mehr als zuverlässig angesehen werden. Ein etwaiges Recht, sich wegen der Lieferung von 100 Mastschafen auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, hat der Beklagte nach Art. 39 Abs. 1 CISG verloren. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 40 CISG scheidet aus, denn diese Vorschrift würde voraussetzen, dass tatsächlich die Lieferung von Schlachtschafen vereinbart wurde und der Kläger dies wusste. Angesichts der nicht eindeutigen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen C kann hiervon nicht ausgegangen werden.
6. Mit der Berufung wird auch die Höhe des Zinsanspruchs beanstandet. Das Landgericht hat für den Zinsanspruch § 284ff. BGB angewendet und den Zinsanspruch in voller Höhe zugesprochen. Der Kläger hält die Zinshöhe nach den dänischen Vorschriften für begründet. Der Zinsanspruch richtet sich nach Art. 78 CISG. Danach sind Zinsen zu zahlen, wenn die Zahlung des Kaufpreises oder eines anderen fälligen Betrags versäumt worden ist. Die Höhe des Zinssatzes ist in dieser Bestimmung nicht geregelt. Deshalb kann ergänzend nationales Recht angewandt werden. Bei internationalen Kaufverträgen ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB davon auszugehen, dass im Zweifel für die Zahlung des Kaufpreises das Recht am Sitz des Verkäufers maßgebend ist (von Caemmerer/Schlechtriem a.a.O., Rn. 27 zu Art. 78). Da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, ständig Bankkredit in Höhe der Kaufpreisforderung in Anspruch zu nehmen und den Bankkredit jederzeit ablösen zu können, kann ein erhöhter Zinssatz nicht verlangt werden. Demzufolge beschränkt sich der Zinsanspruch auf 5 % gem. § 352 HGB.
7. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 25 Abs. 2 0KG. Im 2. Rechtszug war die Zinsmehrforderung nicht mehr geringfügig und musste deshalb zu einer Kostenquote führen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175).
Hier das Urteil, das jeder außer HeinzGründel in wenigen Sekunden gelesen und verstanden haben dürfte:
Date: 22.08.2002
Country: Germany
Number: 11 U 40/01
Court: Oberlandesgericht Schleswig
Parties: unknown
(...)
Die Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat durch seinen für ihn handelnden Sohn beim Kläger telefonisch Anfang Januar 1999 die Lieferung von 400 Schafen zum Stückpreis von 75 DM bestellt. Die Auslieferung sollte in Dänemark erfolgen. Am 19.1.1999 erhielt der Beklagte die Schafe an den angegebenen Lieferadressen, so dass der Kläger die Rechnung vom 19.1.1999 über 30.000 DM ausstellte, die Gegenstand der Klageforderung ist. Zwischen den Parteien ist gemäß Art. 1 Abs. 1 CISG das genannte Gesetz anwendbar, da zwischen ihnen ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und der Kläger seinen Sitz in Deutschland, der Beklagte hingegen in Dänemark hat. Aufgrund des Kaufvertrags über die Lieferung von Schafen kann der Kläger vom Beklagten gemäß Art. 53 CISG die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
2. Der Beklagte wirft dem Kläger eine Schlechterfüllung des Kaufvertrags vor, wobei der Hauptvorwurf in der Lieferung zu magerer Schafe liegt. Er hat im ersten Rechtszug behauptet, den Kaufpreis nach Absprache mit dem Kläger auf 15.000 DM gemindert zu haben. Zusätzlich hat er eine Schadensersatzforderung in Höhe von 21.288,80 DM geltend gemacht, die seine Aufwendungen zur Mästung der zu mageren Schafe erfasst. Grundsätzlich wäre der Beklagte, wenn Mängel vorhanden wären, zur Minderung des Kaufpreises nach Art. 50 CISG berechtigt. Darüber hinaus könnte ihm ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 74 CISG zustehen. Nach dieser Bestimmung ist der Vertragspartei der durch eine Vertragsverletzung der anderen Partei entstandene Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch konkurriert mit anderen Rechtsbehelfen, insbesondere auch der Minderung des Kaufpreises. Der Gläubiger kann allerdings keinen Schadensersatz verlangen, so weit er einen anderen Rechtsbehelf erfolgreich ausgeübt und dadurch erreicht hat, dass der Schaden ganz oder teilweise beseitigt wird (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 5 zu Art. 74). Insoweit kommt es zu Überschneidungen zwischen Minderung und Schadensersatz, weil bei der nachträglichen Mästung ein Zustand der Schafe erreicht wird, der den vollen Kaufpreis rechtfertigen würde, so dass Minderung und Schadensersatz nebeneinander zu einer Benachteiligung des Verkäufers führen würden. Hinzu kommt, dass der Schaden zwischen den Parteien streitig ist, weil nach der Behauptung des Klägers entsprechend der Aussage des Zeugen A die Kosten vom Erwerber dem der Beklagte die Schafe weiterveräußert hat, getragen worden sein sollen. Der Beklagte wirft dem Landgericht vor, sich mit der Aufrechnung wegen der Schadensersatzforderung nicht befasst zu haben. Deshalb liege ein schwerer Verfahrensfehler des Landgerichts vor. Dieser .Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden, weil das Landgericht aus materiell-rechtlichen Gründen das Vorhandensein eines Gewährleistungsanspruchs verneint hat. Dieser Gesichtspunkt greift sowohl gegenüber einer Minderung als auch einem Schadensersatzanspruch durch, so dass das Landgericht sich nicht damit befassen musste, ob mehrere Gewährleistungsansprüche in Betracht kamen und in welchem Verhältnis sie zu einander standen.
3. Die Berufung hat die Protokollführung beanstandet. Diese Beanstandung bezieht sich darauf, dass lediglich bei der Vernehmung des Zeugen A vermerkt wurde, der Zeuge habe sich nach Erörterung mit dem Dolmetscher mit der Aussage nach Diktat einverstanden erklärt. Der Beklagte hat aber nicht aufgezeigt, dass Aussagen sachlich unrichtig protokolliert worden seien. Dies wäre aber erforderlich, weil ein Verfahrensfehler nur beachtlich ist, wenn er auch Auswirkungen auf das erstinstanzliche Urteil gehabt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, es solle nicht behauptet werden, dass die Protokollierung unrichtig gewesen sei. Damit hat sich die Rüge des Verfahrensfehlers sachlich erledigt.
4. Der Beklagte hält dem Kläger mehrere Mängel entgegen. Hierzu gehört zunächst, dass die Schafe bei ihrer Ankunft sich infolge unzureichender Transportbedingungen in einem schlechten Zustand befunden haben sollen. Für eine Verschlechterung der Ware, die entsprechend dem Kaufvertrag zum Käufer befördert werden muss, ist der Verkäufer gemäß Art. 67 Abs. 1 CISG nicht verantwortlich, weil die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Beförderer auf den Käufer übergeht. Dem Kläger könnte ein Mangel allenfalls dann angelastet werden wenn er den Beförderer mit dem Transport von 700 Schafen in einem Transportfahrzeug beauftragt hat und deshalb für eine Überladung sowie den darauf beruhenden schlechten Zustand der Schafe mitverantwortlich wäre. Nach dem Routenplan sind zwar 700 Schafe verladen worden, so dass eine Überladung vorgelegen hätte. Die Frachtbriefe ergeben jedoch lediglich 300 Schafe und 100 Schafe. Diese Angaben stimmen mit der Aussage des Zeugen B, des Fahrers des Transportfahrzeugs, überein, wonach lediglich 400 Schafe transportiert worden seien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage unrichtig sein könnte, zumal der Zeuge B bei seinem früheren Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist. Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Vorlage der Urkunden über die Lieferung weiterer 300 Schafe aufzugeben, muss deshalb ins Leere gehen, weil eine derartige Urkunde nicht vorhanden sein kann. Der Beklagte hält dem Kläger weiterhin vor, dass bei einem Teil der Schafe die Ohrmarken nicht gestimmt hätten. Er hat allerdings nicht dargelegt, welche Nachteile dadurch entstehen, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass überhaupt ein Mangel vorhanden war. Hierzu müsste zumindest dargelegt werden, dass im Fall der Nichtübereinstimmung der Ohrmarken eine Schlachtung nicht möglich gewesen ist. Selbst der Amtstierarzt hat daraus keine Konsequenzen gezogen. Im Übrigen fällt dieser Mangel auf jeden Fall unter den Rechtsverlust der Art. 38, 39 CISG, weil er erstmals im Rechtsstreit gerügt worden ist. Der Hauptmangel besteht darin, dass der Beklagte Schlachtschafe, die zur sofortigen Schlachtung reif gewesen seien mussten, gekauft haben will, während der Kläger Mastschafe, die zur Schlachtung noch erst gemästet werden mussten, geliefert haben soll. Bevor darauf eingegangen wird, ob der Beklagte seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Art. 38, 39 CISG verletzt und dadurch Rechte verloren hat, muss zunächst fest gestellt werden, ob überhaupt eine mangelhafte Lieferung vor gelegen hat. Nach Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags entspricht. Nach den vorgelegten Frachtbriefen und Gesundheitszeugnissen sind 100 Mastschafe und 300 Schlachtschafe geliefert worden. Ein Mangel könnte deshalb allenfalls bezüglich der 100 Mastschafe vorliegen. Wenn Mastschafe anstelle von Schlachtschafen geliefert werden, liegt eine Qualitätsabweichung vor, weil es sich bei Schlachtschafen um eine bessere Qualität zu einem höheren Preis handelt. Als Vertragsverletzung wäre eine Qualitätsabweichung aber nur zu werten, wenn der Beklagte Schlachtschafe bestellt hätte. Hierzu müsste der Beklagte beweisen, dass er dem Kläger als Verkäufer den Gebrauchszweck der bestellten Ware zur Kenntnis gebracht hätte (von Caemmerer/Schlechtriem, aa Rn. 50 zu Art. 35). Dieser Beweis ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht geführt worden. Über die Bestellung der Schafe kann allein die Aussage des Zeugen C etwas ergehen, weil dieser die Bestellung nach seiner Aussage telefonisch aufgegeben hat und deshalb weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Der Zeuge will mit dem Kläger abgemacht haben, dass der Kläger ungefähr 400 Schlachtschafe an einen Schlachthof in Gjerlev liefern sollte. Hierbei soll über das Gewicht der Schafe gesprochen worden sein, wobei der Zeuge sich nicht mehr genau an das Gewicht erinnerte. Auch die Rasse konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Es sollten aber recht kleine Tiere mit einem Lebendgewicht von 40-50 kg sein. Den Preis pro Schaf konnte der Zeuge auch nicht mehr genau angeben. Die Aussage des Zeugen ist in einzelnen Punkten ziemlich unbestimmt und ergibt nicht zwingend den Schluss, dass tatsächlich Schlachtschafe geliefert werden sollten. Die Vereinbarung konnte auch bedeuten, dass es ausreichte, wenn die Schafe zumindest das vereinbarte Lebendgewicht von 40-50 kg pro Stück erreichten. Mit der Aussage des Zeugen C lässt sich die Aussage des Zeugen D nicht in Einklang bringen, wonach ungefähr 380 Schafe abgeladen worden sein sollen. Auch wenn der Zeuge D als Zeitpunkt den 27.1.1999 angegeben hat und tatsächlich die Lieferung am 19.1.1999 erfolgte, zeigt seine Aussage aber deutlich, dass die Lieferung schon vorher angekündigt war, dann aber früher als angekündigt ankam. Die Lieferung sollte nicht vor dem 1.2.1999 erfolgen. Da der Zeuge D die Schafe mästen sollte und darüber bereits vor ihrer Lieferung informiert war, erscheint es ausgeschlossen, dass der Beklagte 400 Schlachtschafe bestellt hat.
5. Der Anspruch des Beklagten auf Minderung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, beim Kläger Schlachtschafe mit einem bestimmten Mindestgewicht bestellt zu haben. Selbst wenn aber bei einzelnen Schafen eine Unterschreitung des auch für Mastschafe erforderlichen Gewichts vorhanden gewesen sein sollte, scheitert ein etwaiger Gewährleistungsanspruch daran, dass der Beklagte seine Untersuchungs- und Rügepflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Der Käufer ist nach Art. 38 Abs. 1 CISG verpflichtet, die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Diese Rechtsfolge tritt lediglich bei Bösgläubigkeit des Verkäufers gemäß Art. 40 CISG nicht ein. Über die Frage, wann der Beklagte gegenüber dem Kläger den zu mageren Zustand der Schafe angezeigt hat, hat das Landgericht Beweis erhoben. Wenn bereits die Mängelrüge unzureichend gewesen sein sollte, hätte dies unterbleiben können. Geht man von der Aussage des Zeugen C aus, dürfte eine ausreichende Beschreibung der gerügten Mängel vorgelegen haben, denn der Zeuge hat dem Kläger nach seiner Aussage erklärt, in welchem Zustand die Tiere seien und dabei gesagt, dass er für sie nicht die Verantwortung übernehmen könne. Sie könnten die dänischen Schlachtbestimmungen nicht einhalten und würden deshalb die Tiere nicht abnehmen, der Kläger möge die Tiere abholen. Für den Kläger als Viehhändler war damit ohne weiteres erkennbar, dass ein zu geringes Gewicht der gelieferten Schafe gerügt werden sollte. Geht man davon aus, dass die Mängel ausreichend bezeichnet wurden, ist allein die Frage, ob dies rechtzeitig geschehen ist, von Bedeutung. Bei dauerhaften Gütern kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungspflicht innerhalb von drei bis vier Tagen erfüllt werden muss. Im Einzelfall kann die Untersuchungsfrist sich auch verkürzen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 999, 1000; OLG Karlsruhe RIW 1998, 235, 236). Bei Beanstandungen der Ware ist die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist zu erheben. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass die Mängelrüge am 23.1.1999 erfolgt sei. Bei der Lieferung von lebendem Vieh ist dies verspätet, weil der Zustand des Viehs bereits bei der Auslieferung oder spätestens am Folgetag überprüft werden muss, weil er sich binnen kürzester Frist dadurch verändern kann, dass das Vieh nicht ausreichend mit Wasser und Nahrung versorgt oder nicht sachgerecht untergebracht wird. Ein früherer Zeitpunkt der Mängelrüge, die zügig nach Untersuchung der Schafe hätte erhoben werden müssen, ist aufgrund der Aussage des Zeugen C nicht bewiesen, weil dessen Aussage von dem Irrtum beeinflusst wurde, die Anlieferung habe am Donnerstag, den 19.1.1999 stattgefunden, wobei es sich bei dem 19.1.1999 um einen Dienstag handelte. Deshalb können auch die weiteren Zeitangaben des Zeugen nicht mehr als zuverlässig angesehen werden. Ein etwaiges Recht, sich wegen der Lieferung von 100 Mastschafen auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, hat der Beklagte nach Art. 39 Abs. 1 CISG verloren. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 40 CISG scheidet aus, denn diese Vorschrift würde voraussetzen, dass tatsächlich die Lieferung von Schlachtschafen vereinbart wurde und der Kläger dies wusste. Angesichts der nicht eindeutigen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen C kann hiervon nicht ausgegangen werden.
6. Mit der Berufung wird auch die Höhe des Zinsanspruchs beanstandet. Das Landgericht hat für den Zinsanspruch § 284ff. BGB angewendet und den Zinsanspruch in voller Höhe zugesprochen. Der Kläger hält die Zinshöhe nach den dänischen Vorschriften für begründet. Der Zinsanspruch richtet sich nach Art. 78 CISG. Danach sind Zinsen zu zahlen, wenn die Zahlung des Kaufpreises oder eines anderen fälligen Betrags versäumt worden ist. Die Höhe des Zinssatzes ist in dieser Bestimmung nicht geregelt. Deshalb kann ergänzend nationales Recht angewandt werden. Bei internationalen Kaufverträgen ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB davon auszugehen, dass im Zweifel für die Zahlung des Kaufpreises das Recht am Sitz des Verkäufers maßgebend ist (von Caemmerer/Schlechtriem a.a.O., Rn. 27 zu Art. 78). Da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, ständig Bankkredit in Höhe der Kaufpreisforderung in Anspruch zu nehmen und den Bankkredit jederzeit ablösen zu können, kann ein erhöhter Zinssatz nicht verlangt werden. Demzufolge beschränkt sich der Zinsanspruch auf 5 % gem. § 352 HGB.
7. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 25 Abs. 2 0KG. Im 2. Rechtszug war die Zinsmehrforderung nicht mehr geringfügig und musste deshalb zu einer Kostenquote führen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175).
Inzwischen überlegen sich auch die HSV-Fans, wie sie eine Aktion gegen die BLÖD Hamburg machen können:
http://forum.hsv.de/viewtopic.php?t=7092&start=0
Es ist schon der Hammer, wie sich dieses Blatt in der Angelegenheit als einziges mit Rassisten gemein macht.
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Es ist schon der Hammer, wie sich dieses Blatt in der Angelegenheit als einziges mit Rassisten gemein macht.
pipapo schrieb:
...Du hast keinen Anspruch darauf, dass diese Seite deinen Ansprüchen genügen muss. Du zahlst auch nicht für ihre Inhalte...
Das stimmt insoweit, als das kein direkter Betrag gezahlt wird. Bei mir persönlich ist es allerdings so, dass ich mich primär durch das Forum von einem Gelegentlich-ins-Stadion-Geher zu einem Bei-jedem-Spiel-dabei-Fan entwickelt habe. Oder monetär ausgedrückt: Meine direkten Zahlungen an die Eintracht haben sich, seit ich im Forum bin, verzehnfacht. Das führt zwar immer noch zu keinem Anspruch auf ein funktionierendes Forum, aber eben doch zu einer diesbezüglichen Erwartung. Oder anders gesagt: Einen Teil dieser Mehreinnahmen könnte auch in die IT-Infrastruktur reinvestiert werden.
Vollkommen recht gebe ich dir hingegen bezüglich des IT-Teams: Ich bin überzeugt, dass die ihren Job ernst nehmen und alles tun, um die Zustände zu verbessern.
Zweitens "Das Hotel New Hampshire" von John Irving. Schon etwas älter, aber sicherlich Irvings bestes Buch. Eine komische, traurige, anarchische, turbulente, ruhige, einfach alles zusammen schöne Familiengeschichte. Der Familienhund heisst Kummer, und, wie Irving weiss, "Kummer schwimmt immer oben"!
Zum Schluss auf den ersten Blick leichte Kost, aber mit Tiefgang und hohem Suchtfaktor: Die "Sternenkadett Nick Seaford"-Reihe (8 Bände) von David Feintuch. Ein Held wider Willen, der ständig Dinge tun muss, für die er sich hasst, aber von Gott und der Welt dafür gelobt wird. Es geht um Moral, um die ewige Frage "wie handele und lebe ich richtig".
Alle drei Empfehlungen erfüllen in meinen Augen die Anforderung, die Irving so schön formuliert hat: "Der einzige Grund, warum man in einem Buch die Seite umblättert, ist, dass man unbedingt wissen muss, wie es weiter geht".
Ich wünsche euch allen hier schon mal ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch.